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BGH · VI ZB 29/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 29/58

Die restlichen 10 i übertrug er an eine Frau Dr, die sie 1990 ebenfalls auf die beklagte Ehefrau übertrug, so daß diese nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH war. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten seien Anfang November 1951 unter Mitnahme des gesamten G-eseilschaftsver-mögens, insbesondere eines der Gesellschaft gehörigen wertvollen Buick-Personenwagens und des Erlöses aus der heimlich durchgeführten Veräußerung der Maschineneinrichtung ins Ausland verschwunden* Dem Liquidator Puß hätten bei übernähme seines Amts keinerlei Vermögenswerte mehr zur Befriedigung rückständiger und laufender Mietforderungen zur Verfügung gestanden» Durch ihr gesamtes Verhalten hätten die Beklagten ihre, der Klägerin Befriedigung wegen ihrer Mietforderungen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise unmöglich gemacht» Sie hätten außerdem gegen die Vorschriften der §§ 64«? 84, 75 GmbHG verstoßen» Ihr Schaden aus entgangener Miete, für den die Beklagten einstehen müßten, belaufe sich bereits bis November 1953 auf mehr als 40 000 DM» ^ Die Beklagten haben entgegnet, die Räumung des Grundstücks, insbesondere der Abtransport der Maschinen sei in aller Öffentlichkeit erfolgt und auch der Klägerin bekannt gewesene Die Liquidation, so meinen sie, sei ordnungsmäßig erfolgt« Dem Liquidator hätten bei ihrer Auswanderung Vermögenswerte der Gesellschaft zur Verfügung gestanden, die die Mietforderung der Klägerin noch wesentlich überschritten hätten. Nach seiner Auffassung haben die Beklagten das Vermögen der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich dadurch geschädigt, daß sie es der Klägerin unmöglich gemacht haben, ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen die Kgm zu realisieren» Das Urteil stellt fest, daß die Beklagten im Zuge der Liquidation sowie der Vorbereitung und Durchführung ihrer Auswanderung das gesamte Aktivvermögen der Gesellschaft entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 73 GmbHG an sich gebracht haben» über'den Erlös von 15 000 DM aus dem Verkauf des Maschinenparks haben sie - mit Ausnahme eines an den Liquidator Fuß zedierten Betrages von 3 000 DM - restlos zu ihren Gunsten verfügt. Das Vorbringen der Beklagten, sie hätten einen Teilbetrag von 4 000 DM aus dem Verkaufserlös der Maschinen zu dem Ausgleich einer Darlehensforderung des beklagten Ehemanns gegen die GmbH aus dem Jahre 1947/46 an sich genommen, hält das Berufungsgericht nicht für stichhaltig«, Der Hinweis auf die Einstellung eines Postens "Darlehen ----- 4 695?90 DMn in den Bilanzen gehe fehl, weil sich aus den Bilanzen nichts über den Darlehensgläubiger ergebe, und weil die in den Bilanzen ausgewiesene Darlehensschuld nicht auf 4 000 DM laute. Außerdem müsse die so späte nachträgliche Tilgung eines angeblichen Reichsmark-Darlehens ausgerechnet im Zeitpunkt der Auswanderung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Beklagten den dringenden Verdacht der Schiebung zu dem Hach-teil der Gläubiger der GmbH erwecken» Unter diesen Umständen hätten die Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus^ ihr Vorbringen schon näher nach Zeitpunkt, Anlaß und Umfang der Darlehensgewährung substantiieren müssen* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beklagten nach § 139 ZPO auf seine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Treuhänder Fuß aufgestellten Bilanzen, insbesondere auf die nach seiner Ansicht unzureichende Sub-stantiierung-ihres Vorbringens hinweisen müssen. Mit ähnlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten, sie hätten den Personenwagen zu dem Ausgleich von Gehaltsforderungen an die Gesellschaft aus der Reichsmarkzeit nach Amerika mitgenommen, ohne Verfahrensverstoß den Glauben versagt: Trotz der Bestätigung der Behauptung durch den 2eugen F^ trage eine derartige Verrechnung alter Gehaltsforderungen aus der Reichsmarkzeit zu deutlich den Stempel der Schiebung an sich, ganz abgesehen davon, daß diese angeblichen Forderungen ebenfalls in keiner Weise substantiiert und auch in den Bilanzen nicht auf geführt seien«, Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seine Aussage als unerheblich erachtet und nicht ausdrücklich behandelt hab«, Die weiteren Rügen der Revision hierzu bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen BeweiswUrdigung. Bas Berufungsurteil ist danach rechtsirrtumsfrei zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagten bei ihrer Auswanderung das gesamte noch vorhandene Gesellschaftsvermögen unbefugt an sich genommen und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der Klägerin gegen die IS^HI GmbH aus dem Miet- Auch wenn die Liquidation nicht heimlich erfolgt sei, so sei das restlose Ansichbringen des Gesellschaftsvermögens durch die Beklagten ohne Rücksicht auf die bekannten Forderungen dez^ Klägerin als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden anzusehen» Die Revision wendet gegen diese Rechtsauffassung lediglich ein, die Verfolgung eigenen Rechts oder Interesses sei nicht schon deshalb sittlich verwerflich, weil durch sie gleichzeitig einem Dritten Schaden entstehen könne« Diese Meinung ist an sich richtig (BGH NJV7 1935, 586), trifft aber auf das dargelegte Verhalten der Beklagten nicht zu. Die weiteren Rügen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, sie hätten eine Schädigung der Klägerin zu demindest in Kauf genommen und gebilligt» Dabei wird nicht die Verkennung des - vom Berufungsgericht richtig erkannten - Rechtsbegriffs des Vorsatzes gerügt, sondern nur die BeweisWürdigung angegriffen» Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung von einer zu demindest bedingt vorsätzlichen Schadenszufügung in erster Linie aus dem Umstand, daß die Beklagten das gesamte Aktivvermögen der Gesellschaft in Kenntnis der Forderungen der Klägerin an sich genommen und dem Liquidator FfBnicht die geringsten Mittel zur Abwicklung des langfristigen Mietvertrages an die Hand gegeben bzw« belassen haben. Bei dieser Sachlage, so erwägt das Berufungsgericht, war eine Schädigung der Klägerin durch Ausfall ihrer Forderungen gegen die vermögenslose Gesellschaft unabweisli.ch und für jeden Einsichtigen, mithin auch für die Beklagten selbstverständlich. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß auch die Beklagten diese Einsicht besessen haben,, noch mit der von ihnen dem Liquidator F^ erteilten Anweisung, die Sache notfalls auf die lange Bank zu schieben und eine Einigung mit der Klägerin erst zu versuchen, wenn diese die - vermögenslose -Gesellschaft verklagen wolle. Daß die Beklagten an die angeblichen Forderungen der Gesellschaft gegen die Firmen - Automatenbau und Kfm, und nicht glauben konnten und auch nicht geglaubt haben, entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsversfcoß aus den auf Antrag der Beklagten eingeholten schriftlichen Äußerungen dieser Firmen in Verbindung mit der Aussage Ff^ vor dem Senat, die Beklagten hätten ihm nichts von derartigen Forderungen gesagt. Das Berufungsgericht hat sonach ohne Rechtsirrtum die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin bejaht» Die Beklagten haben daher der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagten die Gesellschaft aller Vermögenswerte entkleidet haben» Es ist daher nur zu ersetzen, was die Klägerin haben würde, wenn die sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht vorläge. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen an den Liquidator F0 ausgeaahlten Betrag von 5 000 DM abgesetzt, da es sich nach seiner Auffassung insoweit um eine echte Verbindlichkeit gehandelt hat, die aus dem Liquidationserlös zulässigerweise berichtigt wurde. Berücksichtige man noch, daß die Beklagten den wiederholten Vortrag der Klägerin, der Wagen habe 13 000 DM gekostet, nicht substantiiert widersprochen habe, so sei es gerechtfertigt, von einem Anschaffungswert des Wagens von rund 13 000 DM auszugehen. Welchen Wert der Wagen Anfang November 1951, also nach 1 1/2-jährigem Gebrauch gehabt habe, lasse sich nicht mehr exakt bestimmen, da der Wagen nicht mehr vorhanden und nähere Angaben als Unterlagen für einen Sachverständigen fehlten«, In Anlehnung an die - im Verhältnis zu dem tatsächlichen Verschleiß günstigen - steuerlichen Abschreibungsgrundsätze sei daher der Wagen im November 1951 auf 10 000 DM zu schätzen. 1„ Wenn das Berufungsgericht bei der Schätzung des Anschaffungswerts von der nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin ausging, der Wagen habe 13 000 DM gekostet und dabei den von den Beklagten nur zu dem Beweise des Eigentums der beklagten Ehefrau vorgelegten Kaufantrag (vgl. Der Revision ist zuzugeben, daß große und teuere Wagen einen erheblich geringeren Gebrauchswagenpreis im Vergleich zu dem Heupreis erzielen als kleinere Wägern Das gilt aber nur noch in geringem Umfang für die Preisminderung eines großen Wagen nach 1 1/2-jährigen Gebrauch im 4. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Abschreibung von 4 153 DM vom Wert des Wagens für das Jahr 1951 in der - erst nach der Auswanderung der Beklagten vom Liquidator erstellten - Bilanz von 1951 nicht ausdrücklich behandelt hat, zu demal der Abschreibung keinerlei nähere Angaben zu ihrer Begründung beigegeben sind» Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitere Vermögenswerte der GmbH nicht in Frage stehen * bemißt sich der Höchstbetrag des von dem Beklagten zu ersetzenden Schadens auf (12 000 DM + 10 000 DM) -- 22 000 DM» Mindestens in dieser Höhe, so führt das Berufungsgericht aus, seien der Klägerin auch Ausfälle an Forderungen aus dem Mietvertrag gegen die GmbH entstanden, für die die Beklagten persönlich einstehen müßten» Hierzu gehöre zunächst der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Differenz zwischen dem Aufwendungssoll für Reparaturen "an Dach und Fach1' in Höhe von 27 600 DM gemäß Absatz b) des Zusatzvertrages vom 1: Dezember 1948 und den tatsächlichen Aufwendungen der GmbH hierfür. fußbodens, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Zusatzvertrages nicht erstattungsfähig seien, sowie für die Maurer-rechnüng über 1 904»54 DM, weil diese Arbeiten die Wohnung der Beklagten, nicht aber Raparaturen "an Dach und Fach" beträfen, wie sich aus dem Inhalt der Rechnung unschwer entnehmen lasse. Die anzurechnenden Instandsetzungsarbeiten beliefen sich daher auf 12 246,32 DM, so daß die Klägerin bis zu dem 31» Oktober 1951 noch einen Nachzahlungsanspruoh von 27 600 DM - 12 246,32 DM = 15 353,68 DM habe. Eine Weitervermietung sei ”gar nicht so einfach” gewesen, wie sich aus der Aussage des Grundstücksvermittlers R^ ergebe, dem das Grundstück im März 1952 zur Vermietung an die Hand gegeben worden war, Außerdem müsse der Klägerin wenigstens eine kurze Zeitspanne, die unter den gegebenen Umständen jedenfalls auf ein halbes Jahr zu bemessen sei, zogebilligt werden, in der sie die Weiterentwicklung habe abwarten dürfen. Schon aus diesem Grunde könne ein Mitverschulden nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin die Mieträurae nicht unmittelbar nach der Auswanderung der Beklagten, noch im Jahre 1951, an die Firma M|K| vermietet habe. in einigen Punkten ’’nicht für ganz stichhaltig” hält, ist danach kein Grund zur Einholung eines Obergutachtens -Entgegen dem Vortrag der Revision trifft es auch nicht zu, daß der Sachverständige die Präge der Anrechenbarkeit der Maurerarbeiten übergangen hat. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß es sich hier um besonders schwierige Prägen handelt und schon deshalb das Gericht ein Obergutachten hätte einholen müssen. Berücksichtigt man, daß die Beklagten unbestritten weder unmittelbar vor ihrer Auswanderung noch nach ihrer Ankunft in Venezuela der Klägerin über ihre weiteren Pläne und Absichten hinsichtlich der Gesellschaft und der IJiet-räume Bescheid gegeben, ihnen nicht einmal ihre Anschrift mitgeteilt haben, und daß die Beklagten allenfalls von dem Zeugen von einer ins Auge gefaßten Veräußerung der Gesellschaft als Ganzem gehört haben, so kann in der Zubilligung einer Überlegungsfrist von sechs Monaten durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Berufungsgericht erwähnte Zeuge bereits im März 1952, also schon drei Monate nach der Auswanderung der Beklagten, mit der Y/eitervermietung beauftragt worden war«, War aber die vom Berufungsgericht zugebilligte Überlegungsfrist; angemessen, so kommt es nicht mehr auf die durch Auskunft der Immobilienbörse unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten an, derartige Fabrik-räurae im Herzen seien damals kurzfristig und günstig zu vermieten gewesen«, Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Ablehung der Vermietung an die Firma bereits zu Beginn der gewährten überlegungsfrist nicht als ein Verschulden der Klägerin gewertet«

Zitierte Normen: § 826 BGB § 73 GmbHG § 139 ZPO § 826 BGB § 287 ZPO § 254 BGB § 286 ZPO § 73 GmbHG
KostenGesellschaftLiquidatorBerufungsgerichtGmbHKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB 29/58
VerkUndet am 6. Oktober 1959 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2416 026
SP
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Peter Wilhelm P fHP und Maria, geborene S|
, An der
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
-	ProzeSbevolimächtigter* Rechtsanwalt Prof.Dro m -
gegen
 die Firma Gebr«, B ^PHPPB OHG in Liquidation in K^P» KflHPHP W^P fll? vertreten durch die Liquidatoren
1.	Frau Katharina SfpH, geb. Bf^PP
OflHpstrc 4P
2.	Frau Helme T(PHB g«b. B^PHI» Rj
 JpPBPstre.^fc
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsan?;alt Dr«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Kanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Dezember 1957 wird zurückgewiesene
 Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war bis zu dem 1. Oktober 1956 Eigentümerin der Grundstücke Kflfc	11^0 d und SÜBfstraße
 auf denen sie früher eine Brauerei betrieben hatte. Durch Mietvertrag vom 28. September 1948 vermietete sie Teile dieser Grundstücke ab 1. November 1948 auf die Dauer von zehn Jahren zu einem jährlichen Mietzins von 14 400 DM an die KflB ffflHHHHi GmbH. Der Mietvertrag enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
§ 4
rtDie Vermietung der Gebäude erfolgt in dem jetzigen, dem Mieter bekannten Zustand. Der Mieter verpflichtet sich, die sämtlichen an den gemieteten Gebäuden bzw, Räumlichkeiten durch Kriegsex^eignisse und Ausplünderung entstandenen Schäden auf seine Kosten zu beheben, und zwar ordnungsgemäß und nicht behelfsmäßig «...
§ 5
Kit Rücksicht auf die vom Mieter übernommenen Instand-. setzungsarbeiten wird der jährliche Mietzins von 14 400 DU auf die Dauer der ersten vier Jahre wie folgt ermäßigt:
Bür das 1. und 2. Jahr auf	350 DM monatlich
 für das 3. Jahr	auf	600 " monatlich
 für das 4. Jahr	auf	1	000	” monatlich.
Vom 5- Mietjahr ab ist dann der volle Mietzins von 1 200 DM monatlich zu zahlen.
§ 6
Dem Mieter ist es gestattet, die für seinen Fabrikbetrieb erforderlichen, aufbaulichen Anlagen auf seine Kosten ausführen zu lassen. Soweit letztere fest mit dem Grundstück verbunden sind uau eine Wertverbesserung des Grundstücks darstellen, gehen sie in das Eigentum des Vermieters über, ohne daß der Mieter hierfür eine Entschädigung verlangen kann.11
Am 1. Dezember 1948 vereinbarten die Vertragspartner zusätzlich folgendes:
n
a)
11 Gemäß § 4 hat der Mieter die Verpflichtung übernommen, die sämtlichen an den gemieteten Gebäuden durch Kriegsereignisse entstandenen »Schäden auf seine Kosten zu beseitigen* Die Parteien sind darüber einig, daß hierunter nur die Kosten für die Behebung der Schäden an Dach und Fach zu verstehen sind, und zwar die Kosten
1* für die Instandsetzung der Hauptdächer auf dem Sudhaus und Eisbildnerhsus einschließlich der Instandsetzung • und Erneuerung der Dachrinnen, Regenabfallrohre und Dachverglasung,
2* für die Instandsetzung bzw. Erneuerung des Holzfußbodens im Dachgeschoß und des Fußbodens der beiden . Decken in den beiden, unter den beiden unter dem Dach-, geschoß liegenden kleineren Magazinräumen, ferner für die Instandsetzung bzw, Erneuerung der entwendeten Türen in den angemieteten Räumen,	{
5o für die Instandsetzung des Mauerwerks ander Traufe und den beiden Schornsteinen des Sudhausgebäuöes,
4» für die Instandsetzung bzw. Erneuerung der beschädigten Eisenfenster in den angemieteten Räumen, jedoch ohne Verglasung*
Alle übrigen Instandsetzungsarbeiten und baulichen Umänderungen, die der Mieter für Zwecke seines Fabrikbetriebes an den Gebäuden vornimmt, fallen nicht unter die durch Kriegsereignisse und Ausplünderung entstandenen Schäden*
b)
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Mietermäßigung für die ersten vier Jahre des Mietverhältnisses nur für den Fall gewährt worden ist, daß Mieter die unter a) aufgeführten Instandsetzungsarbeiten auch tatsächlich ausführt. Die genannten Instandsetzungsarbeiten sind längstens bis zu dem 31. Oktober 1951 auszuführen* .....
Erreichen die Kosten für die unter a) genannten Instandsetzungsarbeiten nicht den Betrag der Mietermäßigung von 27 600 DM, so ist der Differenzbetrag an den Vermieter nachzuzanlen. Die den Betrag von 27 600 DM übersteigenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters, ohne eine Entschädigung hierfür vom Vermieter beanspruchen zu können*11
1-1 —
Die vermieteten Räume dienten der Mieterin als Fabrik-und Geschäftsräume und den Beklagten als deren Geschäftsführern bzv/o Gesellschaftern als Wohnung* Die	GmbH
war 1947 vom beklagten Ehemann und seinem damaligen Geschäftspartner	gegründet	worden.	Der	Beklagte	war	alleiniger
 Geschäftsführer und ab Juni 1948 nach übernähme des Geschäftsanteils von	au°k	alleiniger	Gesellschafter.	Im	No-
vember 1949 übertrug er 90 der Geschäftsanteile an seine Ehefrau, die sich zugleich zur alleinigen Geschäftsführerin bestellte. Die restlichen 10 i übertrug er an eine Frau Dr,	die sie 1990 ebenfalls auf die beklagte
 Ehefrau übertrug, so daß diese nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH war. Im August 1951 wurde die GmbH aufgelöst und die beklagte Ehefrau zur Liquidatorin bestellt.
Zugleich trafen die Beklagten Vorbereitungen für eine Auswanderung nach Venezuela. Im Oktober 1951 ließen sie ihre Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände in große Überseekisten verpacken und abtransportieren. Die Maschineneinrichtung der Gesellschaft wurde an die Firma	in	zu dem	Preise
 von 15 000 DM verkauft. Davon wurden 7 500 DM sofort an die Beklagten ausgezahlt, weitere 4 500 DM wurden vom beklagten Ehemann vorquittiert und später an den Wirtschaf tsti-euhänder Fuß bezahlt, der Anfang November 1951 zu dem Liquidator der GmbH bestellt worden war.. Die restlichen 3 000 DM wurden an Fuß wegen seiner .persönlichen Forderungen an die GmbH zediert und von der Firma	auch	ausbezahlt„
Ende Oktober 1951 war das Grundstück geräumt, und es wurde in der Folgezeit weder von der Gesellschaft noch von den Beklagten benutzt. Ab November 1951 wurde die Miete nicht mehr bezahlt.

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Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten seien Anfang November 1951 unter Mitnahme des gesamten G-eseilschaftsver-mögens, insbesondere eines der Gesellschaft gehörigen wertvollen Buick-Personenwagens und des Erlöses aus der heimlich durchgeführten Veräußerung der Maschineneinrichtung ins Ausland verschwunden* Dem Liquidator Puß hätten bei übernähme seines Amts keinerlei Vermögenswerte mehr zur Befriedigung rückständiger und laufender Mietforderungen zur Verfügung gestanden» Durch ihr gesamtes Verhalten hätten die Beklagten ihre, der Klägerin Befriedigung wegen ihrer Mietforderungen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise unmöglich gemacht» Sie hätten außerdem gegen die Vorschriften der §§ 64«? 84, 75 GmbHG verstoßen» Ihr Schaden aus entgangener Miete, für den die Beklagten einstehen müßten, belaufe sich bereits bis November 1953 auf mehr als 40 000 DM»	^
Die Klägerin verlangt mit der Klage von den Beklagten einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 18 500 DM»
Die Beklagten haben entgegnet, die Räumung des Grundstücks, insbesondere der Abtransport der Maschinen sei in aller Öffentlichkeit erfolgt und auch der Klägerin bekannt gewesene Die Liquidation, so meinen sie, sei ordnungsmäßig erfolgt« Dem Liquidator hätten bei ihrer Auswanderung Vermögenswerte der Gesellschaft zur Verfügung gestanden, die die Mietforderung der Klägerin noch wesentlich überschritten hätten. Die Mietforde>ung sei erheblich übersetzt. Endlich hätte die Klägerin die Räume bereits am 1. November 1951 anderweitig vermieten können. Damals habe sie ein Mietangebot der Möbelfirma Müller ohne triftigen Grund ausgeschlagen.
Das Landgericht hat die Klage abgeweisen, da eine vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB nicht erwiesen, eine andere Klagegrundlage nicht gegeben sei.
tfarm/r«,

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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17 OOO DM verurteilt»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent scheidungs gründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
Das Berufungsgericht hält die Klage aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §.826 BGB für begründet»
Nach seiner Auffassung haben die Beklagten das Vermögen der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich dadurch geschädigt, daß sie es der Klägerin unmöglich gemacht haben, ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen die Kgm	zu	realisieren»	Das	Urteil
 stellt fest, daß die Beklagten im Zuge der Liquidation sowie der Vorbereitung und Durchführung ihrer Auswanderung das gesamte Aktivvermögen der Gesellschaft entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 73 GmbHG an sich gebracht haben» über'den Erlös von 15 000 DM aus dem Verkauf des Maschinenparks haben sie - mit Ausnahme eines an den Liquidator Fuß zedierten Betrages von 3 000 DM - restlos zu ihren Gunsten verfügt. Den der Gesellschaft gehörigen Buick-Per-sonenwagen haben sie nach Amerika mitgenommen» Weitere Vermögenswerte der Gesellschaft waren nicht mehr vorhanden, so daß dem Liquidator Fuß keinerlei Mittel zur Befriedigung der Mietforderungen der Klägerin zur Verfügung standen.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.
 
Das Vorbringen der Beklagten, sie hätten einen Teilbetrag von 4 000 DM aus dem Verkaufserlös der Maschinen zu dem Ausgleich einer Darlehensforderung des beklagten Ehemanns gegen die GmbH aus dem Jahre 1947/46 an sich genommen, hält das Berufungsgericht nicht für stichhaltig«, Der Hinweis auf die
 Einstellung eines Postens "Darlehen ----- 4	695?90 DMn in den
 Bilanzen gehe fehl, weil sich aus den Bilanzen nichts über den Darlehensgläubiger ergebe, und weil die in den Bilanzen ausgewiesene Darlehensschuld nicht auf 4 000 DM laute. Außerdem müsse die so späte nachträgliche Tilgung eines angeblichen Reichsmark-Darlehens ausgerechnet im Zeitpunkt der Auswanderung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Beklagten den dringenden Verdacht der Schiebung zu dem Hach-teil der Gläubiger der GmbH erwecken» Unter diesen Umständen hätten die Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus^ ihr Vorbringen schon näher nach Zeitpunkt, Anlaß und Umfang der Darlehensgewährung substantiieren müssen*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beklagten nach § 139 ZPO auf seine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Treuhänder Fuß aufgestellten Bilanzen, insbesondere auf die nach seiner Ansicht unzureichende Sub-stantiierung-ihres Vorbringens hinweisen müssen. Die Beklagten hätten dann vorgetragen und durch den Liquidator Fuß unter Beweis gestellt, daß der beklagte Ehemann persönlicher Gläubiger der Darlehensforderung gewesen sei und diese die in der Bilanz ausgewiesene Höhe gehabe habe. Die Rüge ist nicht begründet. Das Beruf ungsgei*icht hat unter den dargelegten Umständen ohne Rechtsirrtum eine nähere Süb-stantxierung nach Zeitpunkt, Anlaß und Umfang der Darlehens-gewährung verlangt. Das Vorbringen der Revision, die lediglich Beweis durch den Zeugen für das Bestehen der Forderung erbietet, läßt aber diese Substantiierung trotz des Hinweises des Berufungsurteils auf ihr Fehlen ebenfalls vermissen*
Mit ähnlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten, sie hätten den Personenwagen zu dem Ausgleich von Gehaltsforderungen an die Gesellschaft aus der Reichsmarkzeit nach Amerika mitgenommen, ohne Verfahrensverstoß den Glauben versagt: Trotz der Bestätigung der Behauptung durch den 2eugen F^ trage eine derartige Verrechnung alter Gehaltsforderungen aus der Reichsmarkzeit zu deutlich den Stempel der Schiebung an sich, ganz abgesehen davon, daß diese angeblichen Forderungen ebenfalls in keiner Weise substantiiert und auch in den Bilanzen nicht auf geführt seien«,
Bas Berufungsgericht erachtet auch hier mit Recht eine nähere Substantiierung für erforderlich. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Br.	hiebt	ausdrücklich gewürdigt hat. Der Tat-
sachenrichter ist nach fester Rechtsprechung nicht verpflichtet, auf jede einzelne Zeugenaussage einzugehen und sich mit ihr auseinanderzusetzen, wenn sich nur aus den gesamten Ausführungen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3> 162 ^175/0« letzteres ist hier zu bejahen. Der Zeuge KflMHI war ^e&iglich von 1949 ab bis Juni 1950 als Büroangestellter bei der GmbH beschäftigt und konnte daher über die fragliche Zeit keine Aussage machen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seine Aussage als unerheblich erachtet und nicht ausdrücklich behandelt hab«, Die weiteren Rügen der Revision hierzu bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen BeweiswUrdigung.
Bas Berufungsurteil ist danach rechtsirrtumsfrei zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagten bei ihrer Auswanderung das gesamte noch vorhandene Gesellschaftsvermögen unbefugt an sich genommen und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der Klägerin gegen die IS^HI	GmbH	aus dem Miet-
verhältnis vereitelt haben. Dieses Verhalten der Beklagten in
 
Kenntnis der Mietforderungen der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne RechtsIrrtum als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gewertet. Die Beklagten hätten, so führt das Urteil zutreffend aus, jenes Minimum an anständigem Verhalten nicht gewahrt, das bei der Liquidation einer GmbH - unabhängig von der Beachtung der besonderen Schutzvorschrift des § 73 GmbllG -auf jeden Ball zu fordern sei» Die Art und ».eise, wie sie kurz vor ihrer Auswanderung das Gesellschaftsverraögen an sich gebracht hätten, sei unvereinbar mit den Anforderungen, die in solchen Fällen an die Liquidatoren und die Berechtigten am Gesellschaftsvermögen allein auf Grund des in § 826 BGB verankerten ethischen Minimums zu stellen seien. Auch wenn die Liquidation nicht heimlich erfolgt sei, so sei das restlose Ansichbringen des Gesellschaftsvermögens durch die Beklagten ohne Rücksicht auf die bekannten Forderungen dez^ Klägerin als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden anzusehen»
Die Revision wendet gegen diese Rechtsauffassung lediglich ein, die Verfolgung eigenen Rechts oder Interesses sei nicht schon deshalb sittlich verwerflich, weil durch sie gleichzeitig einem Dritten Schaden entstehen könne« Diese Meinung ist an sich richtig (BGH NJV7 1935, 586), trifft aber auf das dargelegte Verhalten der Beklagten nicht zu. Die Beklagten haben weder in Ausübung eines Rechts noch eines berechtigten Interesses gehandelt» Ihre Handlungsweise war vielmehr eindeutig unbefugt und rechtswidrig.
Die weiteren Rügen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, sie hätten eine Schädigung der Klägerin zu demindest in Kauf genommen und gebilligt» Dabei wird nicht die Verkennung des - vom Berufungsgericht richtig erkannten - Rechtsbegriffs des Vorsatzes gerügt, sondern nur die BeweisWürdigung angegriffen»
Das Berufungsgericht gewinnt seine Überzeugung von einer zu demindest bedingt vorsätzlichen Schadenszufügung in erster Linie aus dem Umstand, daß die Beklagten das gesamte Aktivvermögen der Gesellschaft in Kenntnis der Forderungen der Klägerin an sich genommen und dem Liquidator FfBnicht die geringsten Mittel zur Abwicklung des langfristigen Mietvertrages an die Hand gegeben bzw« belassen haben. Bei dieser Sachlage, so erwägt das Berufungsgericht, war eine Schädigung der Klägerin durch Ausfall ihrer Forderungen gegen die vermögenslose Gesellschaft unabweisli.ch und für jeden Einsichtigen, mithin auch für die Beklagten selbstverständlich. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß auch die Beklagten diese Einsicht besessen haben,, noch mit der von ihnen dem Liquidator F^ erteilten Anweisung, die Sache notfalls auf die lange Bank zu schieben und eine Einigung mit der Klägerin erst zu versuchen, wenn diese die - vermögenslose -Gesellschaft verklagen wolle. Daß die Beklagten an die angeblichen Forderungen der Gesellschaft gegen die Firmen - Automatenbau und Kfm,	und	nicht glauben
 konnten und auch nicht geglaubt haben, entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsversfcoß aus den auf Antrag der Beklagten eingeholten schriftlichen Äußerungen dieser Firmen in Verbindung mit der Aussage Ff^ vor dem Senat, die Beklagten hätten ihm nichts von derartigen Forderungen gesagt. Die Revision beruft sich vergeblich auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen Fflfc die Beklagten hätten an diese Forderungen geglaubt. Wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen in der zweiten Instanz den Vorzug gibt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision beruft sich weiter ohne Erfolg darauf, daß die Beklagten angesichts der unter Beweis gestellten Möglichkeiten einer Weitervermietung der Mieträume des guten
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Glaubens sein konnten, daß nur noch wenige Monate Miete anfallen würden, bis der mit der Weitervermietung beauftragte Liquidator F^ einen neuen Mieter gefunden haben wUrdeo Die Rüge scheitert an dem eigenen Vorbringen der Beklagten, ein Mietpreis von 800 DM monatlich sei angemessen und erzielbar gewesen» Danach war zu demindest neben dem vollen Mietausfall von je 1 200 DM für !,v;enige Monate” mit einem laufenden Ausfall von 400 DM monatlich für die Folgezeit zu rechnen»
Mit den weiteren Rügen versucht die Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Gerichts zu setzen; die Ragen sind daher unbeachtlich»
Das Berufungsgericht hat sonach ohne Rechtsirrtum die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin bejaht» Die Beklagten haben daher der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagten die Gesellschaft aller Vermögenswerte entkleidet haben» Es ist daher nur zu ersetzen, was die Klägerin haben würde, wenn die sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht vorläge. Die Höhe des Schadens wird somit begrenzt durch die Vermögenswerte der Gesellschaft,.die sich die Beklagten sittenwidrig angeeignet haben» Das ist zunächst ein Teilbetrag des Verkaufserlöses der Maschinen von 15 000 DM in Höhe von 12 000 DM»
Das Berufungsgericht hat mit Recht einen an den Liquidator F0 ausgeaahlten Betrag von 5 000 DM abgesetzt, da es sich nach seiner Auffassung insoweit um eine echte Verbindlichkeit gehandelt hat, die aus dem Liquidationserlös zulässigerweise berichtigt wurde.
Weiter kommt in Betracht der Wert des Personenwagens, den die Beklagten sich aus dem Vermögen der Gesellschaft angeeignet haben» Bei der Schätzung des Yferts nach § 287 ZPO
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erwägt das Berufungsgericht, der Wagen habe nach der glaubhaften Aussage des Zeugen	im April/Mai 1950
13 500 DM gekostet. In der Bilanz per 31o Dezember 1950 sei als Ausgangswert ein Betrag von 12 490,95 DM eingesetzt. Berücksichtige man noch, daß die Beklagten den wiederholten Vortrag der Klägerin, der Wagen habe 13 000 DM gekostet, nicht substantiiert widersprochen habe, so sei es gerechtfertigt, von einem Anschaffungswert des Wagens von rund 13 000 DM auszugehen. Welchen Wert der Wagen Anfang November 1951, also nach 1 1/2-jährigem Gebrauch gehabt habe, lasse sich nicht mehr exakt bestimmen, da der Wagen nicht mehr vorhanden und nähere Angaben als Unterlagen für einen Sachverständigen fehlten«, In Anlehnung an die - im Verhältnis zu dem tatsächlichen Verschleiß günstigen - steuerlichen Abschreibungsgrundsätze sei daher der Wagen im November 1951 auf 10 000 DM zu schätzen.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine Anzahl schätzungsbegründender Tatsachen nicht gewürdigte
1„ Wenn das Berufungsgericht bei der Schätzung des Anschaffungswerts von der nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin ausging, der Wagen habe 13 000 DM gekostet und dabei den von den Beklagten nur zu dem Beweise des Eigentums der beklagten Ehefrau vorgelegten Kaufantrag (vgl. Schriftsatz vom 18. Juni 1954 S. 9) nicht ausdrücklich erwähnte, so ist das nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als der Kaufantrag keinen schlüssigen Beweis für die Hohe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises zu liefern geeignet ist.
2o Entgegen der Meinung der Revision geht das Berufungsgericht nicht davon aus, daß der Wagen das Baujahr 1950 hatte. Wenn 1947 das Baujahr war, so mußte das nach der
 Lebenserfahrung in dem 1950 erzielten Preis zur Auswirkung kommen.- Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht vom Anschaffungswert im April/Mai 1950 ausgegangen ? und es konnte von der ausdrücklichen Erwähnung des Baujahres absehen.
Der Revision ist zuzugeben, daß große und teuere Wagen einen erheblich geringeren Gebrauchswagenpreis im Vergleich zu dem Heupreis erzielen als kleinere Wägern Das gilt aber nur noch in geringem Umfang für die Preisminderung eines großen Wagen nach 1 1/2-jährigen Gebrauch im 4. und 5«» Gebrauchsjahr, Es kann daher nicht als Verfahrensverstoß angesehen werden, wenn das Berufungsgericht diesen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt hat« Der Tatsachenrichter ist nicht gehalten, bei der Schätzung nach § 287 ZPO jederf einzelnen Umstand und jede Erwägung, die für die Bemessung des Schadens irgenwie von Belang sein könnten, ausdrücklich anzuführen und abzuhandeln (BGHZ 5? 162 /I75/ ) o Es müssen lediglich die wesentlichen schätzungsbegründenden Tatsachen angeführt werden, damit das Revisionsgericht die Möglichkeit erhält, nachzuprüfen, ob die Entscheidung nicht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 6, 62)«.
Es ist daher auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Abschreibung von 4 153 DM vom Wert des Wagens für das Jahr 1951 in der - erst nach der Auswanderung der Beklagten vom Liquidator erstellten - Bilanz von 1951 nicht ausdrücklich behandelt hat, zu demal der Abschreibung keinerlei nähere Angaben zu ihrer Begründung beigegeben sind»
 
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitere Vermögenswerte der GmbH nicht in Frage stehen * bemißt sich der Höchstbetrag des von dem Beklagten zu ersetzenden Schadens auf (12 000 DM + 10 000 DM) -- 22 000 DM» Mindestens in dieser Höhe, so führt das Berufungsgericht aus, seien der Klägerin auch Ausfälle an Forderungen aus dem Mietvertrag gegen die GmbH entstanden, für die die Beklagten persönlich einstehen müßten» Hierzu gehöre zunächst der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Differenz zwischen dem Aufwendungssoll für Reparaturen "an Dach und Fach1' in Höhe von 27 600 DM gemäß Absatz b) des Zusatzvertrages vom 1: Dezember 1948 und den tatsächlichen Aufwendungen der GmbH hierfür. Letztere habe dergerichtliche Sachverständige auf 10 638,77 DM ermittelt. Die Einwendungen der Beklagten gegen aas Gutachten seien im wesentlichen unbegründet. Das gelte insbesondere für die Kosten der Anlegung eines Parkett-
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fußbodens, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Zusatzvertrages nicht erstattungsfähig seien, sowie für die Maurer-rechnüng über 1 904»54 DM, weil diese Arbeiten die Wohnung der Beklagten, nicht aber Raparaturen "an Dach und Fach" beträfen, wie sich aus dem Inhalt der Rechnung unschwer entnehmen lasse. Nur drei Posten des Gutachtens über insgesamt 1 606,78 DM seien zweifelhaft; sie sollten.daher zugunsten der Beklagten als anrechnungsfähig unterstellt werden. Die anzurechnenden Instandsetzungsarbeiten beliefen sich daher auf 12 246,32 DM, so daß die Klägerin bis zu dem 31» Oktober 1951 noch einen Nachzahlungsanspruoh von 27 600 DM - 12 246,32 DM = 15 353,68 DM habe.
Zu diesem Betrag komme, so erwägt* das Berufungsgericht weiter, ein Mietzinsanspruch in Höhe von monatlich 1 200 DM ab,l. November 1951 für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinzu. Dieser Anspruch entfalle nicht etwa deswegen,
 
weil die Klägerin die Mieträume sogleich hätte anderweitig vermieten können und müssen (§ 254 BGB). Eine Weitervermietung sei ”gar nicht so einfach” gewesen, wie sich aus der Aussage des Grundstücksvermittlers R^ ergebe, dem das Grundstück im März 1952 zur Vermietung an die Hand gegeben worden war, Außerdem müsse der Klägerin wenigstens eine kurze Zeitspanne, die unter den gegebenen Umständen jedenfalls auf ein halbes Jahr zu bemessen sei, zogebilligt werden, in der sie die Weiterentwicklung habe abwarten dürfen. Schon aus diesem Grunde könne ein Mitverschulden nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin die Mieträurae nicht unmittelbar nach der Auswanderung der Beklagten, noch im Jahre 1951, an die Firma M|K| vermietet habe. Hach der Aussage des Zeugen F0 habe zudem der Plan bestanden, die GmbH als Ganzes, d.h. mit Mietvertrag, zu veräußern. Dem hätte aber eine sofortige* Verfügung der Klägerin über die Mieträume unzulässigerweise entgegengestanden o Endlich sei nicht erwiesen, daß die Klägerin die Vermietung an die Firma	aus	unsachlichen	Gründen
 abgelehnt habe.
Die beiden Schadeneposten (15 355,68 DM und 7 200 DM) übersteigen bereits die Höhe des nach der Ansicht des Gerichts äusserstenfalls von den Beklagten zu ersetzenden Schadens im Betrage von 22 000 DM. Hiervon setzt das Gericht noch einen Betrag von 5 000 DM ab, der in einem anderen Verfahren (4 0 107/55] bereits vor dem vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig geworden ist: Damit ergibt sich der zugesprochene 3etrag von 17 000 DM.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Gericht habe zur Frage der anrechnungsfähigen Reparaturen das von den Beklagten beantragte Obergutachten einholen müssen. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht nur ausnahmsweise, so bei groben Mängeln des erstatteten Gutachtens oder bei besonders schwierigen Fragen (BGH DM § 286 ZPO (E) 4) •
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Daß der Vorderrichter das Gutachten, wie die Revision vorträgt.. in einigen Punkten ’’nicht für ganz stichhaltig” hält, ist danach kein Grund zur Einholung eines Obergutachtens -Entgegen dem Vortrag der Revision trifft es auch nicht zu, daß der Sachverständige die Präge der Anrechenbarkeit der Maurerarbeiten übergangen hat. Er hat, ebenso wie das Berufungsgericht, ausdrücklich ausgeführt (Gutachten S. V), aus den Rechnungen ergebe sich, daß die Maurerarbeiten keine erstattungsfähigen Instandsetzungsarbeiten seien. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß es sich hier um besonders schwierige Prägen handelt und schon deshalb das Gericht ein Obergutachten hätte einholen müssen.
Die Berufung der Revision darauf, daß der von der Klägerin mit der Nachprüfung der Instandsetzungsarbeiten beauftragte Architekt	den	Betrag von 28 428,19 DM als Instandsetzungs-
kosten anerkastfit habe, schottert schon daran, daß die Beklagten selbst nicht behauptet haben, Rflll habe irgendwelche Verhandlungsvollmacht besessen.
Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des Mitverschuldens der Klägerin gehen ebenfalls fehl. Berücksichtigt man, daß die Beklagten unbestritten weder unmittelbar vor ihrer Auswanderung noch nach ihrer Ankunft in Venezuela der Klägerin über ihre weiteren Pläne und Absichten hinsichtlich der Gesellschaft und der IJiet-räume Bescheid gegeben, ihnen nicht einmal ihre Anschrift mitgeteilt haben, und daß die Beklagten allenfalls von dem Zeugen von einer ins Auge gefaßten Veräußerung der Gesellschaft als Ganzem gehört haben, so kann in der Zubilligung einer Überlegungsfrist von sechs Monaten durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Dies umso weniger, als innerhalb dieser Prist auch ein neuer Mieter ausfindig gemacht und die Mietverhandlungen mit ihm zu dem Abschluß gebracht werden mußten. Hierbei ist bedeutsam, daß der vom
 
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Berufungsgericht erwähnte Zeuge bereits im März 1952, also schon drei Monate nach der Auswanderung der Beklagten, mit der Y/eitervermietung beauftragt worden war«, War aber die vom Berufungsgericht zugebilligte Überlegungsfrist; angemessen, so kommt es nicht mehr auf die durch Auskunft der Immobilienbörse unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten an, derartige Fabrik-räurae im Herzen	seien	damals kurzfristig und günstig zu
 vermieten gewesen«, Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Ablehung der Vermietung an die Firma	bereits
 zu Beginn der gewährten überlegungsfrist nicht als ein Verschulden der Klägerin gewertet«
Die Klageansprüche sind nach alledem in dem vom Berufungsgericht festgelegten Umfang begründet. Dabei kann die - auch vom Berufungsgericht offen gelassene - Frage unentschieden bleiben, ob § 73 GmbHG als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger in Verbindung mit § 823 Abs, 2 BGB den Gläubigern der GmbH einen unmittelbaren Anspruch gegen die Liquidatoren und die Gesellschafter gibt (verneint von Scholz, GmbHG 3» Auflage Bern, 19 zu § 73 GmbHG und Vogel, GmbHG 2. Aufl. Bern« 1 zu § 73 GmbHG).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiser,
 Dr.Kleinewefers Hanebeck Dr«, Bode Dr. Hauß Heinr« .Meyer
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