Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Die Klägerin habe den Kopf naoh rechts gewendet und sei gleichzeitig schräg nach links gegangen. Die Klägerin habe sich aber plötzlich, als er etwa mit ihr in gleicher Höhe gewesen sei, von links nach rechts gewandt und sei ihm in das Kraftrad hineingelaufen. Das Landgericht hat die Ansprüche mit dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe'auch dann schuldhaft den Unfall verursacht, wenn man die ihm günstigere eigene Darstellung zugrunde lege. Diese habe auf das erste Warnzeichen überhaupt nicht reagiert-Aus ihrem weiteren Verhalten habe er nicht zuverlässig entnehmen können, daß sie die Bedeutung des weiteren Warnzeichens erkannt habe und ihm Raum zur Vorbeifahrt einräumen werde. Die Klägerin sei bei der Annäherung deB Beklagten allenfalls, indem sie den Kopf nach rechts gedreht habe, "etwa einen Schritt nach links, lind zwar etwas schräg nach links, gegangen, so daß für den Beklagten rechts von ihm mehr Baum war als links"« Bin solches Verhalten habe nicht klar erkennen lassen,- daß sich die Klägerin auf die Annäherung und das unmittelbar bevorstehende überholen des Kraftrades eingestellt habe.-Der Beklagte habe daher bei der Weiterfahrt auf der Strecke von rd. 2. Bas Berufungsgericht geht bei seinen Erwägungen zutreffend davon aus, daß Schadensärsatzansppüche auf Grund der §§ 823 ff BGB nur zugesproohen werden können, wenn ein Verschulden des-Beklagten bewiesen ist. wenn die Beweisaufnahme eine sichere Feststellung des Unfallhergangs nicht ermöglicht, von der dem Beklagten günstigsten . Sollte sie auf der sonst verkehrsfreien Straße das erste Warnzeichen und das iiotorengeräusch des herannahenden Kraftrades nicht wahrgenommen haben, so wäre das schon ungewöhnlich ge?/esen. Der Beklagte durfte jedenfalls in dem Augenblick damit rechnen, daß sich die Klägerin auf das Herannahen des Kraftrades einstelle, als sie auf das zweite Warnzeichen einen Schritt schräg nach links ging. 239; HG Recht des Kraftfahrers 1936, .8; BGH VerkRSamml 5 , 607)« Bine solche Annahme wird hei Fußgängern schon deshalb eher gerechtfertigt sein als bei Fahrzeugen, weil für Fußgänger keine dem § 8 Abs, 2 StVO entsprechende Vorschrift besteht, sie also nicht verpflichtet.sind, auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts zu gehen (vgl* OLG München, VAE 1939, 171)' Deshalb wird es oft gar nicht zu umgehen sein, daß ein Kraftfahrer die auf der Fahrbahn einer Straße gehenden Fußgänger rechts überholen muß. ES ist aber aus dem vom Berufungsgericht gewürdigten Sachverhalt nicht zu erkennen, daß es der Beklagte an dieser Vorsicht hat fehlen lassen. Er durfte jetzt darauf vertrauen, die Klägerin werde links bleiben, und brauchte seine Fahrweise nicht darauf einzustellen, daß die Klägerin -plötzlich unmittelbar vor dem Herannahen des Kraftrades zur äußeren rechten Fahrbahnseite gehen werde. Die Forderung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ein drittes Warnzeichen abgeben'müssen, geht schon deshalb fehl, weil ein solches Warnzeichen unmittelbar vor der Annäherung an einen Fußgänger erfahrungsgemäß durchweg seinen Zweck verfehlt, indem ee den Fußgänger nur erschreckt und zu unvernünftigen Reaktionen vei-letiet, Außerdem bestand aber kein ausreichender Grund zu der Befürchtung, daß das in einer Entfernung von 37 m abgegebene Warnzeichen seinen Warnzweck nicht erfüllt hatte. Ging die Klägerin von der Fahrbahnmitte einen Schritt schräg nach links und fuhr Geht man von dem unterstellten Sachverhalt aus, so ist der Unfall nur auf das grob verkehrswidrige und nicht voraussehbare Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz erkennbaren Herannahens eines Kraftrades und.trotz zweimaliger Warnzeichen erst nach links und dann unmittelbar vor dem Kraftrad in dessen Fahrbahn lief.3* Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufreoht erhalten werden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich das^Berufungsgericht auf Grund einer neuen Würdigung unter Ausdehnung der Beweisaufnahme auf die Behauptungen der Klägerin über eine allgemeine rücksichtslose Fahrweise des Beklagten eine Überzeugung Uber den Unfallhergang bildet, die mit* der Darstellung des Beklagten nicht übereinstimmt. Kann das Berufungsgericht zii Lasten des Beklagten weitere Feststellungen nioht treffen, wird zu prüfen sein, ob der Beklagte für einen Teil der Klageansprüche nach den §§ 7 ff StVG einzustehen hat. Dieser kann der beschränkten Haftung des Straßenverkehrsgesetzes nur entgehen, wenn er nachweist, daß auch ein besonders vorsichtiger und aufmerksamer Fairer den Unfall nicht hätte vermeiden können. ob die einzelnen Ansprüche der Klägerin im Hahmen der Haftung des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt sind, wobei insbesondere darauf einzugehen ist, ob es sich-bei den verlangten .Kosten für eine Haushaltshilfe um läßt sich der Ablauf des Unfalls nicht mit Sicherheit feststellen, so ist auch bei dieser Prüfung .von der für die Klägerin günstigsten Möglichkeit des :Ünfallliergarigs auszugehen.
Uioht flir dara Naohsonlagewerte ! ; Eicht für die Amtliche Sammlung-r ' * * « - . • <• v 2357 Oil Gesetz; StVÖ § 10 Rechtssatz; Zur Präge, ob eia Kraftfahrer einen auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger reohts überholen darf und welche Sorgfaltsanforderungen hierbei zu stellen sind. Aktenzeichen: 7t ZR 29/57 Urt. des~SGH y. 4. Februar 1958 OZO Düsseldorf I^Mfituppertal Verkündet am 4> Februar 1958 Krieg!,," Justiz ober sekret är als Urkundsbeamter der G-e schäfts st eile I m !1 a in e n d e : s V o lkes In: dem Hechtsstreit des Arbeiters-Rolf: ;raße| in ¥| Beklagten, Berufuhgsklägers und Revisionsklägers. Pro ze ßbevollraächtigters Rechtsanwalt1 .gegen Rief rau Helene; istraßej in W1 Klägerin, Beruiungsbeklagte' M - Prozeßbevolimächtigter; Rechtsanwalt hat: 4er VI» Rikilßenai:;BesJ^ s ].iche Ver1iand 1 ung vom 4. Februar 1953 unter Mitwirkung der BundesrlhhterIP/A ^ Dm Engels, Br< Meyer, für tiecfrf/erkänhii y■ 1/A A/: w r Auf die. Revisiontdes^Beklagten wird das Urteil des ; 1 o :livilsehatsdes ,Oberlandesgerichf stBüsseldorf -vom '.'29.0 - November 1956 aufgehoben, Die Sache wird zur:anderweiten Verhandlung und Ent-: Scheidung, auch über; die - Kosten her. Revision,ran ■:A das Berufungsgericht ztirückverwie sen„ ■ e Von Rechts wegen Tatbestand: l)ie damals 58 Jahre alte Klägerin ging am nachmittag des 15« September 1953 über die 3 m breite Straße «In der Fleute« in Uuppertal-Langerfeld. Die Straße, die viele Schlaglöcher hatte, war in der Gehrichtung der Klägerin eine Einbahnstraße. Bürgersteige waren nicht vorhanden. Der Beklagte kam mit seinem 123 ccm NSU-Kraftrad hinter der Klägerin her. Auf dem Soziussitz saß seine Ehefrau.- Bei dem Versuch, die Klägerin rechts zu überholen, kam es am------- rechten Straßenrand zu einen Zusammenstoß. Die Klägerin stürzte und erlitt Verletzungen am Kopf und am rechten Fußgelenk. Sie hat den Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und vorgetragen: Sie sei auf der rechten Seite der Straße gegangen. Als sie ein starkes Iiotorengeräusch gehört habe, sei sie noch weiter nach rechts gegangen. Eine in der linken üand gehaltene Handtasche habe sie vorsorglich hochgehoben, da sie erwartet habe, links Überholt zu werden. Entgegen dieser Erwartung habe der Beklagte noch versucht, rechts an ihr vorbeizufahren. Dabei habe das Kotorrad ihr rechtes Fußgelenk erfaßt, wodurch sie zu Boden geschleudert worden sei. Der Beklagte sei als wilder Fahrer bekannt. Die Klägerin hat vom Beklagten 4 935,30 DBS als Ersatz ihres Vermögensschadens (Krankenhauskosten, Sächsohaden, Verdienstausfall, Haushaltshilfe) und 5 000 DLS als Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Br sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st auf der Mitte der Straße gefahren• Die Klägerin sei zunächst ebenfalls auf der Straßenmitte gegangen. In Höhe des Radioge-sch&ftos (94 m vor der Unfallstelle) habe er ein T/arnzeichen gegeben, Die Klägerin habe hierauf nicht reagiert« Drher habe er in Höhe des Farbengesehäftes 100 (37 m vor der Unfallstelle) erneut ein Hupsignal gegeben. Die Klägerin habe den Kopf naoh rechts gewendet und sei gleichzeitig schräg nach links gegangen. 3r habe deshalb angenommen, er könne auf den rechten Seil der Straße an der Klägerin ohne Schwierigkeiten vorbeifahren. Er sei bis auf einen halben Meter .an--darr rechten Straßenrand herangefahren. Die Klägerin habe sich aber plötzlich, als er etwa mit ihr in gleicher Höhe gewesen sei, von links nach rechts gewandt und sei ihm in das Kraftrad hineingelaufen. Das Landgericht hat die Ansprüche mit dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Beklagte verfolgt mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Rntscheidungsgründe: 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe'auch dann schuldhaft den Unfall verursacht, wenn man die ihm günstigere eigene Darstellung zugrunde lege. Br habe die vor ihm gehende Klägerin als ältere Frau erkennen können. Diese habe auf das erste Warnzeichen überhaupt nicht reagiert-Aus ihrem weiteren Verhalten habe er nicht zuverlässig entnehmen können, daß sie die Bedeutung des weiteren Warnzeichens erkannt habe und ihm Raum zur Vorbeifahrt einräumen werde. Hierzu sei angesichts der nur 3 m breiten und viele Schlag- löcher aufweisenden Fahrbahn erforderlich gewesen, daß die Klägerin auf die äußerste Fahrhahnseite (rechts oder linlcs) gegangen wäre. Nur ein.solch eindeutiges Verhalten würde den Beklagten zu der Annahme berechtigt haben, seine Y/eiterfahrt mit der Geschwindigkeit von 20 km/st werde ohne Gefährdung der Klägerin möglich sein. Die Klägerin sei bei der Annäherung deB Beklagten allenfalls, indem sie den Kopf nach rechts gedreht habe, "etwa einen Schritt nach links, lind zwar etwas schräg nach links, gegangen, so daß für den Beklagten rechts von ihm mehr Baum war als links"« Bin solches Verhalten habe nicht klar erkennen lassen,- daß sich die Klägerin auf die Annäherung und das unmittelbar bevorstehende überholen des Kraftrades eingestellt habe.-Der Beklagte habe daher bei der Weiterfahrt auf der Strecke von rd. 37 m nach dem zweiten Warnzeichen besondere Vorsicht beachten, insbesondere die Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen und nochmals hupen müssen. Alsdann würde die Klägerin nicht im letzten Augenbliok die Bewegung nach rechts gemacht haben, durch die es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. 2. Bas Berufungsgericht geht bei seinen Erwägungen zutreffend davon aus, daß Schadensärsatzansppüche auf Grund der §§ 823 ff BGB nur zugesproohen werden können, wenn ein Verschulden des-Beklagten bewiesen ist. Es ist also insoweit, j i wenn die Beweisaufnahme eine sichere Feststellung des Unfallhergangs nicht ermöglicht, von der dem Beklagten günstigsten . j Möglichkeit des Ablaufs auszugehen. Demgemäß legt das Beru- j fungsgcricht bei seiner Würdigung im wesentlichen die eigenen Angaben des Beklagten und die Aussage seiner Ehefrau zu- [ gründe, die es offenbar für nicht widerlegt hält., Indem es •, auf Grund des hiernach zu unterstellenden Hergangs ein Ver- . j schulden des Beklagten bejaht, hat es jedoch, wie die He- ; vision mit Recht geltend macht, die Anforderungen an den ! Beklagten überspannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht j dem Vertrauensgrundsatz im Verkehr nicht ausreichend Rechnung I getragen. Die Fahrbahn der Straße "In der Fleute" dient sowohl dem Fußgänger wie dem Fährverkehr. Das Befahren einer solchen* Fahrbahn erfordert naturgemäß von dem Kraftfahrer, daß er eine erhöhte Vorsicht beachtet und eine Ge-schwindigkeit wählt, die der möglichen Gefährdung des Fußgängerverkehrs Rücksicht trägt. Andererseits darf er jedoch damit rechnen, daß sich die auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger dessen bewußt sind, daß auf der.Fahrbahn auch Kraftfahrzeuge fahren, und dementsprechend nicht ganz unvernünftig auf herannahende Fahrzeuge reagieren. Rur bei erkennbar gebrechlichen und verkehrsunsicheren Personen sowie bei Kindern wird der Kraftfahrer seine Fahrweise je nach der Verkehrslage auch auf ein sehr unachtsames Verhalten und auf die Möglichkeit überraschender Bewegungen einstellen müssen. Run war die Klägerin eine 58-jährige Frau, die selbBt vorträgt, sie sei bis zu dem Unfall kerngesund gewesen• Ihr Verhalten zeigte zunächst keine'Besonderheiten. Sollte sie auf der sonst verkehrsfreien Straße das erste Warnzeichen und das iiotorengeräusch des herannahenden Kraftrades nicht wahrgenommen haben, so wäre das schon ungewöhnlich ge?/esen. Der Beklagte durfte jedenfalls in dem Augenblick damit rechnen, daß sich die Klägerin auf das Herannahen des Kraftrades einstelle, als sie auf das zweite Warnzeichen einen Schritt schräg nach links ging. Der Beklagte handelte nicht verkehrswidrig, indem er sich nun entschloß, rechts an der Klägerin voi'beizufahren. Zwar gilt auch gegenüber Fußgängern die Grundregel des § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO, daß links zu Überholen ist (Müller, Straßenverkehrerecht, 20. Aufl. § 10 Abs. 1 StVO Anm. 2 S. 834, 835} Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl. Anm.io zu § 10 StVO)* Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Regel Ausnahmen dann zuläßt', wenn nach menschlichen! Ermessen eine Gefährdung nicht zu besorgen ist, was. insbesondere dann gilt, wenn das Verhalten des zu. überholenden Verkehrsteilnehmers vernünftigerweise den Schluß rechtfertigt, dieser.werde links bleiben und den nachfolgenden Verkehr rechtB vorbeilaesen (RGSt 73» 239; HG Recht des Kraftfahrers 1936, .8; BGH VerkRSamml 5 , 607)« Bine solche Annahme wird hei Fußgängern schon deshalb eher gerechtfertigt sein als bei Fahrzeugen, weil für Fußgänger keine dem § 8 Abs, 2 StVO entsprechende Vorschrift besteht, sie also nicht verpflichtet.sind, auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts zu gehen (vgl* OLG München, VAE 1939, 171)' Deshalb wird es oft gar nicht zu umgehen sein, daß ein Kraftfahrer die auf der Fahrbahn einer Straße gehenden Fußgänger rechts überholen muß. Er hat dabei allerdings erhöhte Vorsicht anzuwenden und ist insbesondere verpflichtet, die Bewegungen der "Füßgänger sorgfältig zu beobachten. ES ist aber aus dem vom Berufungsgericht gewürdigten Sachverhalt nicht zu erkennen, daß es der Beklagte an dieser Vorsicht hat fehlen lassen. Der Beklagte konnte nach der Sachlage ohne Verschulden annehmen, daß ihm die Klägerin rechts Raum zu dem Vorbeifahren geben wollte, als diese nach dem zweiten Warnzeichen unter Drehung ihres Kopfes nach rechts einen Schritt schräg nach links ging. Er durfte jetzt darauf vertrauen, die Klägerin werde links bleiben, und brauchte seine Fahrweise nicht darauf einzustellen, daß die Klägerin -plötzlich unmittelbar vor dem Herannahen des Kraftrades zur äußeren rechten Fahrbahnseite gehen werde. Die Forderung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ein drittes Warnzeichen abgeben'müssen, geht schon deshalb fehl, weil ein solches Warnzeichen unmittelbar vor der Annäherung an einen Fußgänger erfahrungsgemäß durchweg seinen Zweck verfehlt, indem ee den Fußgänger nur erschreckt und zu unvernünftigen Reaktionen vei-letiet, Außerdem bestand aber kein ausreichender Grund zu der Befürchtung, daß das in einer Entfernung von 37 m abgegebene Warnzeichen seinen Warnzweck nicht erfüllt hatte. Aber auch die Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/st kann nicht . beanstandet werden', wenn der Beklagte einen ausreichenden Seitenabstand zu der Fußgängerin hielt. Ging die Klägerin von der Fahrbahnmitte einen Schritt schräg nach links und fuhr der Beklagte bis auf etwa einen halben Meter an den rechten Straßenrand heran, so war ein genügender Seitenabstand gewahrt. Geht man von dem unterstellten Sachverhalt aus, so ist der Unfall nur auf das grob verkehrswidrige und nicht voraussehbare Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz erkennbaren Herannahens eines Kraftrades und.trotz zweimaliger Warnzeichen erst nach links und dann unmittelbar vor dem Kraftrad in dessen Fahrbahn lief. 3* Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufreoht erhalten werden. Der Senat hat davon abgesehen, die Ansprüche, soweit sie nur aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung hergeleitet werden können, selbst abzuweisen. Das Berufungsgericht hat bisher nur den vom Beklagten eingeräumten Sachverhalt gewürdigt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich das^Berufungsgericht auf Grund einer neuen Würdigung unter Ausdehnung der Beweisaufnahme auf die Behauptungen der Klägerin über eine allgemeine rücksichtslose Fahrweise des Beklagten eine Überzeugung Uber den Unfallhergang bildet, die mit* der Darstellung des Beklagten nicht übereinstimmt. Kann das Berufungsgericht zii Lasten des Beklagten weitere Feststellungen nioht treffen, wird zu prüfen sein, ob der Beklagte für einen Teil der Klageansprüche nach den §§ 7 ff StVG einzustehen hat. Bei dieser Prüfung kehrt sich die Beweislast um, so daß eine mangelnde Aufklärung des Unfalls zu Lasten des Beklagten geht. Dieser kann der beschränkten Haftung des Straßenverkehrsgesetzes nur entgehen, wenn er nachweist, daß auch ein besonders vorsichtiger und aufmerksamer Fairer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Schon im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs ist alsdann zu prüfen., ob die einzelnen Ansprüche der Klägerin im Hahmen der Haftung des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt sind, wobei insbesondere darauf einzugehen ist, ob es sich-bei den verlangten .Kosten für eine Haushaltshilfe um einen eigenen Schaden der Klägerin oder einen mittelbaren Schaden des Ehemanns handelt, dessen Ersatz nur auf Grund der Vorschriften des § .845 BGB gefördert werden könnte« Bas Berufungsgericht wird endlich erneut zu prüfen haben, ob ein Hitverschulden der Klägerin .vorliogt, das ihre Ansprüche gemäß § 254 BGB, § 9 StVG mindern.könnte« läßt sich der Ablauf des Unfalls nicht mit Sicherheit feststellen, so ist auch bei dieser Prüfung .von der für die Klägerin günstigsten Möglichkeit des :Ünfallliergarigs auszugehen. Es wird jedoch erneut siu untersuchen sein, ob nicht die Klägerin bei einiger 'Aufmerksamkeit in der läge gewesen. — wäre-, das Ileronnalien des Kraftrades eher zu erkennen. Wäre das der Fall gewesen, so hätte sie die Kitte der Fahrbahn früher freigeben müssen« 4. Bie Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickzuverweieen. Bern Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die kosten der Revision zu übertragen. Br. Kleinewefers Br. Engels Br. E, Meyer Hänebeck Br. Hauß