(Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer einer Sägemühle, deren Bewirtschaftung er zeitweise seinem Sohn übertragen hatte* Im Jahre 1945 standen der Führung des Betriebes durch den Kläger oder seinen Sohn politische Bedenken entgegen* Die Parteien verhandelten daher Über eine Pacht der Sägemühle durch die Be-klagte für einige Jahre* In der Sägemühle befanden sich erhebliche Holzvorräte, die damals einen Wert von etwa 150 000 RM hatten* Bei den Verhandlungen über die Fassung des Pachtvertrages spielten Erwägungen darüber eine Holle, wie der Kläger gegebenenfalls beim Ablauf der Pachtzeit wieder an Holz kommen könne, insbesondere, ob die Beklagte ihm einen ebenso grossen Holzvorrat zurückzugewähren' hätte* Beide Parteien versuchten dabei, Schwankungen des Holzpreises durch von ihnen vorgeschlagene Vertragsfassungen jeweils auf den Partner abzuwälzen- Es ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig, inwieweit bei ihren damaligen Verhandlungen auch die Frage einer Währungsreform eine Holle gespielt hat und wie in diesem Falle die Risiken zu verteilen seien* Nach mehrfachen Besprechungen,auch unter Zuziehung von Juristen, erhielt § 5 des Pachtvertrages folgende Fassung: Die Beklagte ist der Ansicht, dass der rechnungsmässige Betrag im Verhältnis von 10 : 1 abzuwerten sei,und hat eine entsprechende Holzmenge geliefert. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht sei nicht ausreichend auf die Behauptung der Beklagten eingegangen, der Kläger habe im Jahre 1949 im Zuge der Verhandlungen über eine Verlängerung des Pachtverhältnisses in die Umstellung seiner Gutschrift im Verhältnis 10 : 1 eingewilligt« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, mit Recht sei das Landgericht dieser Behauptung nicht weiter nachgegangen« Die Einwilligung in die behauptete Umstellung habe nicht für sich allein bestanden, sondern sei nur als Teil einer umfassenden auf Verlängerung des Pachtverhältnisses gerichteten Regelung erklärt worden, nach der u«a« die Beklagte die Gewinnbeteiligung des Klägers erhöhen und im Sägewerk dringend notwendige Investitionen vornehmen sollte« Unstreitig sei es aber zu einer solchen Verlängerung des Vertrages und zu einer Verwirklichung des Parteiwillens nicht gekommen« Eine andere Deutung des Parteivorbringens sei nicht richtig# Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 18« Dezember 1951 Der Kläger habe somit aus der Überlassung seiner Holzvorräte in erster Linie, wenn auch abhängig von seiner Kauf-erklärung, ein von der Währungsreform nicht betroffenes Recht auf Lieferung von Holz erworben. Das Entgelt, das der Beklagten aus ihrer Holzlieferung zustehe, und der gutgeschriebene Betrag seien aber 1 : 1 zu verrechnen« Dieser Verrechnungsart stehe nicht entgegen, dass der Kläger, wenn er nicht die ihm vertraglich zustehende Holz menge, sondern nur den Geldbetrag fordere, dieser der Umstellung 10 : 1 unterliege. Für die rechtliche Natur der in § 3 des Vertrages der Parteien geregelten Verhältnisse ist der Umstand massgebend, dass zwar die Beklagte verpflichtet sein sollte, dem Kläger die der empfangenen Ware entsprechende Holzmenge zu liefern, es aber im Belieben des Klägers stehen sollte, ob er diese abnahm. die Beklagte hat dem Kläger nur einen Teil der Menge des übernommenen Holzes angeboten - wenn sie auch bereit wäre, gegen entsprechende Bezahlung den Rest zu liefern. Es kann rechtlich zweifelhaft erscheinen, ob der bei Ende des Pachtverhältnisses eintretende Hechtszustand mit dem Berufungsgericht als bedingter Kaufvertrag über die dem ursprünglichen Vorrat entsprechende Holzmenge zu bezeichnen ist oder ob nicht ein Angebot der Beklagten auf Abschluss vi: Pür gegenseitige Verträge wird dies allerdings wohl überwiegend bejaht (vgl insbesondere RGZ 104, 98 /l007 und die dort angeführte ständige Rechtsprechung)* So ist vor allem als möglich angesehen worden, die Wirksamkeit eines ^ ^ Vertrages derart auf den freien Willen einer Vertragspartei abzustellen, dass es demnächst von ihrer Bntschliessung abhängt, ob der Vertrag wirksam wird oder nicht (RGZ*94, 297)* So vor allem auch, wenn zwar die Ausübung des Rechtes von der Willkür des Berechtigten abhängt, eine Gebundenheit des bedingt Verpflichteten aber sofort gegeben ist (RGZ 66, 132; RGRK Vorb 2 vor § 158)* Es_ bedarf hier Jedoch keines Eingehens auf die-,, se Präge, da es nicht darauf ankommt, ob die Verpflichtung der Beklagten, wie sie zwischen den Parteien festgelegt worden ist, durch den Eintritt der Bedingung oder die Annahme des Angebotes der Beklagten durch den Kläger entstanden ist* Soweit von einem Angebot auBgegangen wird, ist dieses dem Sinne des Vertrages entsprechend rechtzeitig angenommen worden« ; Der Bundesgerichtshof hat in einem wirtschaftlich ähnlich gelagerten Palle (B&HZ 1, 23 /S§7) ausgesprochen,-dass mit einer derartigen Betrachtungsweise, die in dem hier zur Entscheidung stehenden Palle auch offensichtlich Ausgangspunkt des Beru- ; fungsurteils war, nicht in WiderSpruch, stehe, wenn rein rechnerisch betrachtet sich äusserlich zwei Geldforderungen gegenüberstehen. Insoweit handele es sich nur um die buchtechnische Erfassung des Austausches der Sachwerte, die na-turgemäss immer nur ziffernmässig möglich sei, Uit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich das nach Beendigung des Pachtvertrages gestellte Verlangen des Klägers auf den Austausch der Sachwerte gerichtet hat, entsprechend der Regelung, wie sie die Parteien zulässigerweise getroffen hatte. Da der Kläger die Lieferung von Holz aber nur in der Menge fordert, wie sie dem damals errechneten Betrage unter Berücksichtigung der Preissteigerung zu seinen lasten entspricht, erübrigt sich hier ein Eingehen auf diese Frage« Der Entscheidung des Berufungsgerichts war hiernach zuzustimmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die von den Parteien buchtechnisch errechnete Forderung während der Dauer des Pachtverhältnisses zu verzinsen war. Gerade da dem Kläger die Wahl blieb, die Rechnungsgrösse nicht nur bei der Forderung auf Holz in Ansatz z.u bringen,sondern an Stelle der Lieferung auch Zahlung zu verlangen,'war die Verzinsung bis £ zur Ausübung der Wahl sinnvoll und besagte nichts gegen den T; Inhalt der Vereinbarungen, soweit Holz gefordert werden t Zu Unrecht macht endlich die Revision geltend, der Kläger habe sein Recht nicht nur in Höhe des von ihm gewählten Umfangs, also in Höhe der verrechenharen Forderung aus dem Eine Verpflichtung des Klägers zur Abnahme einer bestimmten Menge bestand nach der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht« Irgendein Anhaltspunkt für eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne der Beklagten ist nicht ersichtlich« Es ist auch nicht etwa behauptet oder erkennbar, dass der Kläger in unbilliger ..
ft ' ? TI ZB. 29/5? Verkündet am 10. Juli 1954 ■^1 Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 6 2354 034 Im Kamen des Volkes der Firma V| Verwertung mbH in Geschäftsführer v. In dem Rechtsstreit Gesellschaft für Holzgesetzlich vertreten durch die und SchMB^ in GC Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hans Bflfe in BflHHB, SiHfetrasse, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.Meyer, Hanebeck, Br.Hauß und Br. Kaul für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 6. November 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen (Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer einer Sägemühle, deren Bewirtschaftung er zeitweise seinem Sohn übertragen hatte* Im Jahre 1945 standen der Führung des Betriebes durch den Kläger oder seinen Sohn politische Bedenken entgegen* Die Parteien verhandelten daher Über eine Pacht der Sägemühle durch die Be-klagte für einige Jahre* In der Sägemühle befanden sich erhebliche Holzvorräte, die damals einen Wert von etwa 150 000 RM hatten* Bei den Verhandlungen über die Fassung des Pachtvertrages spielten Erwägungen darüber eine Holle, wie der Kläger gegebenenfalls beim Ablauf der Pachtzeit wieder an Holz kommen könne, insbesondere, ob die Beklagte ihm einen ebenso grossen Holzvorrat zurückzugewähren' hätte* Beide Parteien versuchten dabei, Schwankungen des Holzpreises durch von ihnen vorgeschlagene Vertragsfassungen jeweils auf den Partner abzuwälzen- Es ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig, inwieweit bei ihren damaligen Verhandlungen auch die Frage einer Währungsreform eine Holle gespielt hat und wie in diesem Falle die Risiken zu verteilen seien* Nach mehrfachen Besprechungen,auch unter Zuziehung von Juristen, erhielt § 5 des Pachtvertrages folgende Fassung: "§ 3 Überlassung der Holzvorräte: Der Verpächter übergibt dem Pächter bestimmte Vorräte an Rund- und Schnittholz* In einem besonderen, diesem Vertrag als Anlage beigefügten Verzeichnis werden diese Holzvorräte nach Menge, Güte und Preis aufgeführt* Für die Preisbildung gilt: a) Für das Rundholz, soweit es sich noch im Walde be findet, der Einkaufspreis; für die Berechnung sind die Originalwaldlisten zugrunde zu legen* t) Für das Rundholz im Sägewerk der Einkaufspreis zuzüglich Fuhrlohn, etwa angefallene Pracht und Arbeitslöhne für den Ausschnitt« c) PÜr das auf dem Lagerplatz des Sägewerks befindliche] Schnittholz nach genauer Aufmessung und Sortierung der..? vom Preiskommissar aufgrund der Nadelschnittholz-Verordj nung festgesetzte Sägewerkpreis» Der so ermittelte Gesamtkaufpreis ist vom Pächter nichfg zu bezahlen, sondern dem Verpächter gutzuschreiben; derj Pächter ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Holzvorräte in gleicher Menge und.möglichst gleicher Art und Güte nach Beendigung des Pachtverhältnisses an * den Verpächter zurückzugeben, wofür ihm dieser den gemäss § 3 III dieses Vertrages zu ermittelnden Preis zu zahlen hat und zwar unter Anrechnung der Gutschrift»; Sollte der Pächter aus einem von ihm nicht zu vertreten-! den Grunde zur Lieferung nicht in der Lage sein, so ist er insoweit von der Verpflichtung zur Leistung befreit.*] . In § 4 des Vertrages ist der Pachtzins geregelt. Hierbei ist erwähnt (unter b), dass der Pächter vierteljährlich nachträglich, erstmals am 31* Dezember 1945, 3 aus dem nach § 3 dieses Vertrages errechneten Wert der Überlassenen Holzvorräte zu zahlen hat« Nach Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1951 verlangte der Kläger Lieferung von Holz entsprechend § 3 im Werte des von ihm überlassenen Holzvorrates, wobei er Reichsmark = Deutsche Mark setzte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der rechnungsmässige Betrag im Verhältnis von 10 : 1 abzuwerten sei,und hat eine entsprechende Holzmenge geliefert. Mit der Klage verlangt der Kläger 995. cbm Rundholz und 345,85. cbm »Al jA t Schnittholz« Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt« Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter« Bntscheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet« I« Der Streit der Parteien geht im wesentlichen um die Auslegung des §.3 des Vertrages unter Berücksichtigung der Währungsreform« Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht sei nicht ausreichend auf die Behauptung der Beklagten eingegangen, der Kläger habe im Jahre 1949 im Zuge der Verhandlungen über eine Verlängerung des Pachtverhältnisses in die Umstellung seiner Gutschrift im Verhältnis 10 : 1 eingewilligt« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, mit Recht sei das Landgericht dieser Behauptung nicht weiter nachgegangen« Die Einwilligung in die behauptete Umstellung habe nicht für sich allein bestanden, sondern sei nur als Teil einer umfassenden auf Verlängerung des Pachtverhältnisses gerichteten Regelung erklärt worden, nach der u«a« die Beklagte die Gewinnbeteiligung des Klägers erhöhen und im Sägewerk dringend notwendige Investitionen vornehmen sollte« Unstreitig sei es aber zu einer solchen Verlängerung des Vertrages und zu einer Verwirklichung des Parteiwillens nicht gekommen« Eine andere Deutung des Parteivorbringens sei nicht richtig# Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 18« Dezember 1951 selbst vorgetragen, Mes ist nicht die Schuld der Beklagten, wenn der Kläger alle Vorschläge der Beklagten abgelehnt hat. Damit ist aber auch klargestellt, dass Grundlage der Urteils findung nur noch der Vertrag vom 10* Uovember 1945 sein kann Da die Beklagte selbst vorgetragen hat, die Einigung über eine Umstellung sei nicht endgültig zustande gekommen, lässt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht auf die Beweise über eine Erklärung der Klägerin im Rahmen der doch nicht erfolgten Gesamteinigung nicht eingegangen ist* Dass eine Vereinbarung, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, tatsächlich nicht zustandegekommen ist, hat das Berufungsgericht überdies rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen, dass die von der Beklagten insoweit eingereichten Unterlagen nur Vertragsentwürfe darsteilen und zudem Schrift form vereinbart worden war. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, selbst wenn eine zeitweilige Einigung bestanden haben sollte, hätten die Parteien wieder von dieser Regelung Abstand genommen, enthält tatsächliche Feststellungen über den Willen der Parteien, die nach den Prozessunterlagen möglich und daher in der Revisionsinstanz nicht angreifbar sind Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine Einigung feststellen und hierzu angebotene Beweise erheben müssen, so kann es hierauf nicht ankommen, weil das Berufungsgericht bei seiner Hilfserwägung eine solche Einigung unterstellt hat. " * II o Die für die Entscheidung des Falles massgebliche Rechts frage ist mit der Auslegung eines Individualvertrages verbunden* Das hindert das Revisionsgericht jedoch nicht, die ~ 6 - Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage gegeben hat, zu überprüfen, wenn die Revision, wie es vorliegend der Pall ist, rügt, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Möglichkeiten der Auslegung des Vertrages verkannt« Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ergebnis beizutreten* III« Das Berufungsgericht hat über Sinn und Zweck des Vertrages und seinen Inhalt folgendes ausgeführts Ein Holzdarlehen sei nicht anzunehmen» Dagegen spräche der Wortlaut, der von den Parteien als Kaufleuten unter Mitwirkung von Juristen gewählt worden sei; auch habe sich die Beklagte strikt geweigert, eine solche Vereinbarung über den Austausch von Holz zu treffen« Zwar hätten beide Parteien die Rückgabe von Holz als wahrscheinlich angesehen, doch hätten sie den Kläger nur für berechtigt, aber nicht für Verpflichtet angesehen, Holz abzunehmen« Ebensowenig sei Pachtrecht anzuwenden, denn die Holzvorräte seien "zur freien Verfügung” übergeben worden« Zur Ermittlung des Sinnes des § 3 des Vertrages müsse vor allem auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss eingegangen werden« Der Kläger habe damals allen Wert darauf gelegt, bei Pachtende Holz zu erhalten, um das Sägewerk gegebenenfalls nach Rücknahme in eigene Bewirtschaftung überhaupt weiterführen zu können« Daher die Verpflichtung der Beklagten auf Rückgabe von Holz bei Pachtende« Indessen habe die Beklagte wegen der Unübersehbarkeit der Preisentwicklung keine Verpflichtung auf Rückgabe des Holzes ohne Berücksichtigung der Preise übernommen« Daher die Änderung des Vorschlags, nach dem die Beklagte das übernommene Holz in gleicher Menge und Güte bei Pachtende zurückzugeben habe. Die Vereinbarung des § 3 sei hiernach so zu verstehen, dass der Kläger seine Holz- Vorräte an die Beklagte verkaufe, Jedoch gleichzeitig unter der autschiebenden Bedingung seiner Erklärung bei Pachtende Holz gleicher Menge Zurückkaufe. Der Sinn des Vertrages sei in erster Linie der, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf.seinen Wunsch Holz zu liefern. Nur sekundär habe • der Kläger einen Anspruch auf Bezahlung, des Holzes erhalten» Damit sei dem Willen des Klägers, Ehlz fordern zu können, und dem der Beklagten, eine Preisberechnung vornehmen zu können, entsprochen worden« Der Kläger habe somit aus der Überlassung seiner Holzvorräte in erster Linie, wenn auch abhängig von seiner Kauf-erklärung, ein von der Währungsreform nicht betroffenes Recht auf Lieferung von Holz erworben. Auf die zunächst bedingt entstandene Gegenforderung der Beklagten auf Zahlung eines Entgeltes sei der dem Kläger gutgeschriebene Betrag zu verrechnen* Dieser Betrag sei aber nur der Wertmesser, der Aufschluss gebe, von welchem Betrag an die Beklagte für ihre Lieferungen ein Barentgelt oder umgekehrt der Kläger für die Überlassung seiner Holzvorräte eine Zuzahlung verlangen könne. Das Entgelt, das der Beklagten aus ihrer Holzlieferung zustehe, und der gutgeschriebene Betrag seien aber 1 : 1 zu verrechnen« Dieser Verrechnungsart stehe nicht entgegen, dass der Kläger, wenn er nicht die ihm vertraglich zustehende Holz menge, sondern nur den Geldbetrag fordere, dieser der Umstellung 10 : 1 unterliege. Die zugunsten des Klägers getä- « tigte Gutschrift bei Abschluss des Vertrages und Übergabe des Anwesens habe eine zweifache Bedeutung. Soweit Holzlieferungen in Frage kämen, handele es sich um einen Wertmaßstab. Dagegen sei die Giißchrift, wenn der Kläger sein Recht $uf Lieferung nicht oder nur zu dem Teil ausübe, ein reiner Forderungsbetrag« 2 Die Rügen der Revision können nicht zu einer im Ergebnis abweichenden Beurteilving führen. Es ist zwar richtig, dass dann, wenn zwei völlig voneinander unabhängige und selbständig nebeneinanderstehende Kaufverträge Ware gegen Geld vorlägen, die Geldforderung, soweit sie vor der Währungs Umstellung bestanden hat, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt wor den wäre. Alsdann beliefe sich die DM-Forderung des Klägers auf l/l0 des Nennbetrages des Kaufpreises. Eine Aufrechnung könnte nur erfolgen, wenn sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Für die rechtliche Natur der in § 3 des Vertrages der Parteien geregelten Verhältnisse ist der Umstand massgebend, dass zwar die Beklagte verpflichtet sein sollte, dem Kläger die der empfangenen Ware entsprechende Holzmenge zu liefern, es aber im Belieben des Klägers stehen sollte, ob er diese abnahm. Es mag sein, dass die Parteien bei Vertragsabschluss von der Wahrscheinlichkeit ausgegangen sind, ein derartiger Abruf werde in voller Höhe der übernommenen Vorräte erfolgen. Nun ist der von den Parteien weniger erwartete Fall eingetreten, dass der Kläger, entsprechend der Entwicklung der Holzpreise, nur einen Teil der Holzmenge abnehmen will. Auch * die Beklagte hat dem Kläger nur einen Teil der Menge des übernommenen Holzes angeboten - wenn sie auch bereit wäre, gegen entsprechende Bezahlung den Rest zu liefern. Auch nach der Rechtsansicht beider Parteien besteht keine Abnahme v e r pflichtung des Klägers. Es kann rechtlich zweifelhaft erscheinen, ob der bei Ende des Pachtverhältnisses eintretende Hechtszustand mit dem Berufungsgericht als bedingter Kaufvertrag über die dem ursprünglichen Vorrat entsprechende Holzmenge zu bezeichnen ist oder ob nicht ein Angebot der Beklagten auf Abschluss vi: «M ; * y? eines Kaufvertrages anzunehmen ist, der durch die einseitige:^ Annahmeerklärung des Klägers zustande kam« Es ist umstritten^ oh man es als eine Bedingung im Rechtssinne, ansehen kann, wex^ die Wirksamkeit eines Vertrages von einem späteren Willens- ■ ent Schluss Ser berechtigten Partei abhängig gemacht ist (RGZ 72, 385 £fZ87; 131, 24 &g% 136, 132 /I357; Walsmann JH JB ; i: 54, 19Y ff und die dort angeführte wissenschaftliche Literatur) . Pür gegenseitige Verträge wird dies allerdings wohl überwiegend bejaht (vgl insbesondere RGZ 104, 98 /l007 und die dort angeführte ständige Rechtsprechung)* So ist vor allem als möglich angesehen worden, die Wirksamkeit eines ^ ^ Vertrages derart auf den freien Willen einer Vertragspartei abzustellen, dass es demnächst von ihrer Bntschliessung abhängt, ob der Vertrag wirksam wird oder nicht (RGZ*94, 297)* So vor allem auch, wenn zwar die Ausübung des Rechtes von der Willkür des Berechtigten abhängt, eine Gebundenheit des bedingt Verpflichteten aber sofort gegeben ist (RGZ 66, 132; RGRK Vorb 2 vor § 158)* Es_ bedarf hier Jedoch keines Eingehens auf die-,, se Präge, da es nicht darauf ankommt, ob die Verpflichtung der Beklagten, wie sie zwischen den Parteien festgelegt worden ist, durch den Eintritt der Bedingung oder die Annahme des Angebotes der Beklagten durch den Kläger entstanden ist* Soweit von einem Angebot auBgegangen wird, ist dieses dem Sinne des Vertrages entsprechend rechtzeitig angenommen worden« ; f- Der Wunsch des Klägers ging nach der Peststellung des S Berufungsgerichts zunächst dahin,'dass ihm bei Vertragsende so viel Holz zurückzugeben sei, wie er bei Vertragsbeginn 7; ! überlassen würde« Auf Wunsch der Beklagten wurde dieser Ent- • : wurf Jedoch nicht Inhalt des Vertrages, da die Beklagte'nicht ohne Rücksicht auf die Preisgestaltung liefern wollte, und i es kam daher zu der in § 3 nieder gelegten Vereinbarung, Es sollte also, wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinn der Vereinbarung eindeutig ergibt, eine Verrechnung der bederseitigen Sachleistung erfolgen; dabei soll- • toi die Wertbestimmungen, wie die Verkoppelung der Leistungen ergibt, nur reine Rechnungsfaktoren darstellen. Der Bundesgerichtshof hat in einem wirtschaftlich ähnlich gelagerten Palle (B&HZ 1, 23 /S§7) ausgesprochen,-dass mit einer derartigen Betrachtungsweise, die in dem hier zur Entscheidung stehenden Palle auch offensichtlich Ausgangspunkt des Beru- ; fungsurteils war, nicht in WiderSpruch, stehe, wenn rein rechnerisch betrachtet sich äusserlich zwei Geldforderungen gegenüberstehen. Insoweit handele es sich nur um die buchtechnische Erfassung des Austausches der Sachwerte, die na-turgemäss immer nur ziffernmässig möglich sei, Uit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich das nach Beendigung des Pachtvertrages gestellte Verlangen des Klägers auf den Austausch der Sachwerte gerichtet hat, entsprechend der Regelung, wie sie die Parteien zulässigerweise getroffen hatte. Die auf einen Austausch der Sachwerte gerichtete vertragliche Bindung wurde, wenn sie auch der Form nach rechtlich in zwei Kaufverträge gekleidet war, in ihrer Wirksamkeit durch die Währungsreform nicht berührt. War dem Kläger wtrag33diauch die Möglichkeit eingeräumt worden, an Stelle der Sachleistung den Geldwert zu fordern, so vhat er sich doch für das Verlangen nach Sachleistung entschieden. Für dieses ist die Währungsreform ohne Bedeutung. Die Geld-betröge dienen insoweit nur der buchtechnischen Erfassung und jg Berechnung der zu leistenden Holzmenge. Nun enthält aller-dinge der Vertrag gewisse Abreden darüber, wie sich die Beträge im Falle einer Preissteigerung errechnen. Da der Kläger die Lieferung von Holz aber nur in der Menge fordert, wie sie dem damals errechneten Betrage unter Berücksichtigung der Preissteigerung zu seinen lasten entspricht, erübrigt sich hier ein Eingehen auf diese Frage« Der Entscheidung des Berufungsgerichts war hiernach zuzustimmen. Sie entspricht .dem wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung und widerstreitet auch nicht dem Währungsrecht« Dem steht auch nicht entgegen, dass die von den Parteien buchtechnisch errechnete Forderung während der Dauer des Pachtverhältnisses zu verzinsen war. Gerade da dem Kläger die Wahl blieb, die Rechnungsgrösse nicht nur bei der Forderung auf Holz in Ansatz z.u bringen,sondern an Stelle der Lieferung auch Zahlung zu verlangen,'war die Verzinsung bis £ zur Ausübung der Wahl sinnvoll und besagte nichts gegen den T; Inhalt der Vereinbarungen, soweit Holz gefordert werden t Zu Unrecht macht endlich die Revision geltend, der Kläger habe sein Recht nicht nur in Höhe des von ihm gewählten Umfangs, also in Höhe der verrechenharen Forderung aus dem • • ersten Kaufvertrag geltend machen können, sondern er hätte, wenn überhaupt, Holz in der übernommenen Menge kaufen müssen«. Es handelt sich um eine Berechtigung, die auf eine teilbare Menge von Gütern gerichtet ist. Eine Verpflichtung des Klägers zur Abnahme einer bestimmten Menge bestand nach der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht« Irgendein Anhaltspunkt für eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne der Beklagten ist nicht ersichtlich« Es ist auch nicht etwa behauptet oder erkennbar, dass der Kläger in unbilliger .. und für die Beklagte unzu demutbarer Weise seinen Kauf nur auf Teile der übernommenen und zurückzuliefernden Holzmenge erstreckt hätte, bezüglich deren die Preisentwicklung'für ihn günstiger war als für den Rest. Er hat sich lediglich darauf konnte ? beschränkt, so viel zurückzuerwerben, wie er ohne erneute Barzahlung aus der Verrechnung erhalten konnte. Infolgedessen geht auch dieser Angriff der Revision fehl. Im Ergebnis erweist sich also das Berufungsurteil als begründet, so dass unter Kostenfolge gemäss § 97 Z3P0 wie geschehen zu erkennen war. Br.Kleinewefers Dr.K.E«Meyer Hanebeck Br»Haufi Br,Kaul >