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BGH · 71 ZR 29/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 29/52

Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge, einer Rente und von Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte ihm den weiteren Schaden zu ersetzen habe. dies habe sich nicht vermeiden lassen» Der Boden sei geriffelt, was einen ausreichenden Schutz darsteile„ Im übrigen sei der Unfall nur auf das Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen Das Landgericht hat den Klageanspruch der Leistung klage auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagt zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Klageansprüche dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt» Dieser "hat vor dem ersuchten Rich-r ausgesagt: »Der Haupt- imd'der if ebengang sind im Igemei-nen^ziemlich glatt,, was auf -die •Eigenart des emlich abgelaufenen Betonbodens zürüekzuführen ist. sich auf dem Gang nicht befunden»„ Das. Gericht hat;den Angaben des . Beklagten geglaubt und festgestelltdass der Gang ziemlich glattugewesen sei, was auf die Eigenart'des ziemlich abgelaufenen Betonbodens zurückgeführt werden .müsse* sowie weiter, dass der Boden in beiden Gängen immer et-s fhncht-ünd zu dem laufen gefährlich gewesen sei, besonders wenn er mit genagelten Schuhen begangen werde. Das Berufungsgericht hat die Ursache des Unfalls offen-' ichtlich nur.in dem allgemeinen Zustand des feuchten Betenbodens gesehen; denn es geht von der Beseitigung des Schnee- und Eisbelags zur Seit- des Unfalls aus und betont nochmals: »Der Senat ist gleich dem Erstgericht zu der -Überzeugung gelangt, dass' die Bodenbeschaffen-heit die Ursache-für den Sturz des Klägers war». Aus diesem Grunde lässt das Berufungsgericht es dahinge-teilt,'ob sich der Unfall an der vom Kläger oder an der vom Beklagten behaupteten Stelle ereignet hat und ob die an der Ecke befindliche Beleuchtung zur Zeit des Unfalls gebrannt hat. gerichtlichen Augenscheins festzustellen, ob eine objektive Gefährlichkeit des'Betonbodens' im Flur seiner Gastwirtschaft gegeben sei »' und weiter gebeten,’durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob der Betonfußböden seiner Gastwirtschaft: so beschaffen ist, ;; dass jemand,; der die örtlichen Verhältnisse genau kennt, zu Fall kommen kann. Die se 'BeweisantrMge des Beklagten *: hat das Berufungsgericht mit folgender 'Begründung abge- — _ lehnt'; »Ein gerichtlicher Augenschein vermag heute - zehriwm nl Jahre' nach dem Unfall-- keine zusätzliche Aufklärung zu bringen, weil keine Gewähr dafür besteht, dass der Betonboden noch die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie im Jahre 1941 hat; vor allem ist es nicht möglich, die gleichen klimatischen Bedingungen wie am Unfalltage wirken zu lassen. Ein Sachverständiger vermöchte angesichts der tatsächlich wiederholt vorgekommenen Stürze auf dem Betonboden das Gericht von dessen Ungefährlichkeit nicht zu überzeugen». Mit diesen Ausführungen konnte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nicht gerecht werden.-Wird unterstellt, dass sich der Boden heute - abgesehen von den Witterungseinflüssen - nicht in einem Verkehrs-fj gefährlichen Zustand befindet, so kann die Möglichkeit ausgeschlossen werden, aus diesem heutigen Zustand mit.'Mm Hilfe eines Sachverständigen Schlüsse darauf iu -ziehen: vorzu- ;:|g| tragenden und zu beweisenden Umstände berücksichtigt werden, die zu einer weitergehenden als der auf normaijB Abnutzung beruhenden Veränderung geführt haben, - Diese ||S Möglichkeit hat das Berufungsgericht verkannt, und hi'h-a^MO“ einen Anscheinsbeweis für eine Yerkehrsge-fäiirlichk.eit des Bodens glaubte herleiten zu können, so wäre doch zu.prüfen gewesen, ob dieser nicht durch das Ergebnis der vom Beklagten beantragten Beweisaufnahme soweit hätte erschüttert werden können, dass es bei der dem Kläger obliegenden Beweislast verbleiben müsste. Einer Feststellung über den Zustand des Bodens und damit einer.Erhebung"der vom Beklagten angebotenen Beweise. hätte es nur dann nicht bedurft, wenn in den Angaben, die der Beklagte bei"1 seiner Part ei Vernehmung gemacht hat,, das Zugeständnis einer als 'verkehrswidrig zu bezeichnenden Beschaffenheit des Bodens zu sehen wäre : Zwar hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen, dass die Bekundung einer Partei bei ihrer Vernehmung gemäss §§ 445 ff ZPO nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO zu werten sei (J\7 1936, 1778 Hr l5.j 1938 1272 Hr 42), und auch im Schrifttum wird von Rosenberg § 288 Anm II 2 a) diese Auffassung vertreten, Ihr kann sich jedoch der erkennende Senat nicht anschlijja| Die vom Reichsgericht für seine Ansicht gegebene BegrünHijg dung, im Anwaltsprozeß könne ein gerichtliches Gestand- .*»■ nis nur von dem 'Prczessbevollmächtigten, nicht aber von 1B der Partei' selbst abgegeben werden, erscheint nicht stichhaltig, denn auch im Anwaltsprozess bleibt die Parti® Gerade diese Bestimmung zeigt, dass eigene tatsächliche Erklärungen der Partei, selbst -Jijj wenn ihr Prozessbevollmächtigter sie sich nicht zu eigen füg macht, auch im Anwaltsprozess berücksichtigt werden müs- unter Umständen, die der Partei ihre Pflicht zur Abgabe |jj» wahrheitsgemäßer Erklärungen (§ 138 ZPO) besonders ein- u:;| dringlich nahelegen - so ist kein Grund ersichtlich, diesen Erklärungen eine verfahrensrechtlich geringere '*■ Bedeutung zukomnien zu las seif als den bei einer sonstig' Mit Recht nehmen da- ,j^ her Schönke (Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 7- Aufl *£ä § 52 II 3 S 204) und Herrigel (in seiner Anmerkung zu dem in JW 1S36, 1778 Nr 15 abgedruckten Urteil des Reichsgerichts) an, dass auch die Aussage einer Partei bei der Parteivernehmung als gerichtliches Geständnis gewertet werden kann.-. als das Einges Tatsaclieh ständnis gestände Sollte Ans hat, di® nur um e diese We dem Ergebnis gelangen, dass sie durch den Kläger behaupteten anzusehen sind, so würde ein gerichtliches Ge-j_m sinne des § 288 ZPO vorliegen, und die zu- nur als ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen in Betracht; seine Beweiskraft' durch den Antritt weiterer Beweise zu erschüttern, bliebe dem Beklagten dann unbenommen. Gründen - ;erneut zu dem Ergebnis, kommen sollte, der BodsjStgl sei verkehrswidrig glatt gewesen, oder ein anderer Haftungsgrund, wie z,B« mangelhafte Beleuchtung, sei für den Unfall adäquat ursächlich gewesen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob seine Auffassung, den Klägeri^Si treffe kein mitwirkendes Verschulden, richtig ist. Wegen der aufgezeigten Mängel musste des ange-fochtene Urteil aufgebeten werden (§ 564 Acs 1 ZPO)0 Da die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf, war sie zur anderweiten Verhandlung und Ent-seIieidung an das Berufungsgericht zurücksuver weisen

Zitierte Normen: § 445 ZPO
UnfallBerufungsgerichtParteiBodenGangZPOKlägerErklärung

Volltext der Entscheidung

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Gesetze
 lirteil des BGH vom
ZPO §§ 288, 4-4-5
Rechtssatz:Erklärungen im Rahmen der Parteivernehmung
 gemäss § 445 ZPO können auch im Anwaltsprozess ein Geständnis nach § 288 ZPO enthalten (Ab-■- weiehimg von RG JW 1936, . 1778 Hr 15 und; 1938s v 1272 Hr 42)c Ein Geständnis ist aber nur in-7-2 soweit bindend, als es sich auf ‘Tatsachen be- .
/. ;71 sieht 7 eine:ausgesprochene Wertung bindet die Partei niohto
 Aktenzeichen: 71 ZR 29/52
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7= Dezember 1952 OLG München
■7. Dezember 19b2 t] ett« Justizsngeetellter als Urkundsbeamier der G- e s •;; li ä f t s a t e 11 e -
m ei H a m e n d e s V c 1 it e s In dem Rechtsstreit
 Beklagten; Berufungsklägers und Revisionsklägers
 ProzessbeVoIImächtigt er; Reehtsanws11
den Bildhauer Anten Bl
 in Bel
 Kläger, B erufungst ek1agie ri und Revis ionshek1s gten
- Prozessbevollinächtigter j Rechtsanwai t
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» ITcvemoer 1927 unter Hit Wirkung der Bundesrichter Br, Delbrück, Dr. Kleine-refers, Dm Gelhaar. Dm Rotberg und Kanebeek
 für Recht e rka nnt %
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oherlandesgeric in München -beiden Streitteilen am :-m Juli 19 an Stelle der Verkündung sugestellt- aufgehe cs Die Sache wird zur anderweitern Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten der Re vis io Instanz, an das
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 Am 2, November 1941 befand. • sich der Kläger als Gas in der Wirtschaft des Beklagten in	Zwischen
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23 und 24 Uhr verließ er den Schankraüm,' um den Herrenabort aufzusuchen» Auf dem Gang kam er zu Kali und erlitt eine “schwere Verletzung des rechten Fußes«
Die örtlichen Verhältnisse in dem Gastwirtschafts-gebäude sind folgende: Betritt man von der Strasse aus das Haus, so kommt man in einen senkrecht in die Tiefe des Hauses führenden Gang« Auf der 'linken Seite des Ganges vom Eingang aus gesehen führt eine Tür in das . Gastzimmer und dahinter eine weitere Tür in die neben dem Gastzimmer gelegene Küche. Etwa in Höhe der Küche zweigt von dem erwähnten Hauptgang nach rechts, vom Hauseingang aus gesehen, im rechten Winkel ein Seitengang ab. auf dessen rechter Seite folgende Räume in der nachstehenc auf geführten .Reihenfolge - liegen: ein Pleisch bankr a um' ein Kühlraum, der Bamenäbort und der Herrenabort. Beide Gänge haben einen Betoniußhoden mit Borneneindrücken.
Der Kläger hat behauptet, er sei in dem Seitengang in der Iahe des Herrenaborts zu fall gekommen, da der Beden feucht und glatt und der Gang unzulänglich beleuchtet gewesen sei. Er hat weiter behauptet, durch den Pall erheblichen Schaden erlitten zu haben, dessen Er-satz er von dem Beklagten verlangt. Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge, einer Rente und von Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte ihm den weiteren Schaden zu ersetzen habe.
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 Der Unfall sei vielmehr an der Nebenflurs vom Hauptflur erfolgt,, die ausreichend beleuchtet gewesen sei» Es sei möglich» dass der Boden etwas feucht gewesen sei. dies habe sich nicht vermeiden lassen» Der Boden sei geriffelt, was einen ausreichenden Schutz darsteile„ Im übrigen sei der Unfall nur auf das Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen
 Das Landgericht hat den Klageanspruch der Leistung klage auf Schadensersatz. Rentenzahlung und Schmerzensgeld dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt o
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagt zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Klageansprüche dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt»
Gegen dieses' Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision» Er beantragt, den Kläger mit der Klage abzmveisen» Dieser bittet, die Revision zuriiekzuv/eisei
 En tsc h e i dungs gründe:
Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 287, ZPO, 823 BGB» Ihr war der Erfolg nicht zu versagen»
Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten b jaht. Es geht hierbei von einer verkehrswidrigen Be-
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ffenheit des Bodens in dem Haupt- und dem Bebengang den Toiletten aus» Bas Gericht gründet: diese ''Annahme die durch Beweis DeSchluss angeordnete Vernehmung des gten als Partei. Dieser "hat vor dem ersuchten Rich-r ausgesagt: »Der Haupt- imd'der if ebengang sind im Igemei-nen^ziemlich glatt,, was auf -die •Eigenart des emlich abgelaufenen Betonbodens zürüekzuführen ist.
Der Fußboden ist- in beiden Fluren immer :;etwas feucht und zu dem laufen gefährlich, besonders dann, wenn man genagelte Schuhe -hat. Eis und Schnee haben.1 sich auf dem Gang nicht befunden»„ Das. Gericht hat;den Angaben des . Beklagten geglaubt und festgestelltdass der Gang ziemlich glattugewesen sei, was auf die Eigenart'des ziemlich abgelaufenen Betonbodens zurückgeführt werden .müsse* sowie weiter, dass der Boden in beiden Gängen immer et-s fhncht-ünd zu dem laufen gefährlich gewesen sei, besonders wenn er mit genagelten Schuhen begangen werde.
Das Berufungsgericht hat die Ursache des Unfalls offen-' ichtlich nur.in dem allgemeinen Zustand des feuchten Betenbodens gesehen; denn es geht von der Beseitigung des Schnee- und Eisbelags zur Seit- des Unfalls aus und betont nochmals: »Der Senat ist gleich dem Erstgericht zu der -Überzeugung gelangt, dass' die Bodenbeschaffen-heit die Ursache-für den Sturz des Klägers war». Aus diesem Grunde lässt das Berufungsgericht es dahinge-teilt,'ob sich der Unfall an der vom Kläger oder an der vom Beklagten behaupteten Stelle ereignet hat und ob die an der Ecke befindliche Beleuchtung zur Zeit des Unfalls gebrannt hat.
Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts; mit einer Verfahrensrüge an. Sie macht -geltend,.; dass das Berufungsgericht wesentliche Beweis-a.nträge des Beklagten übergangen habe. Der Beklagte hatte
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nach seiner Vernehmung beantragt, durch Einnahme des
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gerichtlichen Augenscheins festzustellen, ob eine objektive Gefährlichkeit des'Betonbodens' im Flur seiner Gastwirtschaft gegeben sei »' und weiter gebeten,’durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob der Betonfußböden seiner Gastwirtschaft: so beschaffen ist, ;; dass jemand,; der die örtlichen Verhältnisse genau kennt, zu Fall kommen kann. Die se 'BeweisantrMge des Beklagten *: hat das Berufungsgericht mit folgender 'Begründung abge- — _ lehnt'; »Ein gerichtlicher Augenschein vermag heute - zehriwm
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Jahre' nach dem Unfall-- keine zusätzliche Aufklärung zu bringen, weil keine Gewähr dafür besteht, dass der Betonboden noch die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie im Jahre 1941 hat; vor allem ist es nicht möglich, die gleichen klimatischen Bedingungen wie am Unfalltage wirken zu lassen. Ein Sachverständiger vermöchte angesichts der tatsächlich wiederholt vorgekommenen Stürze auf dem Betonboden das Gericht von dessen Ungefährlichkeit nicht zu überzeugen».
Mit diesen Ausführungen konnte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nicht gerecht werden.-Wird unterstellt, dass sich der Boden heute - abgesehen von den Witterungseinflüssen - nicht in einem Verkehrs-fj gefährlichen Zustand befindet, so kann die Möglichkeit ausgeschlossen werden, aus diesem heutigen Zustand mit.'Mm
 Hilfe eines Sachverständigen Schlüsse darauf
 iu -ziehen:
wie der Zustand zur Zeit des Unfalls war. Hierbei könn-hfl ten gegebenenfalls auch solche von den Parteien . vorzu- ;:|g| tragenden und zu beweisenden Umstände berücksichtigt werden, die zu einer weitergehenden als der auf normaijB Abnutzung beruhenden Veränderung geführt haben, - Diese ||S Möglichkeit hat das Berufungsgericht verkannt, und hi'h-a^MO“
Kberuht es auch«, wenn es in einer nicht zulässigen Weise inäas Ergebnis eines etwa eingeholten Saehverständigengiit--lachtens im voraus würdigt. Da den Kläger die Beweislast mäsfür trifft, dass der Boden verkehrsgefährlich•war, so .
‘käme.es auch nicht darauf an, das Gericht von dessen jj-fegefährlichjce.it zu überzeugen. 'Selbst wenn, das Gericht ans der Tatsache "wiederholt vorgekommener. Stürze", von
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denen nur. zwei im Laufe einer Reihe von Jahren festge-
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stellt sind... einen Anscheinsbeweis für eine Yerkehrsge-fäiirlichk.eit des Bodens glaubte herleiten zu können, so wäre doch zu.prüfen gewesen, ob dieser nicht durch das Ergebnis der vom Beklagten beantragten Beweisaufnahme soweit hätte erschüttert werden können, dass es bei der dem Kläger obliegenden Beweislast verbleiben müsste.
Das Berufungsgericht durfte die Beweisantritte nur dann ausnahmsweise übergehen, wenn es den völligen Unwert der ^Beweismittel..dargelegt hattet Hierzu hätte es jedoch einer
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dürft, dass und warum die beantragte Beweisaufnahme an • -,aer Überzeugung des Gerichts nichts ändern könnte. Hierfür reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht aus«. ■	■	'
Einer Feststellung über den Zustand des Bodens und damit einer.Erhebung"der vom Beklagten angebotenen Beweise. hätte es nur dann nicht bedurft, wenn in den Angaben, die der Beklagte bei"1 seiner Part ei Vernehmung gemacht hat,, das Zugeständnis einer als 'verkehrswidrig zu bezeichnenden Beschaffenheit des Bodens zu sehen wäre :
(§ 288 ZPO). Zwar hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen, dass die Bekundung einer Partei bei ihrer Vernehmung gemäss §§ 445 ff ZPO nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO zu werten sei (J\7 1936, 1778 Hr l5.j 1938 1272 Hr 42), und auch im Schrifttum wird von Rosenberg

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(Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5» Aufl § 1 I 1 c) und in dem Erläuterungsbuch von Stein-Jona.s-Sch (17 =■ Auf! § 288 Anm II 2 a) diese Auffassung vertreten,
 Ihr kann sich jedoch der erkennende Senat nicht anschlijja| Die vom Reichsgericht für seine Ansicht gegebene BegrünHijg dung, im Anwaltsprozeß könne ein gerichtliches Gestand- .*»■ nis nur von dem 'Prczessbevollmächtigten, nicht aber von 1B der Partei' selbst abgegeben werden, erscheint nicht
 stichhaltig, denn auch im Anwaltsprozess bleibt die Parti®
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'Herr des Prozesses. Der zu dem Prozessbevollmächtigten be- :JE stellte Rechtsanwalt ist lediglich Vertreter der Partei ,||H neben dem der Partei auf Antrag das Wort zu gestatten ist (§ 137 Abs 4 ZPO). Gerade diese Bestimmung zeigt, dass eigene tatsächliche Erklärungen der Partei, selbst -Jijj wenn ihr Prozessbevollmächtigter sie sich nicht zu eigen
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macht, auch im Anwaltsprozess berücksichtigt werden müs-
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sen. Werden neue tatsächliche Erklärungen einer Partei,' isga die ein Geständnis enthalten, bei Gelegenheit einer Ver-
nehmung der Partei nach §§ 445 ff ZPO abgegeben - also ?
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unter Umständen, die der Partei ihre Pflicht zur Abgabe |jj» wahrheitsgemäßer Erklärungen (§ 138 ZPO) besonders ein- u:;| dringlich nahelegen - so ist kein Grund ersichtlich, diesen Erklärungen eine verfahrensrechtlich geringere '*■ Bedeutung zukomnien zu las seif als den bei einer sonstig'
mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Parte. .
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oder ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Recht nehmen da- ,j^ her Schönke (Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 7- Aufl *£ä § 52 II 3 S 204) und Herrigel (in seiner Anmerkung zu dem in JW 1S36, 1778 Nr 15 abgedruckten Urteil des Reichsgerichts) an, dass auch die Aussage einer Partei bei der Parteivernehmung als gerichtliches Geständnis gewertet werden kann.-.
Wenn somit.auch.aus Rechtsgründen keine Bedenken
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öaonucnen Erklärungen des
 dagegen bestehen Beklagten an
ä«siicil seiner Barteiverftehfflung ein Geständ-
nis zu erblicken, bei den v gegebenen seitens de Der Eeklagt.e
so bleibt doch noch zu prüfen,- ob es sich
 eklagten oei seiner ParfelVernehmung abwirklich um das Zugeständnis von ehaupteten Tatsachen gehandelt hat-, gegen seine Aussage, der Beton-
,	,	. „ .	glatt*1	und	”zu dem	Laufen	gefährlich”
bpden sei ”z.i emi 1:°i. 6	■	°
^ wicht in dem Sinne gewendet, dass er gewesen, sparer niV“0	..	.
Ak solche hätte abändern, also andere Tat-diese Aussagt a^.b
,	,	4. „.vr-nsen wollen, sondern er hat diese Aus-
sachen hat voixrag-
„	bezeichnet. So hat er z .B. seine Auf-
sage als Werbung
„ '	..wtie in dem Wort "glatt” enthaltene Beur-
isssung über aie —
teilung des Be
 Tatsachange
tonbodens in seinen Schriftsätzen vor dem rericht dahin erläutert, dass er mit ’’ziemlich
 glatt" nicht habe aasdrücken wollen. d 1941 ln einem ordnungswidrigen Zustandh3be Sich einmal geäusserte Wertung, gleich welche- 1	**	tln*
Beklagte nicht gebunden. Das Pprwfn ' Arlst de^
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her festzustellen.haben, in welchem	Wird	da~
klagben bei seiner Vernehmung als Darte^-^■ *°n 0621 Be' sage abgegebenen Erklärungen zu versteh - ~n_3ej-ner A uses bei dieser	xexl	sind. Sollte -
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 Tatsaclieh
ständnis gestände Sollte
 Ans hat, di® nur um e diese We
 dem Ergebnis gelangen, dass sie durch den Kläger behaupteten anzusehen sind, so würde ein gerichtliches Ge-j_m sinne des § 288 ZPO vorliegen, und die zu-
gatsachen würden keines Beweises mehr bedürfen ^agegen das Berufungsgericht entsprechend der s Beklagten, die dieser im Prozess vertreten
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 icht
Überzeugung gewinnen, dass es sich in Wahrheit ,:fie Wertung von Tatsachen handelte, sc käme vpftungf dle der Bekla
 gelegt .hat, . nur als ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen in Betracht; seine Beweiskraft' durch
 den Antritt weiterer Beweise zu erschüttern, bliebe dem Beklagten dann unbenommen. In diesem Palle wäre somit das Berufungsgericht nicht der Hotwendigkeit enthoben, zu den weiteren Beweisantritten des Beklagten in der be-lj^ zeichneten Weise Stellung zu nehmen» Sollte dabei das Berufungsgericht zu der Peststellung gelangen, der BodenW ■sei mangelfrei gewesen,, so kann die .Verurteilung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben»
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Palls dagegen das Berufungsgericht - sei es auf
 Grund der Annahme eines .Geständnisses, sei es aus anderen
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Gründen - ;erneut zu dem Ergebnis, kommen sollte, der BodsjStgl sei verkehrswidrig glatt gewesen, oder ein anderer Haftungsgrund, wie z,B« mangelhafte Beleuchtung, sei für den Unfall adäquat ursächlich gewesen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob seine Auffassung, den Klägeri^Si treffe kein mitwirkendes Verschulden, richtig ist. Kann der Kläger den verk.ehrsgef ährlichen Zustand des Flures||Mg so kann je nach der Art der Bodenbeschaffenheit nach demäif Beweise des ersten Anscheins ein Verschulden des Xläge gegeben ..sein, wenn er trotz dieser Kenntnis den Plur mit Nagelschuhen betreten haben sollte»
Wegen der aufgezeigten Mängel musste des ange-fochtene Urteil aufgebeten werden (§ 564 Acs 1 ZPO)0 Da die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf, war sie zur anderweiten Verhandlung und Ent-seIieidung an das Berufungsgericht zurücksuver weisen
(§ 565 Abs 1 ZPO)5 diesem ist auch die Entscheidung üb
.
die Kosten des Eevisionsrechtszuges Vorbehalten wordene
 Dr, Geihaar