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BGH · VI ZR 28/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 28/75

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die Folgen einer schweren Neugeborenen-Gelbsucht zurückzuführen ist, abzüglich der von der gesamtschuldnerisch haftenden Stadt auf Grund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 10. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/4, dem Beklagten 3/4 zur Last. Ihre Mutter, die schon mehrere Fehlgeburten, davon zwei in ihrer bestehenden Ehe gehabt hatte, war dort als Patientin des Beklagten, der auf der gynäkologischen Station als Belegarzt tätig ist, zur Entbindung aufgenommen worden. Am Morgen nach der Geburt zeigte sich bei der Klägerin eine Gelbfärbung, die auf eine gefährliche Neugeborenengelbsucht (Morbus haemolyticus neonatorum /M.h.n_.7 Der Beklagte nahm nunmehr an, die Klägerin habe nur eine harmlose Neugeborenengelbsucht (Ikterus neonatorum), wie sie häufig bei Neugeborenen, jedoch in der Regel frühestens am Die Klägerin hat gegen die Stadt Wfm^i im Rechtsstreit 2 0 178/65 LG Mannheim ein Urteil auf Feststellung erwirkt, daß diese ihr den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der falschen Blutbestimmung im Labor des Städtischen Krankenhauses zu ersetzen hat. Die Klägerin nimmt nun auch den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Behandlungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der auf die Folgen einer schweren Neugeborenengelbsucht zurückzuführen ist. und zwar unabhängig von der falschen Rhesusfaktorenbestimmung im Blut, nach dem Stande der im Jahre 1961 bei einem praktizierenden Geburtshelfer vorauszusetzende medizinischen Erkenntnisse der Verdacht auf eine gefährliche Neugeborenengelbsucht (Erythroblastose) hätte aufdrängen müssen. Auch macht er geltend, daß seine Haftung der Klägerin gegenüber insoweit nicht festgestellt werden könne, als diese durch die Stadt Weinheim schon befriedigt sei, Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. tätigen Mediziner gehört, daß eine Blutgruppenunverträglichkeit nicht nur im Rhesus-System, sondern auch in anderen Blutgruppensystemen begründet sein kann, und daß Grund für die Annahme einer solchen Unverträglichkeit insbesondere dann vorliegt, wenn innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt bei einem Neugeborenen eine Gelbfärbung festgestellt wird. Eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auf den Teil des Schadens, den die Stadt Weinheim noch nicht ersetzt hat, lehnt das Berufungsgericht mit der Erwägung ab, zwischen dem Beklagten und der Stadt Weinheim bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Folge, daß jeder Gesamtschuldner auf den vollen Schaden in Anspruch genommen werden könne. Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme einer schuldhaften Verletzung des zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Behandlungsvertrages durch den Beklagten richten, sind nicht begründet. 1• Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß die Gelbfärbung der Klägerin am Morgen nach der Geburt ein sicheres Alarmzeichen für das Vorliegen eines M.h.n. gewesen ist. Die Ansicht der Revision, er habe wegen einer nur "leichten” Gelbfärbung der Klägerin nach der (falschen) Bestimmung des Rhesusfaktors bei der Mutter ohne Verschulden an das Vorliegen einer vorzeitigen physiologischen Gelbsucht (Ikterus praecox), die in seltenen Fällen auch schon früher als am 2. Tag nach der Geburt auftreten kann, glauben dürfen, stehen mithin schon die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ausmaß der Verfärbung und zur Reaktion des Beklagten auf diesen Befund entgegen. Z., wonach der Beklagte im Jahre 1961 habe wissen müssen, daß unabhängig vom Rhesusfaktor eine Gelbfärbung innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt auf einer Haemolyse beruhen können, und der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens durch den Oberarzt Dr, B. als weitere Signale, die den Beklagten zur Bestimmung des Bilirubin-Gehaltes im Blute der Klägerin hätten veranlassen müssen, die Trinkschwäche des Kindes und schließlich auch das Eintreten der Nackensteifigkeit erwähnt, so hat er damit ersichtlich nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, die Gelbfärbung am ersten Tage nach der Geburt habe für sich allein noch nicht die zusätzlichen, nur in der Kinderklinik durchzuführenden Untersuchungen indiziert. Im übrigen ist dieser Sachverständige offenbar davon ausgegangen, daß die Gelbfärbung bei der Klägerin am ersten Lebenstag erst spät und sehr schwach einsetzte, was mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dann der Gutachter Prof. gehe nicht auf die Frage ein, ob der Beklagte an einen M.h.n. auch unter Berücksichtigung der Tatsache hätte denken müssen, daß die Mutter der Klägerin eine Erstgebärende war, ist ebenfalls unbegründet. Wenn es aufgrund dessen Ausführungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auch bei Erstgebärenden nach dem allgemeinen Erkenntnisstand im Jahre 1961 das vorzeitige Auftreten einer Gelbfärbung den Verdacht auf M.h.n. nahelegte und entsprechende Untersuchungsmaßnahmen indizierte, so ist das eine mögliche tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die von der Revision hingenommen werden muß. Wenn demgegenüber die Revision auf die damals neueste Auflage des geburtshilflichen Lehrbuchs von Martius hinweist,wonach die Sensibilisierung der Mutter regelmäßig nicht durch die Schwangerschaft selbst, sondern im Zuge des Geburtsvorganges (Placenta-lösung) erfolge, dann besagt dies noch nicht, daß deshalb Das Berufungsgericht stellt nämlich, wie bereits hervorgehoben, sachverständig beraten fest, daß unabhängig von der Bestimmung der Rhesusfaktoren der Eltern es im Jahre 1961 zu dem notwendigen Wissensstand eines Facharztes für Geburtshilfe gehörte, daß das vorzeitige Auftreten der Gelbfärbung, wie es bei der Klägerin vorlag, den Verdacht auf M.h.n. begründete und entsprechende weitere Untersuchungsmaßnahmen indizierte (vgl. Zu Unrecht zieht die Revision das Vorliegen eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen dem Unterlassen weiterer Blutuntersuchungen und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden in Zweifel. eine Rhesusunverträglichkeit als Ursache für die Gelbfärbung der Klägerin ausschließen konnte mit der Folge, daß darüber hinausgehende, von ihm etwa angeordnete Untersuchungen des Blutes der Klägerin und deren Mutter, etwa im ABO-System, ebenfalls keine Verdachtsmomente ergeben hätten. Die Verfahrensrügen der Revision im übrigen, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, es sei im Jahre 1961 Pflichtwissen in der geburtshilflichen Praxis gewesen, daß eine vorzeitige Gelbfärbung des Neugeborenen auf M.h.n. hinweise, hat der Er hätte wissen müssen, daß allein das Auftreten eines Ikterus innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt, das immerhin so stark war, daß es ihm Anlaß zur Überlegung hinsichtlich einer Blutunverträglichkeit gab, die sofortige Durchführung weiterer Untersuchungsmaßnahmen, insbesondere die Bestimmung des Bilirubinspiegels erforderlich machten, und hätte deshalb sofort die Einweisung der Klägerin in die Kinderklinik He^m^ veranlassen müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers des Beklagten für die Körperverletzung der Klägerin sind rechtlich bedenkenfrei und werden jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Klägerin spätestens am zweiten Tage in die Kinderklinik hätte eingewiesen werden müssen, auch von der Revision nicht angegriffen. Das angefochtene Urteil ist indessen insoweit unrichtig, als es die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten nicht auf den Teil des Schadens begrenzt hat, der nicht bereits durch Zahlungen der Stadt Weinheim ausgeglichen ist. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, daß die Beklagte und die Stadt Weinheim der Klägerin als Gesamtschuldner für ihren Schaden haften. für erledigt erklärt hat, ist unbegründet und muß auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 421 BGB § 92 ZPO
GelbfärbungMutterBerufungsgerichtStadtKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 28/75
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. März 1977 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
»
Beklagten und Revisionsklägers,
 Pro z eß b evo1lmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Christine W e	________ ____
geboren am B. BT735T7"wöEnhaf t in WBBHB BBRstraße v, gesetzlich vertreten durch den Pfleger Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilhelm	WBBIBBI	HBHBstraße	B»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Streithelfer der Klägerin:
Stadt W^MBB» vertreten durch den Oberbürgermeister,
 sch^B,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1977 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Boujong und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.Dezember 1974 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. Oktober 1971 teilweise geändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die Folgen einer schweren Neugeborenen-Gelbsucht zurückzuführen ist, abzüglich der von der gesamtschuldnerisch haftenden Stadt	auf	Grund
 des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 10. Dezember 1968 - 2 0 178/65 - gezahlten Beträge.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 1/4, dem Beklagten 3/4 zur Last.
Von Rechts wegen
• V
 
Tatbestand
 Die Klägerin wurde am Abend des 20, November 1961 im Städtischen Krankenhaus W^HHI geboren. Ihre Mutter, die schon mehrere Fehlgeburten, davon zwei in ihrer bestehenden Ehe gehabt hatte, war dort als Patientin des Beklagten, der auf der gynäkologischen Station als Belegarzt tätig ist, zur Entbindung aufgenommen worden. Am Morgen nach der Geburt zeigte sich bei der Klägerin eine Gelbfärbung, die auf eine gefährliche Neugeborenengelbsucht (Morbus haemolyticus neonatorum /M.h.n_.7 = Erythroblastose) zurückzuführen war. Der Beklagte veranlaßte sofort eine Rhesusfaktorenbestimmung des Mutterblutes, um eine etwaige Unverträglichkeit in diesem Bereich festzustellen. Als Ergebnis der im Krankenhauslabor durchgeführten Untersuchung wurde ihm der Befund "rh-positiv” mitgeteilt. Dieser Befund war indessen, wie sich später herausstellte, falsch. Der Beklagte nahm nunmehr an, die Klägerin habe nur eine harmlose Neugeborenengelbsucht (Ikterus neonatorum), wie sie häufig bei Neugeborenen, jedoch in der Regel frühestens am
3.-6. Lebenstag, auftritt, und sah von weiteren Maßnahmen ab. Am folgenden Tage, dem 22. November, verstärkte sich die Gelbfärbung bei der Klägerin; sie trank jedoch gut an der Brust der Mutter. Am Morgen des 23. November verweigerte sie die Nahrungsaufnahme. Nunmehr ließ der Beklagte den Hämoglobin-Gehalt ihres Blutes bestimmen, der ihm mit 120 % unbedenklich erschien. Am Nachmittag stellte er sodann einen leichten Opisthotonus (Nackenstarre) fest und ordnete die Überführung der Klägerin in die Universitäts-Kinderklinik He^|^|B an. Dorthin wurde sie von ihrem Vater am Abend gebracht. Es wurde ein hoher
 
Bilirubin-Gehalt im Blut der Klägerin festgestellt und noch in derselben Nacht bei ihr eine Blutaustauschtransfusion vorgenommen, worauf der Bilirubingehalt im Blut absank. Als Folge der schweren Neugeborenengelbsucht ist jedoch bei der Klägerin eine schwere Hirnschädigung zurückgeblieben.
Die Klägerin hat gegen die Stadt Wfm^i im Rechtsstreit 2 0 178/65 LG Mannheim ein Urteil auf Feststellung erwirkt, daß diese ihr den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der falschen Blutbestimmung im Labor des Städtischen Krankenhauses	zu	ersetzen	hat.	Die	Stadt	hat
 bereits Schadensersatzleistungen an die Klägerin erbracht .
Die Klägerin nimmt nun auch den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Behandlungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der auf die Folgen einer schweren Neugeborenengelbsucht zurückzuführen ist. Sie sieht eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten des Beklagten im folgenden: Der Beklagte hätte schon während der Schwangerschaft ihrer Mutter vorsorglich serologische Untersuchungen ihrer Eltern vornehmen müssen, um eine evtl. Blutgruppenunverträglichkeit zu erkennen. Ferner hätte er, als er die Gelbfärbung der Klägerin am Tage der Geburt erkannt habe, diese sofort in die Kinderklinik nach He|^HHB einweisen müssen, weil sich ihm,
 
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und zwar unabhängig von der falschen Rhesusfaktorenbestimmung im Blut, nach dem Stande der im Jahre 1961 bei einem praktizierenden Geburtshelfer vorauszusetzende medizinischen Erkenntnisse der Verdacht auf eine gefährliche Neugeborenengelbsucht (Erythroblastose) hätte aufdrängen müssen. Dort hätten die erforderlichen serologischen Untersuchungen vorgenommen werden und es hätte rechtzeitig ein Blutaustausch stattfinden können, bevor es bei der Klägerin zu Himschädigungen gekommen wäre.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß ihm nach den zeitlichen und sonstigen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Auch macht er geltend, daß seine Haftung der Klägerin gegenüber insoweit nicht festgestellt werden könne, als diese durch die Stadt Weinheim schon befriedigt sei,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Reviäbn verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfange weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht, sachverständig beraten, einen schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten aus folgenden Erwägungen:
Es habe im Jahre 1961 aufgrund zahlreicher Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften zu dem wissenschaftlichen Allgemeingut der in der Geburtshilfe
 
tätigen Mediziner gehört, daß eine Blutgruppenunverträglichkeit nicht nur im Rhesus-System, sondern auch in anderen Blutgruppensystemen begründet sein kann, und daß Grund für die Annahme einer solchen Unverträglichkeit insbesondere dann vorliegt, wenn innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt bei einem Neugeborenen eine Gelbfärbung festgestellt wird. Das vorzeitige Auftreten dieser Gelbfärbung deute immer auf eine Erythroblastose hin, wie der Beklagte habe wissen müssen. Deswegen sei sofort eine Bilirubin-Bestimmung sowie ein sog. Coombs-Test des Blutes der Klägerin und sodann ein Blutaustausch bei ihr angezeigt gewesen, um den gefährlichen Kernikterus zu vermeiden. Der Beklagte hätte mithin die Klägerin rechtzeitig, jedenfalls vor Eintritt der Nackensteifigkeit am Nachmittag des 23. November 1961, in das Krankenhaus einweisen müssen. Eine Hirnschädigung der Klägerin wäre dann vermieden worden.
Eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auf den Teil des Schadens, den die Stadt Weinheim noch nicht ersetzt hat, lehnt das Berufungsgericht mit der Erwägung ab, zwischen dem Beklagten und der Stadt Weinheim bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Folge, daß jeder Gesamtschuldner auf den vollen Schaden in Anspruch genommen werden könne.
II.
Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme einer schuldhaften Verletzung des zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Behandlungsvertrages durch den Beklagten richten, sind nicht begründet.
 
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1• Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß die Gelbfärbung der Klägerin am Morgen nach der Geburt ein sicheres Alarmzeichen für das Vorliegen eines M.h.n. gewesen ist.
a)	Uber den Grad der Gelbfärbung stellt das Berufungsgericht fest, sie habe ein solches Ausmaß gehabt, daß sie der medizinisch nicht vorgebildeten Mutter aufgefallen und für den Beklagten selbst ein Anlaß gewesen sei, darüber einen Vermerk in das Krankenblatt aufzunehmen und eine Bestimmung des Rhesusfaktors im Mutterblut vorzunehmen. Danach hat der Beklagte sie selbst für mindestens so schwerwiegend angesehen, daß er die Diagnose eines M.h.n. ernsthaft in Betracht gezogen hat. Die Ansicht der Revision, er habe wegen einer nur "leichten” Gelbfärbung der Klägerin nach der (falschen) Bestimmung des Rhesusfaktors bei der Mutter ohne Verschulden an das Vorliegen einer vorzeitigen physiologischen Gelbsucht (Ikterus praecox), die in seltenen Fällen auch schon früher als am 2. Tag nach der Geburt auftreten kann, glauben dürfen, stehen mithin schon die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ausmaß der Verfärbung und zur Reaktion des Beklagten auf diesen Befund entgegen.
b)	Ein Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Z., wonach der Beklagte im Jahre 1961 habe wissen müssen, daß unabhängig vom Rhesusfaktor eine Gelbfärbung innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt auf einer Haemolyse beruhen können, und der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens durch den Oberarzt Dr, B. vor dem Berufungsgericht besteht
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nicht. Wenn Dr. B. als weitere Signale, die den Beklagten zur Bestimmung des Bilirubin-Gehaltes im Blute der Klägerin hätten veranlassen müssen, die Trinkschwäche des Kindes und schließlich auch das Eintreten der Nackensteifigkeit erwähnt, so hat er damit ersichtlich nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, die Gelbfärbung am ersten Tage nach der Geburt habe für sich allein noch nicht die zusätzlichen, nur in der Kinderklinik durchzuführenden Untersuchungen indiziert.
2.	Ebensowenig besteht zwischen dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Z. und dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. K. ein Widerspruch hinsichtlich der vom Beklagten zu stellenden Diagnose. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß Prof. K. es letztlich bezweifelt hat, ob der Beklagte nach dem damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft verpflichtet gewesen sei, angesichts der Schwierigkeiten, in der Belegklinik die Diagnose abzusichern, "auswärtige medizinische Instanzen" hinzuziehen. Indessen ist die Frage, ob eine Objektivierung der Diagnose mittels fortlaufender Bilirubinbestimmungen vom Beklagten zu verlangen war, letztlich von Prof. K. offengelassen worden. Im übrigen ist dieser Sachverständige offenbar davon ausgegangen, daß die Gelbfärbung bei der Klägerin am ersten Lebenstag erst spät und sehr schwach einsetzte, was mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dann der Gutachter Prof. Z. zugrundegelegt hat, nicht übereinstimmt, wie ausgeführt worden ist. Entscheidend ist jedoch folgendes: Beide Gutachter stimmen darin überein, daß ein hämolytisch bedingter Ikterus - im Gegensatz zu dem harmlosen Ikterus neonatorum - meist innerhalb der ersten 24 Stunden aufzutreten pflegt und daß dies für das Jahr
 
1961 als bekannt angenommen werden muß. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision wegen angeblich unterschiedlicher Ansichten der Sachverständigen kein weiteres Gutachten mehr einzuholen, sondern durfte sich seine Überzeugung rechtsfehlerfrei aus dem vom Oberarzt Dr. B. weiter mündlich erläuterten Gutachten des Prof. Z. bilden, das eben, was die medizinisch relevanten Fragen anbelangt, nicht von dem des Prof. K. abwich.
3.	Die Rüge der Revision, das schriftliche Gutachten des Prof. Z. gehe nicht auf die Frage ein, ob der Beklagte an einen M.h.n. auch unter Berücksichtigung der Tatsache hätte denken müssen, daß die Mutter der Klägerin eine Erstgebärende war, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage gerade auf Vorhalt des Vertreters des Beklagten den Gutachter Dr. B. ausdrücklich befragt. Wenn es aufgrund dessen Ausführungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auch bei Erstgebärenden nach dem allgemeinen Erkenntnisstand im Jahre 1961 das vorzeitige Auftreten einer Gelbfärbung den Verdacht auf M.h.n. nahelegte und entsprechende Untersuchungsmaßnahmen indizierte, so ist das eine mögliche tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die von der Revision hingenommen werden muß. Übrigens war dem Beklagten unstreitig bekannt, daß die Mutter der Klägerin in ihrer damaligen Ehe schon zwei Fehlgeburten erlebt hatte. Wenn demgegenüber die Revision auf die damals neueste Auflage des geburtshilflichen Lehrbuchs von Martius hinweist,wonach die Sensibilisierung der Mutter regelmäßig nicht durch die Schwangerschaft selbst, sondern im Zuge des Geburtsvorganges (Placenta-lösung) erfolge, dann besagt dies noch nicht, daß deshalb
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nicht auch eine Fehlgeburt sensibilisierend wirken könne. Auch hat der Beklagte nie behauptet, daß er etwa einer Veröffentlichung solchen Inhalts vertraut habe.
4.	Der Umstand, daß der Beklagte ohne Verschulden eine Rhesusunverträglichkeit ausschließen durfte, so daß nur noch eine geringe statistische Wahrscheinlichkeit für eine hämolytische Erkrankung des Neugeborenen vorlag, vermag ihn entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entlasten. Das Berufungsgericht stellt nämlich, wie bereits hervorgehoben, sachverständig beraten fest, daß unabhängig von der Bestimmung der Rhesusfaktoren der Eltern es im Jahre 1961 zu dem notwendigen Wissensstand eines Facharztes für Geburtshilfe gehörte, daß das vorzeitige Auftreten der Gelbfärbung, wie es bei der Klägerin vorlag, den Verdacht auf M.h.n. begründete und entsprechende weitere Untersuchungsmaßnahmen indizierte (vgl. dazu schon Psychrembel, Klinisches Wörterbuch,
123.-153.Auflage 1959 S. 569).
Zu Unrecht zieht die Revision das Vorliegen eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen dem Unterlassen weiterer Blutuntersuchungen und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden in Zweifel. Zwar trifft es zu, daß der Beklagte ohne eigenes Verschulden wegen des Fehlers bei der Blutbestimmung im Labor der Stadt W. eine Rhesusunverträglichkeit als Ursache für die Gelbfärbung der Klägerin ausschließen konnte mit der Folge, daß darüber hinausgehende, von ihm etwa angeordnete Untersuchungen des Blutes der Klägerin und deren Mutter, etwa im ABO-System, ebenfalls keine Verdachtsmomente ergeben hätten. Indessen hätte der Beklagte mit solchen zusätzlichen Blutbestimmungen angesichts des Befundes bei der Klägerin noch
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nicht schon das damals aus geburtsärztlicher Sicht zur Rettung der Klägerin Erforderliche getan. Allein deren bedrohliche Gelbfärbung innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt schloß eine Diagnose auf das Vorliegen einer harmlosen Neugeborenen-Gelbsucht aus.
Sie war, wie der Beklagte wissen mußte, ein Alarmzeichen ersten Ranges und mußte ihn im Interesse der Klägerin veranlassen, sofort die Überführung der Klägerin in die Kinderklinik H. anzuordnen, wo ein Blutaustausch hätte vorgenommen werden können. Dies gilt auch, wenn ihm unwiderlegt Hinweise in wissenschaftlichen Veröffentlichungen auf die Fehlerhäufigkeit gerade bei der Rhesus-Bestimmung noch nicht bekannt sein mußten.
5.	Entgegen der Ansicht der Revision besteht schließlich kein Widerspruch zwischen den Gutachten des Prof. Z. und des Prof. K. hinsichtlich der schon im Jahr 1961 als notwendig erkannten Bestimmung des Bilirubingehaltes im Blute bei Gelb^erfärbung am ersten Tage.
Zwar weist Prof. K. auf gewisse "methodische Schwierigkeiten" bei der Bilirubinbestimmung hin, die noch im Jahre 1962 beschrieben worden sind. Indessen lassen auch seine Ausführungen keine Zweifel daran, daß im Jahre 1961 der Bilirubinbestimmung für die Diagnose einer bedrohlichen Neugeborenengelbsucht, gleichgültig welcher Ursache, entscheidende Bedeutung zukam.
6.	Die Verfahrensrügen der Revision im übrigen, die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, es sei im Jahre 1961 Pflichtwissen in der geburtshilflichen Praxis gewesen, daß eine vorzeitige Gelbfärbung des Neugeborenen auf M.h.n. hinweise, hat der
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Senat geprüft, sie indessen nicht für durchgreifend gehalten. Von einer weiteren Begründung dazu wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
7.	Nach allem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht überspannt. Dieser durfte sich nicht damit beruhigen, diese Gelbfärbung sei nicht besonders intensiv gewesen, eine Rhesusunverträglichkeit liege nicht vor und die Klägerin sei eine Erstgebärende; mithin werde wohl keine hämolytische Erkrankung vorliegen.
Er hätte wissen müssen, daß allein das Auftreten eines Ikterus innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt, das immerhin so stark war, daß es ihm Anlaß zur Überlegung hinsichtlich einer Blutunverträglichkeit gab, die sofortige Durchführung weiterer Untersuchungsmaßnahmen, insbesondere die Bestimmung des Bilirubinspiegels erforderlich machten, und hätte deshalb sofort die Einweisung der Klägerin in die Kinderklinik He^m^ veranlassen müssen. Dies gilt auch dann, wenn er an sich eher an eine harmlose Neugeborenengelbsucht gedacht haben mag. Die Möglichkeiten zu einer Absicherung der Diagnose in seiner Belegklinik reichten nicht aus, wie er wissen mußte. Angesichts der sich abzeichnenden möglichen schweren Gefahren für die Klägerin hätte er den sichersten Weg gehen müssen. Das war die Einweisung in die Kinderklinik (vgl. auch das Senatsurteil vom 3. März 1970 - VI ZR 171/68 - VersR 70, 544).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers des Beklagten für die Körperverletzung der Klägerin sind rechtlich bedenkenfrei und werden jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Klägerin spätestens am zweiten Tage in die Kinderklinik hätte eingewiesen werden müssen, auch von der Revision nicht angegriffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist indessen insoweit unrichtig, als es die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten nicht auf den Teil des Schadens begrenzt hat, der nicht bereits durch Zahlungen der Stadt Weinheim ausgeglichen ist. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, daß die Beklagte und die Stadt Weinheim der Klägerin als Gesamtschuldner für ihren Schaden haften. Beide haben nämlich den Schaden verantwortlich mitverursacht. Das hat zwar zur Folge, daß die Klägerin nach ihrem Belieben von jedem der Gesamtschuldner das Ganze verlangen kann, wie § 421 BGB bestimmt. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin frei geworden ist, soweit der andere Gesamtschuldner, die Stadt	Schadenser-
satzleistungen erbracht hat. Die Erfüllung der Schuld durch einen Gesamtschuldner wirkt nämlich auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demnach ist der Feststellungsantrag der Klägerin nur hinsichtlich derjenigen Schadensersatzforderung begründet, die ihr unter Berücksichtigung der Zahlungen der Stadt W^V-zustehen. Ihre darüber hinausgehende Klage ,
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die sie trotz der vom Beklagten vorgetragenen rechtlichen Bedenken nicht teilweise zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt hat, ist unbegründet und muß auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen werden. Dementsprechend hat der Senat den Urteilstenor insoweit neu gefaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Dunz	Dr,	Steffen	Dr.	Ankermann
 Bou^cng	Dr, Deinhardt