BGHZs ja StVG § 10 Abs.2; BGB § 844 Abs. 2 Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Unterhalts (§§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB) wird nicht dadurch gemindert, daß die Unfallwaisen an Kindes Statt angenommen v/erden. Da dieser dem Unterhaltsanspruch völlig gleichstehe, den die Kinder infolge der Tötung ihrer Eltern gegen diese verloren haben, stehe den Kindern seitdem gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB nicht mehr zu. Die Klägerin ist der Ansicht, der nach § 1542 RVO auf sie übergegangene Schadensersatzanspruch werde durch die Annahme an Kindes Statt nicht berührt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Schadensersatzanspruch durch die Annahme an Kindes Statt auch dann berührt worden wäre, wenn er nicht nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen, sondern bei den Kindern verblieben wäre. Der Schadensersatzanspruch wegen Entziehung des Unterhalts hängt in seiner Eigenschaft als Schadensersatzanspruch (§§ 249» 844 Abs. 2 S 1 BGB) auch sonst davon ab, wie sich der Unterhaltsanspruch gegen die getöteten Eltern ohne das schädigende Ereignis entwickelt haben würde. Der Schuldner des Schadensersatzanspruchs ist deshalb nicht grundsätzlich gehindert, sich auf den nachträglichen Eintritt von Umständen zu berufen, durch die der entzogene Unterhaltsanspruch verändert worden wäre. 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin solche Umstände geltend machen, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zu dem Wechsel des Gläubigers zu stehen, nach Wesen und Inhalt des Schuldverhältnisses den Schuldner 1. Zwar kann der Wegfall des tlnterhaltsschadens der Unfallwaisen im Palle der Annahme an Kindes Statt nicht schon deshalb verneint werden, weil Unfallwaisen, die eine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Schadensrente beziehen, insoweit einen neuen Unterhaltsanspruch gegen die Adoptiveltern überhaupt nicht erwerben. Richtig ist allerdings, daß das Kind nach §§ 1757 Abs.1, 1601 ff BGB Unterhalt von den Adoptiveltern bei fehlender Bedürftigkeit nicht fordern kann (§ 1602 Abs. 1 BGB). Jedoch kann mit dieser Abhängigkeit des Unterhaltsanspruchs dos Kindes von seiner Bedürftigkeit nicht die Präge gelöst werden, ob der Schädiger sich gegenüber dem Kinde darauf berufen kann, daß es durch die Annahme an Kindes Statt einen neuen Unterhaltsanspruch erworben habe. 2. Bie Entscheidung der Präge nach dem Einfluß der Annahme an Kindes Statt auf den Unterhaltsschaden kann auch nicht aus § 1766 BGB hergeleitet werden, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine leiblichen Eltern durch die Annahme an Kindes Statt nicht untorgeht, sondern dem Unterhaltsanspruch gegen die Adoptiveltern lediglich nachgeordnet wird. daß dem Kinde das Recht auf den Unterhalt nach wie vor im Sinne der §§ 10 Abs, 2 StVG, 844 Abs, 2 BGB "entzogen” sei, bliebe doch offen, ob nicht auch der Schadensersatzanspruch so lange zurücktreten müßte, wie die Adoptiveltern zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet sind, Dies allein genügt aber nicht, um diesen Vorteil auf den Unterhaltsschaden anzurechnen; die Vorteilsanrechnung müßte auch dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und sie darf nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen; die Entscheidung darüber, was hiernach im Einzelfall anzurechnen ist, hat der Gesetzgeber,der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 8, 325, 328, 329; 10, 107, 108; 30, 29, Rach §§ 1757 Abs.1, 1602 Abs. 1 BGB kann ein Kind von den Adoptiveltern nur insoweit Unterhalt verlangen, als es bedürftig ist. Zum Vermögen i.S. des § 1602 Abs. 2 BGB rechnet aber bei Renten nur das Rentenstammrecht und nicht der Anspruch auf die laufenden Rentenbeträge. La das Kind wegen § 1757 Abs.1, 1602 BGB niemals doppelt entschädigt wird, besteht anders als bei der Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers hier kein Bedürfnis, den Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB einzuschränken. Bach § 844 Abs. 2 in Verbindung mit § 843 Abs.4 BGB wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat, was dahin zu verstehen ist, daß auch der tatsächlich gewährte Unterhalt den Ersatzanspruch nicht ausschließt. weil, wenn der Gesetzgeber die Vorteilsanrechnung für den Pall der unmittelbaren Auslösung des Unterhaltsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausgeschlossen hätte, die Vorteilsanrechnung nach der damaligen Hechtsauffassung in diesen Fällen näher liegen würde als in den Fällen nur mittelbarer Auslösung von Unterhaitsansprüchen. So ist z.B. anerkannt, daß freiwillige Unterstützungen, die aus Anlaß eines Unfallereignisses von Dritten geleistet werden, grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsschaden angerechnet werden dürfen (BGHZ 15, 560, 565; BGB HGRK § 845 Anm.9). Das gilt vor allem auch für freiwillige Unterhaltsleistungen, etwa wenn das nach § 844 Abs. 2 BGB anspruchsberechtigte Kind von einem Dritten als Pflegekind angenommen und unterhalten wird (RGZ 92, 57, 59; Brman/Drees, .. Es erscheint deshalb angebracht, den Unterhaltsanspruch, den das Kind gegen die Adoptiveltern erwirbt, ebenso wie die Leistungen der Pflegeeltern nicht auf den Unterhaltsschaden anzurechnen, so daß der Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs, 2 BGB auch nach der Adoption bestehen bleibt. Hicht anders als bei den Zuwendungen der Pflegeeltern wäre es unbillig, dem Schädiger zugutekommen zu lassen, daß die Adoptiveltern die mit der Adoption verbundene gesetzliche Unterhaltspflicht auf sich nehmen. Gegen eine Anrechnung dieses Unterhaltsanspruchs auf den Schadensersatzanspruch aus §§10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB spricht auch, daß dann die Adoption von Pflegekindern durch ihre Pflegeeltern
Nachschlagewerk: ja 040 BGHZs ja StVG § 10 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2 Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Unterhalts (§§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB) wird nicht dadurch gemindert, daß die Unfallwaisen an Kindes Statt angenommen v/erden. BGH, Urt. v. 22. September 1970 - VI ZR 28/69 - OLG München^ BUNDESGERICHTSHOF \ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22.September 1970 Kriegl Jxistizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle vi URTEIL in dem Hechtsstreit 1. 2. der Pirma Hans H Ludwigstraße 13 9 des Georg P itraße 9 Beklagte und Hevisionsklägor, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen die landcsversicherungsanstalt S c h w a b e n , Augsburg, An der blauen 4P? Klägerin und Revisionsbcklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanv/älte Prox.Dr. und Dr» Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1968 wird zurückgewiesen. Die kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11. Juli 1965 verschuldete der Zweitbeklagte am Steuer eines Omnibusses der Erstbeklagton einen Verkehrsunfall, bei dem die Eheleute Wendelin und Maria J(g|^ getötet wurden. Sie hinterließen drei gemeinsame Kinder im Alter von 12, 9 und 4 Jahren. Diese wurden durch Vertrag vom 5. Oktober 1966 von den Eheleuten Pranz und Johanna Sch^^^ an Kindes Statt angenommen. Die Klägerin zahlt den drei Kindern Waisenrenten gemäß § 1267 RVO und Beiträge zur Krankenversicherung. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten verweigert ab November 1966 die Rückerstattung der von der Klägerin geleisteten Beträge. Er meint, die Kinder hätten durch die Annahme an Kindes Statt einen neuen Unterhaitsan-spruch,und zwar nunmehr gegen die Adoptiveltern erworben. Da dieser dem Unterhaltsanspruch völlig gleichstehe, den die Kinder infolge der Tötung ihrer Eltern gegen diese verloren haben, stehe den Kindern seitdem gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB nicht mehr zu. Das müsse sich auch der Sozialversicherungsträger als Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, der nach § 1542 RVO auf sie übergegangene Schadensersatzanspruch werde durch die Annahme an Kindes Statt nicht berührt. Mit ihrer Klage hat sie Erstattung der vom 1. November 1966 bis 30. September 1967 geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung der künftigen Rückerstattungsverpflichtung der Beklagten begehrt. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage mit verschiedener Begründung stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, wegen des bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung eingetretenen Übergangs der Schadensersatzansprüche der Unfallv/aisen aus §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB auf die Klägerin (§ 1542 RVO5 BG1IZ 48, 181, 188) habe die nachträgliche Adoption 4 der Kinder einen Einfluß auf diese Ansprüche nicht mehr hohen können. Ebensowenig wie durch unmittelbare Verfügungen der bisherigen Gläubiger seien die Ubergegangenen Ansprüche durch irgendwelche Rechtsgeschäfte beeinträchtigt, welche diese mit Dritten nachträglich abschließen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Schadensersatzanspruch durch die Annahme an Kindes Statt auch dann berührt worden wäre, wenn er nicht nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen, sondern bei den Kindern verblieben wäre. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden. Durch den Vertrag über die Annahme an Kindes Statt verfügten die ünfallv/aisen nicht unmittelbar über den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Annahme an Kindes Statt führte lediglich eine neue fanilienrecht-liche Loge herbei, die kraft Gesetzes bestimmte unterhaltsrechtliche Folgen nach sich zog. Diese Folgen sind jedoch nicht schon allein deshalb der Klägerin gegenüber außer Betracht zu lassen, weil die Schadensersatzansprüche der Unfallwaisen vorher nach § 1542 RVO auf sie übergegangen waren. Der Schadensersatzanspruch wegen Entziehung des Unterhalts hängt in seiner Eigenschaft als Schadensersatzanspruch (§§ 249» 844 Abs. 2 S 1 BGB) auch sonst davon ab, wie sich der Unterhaltsanspruch gegen die getöteten Eltern ohne das schädigende Ereignis entwickelt haben würde. Der Schuldner des Schadensersatzanspruchs ist deshalb nicht grundsätzlich gehindert, sich auf den nachträglichen Eintritt von Umständen zu berufen, durch die der entzogene Unterhaltsanspruch verändert worden wäre. Die Beklagten können vielmehr nach §§ 412, 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin solche Umstände geltend machen, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zu dem Wechsel des Gläubigers zu stehen, nach Wesen und Inhalt des Schuldverhältnisses den Schuldner zu dem Einwand berechtigen (RGZ 124, 111, 113; BGIIZ 25, 27, 29)• Bs kommt deshalb darauf an, ob die Annahme an Kindes Statt bei Beachtung von Wesen und Inhalt des Schadensersatzverhältnisses zu dem Vorteil des Schädigers ausschlagen muß« Auch die Würdigung der Annahme an Kindes Statt als einer “mittelbaren” Verfügung über den Schadensersatzan-spruch vermag hieran nichts zu ändern. II. Bas Berufungsurteil ist aber im Ergebnis richtig. 1. Zwar kann der Wegfall des tlnterhaltsschadens der Unfallwaisen im Palle der Annahme an Kindes Statt nicht schon deshalb verneint werden, weil Unfallwaisen, die eine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Schadensrente beziehen, insoweit einen neuen Unterhaltsanspruch gegen die Adoptiveltern überhaupt nicht erwerben. Richtig ist allerdings, daß das Kind nach §§ 1757 Abs. 1, 1601 ff BGB Unterhalt von den Adoptiveltern bei fehlender Bedürftigkeit nicht fordern kann (§ 1602 Abs. 1 BGB). Jedoch kann mit dieser Abhängigkeit des Unterhaltsanspruchs dos Kindes von seiner Bedürftigkeit nicht die Präge gelöst werden, ob der Schädiger sich gegenüber dem Kinde darauf berufen kann, daß es durch die Annahme an Kindes Statt einen neuen Unterhaltsanspruch erworben habe. Biese Präge darf nur aus dem Schadensersatzverhältnis beantwortet werden« 2. Bie Entscheidung der Präge nach dem Einfluß der Annahme an Kindes Statt auf den Unterhaltsschaden kann auch nicht aus § 1766 BGB hergeleitet werden, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine leiblichen Eltern durch die Annahme an Kindes Statt nicht untorgeht, sondern dem Unterhaltsanspruch gegen die Adoptiveltern lediglich nachgeordnet wird. Benn wenn daraus auch gefolgert werden könnte, - 6 <3 daß dem Kinde das Recht auf den Unterhalt nach wie vor im Sinne der §§ 10 Abs, 2 StVG, 844 Abs, 2 BGB "entzogen” sei, bliebe doch offen, ob nicht auch der Schadensersatzanspruch so lange zurücktreten müßte, wie die Adoptiveltern zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet sind, 3. Die Frage nach der Berücksichtigung der Annahme an Kindes Statt im Rahmen der Schadensersatzpflicht wegen entzogenen Unteihalts kann vielmehr nur aus allgemeinen schadensrechtlichen Gesichtspunkten beantwortet werden. Die Annahme an Kindes Statt steht mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem ursächlichen Zusammenhang, denn ohne den Tod der Eltern wäre es, wie im vorliegenden Falle anzunehmen ist, nicht zur Annahme an Kindes Statt gekommen. Ein solcher Verlauf liegt auch nicht außerhalb der Erfahrung. Somit läßt sich zwar zugunsten des Schädigers sagen, daß das schädigende Ereignis, wenn auch erst nach Hinzutreten eines weiteren Umstandes, neben dem Schaden auch den Vorteil ausgelöst hat, daß die Unfallwaisen nunmehr von ihren Adoptiveltern Unterhalt beanspruchen können. Dies allein genügt aber nicht, um diesen Vorteil auf den Unterhaltsschaden anzurechnen; die Vorteilsanrechnung müßte auch dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und sie darf nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen; die Entscheidung darüber, was hiernach im Einzelfall anzurechnen ist, hat der Gesetzgeber,der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 8, 325, 328, 329; 10, 107, 108; 30, 29, 31i 49, 56, 62). Nach Ansicht der Revision muß diese Entscheidung im Falle der Adoption von Unfallwaisen ebenso ausfallen wie im Palle der Wiederverheiratung des Witwers, nämlich im Sinne des Wegfalls des Unterhaltsschadens (so BGH, Urt. v. 16. Februar 1970 - III ZR 183/68 - VersR 1970, 522, 524). Bern kann nicht beigetreten werden. Beide Fälle liegen unter Billigkeitsgesichtspunkten, die den Zweck des Schadensersatzes berücksichtigen, verschieden, a) Der Ehegatte hat nach § 1360 BGB einen von seiner eigenen Bedürftigkeit unabhängigen Unterhaltsanspruch. Biese gesetzliche Regelung würde bei Nichtanrechnung des von der zweiten Ehefrau geleisteten Unterhalts auf den Schaden dazu führen, daß der v/iederverheiratete Ehegatte die Schadenser-satzleiotung wegen Entziehung des Unterhalts der ersten Ehefrau neben der Unterhaltsleistung der zv/eiten bezöge. Bas erscheint gerade unter Billigkeitsgesichtspunkten allerdings ungerechtfertigt. Eine derartige Häufung der Leistungen ist im Falle der Annahme an Kindes Statt nicht gegeben. Rach §§ 1757 Abs. 1, 1602 Abs. 1 BGB kann ein Kind von den Adoptiveltern nur insoweit Unterhalt verlangen, als es bedürftig ist. Seine Bedürffcigkeit ist ausgeschlossen, soweit es eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB oder eine Rente aus der Sozialversicherung erhält (RG, WarnRspr 1908 Hr. 221; Staüdinger/Gotthordt, BGB 10./II. Aufl. § 1602 Rdz 6; BGB RGRK § 1602 Anm. 19). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1602 Abs. 2 BGB, der minderjährigen unverheirateten Kindern einen gesteigerten Unterhaltsanspruch gewährt. Nach § 1602 Abs. 2 BGB entfällt die ünterhaltsbe-dürftigkeit minderjähriger Kinder nicht deshalb, v/eil sie Vermögen haben. Zum Vermögen i.S. des § 1602 Abs. 2 BGB rechnet aber bei Renten nur das Rentenstammrecht und nicht der Anspruch auf die laufenden Rentenbeträge. Bieser Anspruch 6 auf wiederkehrende Leistungen ist vielmehr ebenso zu behandeln wie Einkünfte aus Vermögen, die die Bedürftigkeit auch dieser Kinder ausschließen (Soergel/Lange, BGB 9. Aufl. § 1602 Rdz 10; Schrade, FamRZ 1957, 342, 344, 346). Die von Wussow (WJ 1958, 165, 167 und Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. Rdz 1123) geäußerten Bedenken, die Schadensersatzrente dürfe im Falle der Adoption nicht zu einer Verdoppelung der Unterhaitsansprüche führen, sind demnach unbegründet. La das Kind wegen § 1757 Abs. 1, 1602 BGB niemals doppelt entschädigt wird, besteht anders als bei der Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers hier kein Bedürfnis, den Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB einzuschränken. b) Es wäre aber auch unbillig, den Schädiger deshalb zu entlasten,, weil Dritte es übernehmen, den durch sein Verhalten hilfsbedürftig gewordenen Unfallv/aisen Unterhalt zu gewähren. Bach § 844 Abs. 2 in Verbindung mit § 843 Abs. 4 BGB wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat, was dahin zu verstehen ist, daß auch der tatsächlich gewährte Unterhalt den Ersatzanspruch nicht ausschließt. Auch wenn man annimmt, daß diese Vorschrift sich nur auf die in einem "unmittelbaren*1 ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Unterhaltsleistungen bezieht (vgl. BGH VersR 1970, 522, 524), kann ihr jedenfalls nicht entnommen werden, daß eine Vorteilsanrechnung in allen Fällen stattzufinden habe, in denen das Schadensereignis die Unterhaltsleistung eines Dritten "mittelbar11 auslöst. Ein derartiger Umkehrschluß wäre schon deshalb nicht angängig, weil, wenn der Gesetzgeber die Vorteilsanrechnung für den Pall der unmittelbaren Auslösung des Unterhaltsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausgeschlossen hätte, die Vorteilsanrechnung nach der damaligen Hechtsauffassung in diesen Fällen näher liegen würde als in den Fällen nur mittelbarer Auslösung von Unterhaitsansprüchen. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß in § 845 Abs* 4 BGB ein allgemeiner Hechtsgedanke zu dem Ausdruck kommt (BGHZ 15, 560, 564; 21, 112, 116; 22, 72, 74). So ist z.B. anerkannt, daß freiwillige Unterstützungen, die aus Anlaß eines Unfallereignisses von Dritten geleistet werden, grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsschaden angerechnet werden dürfen (BGHZ 15, 560, 565; BGB HGRK § 845 Anm.9). Das gilt vor allem auch für freiwillige Unterhaltsleistungen, etwa wenn das nach § 844 Abs. 2 BGB anspruchsberechtigte Kind von einem Dritten als Pflegekind angenommen und unterhalten wird (RGZ 92, 57, 59; Brman/Drees, .. BGB 4. Aufl. § 845 Anm. 8; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl. § 845 Hdz 22). Derartige Pflegekindverhältnisse sind in ihren praktischen Auswirkungen oft einer Annahme an Kindes Statt ähnlich und gehen dieser in vielen Fällen voraus. Schadensrechtlich steht die Annahme an Kindes Statt diesen Pallen näher als dem der Wiederverheiratung eines durch Unfall verwitweten Ehegatten. Es erscheint deshalb angebracht, den Unterhaltsanspruch, den das Kind gegen die Adoptiveltern erwirbt, ebenso wie die Leistungen der Pflegeeltern nicht auf den Unterhaltsschaden anzurechnen, so daß der Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs, 2 BGB auch nach der Adoption bestehen bleibt. Hicht anders als bei den Zuwendungen der Pflegeeltern wäre es unbillig, dem Schädiger zugutekommen zu lassen, daß die Adoptiveltern die mit der Adoption verbundene gesetzliche Unterhaltspflicht auf sich nehmen. Gegen eine Anrechnung dieses Unterhaltsanspruchs auf den Schadensersatzanspruch aus §§10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB spricht auch, daß dann die Adoption von Pflegekindern durch ihre Pflegeeltern 10 - V-J in vielen Fällen erschwert und damit die rechtliche Feati-* gung der Pflegekindverhältnissc verhindert worden v/ürde. c) Soweit es sich, wie im vorliegenden Falle, um die Geltendmachung eineo auf einen Sozialversioherungsträger Übergegangenen Unterhaltsschadensanspruchs htmdelt, let im Kähmen der Billigkeit einer Yorteilsanrechaung schließlich su berücksichtigen, daß die Versorgungsleistungcn an Unfallwaisen, soweit sie - wie hier unstreitig ist - trotz der Annahme an Kindes Statt weiter zu gewähron sind, ihren Grund in Beitrsgsleistungen Dritter haben, die den Schädiger nach dem Zweck des Schadonsersatzrechts nicht zugute kommen sollon. III. Die Bovision der Beklagten war hiernach gemäß § 563 ZPO zurücksuweison. Pehle Dr. Weber KUßgens Dunz Scheffen