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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1), 5) und 4) gegen das Urteil des 12. Von Rechts wegen Tatbestands In dem am B* 1963 erschienen Heft Nr. B der Wochenzeitschrift "SW wurde in der Rubrik "Diese Woche" ein den Kläger betreffender Artikel veröffentlicht, der wie folgt beginnt: So jedenfalls wird der BBBMtesuch in einem Brief geschildert, den ein Bürger von KÖBPBBIP unlängst dem nordrhein-westfälisehen Justizminister Dr. Arthur StrJBP geschrieben hat. Mit dieser Frage und anderen Vorwürfen gegen BBBI befaßt sich seit Mitte Mai der Disziplinarsenat für RiBI^P in EBB Minister StrBB selbst hat das Dienststrafverfahren veranlaßt. Im Anschluß daran wurde In dem Artikel Uber die sogenannte "KflP-Affäre11 und über eine Tätigkeit des Klägers beim Sondergericht während des letzten Krieges berichtet. Sie seigt den Kläger an einem gedeckten Kaffeotisch sitzend und aufmerksam einen Vorgang betrachtend, der auf der Fotografie nicht zu erkennen ist. Ich weiß Folgendes: Eines Tages besuchte der Herr Präsident das Gericht in KÖ^^IHII^P» Als er die Treppe hochstieg, sah er vor sich eine Angestellte des Gerichts, die gerade auch tochging. Mai 1963 übersandte der Beklagte StflHI dem Beklagten HiflBI^ das von ihm verfaßte Manuskript eines Artikels Uber den Kläger. Nachdem der Kläger Kenntnis von dem Telefonanruf des Boklagton Stfl^ beim Amtsgericht in erlangt hatte, verständigte er den Oberlandesgerichtspräsidenten in der Ermittlungen in dieser Sache an- Unstreitig ist kein Disziplinargericht mit der Untersuchung eines Vorfalls befaßt gewesen, wie er sich nach dem Bericht des auf der Treppe des Amtsgerichts zugetragen haben solle Hit Schreiben vom ■ . 1963 forderte der Kläger von dem Verlag den Widerruf der unrichtigen Behauptungen des Artikels vom SP. Als diesem Verlangen nicht entsprochen wurde, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage beantragt, den Verlag zu dem Widerruf zu verurteilen. Berner hat er von dem Verlag, dem Redakteur KrflB) und den Journalisten Stfl0 und HiflflHHHfr die Zahlung eines angemessenen Betrages zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten den unrichtigen und grob ehrkränkenden Vorwurf, er habe sich als Vorgesetzter bei der Revision eines Amtsgerichts einer Justizangestellten in unsittlicher Weise genähert, unter gröbster Vernachlässigung ihrer journalistischen Prüfungspflieht in einer Druckauflage von mehr als 1.600.000 Bewußt hätten die Beklagten in dem Artikel verschwiegen, daß der erwähnte Brief aus von einem Neben den verwerflichen Motiven müsse dabei vor allem ins Gewicht fallen, daß die Beklagten nichts getan hätten, um der Auswirkung des Artikels entgegenzutreten. Sie haben vorgetragen, der Inhalt des vom Kläger beanstandeten Artikels sei wahr. Die Behauptung des Klägers, die in dem Brief enthaltene Schilderung eines Vorfalls im Amtsgericht sei unwahr, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Zwei Persönlichkeiten der Bonner Justiz hätten ihm sodann bestätigt, daß der anonyme Brief bei dem Justizministerium in UflPIHHP eingegangen sei und daß wegen des Vorfalles eine Untersuchung eingeleitet v/erde. Soweit der beklagte Verlag zu dem Widerruf verurteilt worden ist, hat er die Anschlußrevision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenomraen. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht feststellt, entsprach die Schilderung des nSfHV~Artikels, der Kläger hVbe eine Justizangestellte des Amtsgerichts KÖflHHHl in der berichteten Art belästigt, nicht der Wahrheit, Die Unv/ahrheit dieses Gerüchts, das sich offenbar an einen völlig harmlosen Vorgang anknüpfte, ist erwiesen. Unrichtig ist ebenfalls die Behauptung des ”SW>-Artikels, der Bisziplinarsenat für BifHBl in befasse sich mit dem geschildierten Vorgang. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, der habe sich nicht auf die Weiterverbreitung des Gerüchtes beschränkt, vielmehr gewinne der Leser den Eindruck, der "Stern11 halte aufgrund seiner Ermittlungen die Schilderung Uber den Vorgang am Amtsgericht KöflHBP für zutreffend und damit den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf für begründet..‘.Di es er Eindruck werde dem Leser insbesondere durch die Überschriften "der KnflBP von Bopp1 und Mißgriffe11 vermittelt. Die in einer Druckauflage von weit über einer Million Exemplaren verbreitete Reportage befaßte sich mit einem Vorfall, der nicht verharmlost werden kann. Durch die Verbreitung der Behauptung, der Kläger habe sich bei dem Besuch eines Amtsgerichts gegenüber einer ihm dienstlich unterstellten Justizangestellten eines sittlichen PehlVerhaltens schuldig gemacht, wurde die Ehre des Klägers in erheblicher Weise angegriffen. Dem Beklagten fällt zur Last, daß er sich als verantwortlicher Redakteur mit der Zusicherung des Beklagten Sti^^ begnügte, die in dem Artikel ausgewerteten Informationen seien zutreffend. Pie von dem beklagten Verlag vertretene Auffassung, das Grundrecht der Pressefreiheit rechtfertige auch ohne genauere Überprüfung die Verbreitung solch schwerer Vorwürfe, sollte einer Widerlegung nicht bedürfen (vgl. Unbegründet ist auch die Rüge der Anschlußrevision, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, weil der "SW1 den Vorwurf berichtigt habe. Per hat den Widerruf erst nach drei Jahren veröffentlicht, so daß sicher nicht alle Leser der ehrkränkenden Veröffentlichung von dem Widerruf Kenntnis erlangt haben. Vor allem aber ist zu bedenken, daß mit einer nach drei Jahren erfolgten Berichtigung der Fakten nicht aus der Welt geschafft wird, daß der Kläger durch die Reportage und die beleidigenden Kennzeichnungen in empfindlicher Weise gekränkt und in seiner familiären und gesellschaftlichen Sphäre betroffen wurde. Es besteht ein vom Recht anzuerkennendes Bedürfnis, daß diejenigen, die für die schwere Person-lichkeitsVerletzung des Klägers verantwortlich sind, ihm zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens eine Genugtuung in Gold zahlen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbegründung verkennen, daß das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, zu allen Momenten auedrUcklioh Stellung zu nehmen, die der Kläger für eine hohe Bemessung des Schmerzensgeldes als erheblich ansah. Bas Berufungsgericht war sich bewußt, daß die Ehre des Klägers von den Beklagten leichtfertig in schwerer Weise angegriffen worden ist. Es hat ferner betont, daß auch ein ernster Eingriff in die familiäre und gesellschaftliche Sphäre des Klägers vorliegt. Mit Hecht hat das Berufungsgericht endlich ausgeführt, daß durch die Berichtigung des Vorfalls im nicht alles als ausgeglichen angesehen werden kann, was dem Kläger an Unrecht und Leid zugefügt worden ist. Andererseits durfte das Berufungsgericht aber auch berücksichtigen, daß die nachteiligen Polgen des Bingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers durch den Widerruf gemindert v/erden, der nach dem Urteil im “SW abgedruckt v/erden mußte. Bas Berufungsgericht ist überzeugt gewesen, daß interessierte Leser der Zeitschrift und andere Personen, insbesondere solche aus dem Dienstbereich des Klägers, in der weit überv/iegenden Zahl von der Berichtigung Kenntnis erlangen, soweit sie nicht schon in anderer Weise, insbesondere durch die vom Oberlandesgerichtspräsidenten veranlagten Pressemitteilungen, aufgeklärt worden sind. Bor nicht wiedergutzu demachende Schaden besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts im v/esentlichen darin, daß sich der Kläger in der Zeit zv/ischon Erscheinen des Artikels und Veröffentlichung des Widerrufs einer Beeinträchtigung durch die unwahren Tatsachen-behauptungen ausgesetzt sah und daß die Uber diese Tatsachenbehauptungen hinausgehenden formalen Ehrkränkungen einem Widerruf naturgemäß nicht zugänglich sind. Bie Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von rechtlich falschen Vorstellungen ausgegangen ist und den rechtlichen Zweck des immateriellen Schadensersatzes verkannt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 186 StGB § 31 BGB § 287 ZPO
AmtsgerichtBerufungsgerichtBriefKlägerVorfallVorwurf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/* *
2089 06?
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_28/66	URTEIL	Verkündet	.n>
2« Februar 1968 Kriegl,
 Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Iiandgerichtspräsidenten Dr, HafljBP-Ni^HHl^ Auf dem Ni
 Heinrich
B
7
Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschluß-r e vi s i onsbeklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Verlag H4HP NflIBP, jetzt:
“t^HM Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH11, HaMPftf, Schf
 gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gerd Bu^lPK, Rechtsanwalt, HaiWi Richard Gx^Ü^, Verleger, HamMfe SU
Gertrud-Anna BuflHP geb. Müfl^P, Hai _____
Rechtsanwalt, Hat
 traße
Wf
 Bui Wilhelm
2« den Redakteur Karl-Heinz
3.	den Journalisten Peter S
4.	den Journalisten Werner Hi traße
 traße
Beklagte und zu 1, 3 und 4
Berufun&sklä&er• Revisionsbeklagie und Anschluß-revi sionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof« Dr und Dr«	-«
-la-
/
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode» Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1), 5) und 4) gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes« gerichts Köln vom 9» Bezeraber 1965 werden zurückgewi e s en •
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu 5/5 dem Kläger und zu 1/5 dem Beklagten zu 1) auferlegt.
Bie Beklagten zu 1)» 5) und 4) haben gesamtschuldnerisch weitere 1/5 der Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
#
Von Rechts wegen
 Tatbestands
In dem am B*	1963	erschienen	Heft	Nr.	B	der
 Wochenzeitschrift "SW wurde in der Rubrik "Diese Woche" ein den Kläger betreffender Artikel veröffentlicht, der wie folgt beginnt:
>" von B< _
Mißgriffe
, Kanzlei-Angestellte des Amtsgerichts , stieg die Treppe zu ihrem Bürozimmer hinauf.
Marie-Luise
 köBBBB
als sie sich plötzlich in die Kehrseite gekniffen fühlte. Bine Stimme untermalte den Angriff im rheinischen Tonfall: "Wat gibt es hier leckere Mädchen !"
Präulein KrBPB sah sich bestürzt um, stürmte in ihren Amtsraum und klagte dort Über den fremden Unhold, Zwei Bürokollegen wollten sich eben empören, als der KhBIB eintrat und sich vorstellte: Landgerichtspräsident Dr. Heinrich BflHB aus Boflfe eben zur Visite bei dem ihm unterstellten Amtsgericht Königswinter eingetroffen.
So jedenfalls wird der BBBMtesuch in einem Brief geschildert, den ein Bürger von KÖBPBBIP unlängst dem nordrhein-westfälisehen Justizminister Dr. Arthur StrJBP geschrieben hat. Aufgebracht fragte der Absender: "Meinen Sie, daß dieser Herr viele Beamte und Angestellte führen kann ?"
Mit dieser Frage und anderen Vorwürfen gegen BBBI befaßt sich seit Mitte Mai der Disziplinarsenat für RiBI^P in EBB Minister StrBB selbst hat das Dienststrafverfahren veranlaßt.
BfBBP Vorladung vor ein Dienststrafgericht ist die späte Folge des fast legendären Leihwagen-Verfahrens, dessen prominentester Beschuldigter KoBB A^^B^B einstiger persönlicher Referent Hans KB^war..."
 
Im Anschluß daran wurde In dem Artikel Uber die sogenannte "KflP-Affäre11 und über eine Tätigkeit des Klägers beim Sondergericht während des letzten Krieges berichtet. In diesen weiteren Text des Artikels ist eine Fotografie des Klägers eingefügt. Sie seigt den Kläger an einem gedeckten Kaffeotisch sitzend und aufmerksam einen Vorgang betrachtend, der auf der Fotografie nicht zu erkennen ist. Im Hintergrund dos Bildes steht eine Frau, die in dieselbe Richtung wie der Kläger blickt. Bas Bild trägt die Unterschrift:
"Leckere Mädchen: Jurist
 Verfasser des Artikels war der Beklagte StMBl. Der Beklagte HifHP hatte den Artikel überarbeitet und mit der Überschrift "Der "KnflBV von BoV versehen. Der Beklagte KxUHl war in dem erwähnten Heft der Wochenzeitschrift als verantwortlicher Redakteur auf geführt.
Der	wurde	damals	von	dem	Verlag	heraus-
gegeben.
Bern Artikel lag folgende Vorgeschichte zugrunde:
Im Januar I960 besuchte der Kläger dienstlich das ihm unterstellte Amtsgericht in	um	u.a.	in	einer
 Bisziplinarsache eine Vernehmung durchzuführen. Bas Protokoll dieser Vernehmung schrieb die Justizangestellte Marie-Luise KrU^. Sie war bis zu dem 30. Juni I960 bei dem Amtsgericht in	Seit	ihrer	Ver-
heiratung im Jahre 1964 trägt sie den Familiennamen He®-
Am ■?. AB1963 ging beim Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen ein Schreiben ein, das das Batum vom S. 1963 trug und u.a. folgenden Inhalt hatte:
 
"Halten Sie es für richtig, wenn ein Präsident einer jungen Angestellten in aller Offenheit, jeder konnte es sehen, in den Hintern kneift ??!! Meinen Sie, daß dieser Herr viele Beamte und Angestellte führen kann«
Ich weiß Folgendes: Eines Tages besuchte der Herr Präsident das Gericht in KÖ^^IHII^P» Als er die Treppe hochstieg, sah er vor sich eine Angestellte des Gerichts, die gerade auch tochging. Burch die schönen Formen erregt, kniff er diesem Mädchen kräftig in den Popo ! und sagte: "Wat gib et hier leckere Mädchen !" Darf das ein Präsident ? Ich und die mir das gesagt haben, meinen, Hein ! Die haben sich hier in Kö^HHI^P in dem kleinen Städtchen alle aufgeregt und geschimpft« Fragen Sie den Richter HaxflÜ^ und die Frau Gr^p^p (das war sie) und den Herrn Beamten Gfl|p. Bann werden Sie die Wahrheit hören. Ich bin auch ein gläubiger Christ, aber das geht nicht« Immer die Kleinen bestrafen und die Präsidenten schonen« Meinen Namen kann ich Ihnen leider nicht sagen, da man dann immer nur Ärger kriegt.
Hochachtungsvoll Ein KöflBHBM» Bürger...
Der Beklagte StflflK der damals etwas über den Kläger veröffentlichen wollte, gelangte etwa ein Woche nach dem 1965 in den Besitz einer Fotokopie des anonymen Schreibens. Noch im SP 1965 versuchte er, Frau HeflPP^ bei dem Amtsgericht KöflHHHP fernmündlich zu erreichen. Babei erfuhr er, Frau HeflPI^ sei dort nicht mehr beschäftigt. Er erkundigte sich deshalb im Laufe dieses Fernge-
 
sprächs danach, wann Frau He(BHB ihre Tätigkeit beim Amtsgericht Kö^mHBB aufgegeben habe und wo sic jetzt wohne« Die Justizangestellte Frau von	erklärte	ihm,
 am Telefon könne sie keine Auskunft erteilen. Darauf fragte der Beklagte StflH) E?au von	ob sie etwas von dem
 Vorfall wisse, bei dem der Kläger Frau H$HB in die Kehrseite gekniffen habe. Diese Frage veranlaßte Frau von Hflp, das Gespräch abzubrechen.
Am 30. Mai 1963 übersandte der Beklagte StflHI dem Beklagten HiflBI^ das von ihm verfaßte Manuskript eines Artikels Uber den Kläger. Das Begleitschreiben der die BoSB Redaktion des "Stern” leitete, begann wörtlich wie folgt:
"Lieber Herr Hit______
ich meine, der	sollte sich mit dem Bonner
 Landgerichtspräsidenten	befassen,	dessen
 Fall durch ein eben eingeleitetes Disziplinarverfahren ganz aktuell ist. Zum Manuskript: Den Brief an Justizminister StrBIK sowie das Todesurteil, an dem BflBB) mitgewirkt hat, haben wir exklusiv. Schon deshalb, finde ich, müßten wir einsteigen».«1
Nachdem der Kläger Kenntnis von dem Telefonanruf des Boklagton Stfl^ beim Amtsgericht in erlangt hatte, verständigte er den Oberlandesgerichtspräsidenten in	der	Ermittlungen	in	dieser Sache an-
stellto. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sah der Oberlandcsgerichtspräsident keinen Anlaß, gegen den Kläger einzuschreiten oder die Eröffnung einer dienststrafrechtlichen Untersuchung zu beantragen. Mit Schreiben vom BIB 1963 stellte er bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Ham^B) Strafantrag wegen Beleidigung des Klägers durch
 
den "SflW-Artikel. Außerdem ließ er die Deutsche Presse-Agentur und die Redaktionen der lokalen Tageszeitungen davon unterrichten, daß die Darstellung in dem Brief des "SflV unwahr sei«,
Unstreitig ist kein Disziplinargericht mit der Untersuchung eines Vorfalls befaßt gewesen, wie er sich nach dem Bericht des	auf	der	Treppe des Amtsgerichts	zugetragen haben solle
 Hit Schreiben vom ■ .	1963 forderte der Kläger
 von dem Verlag den Widerruf der unrichtigen Behauptungen des Artikels vom SP. MB 1963 und den Ersatz des durch don Artikel entstandenen immateriellen Schadens. Als diesem Verlangen nicht entsprochen wurde, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage beantragt, den Verlag zu dem Widerruf zu verurteilen. Berner hat er von dem Verlag, dem Redakteur KrflB) und den Journalisten Stfl0 und HiflflHHHfr die Zahlung eines angemessenen Betrages zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens verlangt. Die Bemessung des Ersatzbetrages hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten den unrichtigen und grob ehrkränkenden Vorwurf, er habe sich als Vorgesetzter bei der Revision eines Amtsgerichts einer Justizangestellten in unsittlicher Weise genähert, unter gröbster Vernachlässigung ihrer journalistischen Prüfungspflieht in einer Druckauflage von mehr als 1.600.000 Exemplaren verbreitet. Die Beklagten hätten die Angaben eines anonymen Verleumdungsschreibens kritiklos übernommen und sie, um den erstrebten Sensationszweck zu erreichen, in reißerischer Form auf gebauscht und ergänzt. Bewußt hätten die Beklagten in dem Artikel verschwiegen, daß der erwähnte Brief aus	von	einem
 
anonymen Schreiber abgesandt worden sei. Der Leser erhalte den Eindruck, es handle sich um einen in jüngster Zeit geschehenen Vorfall, der gerade vor dem Disziplinar-senat für Richter in	verhandelt	werde.	Der	Gebrauch
 des Wortes "Unhold11, das in dem anonymen Schreiben nicht verwandt werde, sei besonders beleidigend. Das dem Bericht beigefügte Bild, das ihn mit einer Prau zeige, sei heimlich auf genommen worden. Die Veröffentlichung dieses Po tos stelle eine Verletzung des Rechts am eigenen Bilde dar. Durch diese Veröffentlichung werde die ehrkränkende Wirkung des Artikels gesteigert. Es müsse angenommen werden, daß es die Beklagten bewußt darauf angelegt hätten, ihn, den Kläger in Weiterführung einer politischen inszenierten Kampagne öffentlich zu diffamieren. Sie hätten dabei die Möglichkeit in Kauf genommen, daß die verbreiteten Behauptungen unwahr und erfunden seien.
Der Kläger hat im einzelnen vorgetragen, wie schwer er in seiner persönlichen, seiner familiären und seiner beruflichen Sphäre durch die Veröffentlichung der unrichtigen Vorwürfe und durch die Kennzeichnung als "Kn^lB" und "Unhold" betroffen worden sei. Er ist der Auffassung, daß nur eine hohe Geldsumme den Genugtuungszweck erfüllen könne. Neben den verwerflichen Motiven müsse dabei vor allem ins Gewicht fallen, daß die Beklagten nichts getan hätten, um der Auswirkung des Artikels entgegenzutreten. Trotz offenbarer Unhaltbarkeit der Vorwürfe hätten sie sich zu einem Widerruf im	nicht	bereit	gefunden.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben vorgetragen, der Inhalt des vom Kläger beanstandeten Artikels sei wahr. In ihm werde nur geschildert, daß dem Justizminister des Landes Nordrhein-
Westfalen ein Brief mit dem mitgetoilten Inhalt vorliege.
Es v/erde dem Leser überlassen, zu entscheiden, v/as er von dem Brief und dem BriefSchreiber halten wolle. Die Behauptung des Klägers, die in dem Brief enthaltene Schilderung eines Vorfalls im Amtsgericht sei unwahr, müsse mit Nichtwissen bestritten werden.
Am Amtsgericht KöpBBHBfc sei damals jedenfalls über einen solchen Vorfall gesprochen worden. Auch dem Oberlandesgerichtspräsidenten in KMfc sei der anonyme Brief hinreichend glaubhaft erschienen, um Ermittlungen anzustollen. Auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Schilderung komme es unter diesen Umständen nicht an. Da die Person des Klägers auch aus anderen Gründen im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden habe, sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen berichtet worden. Gewisse Vergröberungen müßten in der Massenpresse in Kauf genommen werden, sonst könne diese ihre publizistische Aufgabe nicht erfüllen. Was den Nachrichtenstoff angehe, so habe sich der Beklagte Stähle bemüht, den Wahrheitsgehalt des anonymen Briefs zu klären.
Er habe vergeblich versucht, Prau HeflPPP in ihrer LflPHIPHPP Wohnung zu erreichen. Zwei Persönlichkeiten der Bonner Justiz hätten ihm sodann bestätigt, daß der anonyme Brief bei dem Justizministerium in UflPIHHP eingegangen sei und daß wegen des Vorfalles eine Untersuchung eingeleitet v/erde. Außerdem hätten die beiden Informanten in Boflp, die den Vorfall selbst nicht gesehen hätten, Angehörige de3 Amtsgerichts KÖ^PHIPIfe benannt, die über den Vorfall BgBcheid wüßten. Aufgrund dieser Erkundigungen habe der Artikel veröffentlicht werden dürfen. Die Beklagten StflBP und HiflHH^P seien ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Auch die mit Volljuristen besetzte Rechtsabteilung des Verlags habe keinen Anlaß zu einer Beanstandung gesehen. Der Beklagte Krfl ist der Auffassung, er könne schon deshalb nicht haft-
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pflichtig gemacht werden, weil er von der Veröffentlichung des Artikels keine Kenntnis gehabt habe. Die Beklagten haben sodann vorgetragen, daß der Kläger die Auswirkungen des Artikels erheblich Übertreibe, Der Kläger verkenne, daß der Artikel Über den angeblichen Vorfall in Konigs-v/inter mit einem gewissen distanzierenden Humor berichte. Die umstrittenen Wendungen des Artikels seien nicht geeignet gev/esen, den Kläger in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Seine Dienststellung sei unangefochten. Für einen Widerruf fehle es an einem Rechtsschutzinteresse.
Das Landgericht hat den beklagten Verlag zu dem Widerruf verurteilt und den Verlag gesamtschuldnerisch mit den Beklagten StHP und	zur	Zahlung	einer	Genug-
tuung von 30.000 DM verurteilt. Die Klage gegen den Beklagten Kr^^ist vom Landgericht abgewiesen worden.
Auf die Berufung der verurteilten Beklagten hat das Oberlandcsgericht den Ersatzbetrag für immateriellen Schaden auf 10.000 DM herabgesetzt. Im Übrigen hat es die 'Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger, In der Bemessung dos immateriellen Schadensersatzes das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Der beklagte Verlag und die Beklagten StflHP und HiflHHM haben Anschlußrevision eingelegt, und beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Soweit der beklagte Verlag zu dem Widerruf verurteilt worden ist, hat er die Anschlußrevision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenomraen.
 
Entscheidungsgründe s
I.
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht feststellt, entsprach die Schilderung des nSfHV~Artikels, der Kläger hVbe eine Justizangestellte des Amtsgerichts KÖflHHHl in der berichteten Art belästigt, nicht der Wahrheit, Die Unv/ahrheit dieses Gerüchts, das sich offenbar an einen völlig harmlosen Vorgang anknüpfte, ist erwiesen. Möglicherweise haben diejenigen, die die ,rGeschichte” zuerst erzählt haben» die IPatsachen bewußt verfälscht. Unrichtig ist ebenfalls die Behauptung des ”SW>-Artikels, der Bisziplinarsenat für BifHBl in	befasse	sich	mit dem geschildierten
 Vorgang.
Bas Berufungsgericht hat die Feststellung Uber die Unwahrheit des berichteten Vorfalls in KöflHin gründlicher Auseinandersetzung mit der eingehenden Beweisaufnahme getroffen. Bei der Würdigung fiel vor allem die Aussage der Zeugin Frau HeflHBfr ins Gewicht, die das Berufungsgericht als glaubwürdig angesehen hat. In der weiteren Beweisaufnahme sind keine Momente zutage getreten, die dem Berufungsgericht Anlaß '"'gaben, an der Richtigkeit der Aussage der Frau HeflB^zu zweifeln. Keiner der Zeugen hat den geschilderten Vorgang gesehen oder von der Zeugin	gehört,	daß	ihr der Kläger in irgend-
einer Weise zu nahe getreten ist. Bie Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe den § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet.
 
II.
Der objektive und subjektive Tatbestand des § 186 StGB wurde schon dadurch erfüllt, daß das Unwahre und ehrkränkende Gerücht durch den "S(V weiter verbreitet wurde. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht aus, der
 habe sich nicht auf die Weiterverbreitung des Gerüchtes beschränkt, vielmehr gewinne der Leser den Eindruck, der "Stern11 halte aufgrund seiner Ermittlungen die Schilderung Uber den Vorgang am Amtsgericht KöflHBP für zutreffend und damit den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf für begründet..‘.Di es er Eindruck werde dem Leser insbesondere durch die Überschriften "der KnflBP von Bopp1 und	Mißgriffe11	vermittelt.	Diese	Überschriften
 stellten überdies eine formale Beleidigung des Klägers dar.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
III.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise schuldhaft beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen sind mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht worden.
Die in einer Druckauflage von weit über einer Million Exemplaren verbreitete Reportage befaßte sich mit einem Vorfall, der nicht verharmlost werden kann.
Durch die Verbreitung der Behauptung, der Kläger habe sich bei dem Besuch eines Amtsgerichts gegenüber einer ihm dienstlich unterstellten Justizangestellten eines sittlichen PehlVerhaltens schuldig gemacht, wurde die Ehre des Klägers in erheblicher Weise angegriffen. Ein Landgerichtspräsident, der sich so verhält, wie es der berichtet, ist für sein Amt untauglich. Der
 
/
Vorwurf betrifft ferner die gesellschaftliche und familiäre Sphäre des Klägers, v/ie das Berufungsgericht zutreffend herausstellt. Ins Gewicht fallen sodann die beleidigenden Überschriften, die den Kläger in einer für die Leser einprägsamen Art bloßstellen und lächerlich machen.
Was die Schuldseite angeht, so ist der Vorwurf grober Vernachlässigung elementarer journalistischer Prüfungsund Sorgfaltspflichten gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) mit vollem Recht erhoben worden. Der Senat stimmt den Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Punkt in allem zu. Die von dem Beklagten St|ggg oingeholten dürftigen Informationen waren keine ausreichende Grundlage, um den Artikel zur Veröffentlichung vorzulegen. Schon die Tatsache, daß der Brief aus Köfl|p-von einem anonymen Absender geschrieben war, hätte StfliV mißtrauisch machen müssen. Wollte er aber den ihn in die Hände gespielten anonymen BiSef auswerten, so ist es unverständlich, weshalb er keinen ernsten Versuch gemacht hat, mit Frau HeflBI^ in Verbindung zu treten.
Es entschuldigt StflBP nicht, daß die Rechtsabteilung des beklagten Verlages die Genehmigung zufeAbdruck seiner Reportage gegeben hat. Als Journalist hätte	die
 Pflicht, seine eigene Prüfungspflicht ernst zu nehmen, wenn er ehrkränkende Tatsachen verbreitete. Dem Beklagten fällt zur Last, daß er sich als verantwortlicher Redakteur mit der Zusicherung des Beklagten Sti^^ begnügte, die in dem Artikel ausgewerteten Informationen seien zutreffend. Vor Abdruck eines Artikels, der die Ehre eines anderen in so grober Weise angriff, wäre eine genauere Prüfung der Vorgänge unerläßlich gewesen. Sie würde die Unzuverlässigkeit der Erkenntnisquellen ohne weiteres ergeben haben. HilBBHHP ist sodann zusätzlich für die beleidigenden Überschriften des Artikels
 
1
verantwortlich. Per beklagte Verlag haftet gemäß § 31 BGB dafür, daß seine Recht saht ei lung den Artikel zur Veröffentlichung freigegeben hat, obwohl ihm offensichtlich höchst dürftige Informationen zugrunde lagen. Pie von dem beklagten Verlag vertretene Auffassung, das Grundrecht der Pressefreiheit rechtfertige auch ohne genauere Überprüfung die Verbreitung solch schwerer Vorwürfe, sollte einer Widerlegung nicht bedürfen (vgl. das Urteil des Senats BGHZ 39» 124, das ebenfalls eine Reportage des "Stern" betrifft).
IV.
Unbegründet ist auch die Rüge der Anschlußrevision, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, weil der "SW1 den Vorwurf berichtigt habe. Allerdings kann in Einzelfällen durch eine alsbaldige Berichtigung eines ehrkränkenden Vorwurfs der immaterielle Schaden so herabgemindert sein, daß für die Zahlung einer Genugtuung kein Bedürfnis besteht. So liegt es hier aber nicht. Per	hat
 den Widerruf erst nach drei Jahren veröffentlicht, so daß sicher nicht alle Leser der ehrkränkenden Veröffentlichung von dem Widerruf Kenntnis erlangt haben. Per Oberlandesgerichtspräsident in	hat	durch die von
 ihm veranlaß ten Richtigstellungen in einigen Presseorganen nur einen Teil der Leserschaft des "SfllV erreicht. Vor allem aber ist zu bedenken, daß mit einer nach drei Jahren erfolgten Berichtigung der Fakten nicht aus der Welt geschafft wird, daß der Kläger durch die Reportage und die beleidigenden Kennzeichnungen in empfindlicher Weise gekränkt und in seiner familiären und gesellschaftlichen Sphäre betroffen wurde. Seelische Kränkungen solch
 
/
schwerer Art haben nach ärztlicher Erfahrung in der Regel auch Störungen der körperlichen Gesundheit zur Folge. Es besteht ein vom Recht anzuerkennendes Bedürfnis, daß diejenigen, die für die schwere Person-lichkeitsVerletzung des Klägers verantwortlich sind, ihm zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens eine Genugtuung in Gold zahlen.
Vo
 Was die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes angeht, so hat das Revisionsgericht nur beschränkte Kontrollmöglichkeiten. Bei der Schätzung hat der Tatrichter naturgemäß einen weiten Spielraum, um den Besonderheiten des Einzclfalles angemessen Rechnung zu tragen. Die Vorschrift des § 287 ZPO gibt ihm Überdies eine gewisse Freiheit in der Begründung seiner Entscheidung zur Schadenshöhe.
Die Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbegründung verkennen, daß das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, zu allen Momenten auedrUcklioh Stellung zu nehmen, die der Kläger für eine hohe Bemessung des Schmerzensgeldes als erheblich ansah. Bas Berufungsgericht hat die für seine Schätzung entscheidenden Gesichtspunkte ausgeführt, ohne daß in diesen Ausführungen ein Rechtsirrtum zutage tritt. Bas Berufungsgericht war sich bewußt, daß die Ehre des Klägers von den Beklagten leichtfertig in schwerer Weise angegriffen worden ist.
Es hat ferner betont, daß auch ein ernster Eingriff in die familiäre und gesellschaftliche Sphäre des Klägers vorliegt.
 
Mit Hecht hat das Berufungsgericht endlich ausgeführt, daß durch die Berichtigung des Vorfalls im nicht alles als ausgeglichen angesehen werden kann, was dem Kläger an Unrecht und Leid zugefügt worden ist. Andererseits durfte das Berufungsgericht aber auch berücksichtigen, daß die nachteiligen Polgen des Bingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers durch den Widerruf gemindert v/erden, der nach dem Urteil im “SW abgedruckt v/erden mußte. Bas Berufungsgericht ist überzeugt gewesen, daß interessierte Leser der Zeitschrift und andere Personen, insbesondere solche aus dem Dienstbereich des Klägers, in der weit überv/iegenden Zahl von der Berichtigung Kenntnis erlangen, soweit sie nicht schon in anderer Weise, insbesondere durch die vom Oberlandesgerichtspräsidenten veranlagten Pressemitteilungen, aufgeklärt worden sind. Bor nicht wiedergutzu demachende Schaden besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts im v/esentlichen darin, daß sich der Kläger in der Zeit zv/ischon Erscheinen des Artikels und Veröffentlichung des Widerrufs einer Beeinträchtigung durch die unwahren Tatsachen-behauptungen ausgesetzt sah und daß die Uber diese Tatsachenbehauptungen hinausgehenden formalen Ehrkränkungen einem Widerruf naturgemäß nicht zugänglich sind.
Bas Berufungsgericht hat die für seine Schätzung wesentlichen Gründe im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend dargclegt. Bie Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von rechtlich falschen Vorstellungen ausgegangen ist und den rechtlichen Zweck des immateriellen Schadensersatzes verkannt hat.
 
6. Demnach v/aren die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten zu 1), 3) und 4) als unbegründet zurückzuwei sen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97, 100, 566, 515 Abs. 3 ZPO.
Hanebeck	Br.	Bode	Br.	Hauß
 Meyer
Br. Nüßgens