Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Kostenbeamte auf Grund des § 30 GKG eine Beweisgebühr in Ansatz gebracht hat«, Dies ist jedoch mit Recht geschehen, Dor Kläger hatte seine Revision auch auf die Behauptung gestützt, das Berufungsgericht sei bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Daraufhin hat der Vorsitzende des beschließenden Senats bei dem Präsidenten des Berufungsgerichts um Stellungnahme zu der Besetzungsrüge gebeten. Die von diesem übersandten Auskünfte und Urkunden (in Ablichtungen) sind den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Kenntnis gebracht worden, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Bitte um Prüfung, ob er die Besetzungsrüge au fr echt erhalte. Dieser hat daraufhin die Rüge fallen gelassen, so daß sie nicht mehr Gegenstand der Revisions Verhandlung gewesen ist. hier hahe es an der Beweisaufnahme gefehlt, von deren Durchführung § 30 GKG das Erfüllen einer Beweisgebühr abhängig mache« Der Vorsitzende hatte nicht nur angeordnet (so § 25 Abo« 1 Nr« 2 GKG), daß die mit der BesotzungsrÜge auf-gostcllten Behauptungen nachgeprüft werden sollten, sondern es war auch schon zur Durchführung dieser Anordnung gekommen (§30 GKG)« Zwar ist hier über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht mehr vor dem Senat verhandelt worden (§§ 355 ff«2P0)« Das aber setzt die Anwendung des § 30 GKG entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nich voraus (vgl« BGH NJW 1964, 107)»
2081 046 “ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS JL2&.28/66 in dem Rechtsstreit des Landgerichtspräsidenten 3Dr« Hap|H^-N 4P d# Ni Heinrich Klägers? Berufungsheklagten? Revisionsklägers und Anschlüße revi s ionsheklagten? - Prozeßhevolltnächtigter: Rechtsanwalt gegen den Verlag H4B) NflHP? jetzt: "tmm Zeitungp- und Zeit^ohriftenverlagsgesellschaft mhH,f, Hai4MP m? SchflHPHHi ® ? gesetzlich vertreten durch die ffeschäftsführer ixa Gerd BuflH^P, Rechtsanwaltq HamMM» WaP^^pstraße Richard ffflBP» Verleger, HamPlB? SflBHH)B^P/V? Gertrud-Anna Bui Straße BrohpCc Wilhelm ffüi Sei geh« MüPiP, Ham! Rechtsanwalt? Ham! 2« den Redakteur Karl-Heinz 3o den Journalisten Peter S den Journalisten Werner Hi4 Straße ■, 9 Ham! BeMfc irP^straße St - Prozoßhevollmächtigto: Beklagte und zu 1, 3 und 4 Revisionskläger? Revisions-hoklagte und Anschluß-rcvisionskläger? Rechtsanwälte Prof« Dr0 und Nr« -p Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrich-tor Dr, Bode, Heinr» Meyer, Dr. Weher und Sonnabend beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom To März 1968 wird zurückgewiesen. G_r_ü_ n__ d_e__L Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Kostenbeamte auf Grund des § 30 GKG eine Beweisgebühr in Ansatz gebracht hat«, Dies ist jedoch mit Recht geschehen, Dor Kläger hatte seine Revision auch auf die Behauptung gestützt, das Berufungsgericht sei bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Daraufhin hat der Vorsitzende des beschließenden Senats bei dem Präsidenten des Berufungsgerichts um Stellungnahme zu der Besetzungsrüge gebeten. Die von diesem übersandten Auskünfte und Urkunden (in Ablichtungen) sind den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Kenntnis gebracht worden, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Bitte um Prüfung, ob er die Besetzungsrüge au fr echt erhalte. Dieser hat daraufhin die Rüge fallen gelassen, so daß sie nicht mehr Gegenstand der Revisions Verhandlung gewesen ist. Zu Unrecht meint der Erinnerungsführer? hier hahe es an der Beweisaufnahme gefehlt, von deren Durchführung § 30 GKG das Erfüllen einer Beweisgebühr abhängig mache« Der Vorsitzende hatte nicht nur angeordnet (so § 25 Abo« 1 Nr« 2 GKG), daß die mit der BesotzungsrÜge auf-gostcllten Behauptungen nachgeprüft werden sollten, sondern es war auch schon zur Durchführung dieser Anordnung gekommen (§30 GKG)« Zwar ist hier über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht mehr vor dem Senat verhandelt worden (§§ 355 ff«2P0)« Das aber setzt die Anwendung des § 30 GKG entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nich voraus (vgl« BGH NJW 1964, 107)» Die Anordnung des Vorsitzenden war auf Grund des § 272 b ZPO ergangen« Der Erinnerungsführer meint zwar, der Vorsitzende habe die Auskünfte deshalb eingeholt, um auf ihrer Grundlage in Ausübung des § 139 2P0 auf eine Be Schränkung des Parteivorträges hinzuwirken« Das trifft jo doch nicht zu« Engels Br« Weber