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BGH

Gericht: BGH

In diesem Urteil hat der Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Beklagten die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag der Widerklage an das Berufungsgericht 2urüekverwi0sen * In dem anschließenden Verfahren hat der Beklag te den bis dahin auf Zahlung von 2„452,48 DM gerichteten Antrag dahin erweitert, daß er Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines angemessenen Betrages, mindestens aber von 7»i00 DM begehrt hat« Inzwischen hatte das Landgericht durch Schlußurteil vom 30o März 1961 über den noch bei ihm anhängigen Teil der Widerklage entschieden» In. diesem Urteil ist der Antrag des Beklagten abgewiesen worden, mit dem er um die Feststellung bat, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus den diesem mit der Klage zur Last gelegten Äusserungen zusteheno Es handelt sich dabei um den Vorwurf des Parteiverrats und der Beihilfe des Klägers zu Vermögensverschie bungen des D^m«, Das Berufungsgericht hat die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen dös Beklagten zu dem Zahlung 3 an trag und zu dem Peststeilungsantrag verbunden* In der mündlichen Verhandlung vor dem Bebufungsgeriöht hat der Beklagte den PestStellungsanspruch für erledigt erklärt» Der Kläger hat demgegenüber auf Bestätigung des klageabweisenden Urteils bestanden, da sich der Sachverhalt nicht geändert habe» Mit der Revision bittet der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils dem Zahlungsantrag der Widerklage stattzugeben und den Feststellungsantrag für erledigt zu erklären» Der Er hat die ursprüngliche Behauptung, die Bürgschaftsforderung sei nur vorgetäuscht worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr aufgestellt» Dagegen ist der Vorwurf aufrecht erhalten worden,der Kläger habe bei der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung den Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da er in unzulässiger Weise mit D^^ 0b und zusammengewirkt habe» Mit Recht hat das Beru- 2. Hilfsweise hat der Beklagte den erhobenen Schadensor-satzanspruch aus anderen Vorgängen hergleitet, die nach seiner Ansicht eine Verpflichtung des Klägers zu dem Geldersatz begründen. Der Versuch des Beklagten, aus diespt ; Vortrag des Klägers Schadensersatzansprüche herzuleiten, scheitert schon daran, daß der Kläger in Wahrnehmung; berechtigter Interessen handelte, wenn er das Gericht in dem Honorarstreit mit der Auf- November 1961 = NJW 1962; 243 = DM BGB § 1004 Nr. 58; RGZ 140, 389 / 392^7)° Im übrigen hat der Beklagte nicht in substantiierter Weise dargetan, daß ihm durch die in dem Rechtstreit mit Dm eingereichten Schriftsätze, deren Inhalt er beanstandet, ein konkreter Schaden entstanden ist o Den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist nichts hinzuzufügen. Da es auf die endgültige Entscheidung des Abrechnungsstreites mit D^H^n^ht ankam, bestand für das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine Verpflichtung, den vorliegenden Rechtsstreit aus-zusetzeno Die Vorschrift des § 148 ZPO ist nicht verletzt. b) Auch soweit der Kläger in weiteren Zivilprozessen zwischen DflH^und dem Beklagten und dem anschließenden Straf-und Ehrengerichtsverfahren auf den in dem Honorarstreit von gogen den Beklagten erhobenen Vorwurf eingegangen sein sollte, ist aus dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, daß der Kläger hierbei über die Wahrung berechtigter Interessen hinausgegangen ist und daß der Beklagte durch die Erörterung dieser Punkte einen Vermögensschaden erlitten hat. Der Beklagte wurde im besonderen zu dem Vortrag aufgefordert, a) in welchen Tatsachen die unerlaubte Handlung des Klägers gesehen werde, b) welcher Schaden ihm entstanden sei und e) inwieweit eine Ursächlichkeit der Tatsachen zu a) für den Schaden vorliege. sah, zu ergänzeno Zu einem ausdrücklichen Hinweis hierauf bestand gegenüber dem beklagten Anwalt auch unter Berücksichtigung des Inhalts seiner nach dem Beschluß eingegangenen Schriftsätze keine Verpflichtungo Baß der Beklagte bei dem entscheidenden mündlichen Vortrag in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht irgendwie gehindert worden ist, den Sachverhalt vorzutragen und seine Stellungnahme darzulegen, hat er selbst nicht geltend gemachto Im übrigen ist die Revisionsrüge schon deshalb unbegründet, v/eil nicht dargetan ist, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht oder doch beruhen kann (vgl IV ZR 190/58 vom 29.o Mai .1959 = IM BEG- 1956 § 209 Nr. 19; BGHZ 27, 163 /~’169_7)o Soweit gerügt ist, das Berufungsgericht habe beachtliches ParteiVorbringen oder beachtliche Beweismittel übergangen, entbehrt die Begründung der Präzisierung, wie sie § 554 Abs.3 Nr, 2 b ZPO erfordert (BGHZ 14, 205 £209a7j VI ZR 150/55 vom 13. fungsgerichta hat er aber nicht dargelegt, wann sich der Kläger eines Schadensersatzanspruches aus den in der Klage behandelten Vorwürfen berühmt haben soll* Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer Poststellungsklage (§ 256 ZPO) von Anfang an nicht gegeben waren und nicht erst durch spätere Ereignisse weggefallen sind» Ba mithin eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist, mußte dem Antrag des Klägers (Widerbeklagten) auf Abweisung der schon bei Erhebung unbegründeten Feststellungswiderklage stattgegeben werden (vgl, BGHZ 37» 137 /~142_7; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9* Aufl, § 79 III 4)» Auch zu diesem Punkt sind die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen .-Rügen unbegründet,

Zitierte Normen: § 148 ZPO
VortragBerufungsgerichtMärzZPOKlägerVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

VX.ZR_28/6I	2183	038
V e r k li n d e t
am 6 0 März 1964
Kriegl, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hermann
 Klägers und Revisionsklägers
- Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 gegen
in El
 den Rechtsanwalt Josef M straiBeM,
K w{
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Pro z eßbevollmächtig!ert Rechtsanwälte Prof« Br
 Br
und
 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesg eri chtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 61 März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsi-donten Br. Engels und der Bundesrichter Br0 Hauß, Heinrich Meyer, Br* Pfretzschner und Br» Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1o August 1962 wird zurückgewiesen•
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt t
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das zwischen den Parteien schwebende Verfahren war bereits Gegenstand des Senatsurteils vom 15« November I960 - VI 2R 193/59 -5 auf das Bezug genommen wird. In diesem Urteil hat der Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des
 Beklagten die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag der Widerklage an das Berufungsgericht 2urüekverwi0sen * In dem anschließenden Verfahren hat der Beklag te den bis dahin auf Zahlung von 2„452,48 DM gerichteten Antrag dahin erweitert, daß er Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines angemessenen Betrages, mindestens aber von 7»i00 DM begehrt hat« Inzwischen hatte das Landgericht durch Schlußurteil vom 30o März 1961 über den noch bei ihm anhängigen Teil der Widerklage entschieden» In. diesem Urteil ist der Antrag des Beklagten abgewiesen worden, mit dem er um die Feststellung bat, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus den diesem mit der Klage zur Last gelegten Äusserungen zusteheno Es handelt sich dabei um den Vorwurf des Parteiverrats und der Beihilfe des Klägers zu Vermögensverschie bungen des D^m«, Das Berufungsgericht hat die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen dös Beklagten zu dem Zahlung 3 an trag und zu dem Peststeilungsantrag verbunden* In der mündlichen Verhandlung vor dem Bebufungsgeriöht hat der Beklagte den PestStellungsanspruch für erledigt erklärt» Der Kläger hat demgegenüber auf Bestätigung des klageabweisenden Urteils bestanden, da sich der Sachverhalt nicht geändert habe»
Durch das Urteil vom 1» August 1962 hat das Öberlandes-gericht die Berufungen des Beklagten (Widerklägers) gegen die
 Urtcilo des	vom	27°	Februar	1959	und vom
30o März 1961 auch insoweit zurückgewiesen, als sie noch nicht durch frühere Urteile rechtskräftig zurückgewiesen worden sind» Dem Beklagten sind die vollen Kosten seiner Rechtsmittel auferlegt worden»
Mit der Revision bittet der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils dem Zahlungsantrag der Widerklage stattzugeben und den Feststellungsantrag für erledigt zu erklären» Der
, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
J.2_Zum_ Zahlungsantrag der Widerklage:
1 o Der durch den Kläger anwaltlich vertretene hatte den Beklagten in dem Rechtsstreit 7 0 6/58 LG Ellwangen aus einer für den Müller	eingegangenen Bürgschaft in
 Höhe von 2»0ÖÖ DM in Anspruch genommen» Der Beklagte ist rechtskräftig zur Zahlung dieses Betrags verurteilt worden»
Er hat die ursprüngliche Behauptung, die Bürgschaftsforderung sei nur vorgetäuscht worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr aufgestellt» Dagegen ist der Vorwurf aufrecht erhalten worden,der Kläger habe bei der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung den Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da er in unzulässiger Weise mit D^^ 0b und	zusammengewirkt	habe» Mit Recht hat das Beru-
fungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte den erhobenen Vorwurf nicht genügend substantiiert habe» Die Abweisung der auf
 
diesen Sachverhalt gestützten Schadensersatzforderung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Hilfsweise hat der Beklagte den erhobenen Schadensor-satzanspruch aus anderen Vorgängen hergleitet, die nach seiner Ansicht eine Verpflichtung des Klägers zu dem Geldersatz begründen.
a)	Der Beklagte hat als Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigter des Müllers	.für	diesen eine umfangrei-
ehe Tätigkeit entfaltet. 'Dabei hat er für DBHBl-zahlreiche Prozesse geführt und erhebliche Beträge vorgelegt«, In dem Rechtsstreit, der die Honorarforderung des Beklagten und die Abrechnung über die Verwaltung zu dem Gegenstand hatte, wurde DflHi durch den Kläger als Anwalt vertreten (4 0 96/59) DG Eilwangen) . Der Kläger trug in einem Schriftsatz vor, DflH) Bei der Auf-
fassung, er sei vom Beklagten bei der Unterzeichnung von Honorarscheinen getäuscht worden. In einem anderen Schriftsatz führte
 er^aus, D^H^sei nicht bekannt, inwieweit von ihm unterschrie-bepe Blanko-Honorarseheine vom Beklagten nachträglich ausge-füllt worden seien. Vorsorglich müsse dies	behaupten.
Der Versuch des Beklagten, aus diespt ;	Vortrag	des
 Klägers Schadensersatzansprüche herzuleiten, scheitert schon daran, daß der Kläger in Wahrnehmung; berechtigter Interessen
 handelte, wenn er das Gericht in dem Honorarstreit mit der Auf-
fassung seines Mandanten bekanntmachte. Selbst wenn der Kläger erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Mandanten gehabt hätte, und selbst wenn er ih einzelnen Wendungen der Schriftsätze stahdesrechtlich gebotene Grenzen überschrit-ten haben sollte, würde er sich dem Prozeßgegner seines Mandan-ten noch nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben (vgl.
 
 VI ZR 89/59 vom 14. November 1961 = NJW 1962; 243 = DM BGB § 1004 Nr. 58; RGZ 140, 389 / 392^7)° Im übrigen hat der Beklagte nicht in substantiierter Weise dargetan, daß ihm durch die in dem Rechtstreit mit Dm eingereichten Schriftsätze, deren Inhalt er beanstandet, ein konkreter Schaden entstanden ist o Den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ist nichts hinzuzufügen. Da es auf die endgültige Entscheidung des Abrechnungsstreites mit D^H^n^ht ankam, bestand für das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine Verpflichtung, den vorliegenden Rechtsstreit aus-zusetzeno Die Vorschrift des § 148 ZPO ist nicht verletzt.
b)	Auch soweit der Kläger in weiteren Zivilprozessen zwischen DflH^und dem Beklagten und dem anschließenden Straf-und Ehrengerichtsverfahren auf den in dem Honorarstreit von
 gogen den Beklagten erhobenen Vorwurf eingegangen sein sollte, ist aus dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, daß der Kläger hierbei über die Wahrung berechtigter Interessen hinausgegangen ist und daß der Beklagte durch die Erörterung dieser Punkte einen Vermögensschaden erlitten hat. Gänzlich fehl geht der Versuch, aus dem Vortrag des Klägers in dem Honorarstreit mit	einen	persönlichkeitsrechtlichcn Ge-
nugtuungsanspruch herzuleiten.
c)	Der Kläger hat in einer Eingabe an die Rechtsahwalts-kammer Stuttgart u.a» darum gebeten, das Verhalten des Beklagten gegenüber einem früheren Mandanten Fpp standesrechtlich nachzuprüfeno Dabei ging der Vorwurf dahin, der Beklagte habe einen streitigen GebUhrenahsprüch gegen Feil mit einer Forderung dos F^P gegen Dppppverrechnet, den der Beklagte damals als Vermögensverwalter vertrat.Da der Kläger nach der Fest-
Stellung des Berufungsgerichts der Anwal tskamnier das mitge-teilt hat, was Feil als Zeuge bestätigte, hat er der Anwaltskammer jedenfalls nicht fahrlässig einen falschen Sachverhalt unterbreitete Die standesrechtliche Beurteilung konnte er der zuständigen Stelle überlassen. Im übrigen hat der Beklagte nicht dargetan, welcher Vermögensschaden ihm dadurch entstanden ist, daß sich die Anwaltskammer mit der Überprüfung dieser Honorarangelegenheit befaßt.
3. Der zutreffend begründete Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht dargetan seien, kann auch durch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht erschüttert werden. Biese meint, das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu .Unrecht die erbetene Möglichkeit versagt, seinen Vortrag schriftlich zu ergän-
zen und seine Beweismittel genauer zu bezeichnen. Sie bezieht sich dabei auf den Beschluß vom 5. Oktober 1961 (Bd. V Bl. 531 )9
in dem das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO erklärte, daß es eine Bezugnahme auf Schriftstücke nicht für angemessen halte und demgemäß dem Beklagten die Auflage mache, die widerklagebegründenden Tatsachen nebst Bev/eis-antritten dem Gericht vorzutragen. Der Beklagte wurde im besonderen zu dem Vortrag aufgefordert, a) in welchen Tatsachen die unerlaubte Handlung des Klägers gesehen werde, b) welcher Schaden ihm entstanden sei und e) inwieweit eine Ursächlichkeit der Tatsachen zu a) für den Schaden vorliege. Diese Auflage, die der Konzentrierung des kaum mehr übersehbaren Streitstoffes dienen sollte und im wohlverstandenen Interesse gerade des Beklagten lag, hat diesen in keiner Weise gehindert, dem Gericht vorbereitende Schriftsätze einzureichen, in diesen seinen Vortrag zuaammenzufassen und ihn, wenn er dazu eine Veranlassung
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sah, zu ergänzeno Zu einem ausdrücklichen Hinweis hierauf bestand gegenüber dem beklagten Anwalt auch unter Berücksichtigung des Inhalts seiner nach dem Beschluß eingegangenen Schriftsätze keine Verpflichtungo Baß der Beklagte bei dem entscheidenden mündlichen Vortrag in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht irgendwie gehindert worden ist, den Sachverhalt vorzutragen und seine Stellungnahme darzulegen, hat er selbst nicht geltend gemachto Im übrigen ist die Revisionsrüge schon deshalb unbegründet, v/eil nicht dargetan ist, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht oder doch beruhen kann (vgl IV ZR 190/58 vom 29.o Mai .1959 = IM BEG- 1956 § 209 Nr. 19; BGHZ 27, 163 /~’169_7)o Soweit gerügt ist, das Berufungsgericht habe beachtliches ParteiVorbringen oder beachtliche Beweismittel übergangen, entbehrt die Begründung der Präzisierung, wie sie § 554 Abs. 3 Nr, 2 b ZPO erfordert (BGHZ 14, 205 £209a7j VI ZR 150/55 vom 13. Juli 1956 = IM ZPO § 280 Nr. 6). Schließ-lieh hat es das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unbedenklicher Weise nicht zugelassen, daß der Beklagte erstmalig in der SchlußVerhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte, dem Zahlungsanspruch hilfsweise aus Vorgängen stattzugeben, auf die er sich weder im ersten Rechtszug noch in der Berufungsbegründung bezogen hatte*
II. Zum Pest st ellungsantrag der Widerklage.
Gegenüber der negativen Peststellungsklage des Beklagten hat der Kläger schriftsätzlich erklärt, er berühme sich keines Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten aus den diesem zur Last gelegten Äußerungen Er hat überdies bestritten, sich jemals solcher Ansprüche berühmt zu haben. Trotzdem hat der Beklagte die negative Peststellungsv/idorkfage zunächst aufrecht erhalten. Auch auf die ausdrückliche Aufforderung des Beru-
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fungsgerichta hat er aber nicht dargelegt, wann sich der Kläger eines Schadensersatzanspruches aus den in der Klage behandelten Vorwürfen berühmt haben soll* Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer Poststellungsklage (§ 256 ZPO) von Anfang an nicht gegeben waren und nicht erst durch spätere Ereignisse weggefallen sind» Ba mithin eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist, mußte dem Antrag des Klägers (Widerbeklagten) auf Abweisung der schon bei Erhebung unbegründeten Feststellungswiderklage stattgegeben werden (vgl, BGHZ 37» 137 /~142_7; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9* Aufl, § 79 III 4)» Auch zu diesem Punkt sind die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen .-Rügen unbegründet,
III, Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Engels	Dr,	Hauß	Meyer
 Dr, Pfretzschner	Dr,	Hüßgens