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BGH · VI ZK 28/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 28/59

Mit der am 26« April 1958 bei Gericht eingereichten und am 6» Mai 1958 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Ersatz der vom 21« Januar 1955 bis 9« März 1958 gewährten Fürsorgeleistungen im Gesamtbeträge von 5«144,18 DM nebst 4 % Binsen seit dem 15« April 1958 in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch alle künftigen Fürsorgeleistungen zu ersetzen, die er auf Grund des Unfalltodes des Arbeiters Günter nach Maßgabe der Für sorge vor sehr if ten zu erbringen hat» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der Beklagte grob verkehrswidrig verhalten hat und ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch dem Verunglückten hat es ein Verschulden an seinem Unfall beigemes-sen, weil er sich bei seinem Blutalkoholgehalt von 2,59 °/oo offenbar nicht mehr sicher im Verkehr habe bewegen können und unachtsam über den Fahrdämm gegangen sei. Doch ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß Verursachung und Verschulden auf Seiten des Beklagten überwiegen«» Es hat hiernach den Beklagten für verpflichtet erachtet, zwei Drittel der den Hinterbliebenen des (/■■■Bi entstandenen Schäden zu tragen und dem Kläger seine Fürsorgeleistungeh für die Hinterbliebenen nach derOberleitung ihrer* Ansprüche in diesem Rahmen zu ersetzen. Sie erhebt nur Einwendungen gegen dieSchadensverteilungo Diese sind jedoch unbegründete Es ist weder ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grundsätze der Bchadensabwägung nach § 254 BGB verkannt, noch daß es unter Verstoß gegen § 286 2P0 wesentliche, für die Schadensabwägung in Betracht kommende Umstände außer acht gelassen hat. Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, daß der Verunglückte den eine viel befahrene Straße, außerhalb des Bereichs einer Die Schadensabwägung de3 Berufungsgerichts beruht hiernach auf rechtsfehlerfreier Grundlage, Daß es bei der Schadensverteilung dem Beklagten zwei Drittel der Schäden auferlegt hat, stand in dem ihm als Tatrichte'r vorbehaltenen und im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren .Ermessen, 2, Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für den Beginn dfr dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB darauf ankomnitj wanndie Witwe die nach dieser Bestimmung maß^feliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Brsätzpflicbtigen erlangt hat. Als Rechtsnachfolger muß sich der Kläger nach f§ 4o4, 412 BGB die Einwendungen, die gegen die übergeleiteten Schadensersatzansprüche der Witwe und ihrer durch sie vertretenen Kinder im Zeitpunkt des Rechtsübergangs begründet waren, entgegenhalten lassen, darum auch eine mit der Kenntnis der Witwe in Gang gebrachte Verjährung der Ansprüche, Eine eigenesKenntnis des Klägers würde erst vom Augenblick des Rechtsübergangs an den Verjährungsbeginn haben euslösen können. Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB bei der Witwe nicht schon vor dem 31* August 195$ für gegeben gehalt sie mit Schreiben vom sie allerdings am ?• März 1958 nach einem zu den Fürsorgeak-ten aufgenommenen Vermerk angegeben, Mitte Januar 1955 habe man ihr bei der Polizei gesagt, beide Beteiligte seien schuld am Unfall und sie könne keine Schadensersatzansprliehe geltend machen» Das ßorufuhgsgericht ist aber der Ansicht, daß eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB frühestens auf Grund der Nachricht vom 31» August 1955 angenommen werden könne* von dem tödlichen Verkehrsunfall ihres Mannes erfahren« Wußte sie auch noch nicht* w^r der beteiligte Kraftfahrer war, so konnte eie, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen hat, dessen Namen und Anschrift doch unschwer in Erfahrung bringen« Damit war aber nicht schon die Kenntnis vor handen, die zur Begründung der hier in Rede stehenden Schadenersatzklage hätte ausreichen können« Wohl hätten Ansprüc auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes mit Aussicht auf Erfol Darum konnte auch die Ve?jährung erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der Witwe ÖflHHBP Tatsachen bekannt wurden, die darauf hinwieben, daß sich der Beklagte schuldhaft verhalten und hierdurch den Tod ihres Mannes verursacht hatte. März 1958 hat man ihr ohne Bekanntgabe der näheren Umstände des Unfalls lediglich die Auffassung mitgeteilt, die die Polizei zur Schuldfrage hatte, noch dazu mit dem Hinzufügen, daß Schadensersatzansprüche von ihr nicht geltend gemacht werden könnten. Über eine Kenntnis der Witwe CSHHiK von irgend welchen Unfalltatsachen, aus denen auf ein Verschulden des Beklagten am lode ihres Mannes hätte geschlossen werden können, hat der Beklagte aber nichts weiter vorgetragen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 9 StVO § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtAnspruchWitweFußgängerKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

2218 003
VI ZK 28/59
Verkündet am 15» März i960 Kriegl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftaateile
 Im Kamen des. Volkes In dem Hechtestreit
 des Kraftfahrers Karl H	in	Be^-
straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
g egen
 das Dflft B	,	vertreten	durch	den	Senator	für
 Finanzen, BMPi#?	Straße	MB/9,
Kläger, Berufungskläger und Revisions^eklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesz*ichter Dr. Kleinewefera, Dr. Karl K. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12p Zivilsenats des Katomergerichta in Berlin-Charlottenbürg vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegto
 Von Hechts wegen
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Tatbestands
 In der Silvesternacht 1954/1955 gegen 1.55 Uhr wurde der Arbeiter Günter CflHHHM in	auf	dem	CoflBBM»-
£4^ von dem Beklagten mit der von ihm geführten Kraft-droschke angefahren und tödlich verletzt» jäs wurde festgestellt, daß der Verunglückte eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 °/oo hatte. Eih gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 21. Januar 1955 von der Staatsanwaltschaft eingestellt, am 31* August 1955 jedoch mit dem Ergebnis wieder aufgenommen, daß der Beklagte am 17. November 1955 durch das Schöffengericht Tiergarten in Berlin wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von So Tagen zu einer Geldstrafe von 4oo DM verurteilt wurde«
Der Kläger hat der Witwe und den beiden Kindern des Verunglückten öffentliche Fürsorge gewährt und deren Ansprüche gegen den Beklagten auf Ersatz von Unterhaltsschaden gemäß § 21 a FÜrsPflVO durch Allzeige vom 2« November 1957 an den Beklagten auf sich übergeleitet»
Mit der am 26« April 1958 bei Gericht eingereichten und am 6» Mai 1958 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Ersatz der vom 21« Januar 1955 bis 9« März 1958 gewährten Fürsorgeleistungen im Gesamtbeträge von 5«144,18 DM nebst 4 % Binsen seit dem 15« April 1958 in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch alle künftigen Fürsorgeleistungen zu ersetzen, die er auf Grund des Unfalltodes des Arbeiters Günter	nach	Maßgabe	der	Für	sorge	vor sehr if ten zu
 erbringen hat»
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Der Beklagte hat eingewendet, CflHi habe seinen Unfall selbst verschuldet, und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftüng des Beklag teil für zwei Drittel der Uhfallschäden für begründet gehalte Demzufolge hat es dem Kläger 3 • 429 * 46 DM nebst Zinsen zuerkannt und den we itergehenden Zahlungsanspruch dem Gründe nach su zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt. Mit der gleichen Beschränkung hat es dem Peststellungsbegehren entsprochen.
Die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
JSnt scheidungsgründe ;
1, Wie das Berufungsgericht den eigenen Angaben des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren entnimmt, hat der Beklagte bei der Fahrt über den unstreitig etwa 15 m.breiten CoflBMt-DflRe den verunglückte en CiMBHP auf der Fahrbahn im Lichte seiner Scheinwerfer auf 2o m Entfernung wahrgenommen und gesehen* daß er hii und hertorkelte. Er hat vereucht, ihm links aaszuweiehen« CflHHl hat jedoch plötzlich einen Satz nach vorn gemacht und ist auf der Mitte der Fahrbahn von der rechten Seite de
 Kraftwagens erfaßt worden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, in der Silvesternacht habe der Beklagte mit be-
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trunkenen Personen rechnen und seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, daß er, selbst wenn er nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Fußgänger in einer noch größeren Entfernung als 2o m zu erkennen, immer noch rechtzeitig habe abstoppen und den Fußgänger vorbeilassen können. Er habe damit rechnen müssen, daß der betrunkene Fußgänger unbedacht weitergehen werde, und er habe unter keinen Umständen noch vor ihm vorbeifahren dürfen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der Beklagte grob verkehrswidrig verhalten hat und ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch dem Verunglückten hat es ein Verschulden an seinem Unfall beigemes-sen, weil er sich bei seinem Blutalkoholgehalt von 2,59 °/oo offenbar nicht mehr sicher im Verkehr habe bewegen können und unachtsam über den Fahrdämm gegangen sei. Doch ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß Verursachung und Verschulden auf Seiten des Beklagten überwiegen«» Es hat hiernach den Beklagten für verpflichtet erachtet, zwei Drittel der den Hinterbliebenen des (/■■■Bi entstandenen Schäden zu tragen und dem Kläger seine Fürsorgeleistungeh für die Hinterbliebenen nach derOberleitung ihrer* Ansprüche in diesem Rahmen zu ersetzen.
Diese Beurteilung läßt keinen Bechtsfehler erkennen.
Auch die Revisionzieht dicht in Zweifel, daß beide Teile den Unfall schuldhaft verursacht haben. Sie erhebt nur Einwendungen gegen dieSchadensverteilungo Diese sind jedoch unbegründete Es ist weder ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Grundsätze der Bchadensabwägung nach § 254 BGB verkannt, noch daß es unter Verstoß gegen § 286 2P0 wesentliche, für die Schadensabwägung in Betracht kommende Umstände außer acht gelassen hat. Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, daß der Verunglückte den eine viel befahrene Straße, außerhalb des Bereichs einer
 
Straßeneinmündung oder -kreuzung oder einer Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel überquert hat, so spricht doch nichts dafür, daß es dies übersehen hätte» Diese Besonderheit ergab sich aus der Verkehrsunfallskizae bei den Ermittlungsakten, auf die das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung verwiesen hat» Irrig ist die Auffassung der Revision, daß dem Beklagten der sogenannte Vertrauensgrundsatz zugute komme» Da sich der Verunglückte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hin- und hertorkelnd auf der Fahrbahn des CoflBBfe-DflpM* bewegte, als ihn der Beklagte auf 2q m Entfernung im Lichte seiner Scheinwerfer wahrnahm,war für das Vertrauen auf ein sachgemässes, verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers kein Raum» Mit Recht ist das Berufungsgericht vielmehr der Ansicht, daß sich der Beklagte auf ein unbedachtes Weitergehen des Fußgängers gefaßt machen mußte und nicht versuchen durfte, links vor ihm vorbeizufähren» War er außerstande, seine Kraftdroschke noch vor dem Fußgänger anzuhalten, so traf ihn der Vorwurf, seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet zu haben, wie es § 9 StVO von ihm forderte* Bfdurfte insbesondere keine größere Fahrgeschwindigkeit einhalten, als daß er sein Fahrzeug inner halb seiner Sichtweite anzuhalten vermochte» Es enthält keinen Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht in vorwiegend tat richterlicher WUrdtgung der gegebenen Verhältnisse der Ansicht ist, der Beklagte habe sich umso mehr zu sorgfältiger Fahrweise veranlaßt sehen müssen, als in jener 31Ivesternechl mit betrunkenen Personen auf der Straße habe gerechnet werden müssen. Danach kann esr auch nicht beanstandet werden, dal das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig angesehen hatj auch die Revision vertritt nicht etwa die Auffassung, daß der Begriff der groben Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht verkannt worden sei» Dem schuldhaft verkehrswidrigen Verhalten des Verunglückten hat das
 
Berufungsgericht Rechnung getragen. Die Schadensabwägung de3 Berufungsgerichts beruht hiernach auf rechtsfehlerfreier Grundlage, Daß es bei der Schadensverteilung dem Beklagten zwei Drittel der Schäden auferlegt hat, stand in dem ihm als Tatrichte'r vorbehaltenen und im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren .Ermessen,
2, Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten,
 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für den Beginn dfr dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB darauf ankomnitj wanndie Witwe	die nach
 dieser Bestimmung maß^feliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Brsätzpflicbtigen erlangt hat. Als Rechtsnachfolger muß sich der Kläger nach f§ 4o4, 412 BGB die Einwendungen, die gegen die übergeleiteten Schadensersatzansprüche der Witwe und ihrer durch sie vertretenen Kinder im Zeitpunkt des Rechtsübergangs begründet waren, entgegenhalten lassen, darum auch eine mit der Kenntnis der Witwe	in	Gang
 gebrachte Verjährung der Ansprüche, Eine eigenesKenntnis des Klägers würde erst vom Augenblick des Rechtsübergangs an den Verjährungsbeginn haben euslösen können.
Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB bei der Witwe	nicht	schon vor dem 31* August 195$ für gegeben gehalt	sie mit Schreiben vom
17, August 1955 die Staatsanwaltschaft um Nachricht über den Ausgang des nach dem Dnfalltode ihres Ehemanns Gingeleiteten Verfahrens gebeten hatte, ist ihr mit Antwortschreiben voDi 31 * August 1955 mitgeteilt worden, daß die Ermittlungen wieder aufgenommen worden seien. Bei der Fürsorgebehörde hat
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sie allerdings am ?• März 1958 nach einem zu den Fürsorgeak-ten aufgenommenen Vermerk angegeben, Mitte Januar 1955 habe man ihr bei der Polizei gesagt, beide Beteiligte seien schuld am Unfall und sie könne keine Schadensersatzansprliehe geltend machen» Das ßorufuhgsgericht ist aber der Ansicht, daß eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB frühestens auf Grund der Nachricht vom 31» August 1955 angenommen werden könne*
Hierin tritt kein Einhtsfehier zu dem Nachteil des Beklagten zutage»
Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen setzt p voraus, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (Urteil des erkennenden Senats vom 13* Juni 1956 ~ VI ZR 44/5 VersR 1956, 5o? mit weiteren Nachweisen) . Erforderlich ist die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen (BGHZ 6, 195» 2o2)» mag sie auch nicht alle Einzelheiten der schädigenden Tat zu umfassen, sondern nur so weit zu gehen brauchen, däß der Geschädigte in der Lage ist, eine Schadensersatzklage Erfolgversprechend zu begründen (RG JW 19o9» 724} Urteil des Senats vom 13* Juni .1956 aaO)« Nun hat die Witwe	zwar	unstreitig	am 3* Januar 195'
von dem tödlichen Verkehrsunfall ihres Mannes erfahren« Wußte sie auch noch nicht* w^r der beteiligte Kraftfahrer war, so konnte eie, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen hat, dessen Namen und Anschrift doch unschwer in Erfahrung bringen« Damit war aber nicht schon die Kenntnis vor handen, die zur Begründung der hier in Rede stehenden Schadenersatzklage hätte ausreichen können« Wohl hätten Ansprüc auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes mit Aussicht auf Erfol
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klageweise geltend gemacht werden können; derartige Ansprüche finden ihre Grundlage bereits darin, daß sich der Schadensfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat« Hier geht es aber um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Anspruchsgegner voraussetzen. Für eine erfolgversprechende Geltendmachung dieser Ansprüche war es unerläßlich, daß die Witwe	Tatsachen	darlegte,	aus	denen sich ein schuld-
haftes Verhalten des Beklagten als Ursache des Unfalls ergab. Darum konnte auch die Ve?jährung erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der Witwe ÖflHHBP Tatsachen bekannt wurden, die darauf hinwieben, daß sich der Beklagte schuldhaft verhalten und hierdurch den Tod ihres Mannes verursacht hatte. Die bloße Kenntnis davon, daß ein Verkehrsunfall zu seinem Tode geführt hatte, konnte hierfür nicht genügen.
Daß ein Fußgänger auf Grund eines Verkehrsunfalls zu Tode kommt, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, besagt noch nichts für ein Verschulden des Fahrzeugführers. Was der Witwe CflBBBP nach ihren Angaben bei der Fürsorgebehörde nach dem Unfall von der Polizei gesagt worden ist, vermittelte ihr	noch	keine	Kenntnis von einschlägigen Tatsachen;
nach dem Inhalt des unstreitigen Vermerks vom 7. März 1958 hat man ihr ohne Bekanntgabe der näheren Umstände des Unfalls lediglich die Auffassung mitgeteilt, die die Polizei zur Schuldfrage hatte, noch dazu mit dem Hinzufügen, daß Schadensersatzansprüche von ihr nicht geltend gemacht werden könnten. Allein mit dem Hinweis auf die Auffassung der Polizei war eine Schadensersatzklage nicht zu begründen. Hach dem Inhalt ihrer Anfrage bei der Staatsanwaltschaft vom 17. August 1955 hat die Witwe (?■■■■■* selbst bis zu diesem Tage noch von keiner Seite Mitteilung über die Ursachen des Unglücks erhalten. J3s wäre Sache des Beklagten gewesen, die Voraussetzungen der von ihm erhobenen Verjährungseinrede
 
darzulegen. Über eine Kenntnis der Witwe CSHHiK von irgend welchen Unfalltatsachen, aus denen auf ein Verschulden des Beklagten am lode ihres Mannes hätte geschlossen werden können, hat der Beklagte aber nichts weiter vorgetragen.
Danach hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß zu demindest vor dem 3o. August 1955 die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gekommen ist. Sie war daher auch noch nicht verstrichen, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels
 Hanebeok
Kleinewefers
 Dr. Hauß
 Bundesrichter Dr.Karl E. Mayor ist beurlaubt und ortsabwesend.
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