se.lp lief !:;ä'iesem nach und holte noch auf dem Sportsgelände den Mazin ^ £;;eih, "der mit. %bs wieder vor der Wirtschaft ab .und ging' in das OGokar- zü-Jrücko Als er sich nach einiger Zeit erneut .nach dem .Motor*. - ein zweites Mal an' sich genommen und war damit näcX'W^IW /hineingefahrerio Beim Einfahren von der &a^p|^|^^^traße' •;.;indie Innere NCHHBHP~8traße fuhr er die /beiden Kläger,* il „Der Kläger Walter GfKKtKt erlitt einen .Mittelhand-'Jknoche'nbruch links .und der linke Baumennagel wurde, ihm ab- r J'gerissen; ferner hatte er eine. Bas Öberlandes-gericht hat die Ansprüche der Kläger auf Ersatz von Vermögens- und Nichtvermögensschäden dem Grunde nach zu 3/4 .für gerechtfertigt erklärt und im übrigen ihre Berufung wegen raitwirkenden Verschuldens zurückgewiesen. Angesichts der allgemein bekannten Erfahrungstatsache, daß eine unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen erheb- • * liehe Gefährdungen für den Verkehr mit sich bringt, muß von dem Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zu demutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung seines Kraftfahrzeugs durch Unbefugte zu erschweren« Bemgemäß wird bei Krafträdern, die nicht auf einem Jewachten Parkplatz abgestellt werden, mit Hecht durchweg verlangt, daß durch besondere Vorrichtungen (Lenk-radsperrung, Stahlruten, Ketten, Schlösser) eine unbefugte Benutzung erschwert wird (BGH Urteil vom 1. Solche Sicherungspflicht entfällt nicht etwa deshalb, weil das Leichtmotorrad, wie es der Beklagte fuhr, von der Zulassungsbehörde in seiner serienniässigen Gestalt ohne Vorhandensein besonderer Sicherungs- oder Sperrvorrichtungen zu dem Verkehr zugelassen worden ist« Denn die allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) besagt nur, daB die zugelassene Serie den Vorschriften der Straßenverkehrszu-lassiuigsOrdnung und der Straßenverkehrsordnung entspricht (§ 16 StVZO) und daher im Öffentlichen Straßenverkehr benützt werden dai’f.Wie der Halter oder Führer. Die allgemeine Sorgfaltspflicht des Beklagten in dieser Hinsicht wurde, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, nach den besonderen Umständen des Falles noch dadurch gesteigert, daß der Beklagte sichere Anzeichen dafür hatte, daß ein erheblich Angetrunkener sein Rad unbefugt zu benutzen beabsichtigte. Wenn dem Beklagten, wie die Revision geltend macht, heim Besuch der Tanzveranstaltung mangels Vorhandenseins besonderer Vorkehrungen eine Sicherung nach den Umständen nicht möglich war, so ergab sich daraus nicht das Recht, von der erforderlichen Sicherung Abstand zu nehmen, sondern im Gegenteil die Pflicht, den Besuch der, Veranstaltung zu unterlasseno • 2« Bas Berufungsgericht geht zu Ungunsten der Kläger von der Darstellung des Unfallhergangs aus, die sie im Strafverfahren gegeben hatten, und macht ihnen zu dem Vorwurf, daß sie an einer hierfür ungeeigneten Stelle zu dem Oberqueren der Fahrbahn angesetzt haben, da diese hier besonders breit' und die Einsicht in die Ga^HBlHidtraße mindestens anfänglich ungenügend war« Das Berufungsgericht beanstandet ferner, daß die Kläger die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg,senkrecht zur Straße, sondern schräg überschritten haben, so daß sie von hinten angefahren werden konnten« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein zusätzliches Verschulden der Kläger in dem Umstand erblik-lcen müssen, daß sie den Bürgersteig erst verlassen hätten, als sie den Motorradfahrer schon auf etwa 100 m Entfernung sehr schnell hätten herannahen sehen« Dabei geht sie indessen unzulässigerweise von einem, anderen, als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Klä ger sich bereits auf der Fahrbahn befanden, als sie des Motorradfahrers ansichtig wurden« Da hiernach auch die Schadensabwägung eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Re vision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zuriickzu-weisen»
^Nachschlagewerk % ja
*• Amtliche Sammlung % nein
2349 093
/
AV
BOB § 823 Sc
Auch der Halter oder Führer eines Beiohtmotorrades 1st verpflichtet, sein Fahrzeug gegen eine Benutzung durch Ungefugte zu sichern«
. BGH, irrt« v« 16« Januar T959 - VI ZB 28/53
OK HUrriberg *
VI ZH 28/58
4* *
Verkündet am 16«Januar 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
i
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
des Maurers Georg PMHi in I^BHVpberg Nr« W§?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
in
1p den Verwaltungsangestellten Walter
_______ __________ _______
2« Hedwig G0|H| geb« JflU in. !■■§? PMMBwög
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br«Meiö und der Bundesrichter Br« Engels, Hanebeck, Br«Bode und Br« HauÖ
für Recht erkannt? .
4
Bie Revision de.s Beklagten gegen das Urteil des 2«Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21o November 1957 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt «•
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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3Der Beklagte nahm am Abend des *17o Oktpber 1955 %iner Tanzveranstaltung' im ” Gl^HMlNtUbe riur einer*inner.^vi* hälb des Sportgeländes EMBHN^g ia.W(HHPIgelegenen'.Wirt-- •.; ?Ts’chäft,’'teil® Sein Motorrad, NSÜ fox (98 ccm), .dieser fen* a"' ^mäß'ig ohne Absperrvorrichtung und ohne Zündschloß herge^. '"' r
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V'* },' v m / * ' ► * s ' ,;* /
i;k!annter, der erheblich.* angetrunkene Bauhilfsarbeiter Karl ;: a VPtfHHHIo Der Beklagte nahm ihm das Motorrad weg, stellte';•?>. %bs wieder vor der Wirtschaft ab .und ging' in das OGokar- zü-Jrücko Als er sich nach einiger Zeit erneut .nach dem .Motor*. ;^rad umsah, war es wieder verSchwund eh«, :
- ein zweites Mal an' sich genommen und war damit näcX'W^IW /hineingefahrerio Beim Einfahren von der &a^p|^|^^^traße' •;.;indie Innere NCHHBHP~8traße fuhr er die /beiden Kläger,*
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/'•;die,gerade die Straße überquerten und die er. infolge . sieines * ^Zustandes zu spät bemerkte, ah, so daß‘sowohl er wie die bei-o;deh. Kläger zu dem Sturz kamen«/ ■
il „Der Kläger Walter GfKKtKt erlitt einen .Mittelhand-'Jknoche'nbruch links .und der linke Baumennagel wurde, ihm ab- r J'gerissen; ferner hatte er eine. Weichteilqüetschung am rech-' r'Vteh- Oberschenkel und eine Reihe von Schürfwunden« Die Klä- *’
gerin Hedwig GMHHi erlitt vor allem Verletzungen und Her«, venschäden im Bereich des Rückgrates und des Gesäßes, die anfänglich eine teilweise Lähmung des linken Beines zur Folge hatten« Sie ist auch jetzt noch gehbehindert«
Beide nehmen den Beklagten als Halter des Motorrades auf Schadensersatz in Anspruch«
Bas Landgericht wies ihre Klage ab. Bas Öberlandes-gericht hat die Ansprüche der Kläger auf Ersatz von Vermögens- und Nichtvermögensschäden dem Grunde nach zu 3/4 .für gerechtfertigt erklärt und im übrigen ihre Berufung wegen raitwirkenden Verschuldens zurückgewiesen. Bie Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Ent8 cheidungsgrUnde s
1« Ohne Rechtsirrtum beurteilt das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten, der sein Leichtmotorrad vor der Sportgaststätte ohne besondere Sicherungen abstellte, als schuldhaft sowohl im Sinne des § 7 Abs« 3 StVG als auch : des § 823 BGB« 4 V
Angesichts der allgemein bekannten Erfahrungstatsache, daß eine unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen erheb- • * liehe Gefährdungen für den Verkehr mit sich bringt, muß von dem Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zu demutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung seines Kraftfahrzeugs durch Unbefugte zu erschweren« Bemgemäß wird bei Krafträdern, die nicht
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auf einem Jewachten Parkplatz abgestellt werden, mit Hecht durchweg verlangt, daß durch besondere Vorrichtungen (Lenk-radsperrung, Stahlruten, Ketten, Schlösser) eine unbefugte Benutzung erschwert wird (BGH Urteil vom 1. April 1959 VI ,ZR 92/57 • •.IM Nr® 20 zu BGB § 823. (C) « TOS 14, 417 * VersR 1958, 413; OLG Hürnberg VersR 1955,-767 * NJW 1955;
1757 nu Anmerkung Hartung)«
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Solche Sicherungspflicht entfällt nicht etwa deshalb, weil das Leichtmotorrad, wie es der Beklagte fuhr, von der Zulassungsbehörde in seiner serienniässigen Gestalt ohne Vorhandensein besonderer Sicherungs- oder Sperrvorrichtungen zu dem Verkehr zugelassen worden ist« Denn die allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO) besagt nur, daB die zugelassene Serie den Vorschriften der Straßenverkehrszu-lassiuigsOrdnung und der Straßenverkehrsordnung entspricht (§ 16 StVZO) und daher im Öffentlichen Straßenverkehr benützt werden dai’f. Wie der Halter oder Führer. das so zuggf lassene Fahrzeug gegen unbefugte Benutzer sichert, ist seine Sache; nierzu bedarf es zusätzlicher Einrichtungen nicht, wenn für zuverlässige Verwahrung oder Bewachung gesorgt wird«
Die allgemeine Sorgfaltspflicht des Beklagten in dieser Hinsicht wurde, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, nach den besonderen Umständen des Falles noch dadurch gesteigert, daß der Beklagte sichere Anzeichen dafür hatte, daß ein erheblich Angetrunkener sein Rad unbefugt zu benutzen beabsichtigte. Baß es unter diesen Umständen nicht genügte, nach Ablauf einer viertel Stunde noch einmal nach dem Verbleib des Fahrzeugs zu'sehen, führt das Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum aus«
Wenn dem Beklagten, wie die Revision geltend macht, heim Besuch der Tanzveranstaltung mangels Vorhandenseins besonderer Vorkehrungen eine Sicherung nach den Umständen nicht möglich war, so ergab sich daraus nicht das Recht, von der erforderlichen Sicherung Abstand zu nehmen, sondern im Gegenteil die Pflicht, den Besuch der, Veranstaltung zu unterlasseno •
2« Bas Berufungsgericht geht zu Ungunsten der Kläger von der Darstellung des Unfallhergangs aus, die sie im Strafverfahren gegeben hatten, und macht ihnen zu dem Vorwurf, daß sie an einer hierfür ungeeigneten Stelle zu dem Oberqueren der Fahrbahn angesetzt haben, da diese hier besonders breit' und die Einsicht in die Ga^HBlHidtraße mindestens anfänglich ungenügend war« Das Berufungsgericht beanstandet ferner, daß die Kläger die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg,senkrecht zur Straße, sondern schräg überschritten haben, so daß sie von hinten angefahren werden konnten«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein zusätzliches Verschulden der Kläger in dem Umstand erblik-lcen müssen, daß sie den Bürgersteig erst verlassen hätten, als sie den Motorradfahrer schon auf etwa 100 m Entfernung sehr schnell hätten herannahen sehen« Dabei geht sie indessen unzulässigerweise von einem, anderen, als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Klä ger sich bereits auf der Fahrbahn befanden, als sie des Motorradfahrers ansichtig wurden«
Da hiernach auch die Schadensabwägung eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, war die Re vision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zuriickzu-weisen»
Heiß Engels Hanebeok
Dr«Bode Dr^Hauß