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BGH · VI ZR 28/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 28/56

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br* Meiß und der Bundesrichter Br. Meyer, Martin, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt* Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz gefordert«, Er hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, daß er zu schnell gefahren sei und nicht die rechte Straßenseite eingehalten habe« Das Landgericht hat unter Abweisung weiterer Ansprüche die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274 DM zu dem Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens zu zahlen. Der Zweitbeklagte ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8000 DM verurteilt worden« Ferner ist die Feststellung getroffen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen vermögensrechtlichen Schaden zu ersetzen, der Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Stras-senverkehrsgesetzes * Io Das Berufungsgericht legt dem Zweitbeklagten zur Last, daß er zu schnell und zu nahe an der zu dem Fotografieren aufgestellten Personengruppe vorbeigefahren sei* Der Zweitbeklagte habe der Menschenansammlung links und rechts der Straße Rechnung tragen und insbesondere bedenken müssen, daß die Aufmerksamkeit der Personen durch den Vor-, gang des Fotografierens abgelenkt gewesen sei,. Tatsächlich sei er aber bis zu dem plötzlichen Abbremsen beim Auftauchen des Klägers mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 bis 39 km/st gefahrene Das Berufungsgericht/ist überzeugt, daß der Zweitbeklagte bei gebotener langsamer und vorsichtiger Fahrweise imstande gewesen sei, den Lieferwagen vor dem Kläger zu dem Halten zu bringenc Erst recht wäre, so führt das Berufungsurteil weiter aus, der Unfall vermieden worden, wenn der Zweitbeklagte außerdem in weiterem Abstand von der linken Personengruppe vorbeigefahren wäre, wozu er verpflichtet gewesen sei» Es habe genügt, wenn er zu dem rechten Straßenrand mit Rücksicht auf die bei dem Fotografen versammelten Personen einen Sicherheitsabstand von etwa einem Meter eingehalten habeo In diesem Falle würde der Zweitbeklagte beim Auftauchen des Klägers eine weitere Zeitspanne von etwa einer Sekunde zur Verfügung gehabt haben <> Entscheidend war für das Berufungsgericht die bei der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei festgestellte Bremsspur, die in der Unfallskizze als Blockierspur bezeichnet ist und eine länge von 9>60 m hatte* Wenn das Berufungsgericht aus dieser Blockierspur unter Annahme einer mittleren Bremsverzögerung geschlossen hat, daß die Geschwindigkeit des Wagens bei Beginn des Bremsvorgangs mindestens etwa 35 bis 39 km/st betragen hat, so läßt diese Folgerung einen Verstoß gegen technische Erfahrungssätze nicht erkennen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Zweitbeklagte die Geschwindigkeit rechtzeitig und in dem durch die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO gebotenen Umfang herabgemindert hätte* Bie Auffassung der Revision, der Unfall sei für den Zweitbeklagten angesichts des überraschenden Auftauchens des Klägers auch bei langsamer Fahrweise nicht zu vermeiden gewesen, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger nicht unmittelbar vor dem Wagen auf der Fahrbahn aufgetaucht ist. Vielmehr war nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die sich auf eine Auswertung des Beweisergebnisses stützt, zwischen dem Kläger und dem Wagen noch ein solcher Zwischenraum, daß der Zweitbeklagte bei einer der Verkehrslage angepaßten Geschwindigkeit den Wagen rechtzeitig hätte zu dem Halten bringen können. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen aber auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als dem Zweitbeklagten zur Last gelegt wird, daß er entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 2 StVO auf der Straßenmitte öder gar teilweise auf der linken Straßenseite gefahren ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 9 StVO § 7 StVG § 97 ZK
PersonengruppemBerufungsgerichtZweitbeklagteBrGeschwindigkeitKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

n
VI ZR 28/56
Verkündet am 15« März 1957 Kriegl, Justizobersekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2350 0^0
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 * des Anton 2, des Fahrers Alois
 Inhabeis einer Brotfabrik in
m
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den minderjährigen Norbert J( durch seinen Vater Heinrich J1 mechaniker in Kl
 gesetzlich vertreten Bundesbahnsignal-Nr ^Bund seine
 Mutter, die Ehefrau
 ebenda,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof»Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br* Meiß und der Bundesrichter Br. Meyer, Martin, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 50. November 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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2 •-
Tatbestand 5
Am 3* April 1954 fand in der Gastwirtschaft D
in
 eine Silberhochzeitsfeier statt» Die
 Gaststätte liegt an der 6,90 m breiten Hauptstraße, die dort einen leichten Bogen macht und vor der Gaststätte durch einen etwa 1 m breiten Gehsteig eingeengt ist. Gegenüber der Gaststätte liegt jenseits der Fahrbahn vor einem Schuppen eine freie Fläche von etwa 4 m Tiefe und 4 bis 5 m Breite« Der Straßenrand ist hier durch Pflastersteine begrenzt, während die Straße im Übrigen asphaltiert ist«
Gegen Mittag hatten sich auf dem Gehsteig vor der Gastwirtschaft 28 Personen, die an der Silberhochzeitsfeier teilnahmen, zu dem Fotografieren aufgestellt« Der Fotograf stand auf dem gegenüberliegenden Platz vor dem Schuppen. Hinter ihm standen einige Schulkinder.
Zur Zeit der Aufnahme näherte sich der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lieferwagen Opel-Blitz des Erstbeklagten von Osten her. Als der Zweitbeklagte die beiderseits der Straße befindlichen Persohengruppen wahrnahm, fuhr er nach einmaligem Hupen ziemlich dicht an der links zu dem Fotografieren aufgestellten Personengruppe vorbei» Als er diese fast erreicht hatte, lief plötzlich der damals 3-jährige Kläger hinter dem Ende dieser Personengruppe hervorkommend auf die Fahrbahn. Dort wurde er von dem linken vorderen Kotflügel und dem Vorderrad des Lieferwagens erfaßt und etwa 5 m weit mitgeschleift. Er kam dabei mit seinem rechten Bein vor das blockierte linke Vorderrad zu liegen und erlitt so starke Quetschungen, daß der rechte Unterschenkel an der Grenze zwischen oberem und mittlerem
 
r *. »
Drittel abgenommen werden mußte»
Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz gefordert«, Er hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, daß er zu schnell gefahren sei und nicht die rechte Straßenseite eingehalten habe«
Die Beklagten haben um Abweisung ''der Klage gebeten»
Sie sind der Ansicht, der Unfall sei unvermeidbar gewesen, da der Kläger ganz Überraschend auf die Straße gesprungen sei. Der Zweitbeklagte habe die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, so tragen sie vor, rechtszeitig herabgesetzt und bewußt die Mitte der Straße eingehalten, um auch zu der rechten Personengruppe einen Sicherheitsabstand zu schaffen«.
Das Landgericht hat unter Abweisung weiterer Ansprüche die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274 DM zu dem Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens zu zahlen. Der Zweitbeklagte ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8000 DM verurteilt worden« Ferner ist die Feststellung getroffen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen vermögensrechtlichen Schaden zu ersetzen, der Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Stras-senverkehrsgesetzes *
Das Oberlandesgerieht hat das Schmerzensgeld auf 4000 DM herabgesetzt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter«
Ent scheidungs gründe’s
Io Das Berufungsgericht legt dem Zweitbeklagten zur Last, daß er zu schnell und zu nahe an der zu dem Fotografieren aufgestellten Personengruppe vorbeigefahren sei*
Der Zweitbeklagte habe der Menschenansammlung links und rechts der Straße Rechnung tragen und insbesondere bedenken müssen, daß die Aufmerksamkeit der Personen durch den Vor-, gang des Fotografierens abgelenkt gewesen sei,. Es habe nicht ferngelegen, daß Kinder vom Fotografen ■ ■: zu der auf-gestellten Gruppe hinüberlaufen oder daß sich Erwachsene infolge Alkoholeinwirkung oder infolge der Ablenkung verkehrswidrig benehmen würdeno Bei dieser Lage habe der Zweitbeklagte die Geschwindigkeit für die Zeit des Vorbeifahrens an den Personengruppen auf etwa 15 km/st herabsetzen müssen. Tatsächlich sei er aber bis zu dem plötzlichen Abbremsen beim Auftauchen des Klägers mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 bis 39 km/st gefahrene Das Berufungsgericht/ist überzeugt, daß der Zweitbeklagte bei gebotener langsamer und vorsichtiger Fahrweise imstande gewesen sei, den Lieferwagen vor dem Kläger zu dem Halten zu bringenc Erst recht wäre, so führt das Berufungsurteil weiter aus, der Unfall vermieden worden, wenn der Zweitbeklagte außerdem in weiterem Abstand von der linken Personengruppe vorbeigefahren wäre, wozu er verpflichtet gewesen sei» Es habe genügt, wenn er zu dem rechten Straßenrand mit Rücksicht auf die bei dem Fotografen versammelten Personen einen Sicherheitsabstand von etwa einem Meter eingehalten habeo In diesem Falle würde der Zweitbeklagte beim Auftauchen des Klägers eine weitere Zeitspanne von etwa einer Sekunde zur Verfügung gehabt haben <>
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2, Die Revision bemängelt zunächst mit einer Rüge aus § 286 ZPO die Feststellung des Berufungsgerichts über die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten bei Annäherung an die beiden Personengruppen., Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreichend gewürdigt* Dem kann nicht zugestimmt werden. Entscheidend war für das Berufungsgericht die bei der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei festgestellte Bremsspur, die in der Unfallskizze als Blockierspur bezeichnet ist und eine länge von 9>60 m hatte* Wenn das Berufungsgericht aus dieser Blockierspur unter Annahme einer mittleren Bremsverzögerung geschlossen hat, daß die Geschwindigkeit des Wagens bei Beginn des Bremsvorgangs mindestens etwa 35 bis 39 km/st betragen hat, so läßt diese Folgerung einen Verstoß gegen technische Erfahrungssätze nicht erkennen. Die Feststellung steht dazu mit den eigenen Angaben des •Zweitbeklagten im Einklang, die dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte* Zwar hatte der Zweitbeklagte erklärt* er könne seine Geschwindigkeit nicht genau angeben, er hatte sie aber selbst auf etwa 40 km/st geschätzt* Die Aussage des Zeugen Busacher ist vom Berufungsgericht be*-rücksichtigt worden* Dieser hatte die Annäherungsgeschwindigkeit des Wagens bei seiner polizeilichen Vernehmung auf etwa 40 bis 45 km/st geschätzt, aber bekundet, die Geschwindigkeit sei bei Annäherung an die Personengruppe herabgesetzt .worden« Die Bekundung dieses.Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, eine geringere Geschwindigkeit anzunehmen, zu demal andere Zeugen die Geschwindigkeit höher geschätzt hatten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigt worden.
Da der gerügte Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht vorliegt, ist die getroffene Feststellung für das Revisionsgericht bindend.
3a In der sachlich-rechtlichen Würdigung ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzuatimmen. Es bedeutet entgegen der Ansicht der Revision keine Überspannung der an den Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht verlangt, der Zweitbeklagte habe seine Fahrgeschwindigkeit schon bei Annäherung an die Personen-gruppen merklich herabsetzen müssen« Die Betrachtungsweise der Revision wird der Sachlage schon deshalb nicht gerecht, weil sie die beiden Personengruppen isoliert und die Sorgfaltsanforderungen an den Kraftfahrer unter Außerachtlassung der Gesamtsituation bemißt* Bas Bild, das sich dem herankommenden Zweitbeklagten bot, mußte diesem die Erwägung nahelegen, daß die Aufmerksamkeit der versammelten Personen durch die bevorstehende Bichtbildaufnahme von der Beobachtung des laufenden Straßenverkehrs abgelenkt war* Ber Zweitbeklagte hätte dazu die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß sich in oder hinter der dicht am Straßenrand gedrängten Personengruppe Kinder aufhalten konnten* Berücksichtigt man weiter, daß jedenfalls zur gegenüberliegenden Gruppe erkennbar Kinder gehörten, so verstieß der Zweitbeklagte in fahrlässiger Weise gegen seine Verkehrspflichten wenn er einer möglichen Gefährdung nicht durch eine erhebliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung trug* Bie Abgabe von Warnungszeichen war bei dieser Sachlage nicht ausreichend. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Zweitbeklagte die Geschwindigkeit rechtzeitig und in dem durch die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO gebotenen Umfang herabgemindert hätte* Bie Auffassung der Revision, der Unfall sei für den Zweitbeklagten angesichts des überraschenden Auftauchens des Klägers auch bei langsamer Fahrweise nicht zu vermeiden gewesen, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger nicht unmittelbar vor dem Wagen auf der
 Fahrbahn aufgetaucht ist. Vielmehr war nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die sich auf eine Auswertung des Beweisergebnisses stützt, zwischen dem Kläger und dem Wagen noch ein solcher Zwischenraum, daß der Zweitbeklagte bei einer der Verkehrslage angepaßten Geschwindigkeit den Wagen rechtzeitig hätte zu dem Halten bringen können. Gerade die überhöhte Geschwindigkeit hat also dazu geführt, daß der Beklagte die Gefahrsituation nicht mehr meistern konnte•
Die Schadenehaftung des Zweitbeklagten ergibt sich daher schon aus der schuldhaften Verletzung des § 9 StVO in Verbindung mit § 823 Abs 1 BGB. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen aber auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als dem Zweitbeklagten zur Last gelegt wird, daß er entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 2 StVO auf der Straßenmitte öder gar teilweise auf der linken Straßenseite gefahren ist. Die Haftung des Erstbeklagten ist zutreffend aus der Vorschrift des § 7 StVG hergeleitet und unter Beschränkung auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes ausgesprochen worden. Da die Ausführungen
- s -
des Berufungsurteils auch im übrigen einer rechtlichen Überprüfung standhalten, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen«
Meiß	DPoKeE.	Meyer	Martin
 Br«. Bode
 Br« Hauß