a) Zum Herstellungsaufwand i.S. von § 249 Satz 2 BGB gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kraft fahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzu demuten ist. November 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf Ersatz von 432,50 DM Kreditkosten abgewiesen hat. Es kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium dahinstehen, ob das vom Berufungsgericht festgestellte Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit der KFZ-Schadens-schnelldienst-GmbH und dem mit dpr Einziehung der Schadensersatzforderungen beauftragten Rechtsanwalt im Rahmen der sogenannten Unfallhilfe nach den Grundsätzen des (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten) Senatsurteils vom heutigen Tag in der Sache VI ZR 194/71 das Rechtsberatungsgesetz verletzt. Selbst wenn deshalb dies, bejaht würde und damit die rechtliche Wirksamkeit des vom Kläger geschlossenen Kreditvertrages in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen wäre, würde deshalb nicht schon der streitige Ersatzanspruch wegen Finanzierungskosten ohne weiteres entfallen. Dann allerdings würde für eine Ersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich danach zu fragen sein, ob der Kläger mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (RGZ 147, 248, 251; dazu aber auch BGHZ 57, 78, 81, 83). Im vorliegenden Fall ist jedoch Anknüpfungspunkt zunächst nicht eine derartige Schuldbelastung, sondern der durch die Beschädigung des UnfallfahrZeugs entstandene Schaden, den auf Kosten des Beklagten zu beseitigen der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB berechtigt ist. Indem das Berufungsgericht für die Beurteilung auch dieses Schadens maßgebend auf die Rechtsbeziehung des Klägers zu der Das gilt auch für solche Fälle, in denen wie im vorliegenden der Geschädigte eine Instandsetzung bereits veranlaßt hat und der vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag zur Deckung bereits gemachter Aufwendungen des Geschädigten herangezogen wird (Senatsurteil vom 26. b) Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen darüber hinaus aber auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens für die Dauer seines Ausfalls, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzu demuten ist (so bereits Senatsurteil vom 17. Allerdings hat nach dem Gesetz zunächst der Schädiger die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren; der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag ist an diesen Zweck zwar nicht gebunden, aber für ihn bestimmt. Dem Grundsatz nach wird der Geschädigte darauf verwiesen, in den durch die Regeln über den Schuldnerverzug gesetzten Grenzen mit der Schadensbeseitigung zu warten, bis er die Mittel hierzu von dem Schädiger erhält, sofern er nicht eigene Mittel ein-setzen will oder kann. Denn in vielen Fällen würde eine Verweisung des Geschädigten auf die Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschäden sein Recht, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen der Geschädigte die Voraussetzungen für den Verzug längere Zeit nicht herbeiführen kann, etwa weil der Schädiger - was im Straßenverkehr insbesondere bei Fahrern von Schwerstfahrzeugen nicht selten ist -den Unfall gar nicht bemerkt hat und vom Geschädigten erst nach längerer Zeit ermittelt werden kann. In aller Regel ist dem Geschädigten in solchen Fällen ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung bis zur Bereitstellung der Mittel durch den Schädiger nicht zuzu demuten. Es widerspräche dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB» wenn in solchen Fällen dem Geschädigten die Aufnahme eines für die Beseitigung der sachlichen Schadensfolgen nach seinen besonderen Verhältnissen unerläßlichen Kredits unmöglich würde oder nicht zuzu demuten wäre, weil er nicht mit einer Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen durch den Schädiger rechnen kann. Dem entspricht es auch, daß die Kosten einer solchen Finanzierung durchweg dem Schädiger angelastet werden, ohne daß der Geschädigte das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug dartun müßte (vgl. Eine Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Kredits nach § 249 Satz 2 BGB kommt, wie schon erwähnt, dann, aber auch nur dann in Betracht, wenn und soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde (vgl. Soweit der Gesetzgeber dem Geschädigten das Recht einräumt, seinen Schaden selbst zu beheben und den hierfür erforderlichen Aufwand vom Schädiger zu liquidieren, nimmt er auch in Kauf, daß der Geschädigte mit dem Aufwand gegebenenfalls vorübergehend in Vorlage tritt. Ein Sachverhalt, bei dem dem Geschädigten zuzu demuten ist, von einer Kreditaufnahme abzusehen, wird etwa bei kleineren Unfall Schäden vorliegen, auf die sich der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs in aller Regel von vornherein in seinen Vermögensdispositionen einstellt. 1. Unter den dargelegten Voraussetzungen kann auch der Kläger von dem Beklagten nach § 249 Satz 2 BGB Ersatz wegen der Kosten, die ihm für die Finanzierung des Herstellungsaufwands erwachsen sind, verlangen. Beschränkungen des § 249 Satz 2 BGB ein Ersatzanspruch wegen solcher Kosten in aller Regel aus, wenn der Geschädigte für die Wiederherstellung der beschädigten Sache Fremdmittel tatsächlich nicht beansprucht hat. Freilich vermag die tatsächliche Inanspruchnahme von Fremdmitteln, jedenfalls wenn sie wie hier ohne ersichtliche Prüfung des Bedarfs über einen "Unfallhelferring" erfolgt ist, ein echtes Kreditbedürfnis im Regelfall auch nicht etwa positiv zu indizieren. Bei der erneuten Überprüfung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß es grundsätzlich Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, die die Inanspruchnahme von Kredit - und zwar gerade in dieser Form, die u.a. mit einem verhältnismäßig hohen Zinssatz und zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verbunden war - entweder notwendig machte oder wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ, wobei die Ersatzpflicht des Schädigers außer Betracht zu bleiben hat. Sie wird auch nicht durch den Grundsatz gemildert, daß es regelmäßig Sache des Schädigers ist, einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht (§ 2^4 Abs. 2 BGB) zu beweisen. Hier wirkt es sich aus, daß der Gedanke des § 234 Abs. 2 BGB nur sinngemäß bei der Bemessung des Betrages Anwendung findet, der als der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche vom Schädiger geschuldet wird (vgl. Weiter wird das Berufungsgericht auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, daß Ersatz eines Finanzierungsaufwands allenfalls in bezug auf vom Kläger bzw. der auf die Anmietung eines Ersatzwagens entfiel, nach den rechtskräftigen Feststellungen des Berufungsurteils nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Taxis Berechnungsgrundlage sein kann*
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 249 A, Gb a) Zum Herstellungsaufwand i.S. von § 249 Satz 2 BGB gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kraft fahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzu demuten ist. b) Zur Frage, ob und inwieweit Finanzierungskosten erforderlich waren. BGH, Urt. v. 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi_zr_27#2 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. November 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Universitätslektors Hans B ), Hi Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof.Dr. - gegen Walter Kftftstraße ft Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf Ersatz von 432,50 DM Kreditkosten abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch, für den der Beklagte unstreitig allein einzustehen hat. Neben anderen Schadensposten, die nicht Gegenstand des Revisionsrechtszuges sind, hat der Kläger 432,50 DM als Kosten eines Kredits ersetzt verlangt, den er zur Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen und seiner Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur durch Vermittlung der KFZ-Schadensschnelldienst-GmbH FflB a.M. bei dem Bankhaus NflIB & Co. FflHHHBI a.M. (heute: Bankhaus KMfe, & Co., F^HHBfra.M.) aufgenommen hat. Das Landgericht hat der Klage wegen einzelner Schadensposten zu dem Teil stattgegeben, wegen der Kreditkosten und anderer Schadensposten im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz der Kreditkosten weiter. Die Revision ist begründet. I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Ersatzbegehren des Klägers wegen der Kreditkosten entgegen, daß der von ihm geschlossene Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (Recht s-beratungsgesetz - RBerG -) vom 13. Dezember 1935 (RGBl 1935 I S. 1478 = BGBl III 303-12) nichtig gewesen und der Kläger deshalb mit Kreditkosten nicht rechtsgültig belastet worden sei. II. Mit.Erfolg greift die Revision,diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Es kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium dahinstehen, ob das vom Berufungsgericht festgestellte Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit der KFZ-Schadens-schnelldienst-GmbH und dem mit dpr Einziehung der Schadensersatzforderungen beauftragten Rechtsanwalt im Rahmen der sogenannten Unfallhilfe nach den Grundsätzen des (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten) Senatsurteils vom heutigen Tag in der Sache VI ZR 194/71 das Rechtsberatungsgesetz verletzt. Selbst wenn deshalb dies, bejaht würde und damit die rechtliche Wirksamkeit des vom Kläger geschlossenen Kreditvertrages in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen wäre, würde deshalb nicht schon der streitige Ersatzanspruch wegen Finanzierungskosten ohne weiteres entfallen. 1. Dem Berufungsgericht wäre in seinem Ausgangspunkt zu folgen, wenn der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, in der Belastung mit einer Verpflichtung bestehen würde. Dann allerdings würde für eine Ersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich danach zu fragen sein, ob der Kläger mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (RGZ 147, 248, 251; dazu aber auch BGHZ 57, 78, 81, 83). Im vorliegenden Fall ist jedoch Anknüpfungspunkt zunächst nicht eine derartige Schuldbelastung, sondern der durch die Beschädigung des UnfallfahrZeugs entstandene Schaden, den auf Kosten des Beklagten zu beseitigen der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB berechtigt ist. Indem das Berufungsgericht für die Beurteilung auch dieses Schadens maßgebend auf die Rechtsbeziehung des Klägers zu der Bank und Ihre Wirkungen abhebt, verfehlt es den richtigen Ansatz für den geltend gemachten Ersatzanspruch. Dieser richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung des Unfallfahrzeugs und dem zu seiner Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Der Beklagte hat dem Kläger die Mittel fUr diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeug-eigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (so im Anschluß an RGZ 99, 172, 183 die Senatsurteile vom 26. Mai 1970 ■ BGHZ 34 , 82 , 84 ff m.w.Nachw. und vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - NJW 1972, 1800 m.w.Nachw.). Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob er im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger aufwendet (ausführlich Senatsurteil vom 26. Mai 1970 aaO; ferner Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969 , 907 , 909). Das gilt auch für solche Fälle, in denen wie im vorliegenden der Geschädigte eine Instandsetzung bereits veranlaßt hat und der vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag zur Deckung bereits gemachter Aufwendungen des Geschädigten herangezogen wird (Senatsurteil vom 26. Mai 1970 aaO). Allerdings bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S. von § 249 Satz 2 BGB. Die Bestimmung hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auoh auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkelten Bedacht zu nehmen, die sich häufig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nie-derschlagen. Indes ist dieser Betrag nicht, was oft übersehen wird, der zu ersetzende Schaden, Insbesondere kann deshalb die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, die in anderen Umständen als gerade in der Bemessung dieser Verpflichtungen ihren Entstehungsgrund haben. a) Der Herstellung nach § 249 BGB dienen zunächst die Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen selbst einschließlich der vorher durchgeführten Begutachtung des UnfallSchadens durch einen Sachverständigen, Die Herstellung umfaßt weiter die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sofern der Geschädigte hierzu zu dem Ausgleich des Nutzungsentgangs für die Dauer der Reparaturzeit befugt ist (RGZ 171, 292, 295; vgl. auch BGHZ 56, 214, 215)# Denn die Vorschrift des Satzes 2 in § 249 BGB ist entsprechend dem als Grundsatz vorangestellten Satz 1 des § 249 BGB nicht nur auf WieäSr&SISJSliHGS der Geschädigten Sache, sondern umfassender auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der in bezug auf die Sache ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde. Der Anspruch erstreckt sich deshalb zwar nicht auf jede durch den Ausfall des Unfallwagens adäquat verursachte Schadensfolge (RGZ 90, 154, 156), wohl aber auf den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs. b) Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen darüber hinaus aber auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens für die Dauer seines Ausfalls, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzu demuten ist (so bereits Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 « NJW 1966, 1454 für die Ersatzbeschaffung nach Totalschaden). Allerdings hat nach dem Gesetz zunächst der Schädiger die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren; der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag ist an diesen Zweck zwar nicht gebunden, aber für ihn bestimmt. Dem Grundsatz nach wird der Geschädigte darauf verwiesen, in den durch die Regeln über den Schuldnerverzug gesetzten Grenzen mit der Schadensbeseitigung zu warten, bis er die Mittel hierzu von dem Schädiger erhält, sofern er nicht eigene Mittel ein-setzen will oder kann. Dieser Grundsatz bedarf jedoch nach dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB einer Einschränkung. Denn in vielen Fällen würde eine Verweisung des Geschädigten auf die Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschäden sein Recht, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen der Geschädigte die Voraussetzungen für den Verzug längere Zeit nicht herbeiführen kann, etwa weil der Schädiger - was im Straßenverkehr insbesondere bei Fahrern von Schwerstfahrzeugen nicht selten ist -den Unfall gar nicht bemerkt hat und vom Geschädigten erst nach längerer Zeit ermittelt werden kann. Auch sonst kann oft geraume Zeit vergehen, bis der Schädiger in der Lage ist, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne daß ihm deswegen gleich ein Vorwurf gemacht werden könnte (vgl. BGH Urteil vom 27. April 1964 - III ZR 128/63 * VersR 1964, 749, 750; H.W. Schmidt DAR 1968, 147). In aller Regel ist dem Geschädigten in solchen Fällen ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung bis zur Bereitstellung der Mittel durch den Schädiger nicht zuzu demuten. Zudem gebietet auch das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (z.B. die Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens)» daß Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden» bevor etwa die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. Müssen zu diesem Zweck Fremdmittel in Anspruch genommen werden und werden damit Kreditkosten erforderlich» so müssen diese wegen ihres Zusammenhangs mit der Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bei der Bemessung des vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB bereits mit der Entstehung des UnfallSchadens geschuldeten Betrages mitberücksichtigt werden. Es widerspräche dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB» wenn in solchen Fällen dem Geschädigten die Aufnahme eines für die Beseitigung der sachlichen Schadensfolgen nach seinen besonderen Verhältnissen unerläßlichen Kredits unmöglich würde oder nicht zuzu demuten wäre, weil er nicht mit einer Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen durch den Schädiger rechnen kann. Dem entspricht es auch, daß die Kosten einer solchen Finanzierung durchweg dem Schädiger angelastet werden, ohne daß der Geschädigte das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug dartun müßte (vgl. dazu u.a. OLG Celle VersR 1973, 353; OLG Düsseldorf NJW 1969, 2051; OLG München VersR 1966, 548; 1969, 1098; OLG Nürnberg VersR 1968, 505, 507, OLG Oldenburg DAR 1969, 185; OLG Stuttgart NJW 1959, 50, 51; OLG Schleswig VersR 1967, 68; Becker, Kraftverkehr-Haftpflicht- schaden 10. Aufl. S. 119 Nr. 515; H.W. Schmidt VersR 1967, 22; DAR 1968, 147; Steffani VersR 1967, 922, 924; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. Rdnr. 1203; anderer Ansicht, aber zu eng Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Aufl. Kap. 4 Nr. 36; Sanden, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 1971, Rdnr. 285 ff). 2. Dafür, ob die Inanspruchnahme eines Kredits überhaupt erforderlich war und welche Aufwendungen zu seiner Erlangung angemessen scheinen konnten, können demnach tatsächlich auf gewandte Kosten für die Erlangung eines Kredits nur einen Anhalt bieten. Eine Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Kredits nach § 249 Satz 2 BGB kommt, wie schon erwähnt, dann, aber auch nur dann in Betracht, wenn und soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde (vgl. BGHZ 54, 82, 84 ff sowie Senatsurteile vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 « NJW 1969, 2281; vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 « VersR 1970, 129; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - NJW 1972, 1800). Das zunehmende Angebot an Organisationen, die sich der Finanzierung und Regulierung von Unfall Schäden annehmen, ist kein Grund, die Inanspruchnahme derartiger Finanzierungshilfen von Rechts wegen als übliche Maßnahmen der Schadensbeseit igung anzusehen. Ob und inwieweit sie gerechtfertigt ist, hängt vielmehr weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. So ist es ihm grundsätzlich zuzu demuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (ebenso OLG Celle VersR 1973, 353; vgl. auch H.W. Schmidt DAR 1968, 147; Walter, Die Regulierung des Kraftfahrzeug Schadens 3* Aufl. S. 79 ff; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 11. Aufl. TZ 1203). Zwar kommt der Einsatz besonderer Fähigkeiten oder von Freizeit des Geschädigten bei der Beseitigung des Schadens im allgemeinen nicht dem Schädiger zugute (BGHZ 54, 82, 86). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß von dem Geschädigten auch nicht eine vorübergehende Zweckbindung eigener Geldmittel zur Schadensminderung erwartet werden kann. Soweit der Gesetzgeber dem Geschädigten das Recht einräumt, seinen Schaden selbst zu beheben und den hierfür erforderlichen Aufwand vom Schädiger zu liquidieren, nimmt er auch in Kauf, daß der Geschädigte mit dem Aufwand gegebenenfalls vorübergehend in Vorlage tritt. Der Einsatz verfügbarer eigener Mittel ist dem Geschädigten daher regelmäßig zuzu demuten. Sein Schutz gegen einen vom Verhalten des Schädigers ausgehenden Verzögerung sschaden soll sich dann grundsätzlich nach den Verzugsvorschriften richten. Ob wenigstens dann ausnahmsweise auch eine Entschädigung für nachweislich geopferte Kapitalnutzung (Zinsverluste etc.) gewährt werden kann, wenn sich die Möglichkeit der Inverzug Setzung ungebührlich verzögert hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Sachverhalt, bei dem dem Geschädigten zuzu demuten ist, von einer Kreditaufnahme abzusehen, wird etwa bei kleineren Unfall Schäden vorliegen, auf die sich der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs in aller Regel von vornherein in seinen Vermögensdispositionen einstellt. - 11 Solch Sachverhalt kann aber auch bei größeren Schäden in Betracht kommen, wenn das Einkommen des Geschädigten es zuläßt. Ferner schuldet der Schädiger von mehreren möglichen Finanzierungsarten nur die Kosten der wirtschaftlicheren Finanzierung (vgl. BGHZ 54, 82, 85). Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. OLG Celle VersR 1973, 353; OLG Düsseldorf NJW 1969, 2051; OLG Nürnberg VersR 1965, 247, 248; 1968, 505, 507; OLG Schleswig VersR 1967, 68; H.W. Schmidt DAR 1968, 148; VersR 1967, 23; Steffani VersR 1967, 922, 924). Darüber hinaus kann där Geschädigte in aller Regel Kreditaufwendungen nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Schleswig aaO; weitere Nachweise bei Klimke VersR 1973, 884 ff; Sanden aaO Rdnr, 294 u. Nr. 1; H.W. Schmidt aaO; Becker aaO). Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen. III. 1. Unter den dargelegten Voraussetzungen kann auch der Kläger von dem Beklagten nach § 249 Satz 2 BGB Ersatz wegen der Kosten, die ihm für die Finanzierung des Herstellungsaufwands erwachsen sind, verlangen. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit des Kreditvertrages nicht an. Zwar scheidet nach den soeben aufgezeigten -12- Beschränkungen des § 249 Satz 2 BGB ein Ersatzanspruch wegen solcher Kosten in aller Regel aus, wenn der Geschädigte für die Wiederherstellung der beschädigten Sache Fremdmittel tatsächlich nicht beansprucht hat. Hier hat der Geschädigte aber tatsächlich Fremdmittel in Anspruch genommen; die Tatsache, daß die Kreditaufnahme von rechtlichen Mängeln beeinflußt gewesen sein mag, kann keine Indizwirkung gegen einen echten Kreditbedarf begründen. Freilich vermag die tatsächliche Inanspruchnahme von Fremdmitteln, jedenfalls wenn sie wie hier ohne ersichtliche Prüfung des Bedarfs über einen "Unfallhelferring" erfolgt ist, ein echtes Kreditbedürfnis im Regelfall auch nicht etwa positiv zu indizieren. 2. Das alles bedeutet nicht, daß der Kläger die verlangten Aufwendungen nicht auch als Verzugsschaden nach § 286 BGB geltend machen kann. Dann allerdings wären die tatsächlich entstandenen Kreditkosten der Schaden, den er ersetzt verlangt, so daß die Frage nach der Wirksamkeit des Kreditvertrages erheblich werden könnte. Doch besteht nach dem Vorbringen des Klägers derzeit kein Anlaß zur Annahme, er verlange mit der Klage Ersatz eines Verzögerungsschadens. 3. Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB gegeben sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Das Revisionsgericht ist zu dieser Beurteilung selbst nicht in der Lage, da sie im wesentlichen Aufgabe tatrichterlicher Würdigung ist, die das Berufungsgericht unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze vorzunehmen hat. Hierzu war das Berufungsurteil im Um- fang des Revisionsangriffs aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Überprüfung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß es grundsätzlich Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, die die Inanspruchnahme von Kredit - und zwar gerade in dieser Form, die u.a. mit einem verhältnismäßig hohen Zinssatz und zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verbunden war - entweder notwendig machte oder wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ, wobei die Ersatzpflicht des Schädigers außer Betracht zu bleiben hat. Die Beweislast dafür trägt der Kläger. Sie wird auch nicht durch den Grundsatz gemildert, daß es regelmäßig Sache des Schädigers ist, einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht (§ 2^4 Abs. 2 BGB) zu beweisen. Hier wirkt es sich aus, daß der Gedanke des § 234 Abs. 2 BGB nur sinngemäß bei der Bemessung des Betrages Anwendung findet, der als der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche vom Schädiger geschuldet wird (vgl. BGHZ 54, 82, 85 ff). Weiter wird das Berufungsgericht auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, daß Ersatz eines Finanzierungsaufwands allenfalls in bezug auf vom Kläger bzw. zu seinen Lasten von der Bank bewirkte Geldleistungen in Frage kommt und daß für den Teil der Kreditkosten, der auf die Anmietung eines Ersatzwagens entfiel, nach den rechtskräftigen Feststellungen des Berufungsurteils nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Taxis Berechnungsgrundlage sein kann* Dr. Weber Nüßgens Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann