Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels sowie der Eundeorichter Dr, Weber, Prof«, Dr, Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30« November 1967 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 32,— DM nebst 4 CA Zinsen seit dem 250 Februar 1967 verurteilt worden ist» Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, dein Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsnöglich-keit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen genietet hatte (BGHZ 40, 345; 45 , 212; Senat surt eil von 7o Juni 1968 - VI ZR 40/67 - LM BG3 § 249 A7 Hr« 22 = VersR 1968, 803)« Davon ist auch der Versicherer des Beklagten ausgegangen und hat sich bei der Errechnung der den Kläger zustehenden Entschädigung auf die Tabelle gestützt, die Sanden und Danner in VersR 1966, 687 - in Anschluß an das Urteil des Senats BGIiZ 45? 212 - entwickelt haben und nach der den Geschädigten in der Regel nicht mehr als 40 - 50 c/> der (abstrakten) Mietwagenkosten zusteht, bei einen Eord 17 M 1,7 Liter also allenfalls die von der Beklagten gezahlten 10 DM je verlorener Nutzungstago Diese Berechnungsweise hält das Berufungsgericht für unrichtig» Hach seiner Ansicht nuß der Schätzung (§ 287 ZPO) der Satz 2 des § 249 BOB zugrunde gelegt werden, nach den der Geschädigte, weil ihm der Schädiger in der Regel nicht sogleich ein geeignetes Er-satzfahrzoug zur Verfügung stellen werde (Satz 1 des § 249 BGB), den Geldbetrag verlangen könne, den er für die Anmietung eines gleichwertigen Wagens ausgeben müß- gekürzt nur um seine Eigen-Ersparnis se* (10 - 20 $ der üietwagenkosten) „ Das Berufungsgericht hält es für unrichtige außerdem einen weiteren Abzug von den üietwagenkosten zu jachen, nämlich für den Gewinn und die allgoneinen Geschäftsunkosten des Mietwagen-Unternehmers „ Daher seien die von Sanden und Danner errechneten Tabellen zu ungünstig für den Geschädigten o Dieser könne vieinehr 80 $ der üietwagenkosten fordern5 mindestens also die vom Kläger eingoklagten 12 Dü je Tage daß im ersten Pall die (fingierten) üietwagenkosten nur einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Vermögenswerten Schadens (§ 251 BGB) bilden, im letzten Pall dagegen der bestimmende Ausgangspunkt der Schadensberechnung sind (§ 249 BGB)o Zu Unrecht geht das Berufungsgericht von § 249 Zv/ar ist der Grund für die Ersatzansprüche des Geschädigten Bei Beiden Ansprüchen derselbe, nämlich das schädigende Ereignis, das der Schädiger zu verantworten und das zu dem Verlust der WagenBenutzung geführt hat (vgl» RGZ 151, 298, 300 K Das Bedeutet aber nicht, daß auch die Berechnung des Schadens der Höhe nach dieselbe sein müsse» 1» Hat sich der Geschädigte einen TTietwagen genommen, so muß ihm der Schädiger grundsätzlich das Bezahlen oder erstatten, was er dem Vermieter hat zahlen müssen» Daß er ihm dabei auch dessen Gewinn und allgemeine Geschäftsunkosten (Gemeinkosten) sowie Beträge zahlen muß, die der gewerbliche Vermieter für die erhöhte Abnutzung der Mietwagen und deren höhere Versicherungsprämien einkalkuliert hat, spielt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten keine Rolle» Dieser hat die Rechnungen des Vermieters Bezahlt und - ohne daß ihm etwa schon deshalb der Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden könnte - Bezahlen müssen» Infolgedessen kann er sie in voller Höhe vom Schädiger ersetzt verlangen» 2o Diese Grundsätze, die für die Berechnung des bei Anbietung eines Ersatzwagens entstandenen Nctto-Schadcns gelten, können nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat (wohl auch BrücJtlcr DRiZ 1964, 126) ohne weiteres auf die Bälle übertragen werden, bei denen der Geschädigte keinen Mietwagen genommen hat» Denn er verlangt nicht Erstattung der von ihm verauslagten Mietwagen-Kosten, sondern nur Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile» 212 ist der erkennende Senat zwar auch auf die Frage der Berechnung eingegangen, indes beruht das Urteil nicht auf den dazu gemachten Ausführungen» Der Senat hat sie nur deshalb erörtert, um an Hand der Rechtsprechung, wie sie die Inatan&&ei*ichte in Verfolg des Urteils BGHZ 40, 345 entwickelt hatten, zu zeigen, daß der Standpunkt des Bundesgerichtshofs? a) Der Senat hat in den Urteil BGHZ 45 , 212 die Hechtsprechung der Inotanzgeriehte angeführt, nach der von den Tages-TTiotproison der Autovermieter Abzüge zu machen sind, bevor die Eigen-Krsparnis des Geschädigten zu schätzen und abzuziehen ist» T/ährend bei Anmietung einea V/agens (konkreter Schaden) der Geschädigte etwa 80 - 85 der Mietwagen-Rechnungen liquidieren kann, 2<ann er, wenn er bloß eine ("abstrakte") Nut-zungsentSchädigung verlangen kann, allenfalls 40-50 >5 der fingierten Mietwagen-Kosten einsetzen (vgl. teile dee OLG ’Tünchen MR 1963, 129 und in VersR 1964; 932, auf mindestens 40 7$ (30 # Unternehmer-Gewinn und 10 <*> Gemeinkosten) geschätzt (vgl.* die Zusammenstellung bei Schutz VersR 1908, 126).Auch im Schrifttum haben diese Vor-Abzügc Billigung gefunden (Nitzsch DAR 1964, 157; Schmidt BB 1968, 1315 ;\/uasow, Unfallhaftpflichtrecht, 9» Auflo TZ 1220; Y/alter, Der Ifut-sungoausfall eines Kraftfahrzeugs, insbesondere die ,7ietwagen-Kostcn, in KVR von A - Z Erl, 31* 9), Rur so wird verhindert, daß der Geschädigte, der keinen Ersatzwagen nimmt, auf Kosten dos Schädigers und seines Versicherers bereichert und im Ergebnis so gestellt wird, als hätte er, so wie der gewerbliche Vermieter, mit seinen Wagen Sinnahmen erzielt (BGHZ 45, 220), Daher ist es auch zu billigen, wenn Sanden und Danner in ihren Tabellen die ’Tietwagcnkosten noch weiter um die Beträge kürzen, die der Vermieter für die erheblich höheren Versicherungsprämien und den höheren Verschleiß seiner Mietwagen einkalkuliert hat (vgl, Y/alter aaO; Sanden/Danner VersR 1967, 1208), Die Berechnung des konkret erwachsenen Schadens (Mietwagen-Kosten) und die Bestimmung der abstrakten Nutzungsentschädigung kann verschieden sein, muß dies im vorliegenden Rail sogar sein. Das Berufungsgericht bedenkt auch nicht, daü der Geschädigte dann, wenn man ihm 15-20 der (fingierten) Mietwagenkosten als Eigen-Ersparnis anrechnen wollte, zu schlecht gestellt sein kann, weil dieser Prozentsatz von den kommerziell kalkulierten, möglicherweise sogar übersetzten Mietwagen-Preisen ausgeht, und deshalb mit seiner individuellen, vor allem privaten Ersparnis nicht ohne weiteres verknüpft werden darf.b) Dem Geschädigten können naher nicht, wie dies im angefochtenen urteil angenommen wird, SO j» der Mietwagen-Kosten zustehen. Das aber i «t mit den Grundsätzen, aus denen die neuere Peechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Ersatz eines Nutzungsschadens hergeleitet ist, nicht vereinbar. Dieser Frage braucht hier jedoch nicht nachgegangen zu werden, da der Versicherer des Beklagten nach der Aufstellung von Sanden/Danner abgerechnet und dem Kläger 10 DIi je Tag gezahlt hat. Ungeprüft kann daher auch bleiben, ob sich etwa die Rechtsprechung bei der Zubilligung der (abstrakten) NutzungsentSchädigung überhaupt gänzlich von der Berechnungsiaethode lösen sollte, die bei der Errechnung des (konkreten) Mietwagen-Schadens entwickelt ist (Mietwagen-Kosten abzüglich Eigen-Ersparnisse), indem sie bei der Schätzung der Entschädigung “von unten her“ rechnet (vgl.
2066 039
Nachsohlaeevjerks
BGIIZ
ja
nein
3GB § 249 Hb
Zur Berechnung des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeug-Schaden (Ergänzung von BGHZ 45, 212).
BGH, Urt. v. 3- Juni 1969 - VI ZR 27/68 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr_27/68 URTEIL
in den Rechtsstreit
Verkündet am
3o Juni 1969 Kriegl , JustizhauptSekretär
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Maschinenschlossers V/erner K^Kstraße 0,
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerss
Prozeßbevollnächtigters
Rechtsanwalt Br*
gegen
den Tischlermeister Heinrich
9
Kläger, Berufungskläger und Revisions beklagten.
- Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt Prof« Br
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels sowie der Eundeorichter Dr, Weber, Prof«, Dr, Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30« November 1967 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 32,— DM nebst 4 CA Zinsen seit dem 250 Februar 1967 verurteilt worden ist» Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Kläger zur Last«,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 27» Dezember 1966, als er mit seinem PKW, einen Ford Taunus 17 M, durch NH
fuhr, von den Kraftwagen des Beklagten ange-fahren; dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt, An 12, Januar 1967 gab er es beim Kauf eines neuen Wagons in Zahlung, Er hatte es im Februar 1966 gekauft; am Unfalltage war es rd, 14,000 km gelaufen
Dor Beklagte hat seine Ersatzpflicht nicht bestritten , Sein Versicherer hat dem Kläger für den Schaden an den Pahrzeug 2.000 D?I gezahlt und außer-den für die Zeit von 27. Dezember 1966 bis zun 12, Januar 1967* in denen der Kläger keinen Wagen zur Verfügung hatte, 160 DM (täglich 10 DM),
Hit der Klage hat der Kläger Zahlung weiterer Beträge verlangt, nämlich, außer einen Schmerzensgeld, noch 936 DM auf seinen Sachschaden und weitere 2 DM je Tag des Nutzungsausfalls; also 32 DM,
Das Landgericht hat diese Nachforderungen für unberechtigt angesehen und die Klage abgev/iesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels in übrigen den Beklagten verurteilt, den Kläger die verlangten 32 DM zu zahlen (Urteil von 30, November 1967 - YersR 1968, 781),
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, da3 klageabv/eisende Urteil des Landgerichts in vollen Umfang v/ioderherzustellen*
J
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I.
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus? nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, dein Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsnöglich-keit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen genietet hatte (BGHZ 40, 345; 45 , 212; Senat surt eil von 7o Juni 1968 - VI ZR 40/67 - LM BG3 § 249 A7 Hr« 22 = VersR 1968, 803)« Davon ist auch der Versicherer des Beklagten ausgegangen und hat sich bei der Errechnung der den Kläger zustehenden Entschädigung auf die Tabelle gestützt, die Sanden und Danner in VersR 1966, 687 - in Anschluß an das Urteil des Senats BGIiZ 45? 212 - entwickelt haben und nach der den Geschädigten in der Regel nicht mehr als 40 - 50 c/> der (abstrakten) Mietwagenkosten zusteht, bei einen Eord 17 M 1,7 Liter also allenfalls die von der Beklagten gezahlten 10 DM je verlorener Nutzungstago
Diese Berechnungsweise hält das Berufungsgericht für unrichtig» Hach seiner Ansicht nuß der Schätzung (§ 287 ZPO) der Satz 2 des § 249 BOB zugrunde gelegt werden, nach den der Geschädigte, weil ihm der Schädiger in der Regel nicht sogleich ein geeignetes Er-satzfahrzoug zur Verfügung stellen werde (Satz 1 des § 249 BGB), den Geldbetrag verlangen könne, den er für die Anmietung eines gleichwertigen Wagens ausgeben müß-
te? gekürzt nur um seine Eigen-Ersparnis se* (10 - 20 $ der üietwagenkosten) „ Das Berufungsgericht hält es für unrichtige außerdem einen weiteren Abzug von den üietwagenkosten zu jachen, nämlich für den Gewinn und die allgoneinen Geschäftsunkosten des Mietwagen-Unternehmers „ Daher seien die von Sanden und Danner errechneten Tabellen zu ungünstig für den Geschädigten o Dieser könne vieinehr 80 $ der üietwagenkosten fordern5 mindestens also die vom Kläger eingoklagten 12 Dü je Tage
II.
Die Ansicht des Berufungsgerichts (so schon in seinem Urteil von 25« Harz 1965 = VersR 1965? 665.) vermag der Senat nicht zu billigen•
Das Berufungsgericht setzt die Methode? die der Schätzung der (abstrakten) Entschädigung für entgangene Ge-brauchsvorteile zugrunde zu legen ist? völlig der Methode gleich, die bei Errechnung des den Geschädigten durch Annietung eines Ersatzwagens (konkret.) entstandenen Schadens anzuwenden ist. Daß dies Bedenken unterliegen muß? folgt schon daraus? daß im ersten Pall die (fingierten) üietwagenkosten nur einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Vermögenswerten Schadens (§ 251 BGB) bilden, im letzten Pall dagegen der bestimmende Ausgangspunkt der Schadensberechnung sind (§ 249 BGB)o Zu Unrecht geht das Berufungsgericht von § 249
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Satz 2 BGB aus» In Pallen der vorliegenden Art ist § 251 BGB anzuwenden, woraus folgt, daß der Ersatzbe-rechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann (so schon EGHZ 45? 212, 221)»
Zv/ar ist der Grund für die Ersatzansprüche des Geschädigten Bei Beiden Ansprüchen derselbe, nämlich das schädigende Ereignis, das der Schädiger zu verantworten und das zu dem Verlust der WagenBenutzung geführt hat (vgl» RGZ 151, 298, 300 K Das Bedeutet aber nicht, daß auch die Berechnung des Schadens der Höhe nach dieselbe sein müsse»
1» Hat sich der Geschädigte einen TTietwagen genommen, so muß ihm der Schädiger grundsätzlich das Bezahlen oder erstatten, was er dem Vermieter hat zahlen müssen» Daß er ihm dabei auch dessen Gewinn und allgemeine Geschäftsunkosten (Gemeinkosten) sowie Beträge zahlen muß, die der gewerbliche Vermieter für die erhöhte Abnutzung der Mietwagen und deren höhere Versicherungsprämien einkalkuliert hat, spielt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten keine Rolle» Dieser hat die Rechnungen des Vermieters Bezahlt und - ohne daß ihm etwa schon deshalb der Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden könnte - Bezahlen müssen» Infolgedessen kann er sie in voller Höhe vom Schädiger ersetzt verlangen»
Es handelt sich um einen echten Erstattungs- oder Vorochußanspruch, dessen Höhe sich konkret nach dem richtet, was der Geschädigte ausgegeben hat oder aus-geben muß (vgl» RGZ 148, 151)« Daher kommt die Vorschrift des § 287 ZPO hier nicht zu dem Zuge»
Erst bei der Bemessung der Unkosten, die der Geschädigte während der Tlietzeit und der dabei gefahrenen Strecke (Kiloneterzähl) erspart hat, kann und nuß, jedenfalls in aller Hegel, der Richter auf eine Schätzung nach § 287 ZPO zurückgreifen«> Diese Ersparnisse haben die Versicherer, un die Abrechnung zu vereinfachen, durchweg auf 15 - 20 # der jeweils bezahlten Mietwagen-Rechnung angesetzt (vglo Becker, Kraftvcrkehrs-Haftpflichtschiiden, 9« Aufl* S„ 128) * Das haben die Gerichte bisher überwiegend gebilligto Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob es nicht richtiger wäre, anstelle dieses Pauschal-Abzuges, der von den möglicherweise überhöhten Mietwagen-Kosten ausgeht, die Beträge absuziehen, die aus den alljährlich aufgestellten Tabellen (vglo die Broschüre des ADAC *r.7as kostet nein Auto?”, auszugsweise auch in ADAC-IIcft “Üotorwelt” von April jeden Jahres) hinsichtlich der bei jeden Kraftfahrzeug-Typ jeweils anfallenden Betriebskosten, gerechnet auf Pahr-Kilo-neter, zu ersehen sind (so Kuhkopf VersH 1961, 10,
12 und V/einar VersH 1962, 400; Maase NJ77 1961 , 253/ 254; Schmidt DAR 1961, 156; Maase/Busch, Die Ersatzwagenkosten bei Verkehrsunfallen, 20 Aufl» So 85)«»
Zu diesen Verfahren sind inzv/ischen zahlreiche Gerichte übergegangen (OLG Oldenburg VersR 1961, 1147 * NJY7 1962, 50; OLG Celle VersR 1963? 985 = NJ77 1963, 1205; LG Nürnberg-Pürth VersR 1963? 408 und VersR 1965? 913; OLG München VersR 1964? 932; OLG Hamburg VersR 1965? 1182)o Auch der Bundesgerichtshof ist in seinen Urteilen vorn 10» Mai 1963 dieser Methode gefolgt (VI ZR 235/62 s LH § 249 (Cb) Nr. 14 = VersR 1963? 931 = NJV7 1965? 1399 und VI ZR 246/62 = L?,I § 249 BGB (Cb) Nr, 13 = VersR 1963? 932 * NJ\7 1963,
1400)o
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2o Diese Grundsätze, die für die Berechnung des bei Anbietung eines Ersatzwagens entstandenen Nctto-Schadcns gelten, können nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat (wohl auch BrücJtlcr DRiZ 1964, 126) ohne weiteres auf die Bälle übertragen werden, bei denen der Geschädigte keinen Mietwagen genommen hat» Denn er verlangt nicht Erstattung der von ihm verauslagten Mietwagen-Kosten, sondern nur Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile»
In welcher \7cise in diesem Ball zu rechnen, d.h» auf welchen Grundlagen die Schätzung nach § 287 ZPO aufzubauen i3t, brauchte der Bundesgerichtshof in seinen Urteil BGHZ 40, 345 nicht zu entscheiden, weil in jenen Ball nur über die Frage Streit bestand, ob zu entschädigen war, während die Frage, wie hoch die Entschädigung war, nicht streitig war (BGHZ 40, 354/355)» Gleiches gilt für das Urteil III ZR 186/61 von 30»September 1963 (LIT EGB § 249 /A/ITr. 14 » VeroR 1964, 580); hier verlangte der Kläger nur seine anteiligen, umsonst aufgewandten Generalunkosten» In dem Urteil BGHZ 45? 212 ist der erkennende Senat zwar auch auf die Frage der Berechnung eingegangen, indes beruht das Urteil nicht auf den dazu gemachten Ausführungen» Der Senat hat sie nur deshalb erörtert, um an Hand der Rechtsprechung, wie sie die Inatan&&ei*ichte in Verfolg des Urteils BGHZ 40, 345 entwickelt hatten, zu zeigen, daß der Standpunkt des Bundesgerichtshofs? dem Geschädigten auch bei Hicht-Annietung eines Ersatzwagens eine Karenz-EntSchädigung zuzusprechen, im Höhe-Verfahren nicht zu unbilligen, mit schadensrechtlichen Grund-
□ätzen unvereinbaren Ergebnissen führt» Im vorliegenden Fall geht es jedoch allein un die Höhe der Entschädigung» Die Frage ist daher nunmehr zu entscheiden»
a) Der Senat hat in den Urteil BGHZ 45 , 212 die Hechtsprechung der Inotanzgeriehte angeführt, nach der von den Tages-TTiotproison der Autovermieter Abzüge zu machen sind, bevor die Eigen-Krsparnis des Geschädigten zu schätzen und abzuziehen ist» T/ährend bei Anmietung einea V/agens (konkreter Schaden) der Geschädigte etwa 80 - 85 der Mietwagen-Rechnungen liquidieren kann, 2<ann er, wenn er bloß eine ("abstrakte") Nut-zungsentSchädigung verlangen kann, allenfalls 40-50 >5 der fingierten Mietwagen-Kosten einsetzen (vgl. Becker aaO S. 126)» Diesen Abzug hat der Senat schon damals in Grundsatz für berechtigt erklärt. Daran ist entgegen der Ansicht von Grunsky (Aktuelle Probleme zu dem Begriff des Vcrnögensschadens 1968 8» 48) festzuhalten» In den Fällen der hier in Rede stehenden Art soll nur jener V/crt der Nutzung des Wagens erfaßt werden, der einem privaten Benutzer entgangen ist. Daher kann nicht von dem Brutto-Mietpreis ausgegangen werden.Zu Vergleichszwecken geeignet ist nur ein “bereinigter“ Mietpreis. Die im Brutto-Preis steckenden Kosten-Anteile, die der gewerbliche Vermieter auf den eigentlichen Gebrauchswert des V/agens auf schlägt und, will er rentabel arbeiten, aufschlagen muß» müssen weggedacht werden, vor allem seine Gewinnmarge und seine allgemeinen Geschäfts-Unkosten. Diese Anteile haben die Instanzgcrichte, vor allem im Anschluß an die Ur-
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teile dee OLG ’Tünchen MR 1963, 129 und in VersR 1964; 932, auf mindestens 40 7$ (30 # Unternehmer-Gewinn und 10 <*> Gemeinkosten) geschätzt (vgl.* die Zusammenstellung bei Schutz VersR 1908, 126).Auch im Schrifttum haben diese Vor-Abzügc Billigung gefunden (Nitzsch DAR 1964, 157; Schmidt BB 1968, 1315 ;\/uasow, Unfallhaftpflichtrecht, 9» Auflo TZ 1220; Y/alter, Der Ifut-sungoausfall eines Kraftfahrzeugs, insbesondere die ,7ietwagen-Kostcn, in KVR von A - Z Erl, 31* 9), Rur so wird verhindert, daß der Geschädigte, der keinen Ersatzwagen nimmt, auf Kosten dos Schädigers und seines Versicherers bereichert und im Ergebnis so gestellt wird, als hätte er, so wie der gewerbliche Vermieter, mit seinen Wagen Sinnahmen erzielt (BGHZ 45, 220), Daher ist es auch zu billigen, wenn Sanden und Danner in ihren Tabellen die ’Tietwagcnkosten noch weiter um die Beträge kürzen, die der Vermieter für die erheblich höheren Versicherungsprämien und den höheren Verschleiß seiner Mietwagen einkalkuliert hat (vgl, Y/alter aaO; Sanden/Danner VersR 1967, 1208),
Das Berufungsgericht verkennt, daß bei der Zubilligung einer abstrakten Ersatzwagen-Entschädigung der Betrag, den der Geschädigte für einen Ersatzwagen hätte aufv;enden müssen, nicht Ausgangspunkt der Rechnung, sondern nur Anhaltspunkt der Schätzung ist, v/ie der Bundesgerichtshof schön in BGHZ 40, 354/355 und in BGHZ 45, 215 hervorgehoben hat, Y/ird der Schaden "normativ”, ohne Bezug auf die für einen Ersatz aus-gegebenen Beträge und ohne Bezug auf die Person des jeweils Geschädigten, ermittelt und zugesprochen, so geben die Aufwendungen, die der Geschädigte zur Beseitig
gung des Schadens hätte machen können und müssen, nicht unbedingt den betrag her, der ihrn als Schaden zuzusprechen ist. Diese fiktiven Aufwendungen sind nur Anhaltspunkte für dessen Bemessung (vgl, auch JBGKZ Gro.ßer Senat 50, 304, 306 a.E. ). In aller Regel bilden sie die Höchstgrenze, die dem Geschädigten zugesprochen werden kann. Die Berechnung des konkret erwachsenen Schadens (Mietwagen-Kosten) und die Bestimmung der abstrakten Nutzungsentschädigung kann verschieden sein, muß dies im vorliegenden Rail sogar sein. Das Berufungsgericht bedenkt auch nicht, daü der Geschädigte dann, wenn man ihm 15-20 der (fingierten) Mietwagenkosten als Eigen-Ersparnis anrechnen wollte, zu schlecht gestellt sein kann, weil dieser Prozentsatz von den kommerziell kalkulierten, möglicherweise sogar übersetzten Mietwagen-Preisen ausgeht, und deshalb mit seiner individuellen, vor allem privaten Ersparnis nicht ohne weiteres verknüpft werden darf.
b) Dem Geschädigten können naher nicht, wie dies im angefochtenen urteil angenommen wird, SO j» der Mietwagen-Kosten zustehen. Bei dieser Lösung würde er im wirtschaftlichen Ergebnis das ‘’Geschäft11 mit seinem Wagen machen, wie dies der gewerbliche Vermieter tut und tun kann. Das aber i «t mit den Grundsätzen, aus denen die neuere Peechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Ersatz eines Nutzungsschadens hergeleitet ist, nicht vereinbar. Die rechtliche Pigur de3 Karenzschadens darf nicht dazu mißbraucht werden, auf Kosten des Schädigers (oder seines Versicherers) aus dem Unfall ein finanzielles ?ius-Ge-
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schüft au machen (so HauB ZYei'svViss 1967, 163). Der Eigentümer ißt; eben kein potentieller Vermieter.
3. Daher sind die Entschädigungs-Sätze, die Senden und Danner in ihren Tabellen VersR 1966, 697 (Neufassung: VersR 1969, 403) errechnet haben (25-30 # der Mietwagen-Kosten), entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs zu niedrig. Eher könnte sich fragen, ob diese Sätze nicht noch weiter gekürzt werden müßten (vgl. Stoll JuS 1968, 504, 513 mit der Kritik des LG Hannover VersR 1967, 883 und LG Hagen VersR 1968, 703). Dieser Frage braucht hier jedoch nicht nachgegangen zu werden, da der Versicherer des Beklagten nach der Aufstellung von Sanden/Danner abgerechnet und dem Kläger 10 DIi je Tag gezahlt hat. Ungeprüft kann daher auch bleiben, ob sich etwa die Rechtsprechung bei der Zubilligung der (abstrakten) NutzungsentSchädigung überhaupt gänzlich von der Berechnungsiaethode lösen sollte, die bei der Errechnung des (konkreten) Mietwagen-Schadens entwickelt ist (Mietwagen-Kosten abzüglich Eigen-Ersparnisse), indem sie bei der Schätzung der Entschädigung “von unten her“ rechnet (vgl. Füchsel DAR 1968, 37).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann somit nicht Bestehen bleiben. Hehr als die ihm bereits gezahlten 10 DM je Tag konnte der Kläger nicht verlangen, so daß seine weitergehende Klage abgev/iesen werden mußte.
Die vorn Kläger zu tragenden Kosten des Revisions Verfahrens umfassen auch die Kosten seiner bereits durch den Senats-Beschluß vom 21. Mai 1968 als unzulässig verworfenen Anschlußrevision (§§ 97, 91 ZPO).
Engels Dr. Weber Nüßgens
Sonnabend
Dunz