Der Kläger hat den Beklagten für die Ünfallfol-gon haftbar gemacht» Mit der Klage hat er 2 596,18 DM nebst Zinsen als Ersatz für Sachschaden, unfallbedingte Auslagen und Verdienstentgang bis März 1965 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Er hat vorgetragen, vor Betreten der Fahrbahn habe er sich davon überzeugt, ob er die Straße gefahrlos Überqueren könne« In einer Entfernung von etwa 200 m habe er den Beklagten aus Richtung herankom- men sehen» Er habe die sonst freie Fahrbahn bis zu der durch Nägel gekennzeichneten Fahrbahnmitte überquert und dort ein von rechts kommendes Motorrad ab-gewartotj dann sei er weitergogahgen« Der Beklagte habe ihn auf der Mitte der linken Fahrbahnsoite - also nachdem er schon 6,50 m der 8,50 m breiten Fahrbahn überquert habe - erfaßt» Den Unfall habe der Beklagte allein verschuldet» Er sei zu schnell und nicht rechts gefahren» Dagegen habe der Kläger die Straße verkehrsgerecht hinter dem Omnibus "abschnittweise" überquert« Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm unmittelbar vor Erreichen der anderen Straßenseite der Beklagte den Weg abschneiden werde» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet o Er selbst sei etwa auf der Mitte seiner rechten Fahnbahnseite gefahren; seine Fahrgeschwindigkeit habe etwa 50 km/st betragene Der Kläger sei von dem Motorrad erfaßt worden, als er erst ein Viertel der Fahrbahn überquert habe» Ohne anzuhalten und ohne sich nach anderen Verkehrsteilnehmern umzusehen, sei er auf die Straße geeilt, als sich der Beklagte dem Omnibus bereits auf 10 m genähert habe» In der Annahme, der Kläger werde nach Erblicken der Scheinwerfer des Motorrades anhalten, habe der Beklagte versucht, vor dem Kläger vorbeizufahren o Dieser habe jedoch seinen eiligen häuf fortgesetzt» Deshalb sei der Zusammenstoß für den Beklagten unvermeidbar gewesen» Hiergegen hat der Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Der Beklagte hat seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt» Der Kläger hat in Erweiterung der Klage Ersatz von Vordienstent-gang für die Zeit vom 1» April 1965 bis zu dem 26» Oktober 1966 in Höhe von 8 886,00 DM, für die Folgezeit eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schadensrente verlangt» Das Berufungsgericht hält ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen• Entgegen der Meinung der Revision stellt es zwar nicht fest, daß der Kläger - wie er unter Beweis gestellt hat - auf der Mitte der linken Fahrbahnseite angefahren worden ist» Es unterstellt dies jedoch und führt aus, auch unter dieser Voraussetzung lasse sich ein unfallursächliches Verschulden nicht feststollen; es sei nicht 2U widerlegen? sein Fahrzeug aus einer Entfernung von 40 m rechtzeitig zu dem Halten zu bringen oder wenigstens hinter dem Kläger vorbeizufahren« Dabei ist noch zu beachten, daß der Beklagte bei rechtzeitigem Bremsen den Kläger entsprechend später erreicht$ dieser also beim Herankommen des Beklagten die Fahrbahn beroits um einige Schritte weiter überschritten haben würdeo Der am rechten Straßenrand haltende und nur 1 m in die Fahrbahn ragende Omnibus würde, falls der Beklagte seine Geschwindigkeit rechtzeitig und hinreichend herabgesetzt hätte, diesen an einem Vorbeifahren hinter dem Kläger auf der 8,50 xn breiten Fahrbahn nicht gehindert haben; dies auch dann nicht, wenn er sich bereits zu dem Anfahren angeschickt hätte« Den Beklagten trifft danach, falls der Zusammenstoß auf der Mitte seiner linken Fahrbahnseite erfolgt ist, ein für den Unfall ursächliches Verschulden« Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben«
t BUNDESGERICHTSHOF 2081 040 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 27/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet an) 9o April I960 Kriegl? Justizhauptookretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bauhilfsarbeiters Gustav 9 S o h 9 Klägers $ Berufungsbeklagten Anschlußberufungsklägers und Revi sionsklägers 9 - Prozoßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen den Maurer Manfred 9 RaflBHHK Lfl^traße " Beklagten9 Berufungsklägers9 Anschlußborufungsbeklagten und Revi s i onsboklagt en 9 - Prozeßbovollmachtigter; Rechtsanwalt ** o / Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Rode, Heinrich Meyer und Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1» Dezember 1966 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt istc Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte befuhr am 21„ Oktober 1964 gegen 6o15 Uhr bei Dunkelheit mit seinem Motorrad BMW 500 in DflHBB die mit guter Straßenbeleuchtung versehene KoflHHi Straße in Richtung Vor Ihm fuhr ein Linienomnibus der Rheinbahn, in dem sich der Kläger als Fahrgast befand« Nr, fuhr der Omnibus an die In Höhe de3 Hauses dort auf der rech- ten Seite außerhalb der Fahrbahn befindliche Haltestelle o Nach dem Anhalten des Omnibusses betrat der Kläger hinter diesem die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren o Hierbei wurde er von dem Motorrad des Beklagten erfaßt und schwer verletzt» Das Motorrad kam 54 m hinter der Unfallstelle auf der linken unbefestigten Straßenseite zu dem Stehen» Der Kläger hat den Beklagten für die Ünfallfol-gon haftbar gemacht» Mit der Klage hat er 2 596,18 DM nebst Zinsen als Ersatz für Sachschaden, unfallbedingte Auslagen und Verdienstentgang bis März 1965 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Er hat vorgetragen, vor Betreten der Fahrbahn habe er sich davon überzeugt, ob er die Straße gefahrlos Überqueren könne« In einer Entfernung von etwa 200 m habe er den Beklagten aus Richtung herankom- men sehen» Er habe die sonst freie Fahrbahn bis zu der durch Nägel gekennzeichneten Fahrbahnmitte überquert und dort ein von rechts kommendes Motorrad ab-gewartotj dann sei er weitergogahgen« Der Beklagte habe ihn auf der Mitte der linken Fahrbahnsoite - also nachdem er schon 6,50 m der 8,50 m breiten Fahrbahn überquert habe - erfaßt» Den Unfall habe der Beklagte allein verschuldet» Er sei zu schnell und nicht rechts gefahren» Dagegen habe der Kläger die Straße verkehrsgerecht hinter dem Omnibus "abschnittweise" überquert« Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm unmittelbar vor Erreichen der anderen Straßenseite der Beklagte den Weg abschneiden werde» 4 t Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet o Er selbst sei etwa auf der Mitte seiner rechten Fahnbahnseite gefahren; seine Fahrgeschwindigkeit habe etwa 50 km/st betragene Der Kläger sei von dem Motorrad erfaßt worden, als er erst ein Viertel der Fahrbahn überquert habe» Ohne anzuhalten und ohne sich nach anderen Verkehrsteilnehmern umzusehen, sei er auf die Straße geeilt, als sich der Beklagte dem Omnibus bereits auf 10 m genähert habe» In der Annahme, der Kläger werde nach Erblicken der Scheinwerfer des Motorrades anhalten, habe der Beklagte versucht, vor dem Kläger vorbeizufahren o Dieser habe jedoch seinen eiligen häuf fortgesetzt» Deshalb sei der Zusammenstoß für den Beklagten unvermeidbar gewesen» ♦ t Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Hiergegen hat der Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Der Beklagte hat seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt» Der Kläger hat in Erweiterung der Klage Ersatz von Vordienstent-gang für die Zeit vom 1» April 1965 bis zu dem 26» Oktober 1966 in Höhe von 8 886,00 DM, für die Folgezeit eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schadensrente verlangt» Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 571,08 DM (Hälfte des geltend gemachten s Sachschadens und Auslagenersatzes) verurteilt und die Klage in übrigen abgev/ieseno Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung hat es zurück-gev/iesorio ■ Mit der Revision verfolgt der Kläger die mit der Anschlußberufung gestellten Anträge weitere Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen• Entgegen der Meinung der Revision stellt es zwar nicht fest, daß der Kläger - wie er unter Beweis gestellt hat - auf der Mitte der linken Fahrbahnseite angefahren worden ist» Es unterstellt dies jedoch und führt aus, auch unter dieser Voraussetzung lasse sich ein unfallursächliches Verschulden nicht feststollen; es sei nicht 2U widerlegen? daß der Kläger in einem zu kurzen Abstand vor dem herankommenden Motorrad die Fahrbahn ’'auffallend schnoll” , wie der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe? zu Überqueren versucht habe« Auch wenn die Angabe dos Beklagten, dieser Abstand habe nur 5 bis 10 m betragen, unrichtig sei, so könne doch nicht als erwiesen angesehen werden, daß die tatsächliche Entfernung für ein rechtzeitiges Anhalten oder auch nur ein Ausweichen des Motorrades genügt habe, um einen Unfall zu vermeiden» r Diese Würdigung halt? wie die Revision mit Recht rügt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Ereignete sich der Unfall, wie das Bex'ufungs-gericht unterstellt und der Beklagte seihst hei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, auf der.Mitte seiner linken Fahrhahnseite, so hatte der Kläger, für den Beklagten fortgesetzt sichtbar, auf der Fahrbahn bereits eine Strecke von 6,48 m zurück-gelegt, als er von dem Motorrad angefahren wurde» Berücksichtigt man, daß er nach den Feststellungen die Fahrbahn in “auffällig schneller” Gangart überquert hat, so ist für die Zurücklegung der Strecke von 6,48 m eine Zeitspanne von mindestens 2,9 Sekunden anzusotzen; das entspricht einer Gehgeschwindigkeit von 8 km/st; eine höhere Geschwindigkeit kann nach den Umständen nicht in Betracht gezogen werden« Während der Zeitspanne von 2,9 Sekunden legte der Beklagte, der zugestandenermaßen bis zur Unfallstelle eine Geschwindigkeit von 50 km/st einhielt, eine Strecke von etwa 40 m zurück« War er aber noch etwa 40 m vom Kläger entfernt, als dieser die Fahrbahn betrat, so bestand für ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durchaus die Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden« Da der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten die Fahrbahn achtlos betrat und schnellen Schrittes überquerte, während er selbst auf der Mitte seiner rechten Fahrbahnseite herankam, war für ihn die Gefahr eines Zusammenstoßes unmittelbar nach Betreten der Fahrbahn durch den Kläger er- kennbaro Schon im Hinblick auf den haltenden Omnibus und seine eigene. Geschwindigkeit von 50 km/st mußte er mit besonderer Aufmerksamkeit heranfahren und sofort reaktionsbereit sein* Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und sofortiger Roaktionsberoit-schaft muß er aber in der Lago gewesen sein? sein Fahrzeug aus einer Entfernung von 40 m rechtzeitig zu dem Halten zu bringen oder wenigstens hinter dem Kläger vorbeizufahren« Dabei ist noch zu beachten, daß der Beklagte bei rechtzeitigem Bremsen den Kläger entsprechend später erreicht$ dieser also beim Herankommen des Beklagten die Fahrbahn beroits um einige Schritte weiter überschritten haben würdeo Der am rechten Straßenrand haltende und nur 1 m in die Fahrbahn ragende Omnibus würde, falls der Beklagte seine Geschwindigkeit rechtzeitig und hinreichend herabgesetzt hätte, diesen an einem Vorbeifahren hinter dem Kläger auf der 8,50 xn breiten Fahrbahn nicht gehindert haben; dies auch dann nicht, wenn er sich bereits zu dem Anfahren angeschickt hätte« Den Beklagten trifft danach, falls der Zusammenstoß auf der Mitte seiner linken Fahrbahnseite erfolgt ist, ein für den Unfall ursächliches Verschulden« Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben« 8 r Da der Senat die noch erforderlichen Festest eHungen nicht selbst vornehmen kann? war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüekzu-verweiseno Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen« Engels Hanobeck Dr„ Bode Meyer Sonnabend