Auf ihnen ruhte noch ein zur Erdgeschoßdecke gehörender T-Träger, der von der Vorderfront zu einer Zwischenwand verlief.Er war mit einem Ende in die Zwischenwand vermauert und ruhte straßenseitig auf den Fensterüberlagsträgern« Kinder, die trotz der Warnung Erwachsener in dem Grundstück zu spielen pflegten^ lockerten mit Hilfe von Stangen und Hammerschlügen die Unterlage des Trägers an der Zwischenwand« Am 24* September 1953. Ber“Träger stürzte entgegen der Erwartung des Jungen am entgegengesetzten Ende (Vorderfassade) ab und traf den damals 6 Jahre alten Kläger, der dem Alexander K4HP zugeschaut hatte, so unglücklich, daß ihm ein Oberschenkel amputiert werden muBte« schaden verpflichtet ist* Er hat vorgetragen, der T-Träger sei nach Beendigung der Enttrümmerung ohne feste Verbindung mit dem Mauerwerk der Straßenfront gewesen» Er habe nur lose auf der Backsteinunterlage von etwa 7 cm auf gelegen und dadurch eine erhebliche Gefahr für Dritte gebildet* Seinen angeblichen Zweck der Aussteifung der Vorderfront habe er nicht erfüllen können, weil dafür eine beiderseitige feste Ummauerung und Verankerung erforderlich gewesen wäre» Da der Träger somit keine Funktion mehr gehabt habe, sei sein Belassen fahrlässig gewesen« Die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß sich Kinder an der nicht abgeschrankten Ruine zu schaffen machen würden* 1. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt^ der Beklagten könne eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, die allein als Klage-grunclage in Betracht komme, nicht zur Last gelegt werden. Eür die Beklagte sei nach Durchführung der Abbruchsarbeiten entsprechend dem ihr erteilten schriftlichen Auftrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anlaß ersichtlich gewesen, unter Überschreitung ihres Auftrags den zu dem Erdgeschoß gehörigen T-Träger zu entfernen oder das Bauaufsichtsamt darauf hinzuweisen, daß von diesem Träger Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen; denn die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Träger bereits in diesem Zeitpunkt eine Gefahrenquelle gebildet habe. Hach der Aussage des Zeugen St^HülK habe zwar das straßenseitige Ende des Trägers nur 7-10 cm tief auf Backsteinen aufgelegen; die Aussage habe indes nicht ergeben, in welchem Zeitpunkt der Zeuge diese Beobachtungen gemacht habe. Es sei daher nicht auszuschließen, daß auch die Unterlage des Trägers an der Straßenfront in der Zeit von der Beendigung der Abbruchsarbeiten bis zu den Be- habe nach seinen eigenen Aussagen diese Unterlage noch 5 — 10 Minuten lang mit einer Eisenstange bearbeitet, bis der Träger sich, entgegen seiner Erwartung, am entgegengesetzten Ende zur Erde gesenkt und herabgefallen sei. Mit einer solch mutwilligen und hartnäckigen • iZerst-örungsarbeit der Kinder, so erwägt das Berufungsgericht weiter, habe die Beklagte nicht zu rechnen brauchen. die Ruine habe sich nach der Enttrümmerung in einem Zustand befinden müssen, daß sie f,auf Jahre hinaus11 keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellte. b) Der Hinweis der Revision auf die Feststellung in dem vom Kläger überreichten Gutachten Engelmann, der T-Träger habe an seinem straßenseitigen Ende keine Mörtelspuren auf- Es ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für die Frage der Haftung der Beklagten unerheblich, ob der Träger, der vo-r der Zerstörung des Hauses eine 12 cm starke Wand zu tragen hatte, noch geeignet war, der Aussteifung der Vorderfront zu dienen. Daß die Revision sich nicht mit Erfolg auf die Beobachtungen $es Zeugen über die unzulängliche Auflage des Träger an der Straßenseite berufen kann, ergibt sich aus den bereits wiedergegebenen' Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Zustand dieser Auflage bei Beendigung der Abbruchsarbeiten nicht mehr feststellbar ist. Das Berufungsgericht hat rechtsirr-tumsfrei angenommen, auch ein Sachverständiger könne Art und Tiefe der straßenseitigen Auflage des Trägers im angegebenen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. d) Die Revision beanstandet endlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der Voraussehbarkeit des schädigenden Erfolgs als Voraussetzung der Fahrlässigkeit verkannt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem geschilderten zielbewußten und hartnäckigen Zerstörungswerk der Kinder, ohne das der Unfall nicht eingetreten wäre, Die Beklagte brauchte somit nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt nicht mit dem Eintritt eines Schadens als Folge der Nichtbeseitigung des T-Trägers zu rechnen.
VI ZR 27/61 22C1 004 Verkündet am 12« Dezember 1961 Kriegl? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Hans N , geb. am fl|. 1947? LflHHPs>fcraße Bfr? vertreten durch seine Eltern? Eugen N€P und Ehefrau? ebenda? Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers? - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen G( lUi MP 11 i Ji, ii i i I i i I ii durch ihre Geschäftsführer Oberbaurat Hermann MflMM und Direktor Pranz SchflHP, Mi Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklägte? - Prozeßbevollmächtlger: Rechtsanwalt Dr, - ( hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck? Dr. Hauß? Heinrich Meyer und Dr.Pfretzsch-ner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand Pas Bauaufsichtsamt in Ml erteilte der Be- klagten am 10* November 1952 den schriftlichen Auf- zu dem 12« Bezember 1952 hatte die Beklagte den Auftrag durchgefUhrt. Vom Erdgeschoß waren die Außenwände und einige Zwischenwände stehengeblieben. Auf ihnen ruhte noch ein zur Erdgeschoßdecke gehörender T-Träger, der von der Vorderfront zu einer Zwischenwand verlief. Er war mit einem Ende in die Zwischenwand vermauert und ruhte straßenseitig auf den Fensterüberlagsträgern« Kinder, die trotz der Warnung Erwachsener in dem Grundstück zu spielen pflegten^ lockerten mit Hilfe von Stangen und Hammerschlügen die Unterlage des Trägers an der Zwischenwand« Am 24* September 1953. stieß der damals 15 1/2 Jahre alte Alexander Kfl^^ mit einem Eisenrohr die Backsteinunterlage an diesem Ende weg, um den Träger zu dem Absturz zu bringen. Ber“Träger stürzte entgegen der Erwartung des Jungen am entgegengesetzten Ende (Vorderfassade) ab und traf den damals 6 Jahre alten Kläger, der dem Alexander K4HP zugeschaut hatte, so unglücklich, daß ihm ein Oberschenkel amputiert werden muBte« Per Kläger verlangt mit der Klage Ersatz von Vermögensschäden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller künftigen Unfall- schaden verpflichtet ist* Er hat vorgetragen, der T-Träger sei nach Beendigung der Enttrümmerung ohne feste Verbindung mit dem Mauerwerk der Straßenfront gewesen» Er habe nur lose auf der Backsteinunterlage von etwa 7 cm auf gelegen und dadurch eine erhebliche Gefahr für Dritte gebildet* Seinen angeblichen Zweck der Aussteifung der Vorderfront habe er nicht erfüllen können, weil dafür eine beiderseitige feste Ummauerung und Verankerung erforderlich gewesen wäre» Da der Träger somit keine Funktion mehr gehabt habe, sei sein Belassen fahrlässig gewesen« Die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß sich Kinder an der nicht abgeschrankten Ruine zu schaffen machen würden* Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, die Abbruchsärbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt und abgenommen worden* Für die Entstehung einer Gefahrenlage nach der Enttrümmerung habe sie nicht einzustehen. Die alleinige Ursache für das Herabfallen des Trägers hätten spielende Kinder gesetzt, die' die Backsteinunterlage ständig in der Absicht bearbeitet hätten, den Träger zu dem Absturz zu bringen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entsehe idungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt^ der Beklagten könne eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, die allein als Klage-grunclage in Betracht komme, nicht zur Last gelegt werden. Eür die Beklagte sei nach Durchführung der Abbruchsarbeiten entsprechend dem ihr erteilten schriftlichen Auftrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anlaß ersichtlich gewesen, unter Überschreitung ihres Auftrags den zu dem Erdgeschoß gehörigen T-Träger zu entfernen oder das Bauaufsichtsamt darauf hinzuweisen, daß von diesem Träger Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen; denn die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Träger bereits in diesem Zeitpunkt eine Gefahrenquelle gebildet habe. Seine Auflage auf der Mittelwand sei fest ummauert gewesen. Hach der Aussage des Zeugen St^HülK habe zwar das straßenseitige Ende des Trägers nur 7-10 cm tief auf Backsteinen aufgelegen; die Aussage habe indes nicht ergeben, in welchem Zeitpunkt der Zeuge diese Beobachtungen gemacht habe. Während des Zeitraums von 9 Monaten bis zu dem Unfalltage habe aber eine Schar Kinder häufig in der Ruine gespielt und sich zu dem Teil damit befaßt, die Unterlagen des Eisenträgers unter Zuhilfenahme von Eisenstöcken, Metallrohren und eines Hammers zu dem Einsturz zu bringen. Es sei daher nicht auszuschließen, daß auch die Unterlage des Trägers an der Straßenfront in der Zeit von der Beendigung der Abbruchsarbeiten bis zu den Be- obachtungen des Zeugen über Art und Tiefe der Unterlage durch das Hantieren der Kinder nachteilig verändert worden sei. Stehe aber die genaue Beschaffenheit der straßenseitigen Unterlage des Trägers im Zeitpunkt der Beendigung der Abbruchsarbeiten nicht fest? so könne sich auch ein .Sachverständiger nicht verbindlich über die von ihm ausgehende Gefahr äußern. Als Alexander um Unfalltage die an- fangs ummauerte Unterlage des Trägers auf der Mittelwand vollends beseitigt habe, habe der Träger nur noch auf einem lockeren Backstein auf gelegen . habe nach seinen eigenen Aussagen diese Unterlage noch 5 — 10 Minuten lang mit einer Eisenstange bearbeitet, bis der Träger sich, entgegen seiner Erwartung, am entgegengesetzten Ende zur Erde gesenkt und herabgefallen sei. Ohne dieses zielbewußte und hartnäckige Zerstörungswerk der Kinder wäre der Träger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht aus seiner Buhelage gebrächt worden und abgestürzt. Mit einer solch mutwilligen und hartnäckigen • iZerst-örungsarbeit der Kinder, so erwägt das Berufungsgericht weiter, habe die Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Mochte für. sie bei sorgfältiger Überlegung auch erkennbar gewesen sein, daß die nicht abgeschrankte Ruine für Kinder ein Anziehungspunkt zu dem Spielen sein werde, so stelle es doch eine Überspannung ihrer Sorg-faltspflicht dar, wollte man von ihr die Voraussicht verlangen, daß die Kinder "die Ab- bruchsarbeiten fortsetzen” und unter Anwendung von Yierkzeugen der angeführten Art den gewaltsamen Sturz des Trägers herbeiführen würden» 2. Diese Y/ürdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen» a) Vergehens beruft sich die Revision auf die Aussage des Zeugen TölBB? die Ruine habe sich nach der Enttrümmerung in einem Zustand befinden müssen, daß sie f,auf Jahre hinaus11 keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellte. Der Zeuge hat weiter bekundet, die Ruine habe bei der durch ihn erfolgten Abnahme diesen-Voraussetzungen entsprochen. Dem hat sich das Berufungsgericht in freier tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß angeschlossen. Ausmaß und Umfang der Enttrümmerungsarbeiten zu bestimmen, war im übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Sache des Bauaufsichtsamts, nicht aber der Beklagten, der ein fest umrisseiier schriftlicher Abbruchsauftrag erteilt war. Pflicht der Beklagten als eines gemeinnützigen Trümmerbeseitungsunter-* nehmens war es allenfalls, Gefahrenzustände, die bei der ihr aufgetragenen Enttrümmerung zutage traten, zu beseitigen oder wenigstens der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. b) Der Hinweis der Revision auf die Feststellung in dem vom Kläger überreichten Gutachten Engelmann, der T-Träger habe an seinem straßenseitigen Ende keine Mörtelspuren auf- gewiesen, greift ebenfalls nicht durch, aus dieser Feststellung mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht folgern, der Träger sei an der Straßenseite nicht ordnungsgemäß eingemauert gewesen. Nach dem Gutachten E^^- war eine Ummauerung und Verspannung des Trägers mit Kalk- oder Zementmörtel an beiden Enden nur erforderlich, wenn er dazu diente, die Vorderfassade auszusteifen und sie gegen ein Einstürzen zu sichern. Es ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für die Frage der Haftung der Beklagten unerheblich, ob der Träger, der vo-r der Zerstörung des Hauses eine 12 cm starke Wand zu tragen hatte, noch geeignet war, der Aussteifung der Vorderfront zu dienen. Die Beklagte war weder berechtigt, noch gar verpflichtet, den~Träger schon deswegen zu entfernen, weil er möglicherweise seine Funktion im Rahmen des Gesamtgebäudes verloren hatte o Ihre Aufgabe war allein, einen gefahrdrohenden Zustand nach Maßgabe des ihr erteilten Auftrages zu beseitigen. Daß die Revision sich nicht mit Erfolg auf die Beobachtungen $es Zeugen über die unzulängliche Auflage des Träger an der Straßenseite berufen kann, ergibt sich aus den bereits wiedergegebenen' Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Zustand dieser Auflage bei Beendigung der Abbruchsarbeiten nicht mehr feststellbar ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht durchaus 7 die Möglichkeit, daß zu diesem Zeitpunkt die stra« ßenseitige Auflage des Trägers noch von Mauerwerk umgeben und eine größere Tiefe als 10 cm hatte• c) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die vom Kläger beantragte Zuziehung eines Sachverständigen abgelehnt. Entscheidend für die Frage des Verschuldens der Beklagten ist entgegen der Meinung der Revision der Zustand der Ruine im Zeitpunkt der Beendigung der Abbruchsarbeiten. Das Berufungsgericht hat rechtsirr-tumsfrei angenommen, auch ein Sachverständiger könne Art und Tiefe der straßenseitigen Auflage des Trägers im angegebenen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. d) Die Revision beanstandet endlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der Voraussehbarkeit des schädigenden Erfolgs als Voraussetzung der Fahrlässigkeit verkannt. Zwar ist es richtig, daß die Voraussehbarkeit sich nicht auf die besondere Gestaltung des schädigenden Erfolges, wie er später eingetreten ist, zu beziehen braucht» Es genügt vielmehr, daß der Täter die Entstehung eines Schadens hätte voraussehen müssen. Dabei haben aber solche Umstände außer Betracht zu bleiben, mit denen nach dem natürlichen Verlauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens nicht gerechnet werden muß. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem geschilderten zielbewußten und hartnäckigen Zerstörungswerk der Kinder, ohne das der Unfall nicht eingetreten wäre, r nicht zu rechnen brauchen. Die Beklagte brauchte somit nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt nicht mit dem Eintritt eines Schadens als Folge der Nichtbeseitigung des T-Trägers zu rechnen. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht eine Fahrlässigkeit der Beklagten verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuverweisen« Engels Hanebeck Dr. Hauß H. Meyer Dr.Pfretzschner