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BGH · VI ZR 27/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 27/60

Stört eine geisteskranke Ehefrau durch fortdauernde groh ehrverletzende Beschimpfungen erheblich den nachbarlichen Frieden, so hat der zu dem Vormund bestellte Ehemann wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Pie Ehefrau des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 2, Januar 1956 wegen Geisteskrankheit entmündigt wordene Zu ihrem Vormund ist der Beklagte bestellt, Anlaß zur Entmündigung waren mit Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen verbundene geistige Störungen im Rückbildungsalter. Per Kläger hat vorgetragen, er und seine Familie würden seif Kai 1956 fortlaufend von der Ehefrau des Beklagten belästigt. Vorkehrungen zu treffen, daß seine entmündigte Ehefrau Belästigungen des Klägers und seiner Familie durch ehrverletzende Äusserungen unterläßt» Er hat vorgetragen,, die Vorfälle würden vom Kläger entstellt wiedergegeben und erheblich übertrieben» Zwar seieh üngehörigkeiten vor gekommen, denen man aber keine besondere Bedeutung beimessen dürfe, da man ja wisse, daß seine Ehefrau nicht verantwortlich sei. Bie Beschimpfungen sind bei Personen, die die Beteiligten nicht kennen, geeignet, den Eindruck zu erwecken, als führten die Ehefrau und die focht er des Klägers in dessen Haus ein sittenloses Leben. Ber Garten des Hauses ist für den Kläger und seine Familie kaum mehr benutzbar, da die Ehefrau des Beklagten schon durch die Anwesenheit eines Angehörigen der Familie des Klägers im Garten zu Beschimpfungen veranlaßt wird. 2. Bern Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger die fortdauernde Beeinträchtigung der Ehre und des häuslichen Friedens seiner Familie nicht zu dulden braucht. Bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB kommt es nicht darauf an, daß ein Verscbuldensvorwurf gemacht werden kann, vielmehr ist allein entscheidend, daß ein objektiv dem Recht widersprechender Zustand vorliegt, der vom Beklagten Abhilfemaßnahmen erfordert. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt , daß der Kläger den Beseitigungsanspruch auch insoweit geltend machen kann, als seine Familienangehörigen be~ troffen sind. Der Beklagte darf insbesondere nicht zulassen, daß seine geisteskranke Frau fortlaufend Handlungen begeht, die objektiv den Tatbestand strafbarer Handlungen (§§ 185». Die Verpflichtung zur Beseitigung des störenden Zustandes besteht für den Beklagten aber auch deshalb, weil er schon als Ehemann und Leiter des Hausstandes dafür zu sorgen hat, daß seine dem Haushalt angehörende geisteskranke Frau nicht den nachbarlichen Frieden durch seelische und körperliche Beeinträchtigung der Nachbarn stört (vgl. Da nicht von vornherein nur ein Abhilfemittel in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht mit Recht allgemein die Verpflichtung des Beklagten zu wirksamen Gegenvorkehrungen ausgesprochen und für den Fall, daß er dem Gebot von sich aus nicht Rechnung trägt, die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Mit dieser Fassung des.Urteilstenors, wie sie auch in vergleichbaren Immissionsfällen erfolgt (BGH LH Nr. 5 zu § 906 BGB), ist das Berufungsgericht gerade dem berechtigten Interesse des Beklagten daran ehtgegengekommeh, daß ihm die Wahl des Mittels nicht entzogen wird. So sehr-dem schweren Geschick des Beklagten Mitgefühl zukommt, darf die rechtliche Beurteilung doch den durch § 1004 BGB inVerbindungmit § 825 BßB gegehenen AuQgangs-punkt nicht verlassen, da# die rechtswidrige Störung vom Hausstand des Beklagte** ausgeht | Der Kläger hat durch die Art seiner Prozeßführung gezeigt, daß er sich mit gewissen, nicht allzu be~ d eut enden Störungen abzufinden bereit i st. Daher wäre es durchaus zu prüfen, ob durch eine Bunt- öder Milchverglasung der zu dem Haus des Klägers gelegenen Fenster- nicht wenigstens erreicht wird, daß die Ehefrau des Beklagten fortan nicht mehr den Anblick der Häohbarn zu demAnlaß von Schimpfereien nimmt. Sollte hierdurch öder durch eine Verstärkung der persönlichen Be auf sicht igiing eine wirksame Abhilfe ni cht geschaffen werden, so müßte der Beklagte auch einen Wohnungswechsel ( in Erwägung ziehen« Der Hinweis darauf , daß das Haus mit zweckgebundenen Mitteln für Schwerbeschädigte errichtet wurde, ist angesichts desSonderfalles nicht geeignet, diese Maßnahme als unmöglich hinzustellen. Gerade weil die Wahnideen der Ehefrau des Beklagten eben auf die Familienangehörigen des Klägers bezogen sind, käme eine Örtliehe Trennung als geeignete Abhilfemaßnahme sehr Wohl in Frage. Daß eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes praktisch nicht möglich ist, kann der Revision nicht zugegeben werden.

Zitierte Normen: § 1004 BGB
EhefrauBGBStörungZustandFamilieBrKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2191 077
BGB §§ 1004, 832
Stört eine geisteskranke Ehefrau durch fortdauernde groh ehrverletzende Beschimpfungen erheblich den nachbarlichen Frieden, so hat der zu dem Vormund bestellte Ehemann wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen»
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Biese Pflicht entfällt nicht schon deshalb, weil solche Maßnahmen nur durch wesentliche Änderungder bisherigen Lebensweise möglich sind (Wohnungswechsel),
BGH, Urt. v. 22, November I960 - VI ZR 27/60 - OLG Büsseldorf
VI ZR 27/60
Verkündet am 22. November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a- a e. n des Volkes In dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Theo
 vm^festrafie 4P»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br . Wintzer -
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den technischen FernmeldeoberSekretär Adolf Istraße
 in
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten ge$en das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 30. November 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf^ erlegt.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Pie Parteien sind Nachbarn* Ihre Häuser sind als poppelhaus zusammengebaut; die Gärten stoßen aneinander»
Pie Ehefrau des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 2, Januar 1956 wegen Geisteskrankheit entmündigt wordene Zu ihrem Vormund ist der Beklagte bestellt, Anlaß zur Entmündigung waren mit Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen verbundene geistige Störungen im Rückbildungsalter. Hierbei spielte die Vorstellung, durch die Ehefrau des Klägers verfolgt zu werden, eine besondere Rolloo Im Frühjahr 1956 wurde die Ehefrau des Beklagten aus einer Heilanstalt, in der sie vorübergehend untergebracht war, als ungefährlich entlassen»
Per Kläger hat vorgetragen, er und seine Familie würden seif Kai 1956 fortlaufend von der Ehefrau des Beklagten belästigt. piese beschimpfe insbesondere seine Ehefrau und seine im Haushalt lebende erwachsene Tochter, indem sie ihnen mit lauter Stimme zurufe, sie seien «Hurenweiber, Sittlichkeitsverbrecher, Zuchthäusler, Abtreiher11, :oder. andere gemeine Beschuldigungen mit meist geschlechtlichem Hintergrund erhebe. Auch gegenüber Bieferanten und Handwerkern, die die Häuser aufsuchten, beschimpfe und verdächtige sie die Familie des Klägers. Per Beklagte habe keine durchgreifenden Maßnahmen zur Beseitigung dieses unhaltbaren Zü-Standes unternommen, der seiner Familie ständige Aufregungen bereite und zu einer erheblichen Verschlimmerung des Herzleidens seiner Frau geführt habe.
Per Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen.
Vorkehrungen zu treffen, daß seine entmündigte Ehefrau Belästigungen des Klägers und seiner Familie durch ehrverletzende Äusserungen unterläßt»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«
Er hat vorgetragen,, die Vorfälle würden vom Kläger entstellt wiedergegeben und erheblich übertrieben» Zwar seieh üngehörigkeiten vor gekommen, denen man aber keine besondere Bedeutung beimessen dürfe, da man ja wisse, daß seine Ehefrau nicht verantwortlich sei. Biese sei im allgemeinen ruhig und umgänglich und habe anderen Nachbarn keinen Anlaß zu Klagen gegeben. Im nahmen da* ihm Möglichen suche er auf seine Frau einzuwirken, plötzliche Ausfälle ließen sich bei ihrem Krankheitszustand aber nicht ganz verhindern. Da er tagsüber arbeiten müsse und keine Hilfskraft für den Haushalt habe, sei er leider gezwungen, seine.Frau länger allein im Haus zu lassen. Wenn er im Mai 1961 pensioniert werde9 könne er die Aufsicht verstärken» Durch Errichtung einer Bestwand am to^enzaw Mi tr a zur Beseitigung de* Störung möglich sei • Die Voraus^ Setzungen einer Anstaltsunterbringimg seien hei seiner Frau nicht gegeben, eins Aufgabe der Wohnung könne ihm nicht zugemutet werden.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Das Öberlande sgericht hat jedoch die, vom Landgericht ausgesprochene Androhung einer seid- oder Haftstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung beseitigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter»
 
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 Entscheidungsgrtinde:
Io Nach der PestStellung des Berufungsgerichts ist das
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Vorbringen des Klägers über das Verhalten der Ehefrau des Beklagten zutreffend. Biese beschimpft, unter dem Einfluß . von Wahn- und Verfolgungsideen stehend, immer wieder die Ehefrau und die fochter des Klägers mit gemeinen Schimpf-Worten und erhebt auch Hausbesuchern gegenüber schwere ehrkränkende Vorwürfe, die sich auf die Familie des Klägers be* ziehen. Bie Beschimpfungen sind bei Personen, die die Beteiligten nicht kennen, geeignet, den Eindruck zu erwecken, als führten die Ehefrau und die focht er des Klägers in dessen Haus ein sittenloses Leben. Für die Familie des Klägers sind die fortgesetzten Beschimpfungen ein Anlaß erheblicher Störung. Bie zu Herzatörüngen neigende Ehefrau des Klägers ist durch die Aufregung gesundheitlich ernstlich beeinträchtigt. Ber Garten des Hauses ist für den Kläger und seine Familie kaum mehr benutzbar, da die Ehefrau des Beklagten schon durch die Anwesenheit eines Angehörigen der Familie des Klägers im Garten zu Beschimpfungen veranlaßt wird. .
2. Bern Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger die fortdauernde Beeinträchtigung der Ehre und des häuslichen Friedens seiner Familie nicht zu dulden braucht. Bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB kommt es nicht darauf an, daß ein Verscbuldensvorwurf gemacht werden kann, vielmehr ist allein entscheidend, daß ein objektiv dem Recht widersprechender Zustand vorliegt, der vom Beklagten Abhilfemaßnahmen erfordert. Bas Berufungs-
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gericht hat in seiner Würdigung nicht verkannt, daß Ehrkränkungen und andere Störungen der persönlichen Sphäre der Mitmenschen, die von einer geisteskranken Person ausgehen.
 
nicht mit demselben Maßstab gemessen werden können, der bei geistig gesunden Personen am Platz ist. Eine Formalbeleidigung, die eine geisteskranke Person erhebt, hat durchweg kein Gewicht. Auch wird gegenüber Geisteskranken von den in ihrer Umgebung lebenden Mitmenschen eine verständige Rücksichtnahme gefordert werden können. Dessen ungeachtet ist im vorliegenden Fall das Maß des im Gemeinschaftsleben Zumutbaren erheblich überschritten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die erhobenen Beschuldigungen eines geschlechtlich ausschweifenden Lebens naturgemäß die weiblichen Fami- tj lienangehörigen des Klägers besonders treffen, zu demal die Vorwürfe immer wiederholt und aüch Dritten gegenüber auf gestellt werden«. Die bei der Ehefrau durch die Aufregung entstandenen gesundheitlichen Schädigungen und die Beeinträchtigungen in der Gärtenbenutzung kennzeichnen die Erheblichkeit des Störungszustandes. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt , daß der Kläger den Beseitigungsanspruch auch insoweit geltend machen kann, als seine Familienangehörigen be~ troffen sind.
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3. Der Beklagte ist der richtige Anspruchsgegner für i	den erhobenen Beseitigungsahspruch, denn er hat als Vormund, |
|	dem die Peraonenfürsorge gemäß § 1901 BGB obliegt, seine
|	Ehefrau davor zu bewahren, üaß sie die Ursache für erheb-
I	liehe Störungen der Umwelt wird. § 332 BGB zeigt, daß diese
 Pflicht auch gegenüber den beeinträchtigten Dritten besteht. Der Beklagte darf insbesondere nicht zulassen, daß seine geisteskranke Frau fortlaufend Handlungen begeht, die objektiv den Tatbestand strafbarer Handlungen (§§ 185». 186 StGB) erfüllen. So lange der aufsichtspflichtige Beklagte, von dessen Willensentschluß die Beseitigung des Zustandes abhängig ist, die fortlaufenden Beeinträchtigungen der Wachbarn duldet, ist er als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen
 
(vgl. RGZ 92, 22; 159, 129; JW 1956, .5454). Die Verpflichtung zur Beseitigung des störenden Zustandes besteht für den Beklagten aber auch deshalb, weil er schon als Ehemann und Leiter des Hausstandes dafür zu sorgen hat, daß seine dem Haushalt angehörende geisteskranke Frau nicht den nachbarlichen Frieden durch seelische und körperliche Beeinträchtigung der Nachbarn stört (vgl. HGZ 70, 48; 92, 125; 152,
222; Urteil des Senats vom 16. Dezember 1955 - VI ZR 169/52 -LM Nr. 5 zu § 852 BUB). Da keine Anhaltspunkte für eine Besserung des Zustandes bestehen, ist die Wiederholungsgefahr mit Recht bejaht worden.
4» Wie der Beklagte den störenden Zustand beseitigt, ist zunächst seiner Entschließung zu überlassen. Da nicht von vornherein nur ein Abhilfemittel in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht mit Recht allgemein die Verpflichtung des Beklagten zu wirksamen Gegenvorkehrungen ausgesprochen und für den Fall, daß er dem Gebot von sich aus nicht Rechnung trägt, die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Mit dieser Fassung des.Urteilstenors, wie sie auch in vergleichbaren Immissionsfällen erfolgt (BGH LH Nr. 5 zu § 906 BGB), ist das Berufungsgericht gerade dem berechtigten Interesse des Beklagten daran ehtgegengekommeh, daß ihm die Wahl des Mittels nicht entzogen wird.
Die Revision versucht demgegenüber darzutun, daß der Beklagte gankein Mittel der Abhilfe habe, da die vom Berufungsgericht erwogenen Abhilfemaßnahmen entweder nicht möglich oder jedenfalls nicht zu demutbar seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Letztlich läuft der Standpunkt der Revision darauf hinaus, daß der Kläger und seine Familie eben jenen
 
Zustand ständiger Ehr- und Friedensstörung in gleicher Weise als schicksalsmässig bedingt hinnehmen müssen, wie sich der Beklagte mit der Geisteskrankheit seiner Frau ahzufinden hat. Damit wird jedoch die Rechtslage grundlegend verkannt. So sehr-dem schweren Geschick des Beklagten Mitgefühl zukommt, darf die rechtliche Beurteilung doch den durch § 1004 BGB inVerbindungmit § 825 BßB gegehenen AuQgangs-punkt nicht verlassen, da# die rechtswidrige Störung vom Hausstand des Beklagte** ausgeht	|
duldet zu werden braucht. Biesen Zustand ^ahzä^siellen, ist ■ der Beklagte auch dann verpflichtet, wenndamit ernste und . tiefgreifende Änderungen seiner bisherigeh Lebensführung verbunden sind. Der Kläger hat durch die Art seiner Prozeßführung gezeigt, daß er sich mit gewissen, nicht allzu be~ d eut enden Störungen abzufinden bereit i st. Daher wäre es durchaus zu prüfen, ob durch eine Bunt- öder Milchverglasung der zu dem Haus des Klägers gelegenen Fenster- nicht wenigstens erreicht wird, daß die Ehefrau des Beklagten fortan nicht mehr den Anblick der Häohbarn zu demAnlaß von Schimpfereien nimmt. Sollte hierdurch öder durch eine Verstärkung der persönlichen Be auf sicht igiing eine wirksame Abhilfe ni cht geschaffen werden, so müßte der Beklagte auch einen Wohnungswechsel ( in Erwägung ziehen« Der Hinweis darauf , daß das Haus mit zweckgebundenen Mitteln für Schwerbeschädigte errichtet wurde, ist angesichts desSonderfalles nicht geeignet, diese Maßnahme als unmöglich hinzustellen. Gerade weil die Wahnideen der Ehefrau des Beklagten eben auf die Familienangehörigen des Klägers bezogen sind, käme eine Örtliehe Trennung als geeignete Abhilfemaßnahme sehr Wohl in Frage.
Sie . würde immer noch eine mildere Maßnahme sein als eine Anstaltsverwährimg, die letzten Endes auch in Erwägung gezogen werden müßte. Sollte sie sich zur Erhaltung des Hechtsfriedens als erforderlich erweisen, so kann sie nicht an
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der Kostenfrage scheitern. Auf die Vorschriften der §§ 2 und 17 des Gesetzes des Bandes Nordrhein-Westfalen über die Unterbringung geistesschwacher und suchtkranker Personen vom 16, Oktober 1956 (Gesetzessammlung Nordrhein-Westfalen S. 370) wird Bezug genommen (vgl. auch AV des Justizministers Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1936 - JNB1 Nordrhein-Westfalen 1957». 2 - zu § 2 des Gesetzes Nr. 8).
Der weiteren Erörterung der in Betracht kommenden Haß-nahmen bedarf es nicht. Vielmehr ist die ausgesprochene Verurteilung schon deshalb gerechtfertigt» weil der Beklagte verpflichtet ist» die im vorliegenden Ball drohenden weiteren rechtswidrigen Beeinfrächtigungeh durch wirksame Gegenmaßnahmen abzustellen. Daß eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes praktisch nicht möglich ist, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Die Revision des Beklagten war demnach mit der Kosten-foige des § 97 ZBO zurUckzuweisen.
Engels Dr.K*E. Meyer 2>r. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer