Als die Klägerin bei der Arbeitgeberin des Beklagten anrief, erfuhr sie, daß der Beklagte gar nicht verunglückt sei. Die Klägerin hat vorgetragens Der Beklagte habe anfangs immer wieder erklärt, er wolle sich scheiden lassen und sic, die Klägerin, heiraten, er habe auch einen Scheidungsgrund, denn seine Frau habe einen reichen Witwer, der sie heiraten wolle. Dann habe der Beklagte das Märchen von der schweren Ürkrankung seiner Frau erfunden und gesagt, jetzt bekomme er es nicht mehr fertig, sich scheiden zu lassen, seine Frau werde nicht mehr .lange leben und bis zu ihrem Tode wolle er noch bei ihr ausharren. Ferner hat sie mit Rücksicht auf ihren weiteren Verdienstausfal1 die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Heirate versprechen und der unwahren Erklärung des Beklagten entstanden sei, seine Frau sei gestorben und der Heirat stünde nichts mehr entgegen. Zwar habe sich im Laufe der Zeit bei den Parteien der Wunsch verdichtet, ihr Verhältnis zu einer She zu gestalten und man habe auch auf einer gemeinsamen Reise nach Italien im Frühjahr 1956 darüber gesprochen, daß er versuchen wolle, die Scheidung durchzuführen, Bs? Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die Zahlungsansprüche der Klägerin (Hr. 1 bis 7) dem Grunde nach für gerechtfertigt'erklärt. In seinem jetzt angefochtenen Schlußurteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewieson, soweit nicht bereits durch das Teilurteil Uber sie entschieden worden ist» Ferner hat es klargestellt, daß diese Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sind, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegöngen sind«, Die Klägerin mußte, wie der Revision zuzugeben ist, mit nachteiligen Folgen rechnen, wenn sie sich in ein solches Verhältnis einließ, und es trifft auch zu, daß sie derax’tige Folgen weitgehend in Kauf nehmen muß. Das besagt aber nicht, daß sie sich auch die Lüge ihres Partners gefallen lasson muß, die Ehefrau sei gestorben, für sie sei jetzt der Platz an seiner Seite frei. zueinander gestanden haben, gaben dem Beklagten keinen Freibrief, der Klägerin in dieser Weise mitzuspielen und sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu täuschen* Bine Haftungsfreistellung für diese Handlungen des Beklagten könnte nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin gerade mit dem Gefahrenkreis, aus dem sie jetzt Schadensersatz begehrt, gerechnet hätte; denn ein Haftungsausschluß setzt sowohl unter dem Gesichtspunkt des stillschweigenden Haftungsverzichts als auch unter dem des Handelns auf eigene Gefahr voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand bewußt war, der für den Schäden ursächlich geworden ist (BGKZ 2, 159)o Hier ist aber nichts dafür dargetan, daß die Klägerin an die Möglichkeit gedacht hat, von dem Beklagten belogen und dadurch geschädigt zu werden« Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, den Ansprüchen der Klägerin stehe der Gedanke von freu und Glauben entgegen* Ss ist kein Grund ersichtlich, der die Annahmo rechtfertigen könnte, die Klägerin verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil sie von dem Beklagten wegen seines sittenwidrigen Verhaltens Schadensersatz verlangt« §817 Satz 2 BGB, den die Revision anführt, kann als engbegrenzte AusnahmeVörschrift nicht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt werden (Urteil des BGH vom 14« Juni 1951 - IV ZR 37/50 - SJW 1951, 643, Hr. 1). 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint* Sine Schuld trifft sie zwar insofern, als ihr vorzuwerfen ist, daß sie keine Rücksicht auf die She des Beklagten genommen hat* Wieso sie aber dazu bei- Die übrigen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, daß der Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 5. Soweit die Klägerin Verdienstausfall für drei Monate und Ersatz ihrer Reisekosten begehrt, sind ihre Ersatzansprüche nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts berechtigt, In diesen Punkten hat auch die Revision keine besonderen Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben. Zu Unrecht macht sie geltend, das Verhalten des Beklagten sei für diesen Verkauf nicht kausal gewesen, weil nach Meinung der Klägerin ein Dränsportunternehmen mit der Beförderung ihrer Möbel nach beauftragt gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin einige Möbel an den Maler verkauft hat, und glaubt ihr, daß sie das nur getan hat, weil der Beklagte sie zur Übersiedlung nach Prank- furt aufgefordert und ihr eine fertig eingerichtete Wohnung in Aussicht gestellt hatte« Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verhalten des Beklagten für die Vermögensdis-position der Klägerin ursächlich war. Andere gebrauchte Möbel anzuschaffen, die den abgegebenen Stücken in etwa gleichwertig wären, ist der Klägerin nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzu demuten. Sie ist vielmehr berechtigt, sich neue Möbel anzuschaffen, muß sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend aUsfÜhrt, abgesehen von dem Gegenwert, den sie für die abgegebenen Möbel erhalten hat, wegen des Minderwertes ihrer früheren Möbel einen Abzug vom Kaufpreis gefallen lassen. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Klägerin durch den Verkauf ihrer Möbel ein Schaden entstanden 1st. 7..Ben Ersatz ihrer Kurfcostah hat das Berufungsgericht der Klägerin aus Gründen zugebilligt, die ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind* Es hat auf Grund einer gutachtlichen Äußerung des Nervenarztes Br. DeUHferund eines Attestes dieses Arztes festgestellt, daß die Klägerin infolge der Aufregungen einen Nervenzusammenbruch erlitten hat, der ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen* Sie meint, es sei nicht beachtet worden, daß die Klägerin seit dem Beginn der Beziehung zu dem Beklagten, jedenfalls seit dem Beginn der heimlichen Reisen, in einem seelischen Zwiespalt gelebt habe und daß ein derart zwiespältiges, geheimes und Unrechtes Leben seelische Entscheidend ist, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne das Täuschungsmanöver des Beklagten t jedenfalls in diesem Zeitpunkt - keinen Nervenzusammenbruch erlitten hätte. Die Entscheidungen des Reichs-gerichts EGZ 140, 392 /~395_7 und 142, 116 /“123_7, auf die sie sich beruft, behandeln Fälle, in denen ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus einer Ehrverletzung hergeleitet wurde, die einen Schaden an der Gesundheit des Beleidigten zur Folge hatte. Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht feststeilt, damit rechnen können, daß durch seine Handlung die Gesundheit der Klägerin geschädigt wurde. Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Beklagte verpflichtet ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld zu leisten (§ 847 BGB).
2219 099 VI ZR 27/59 Vor kündet am 16» Februar I960 Xriegl, Justizobersekretär als Urkundsbcamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkos In dem Rechtsstreit des Werbeleiters Willy in K| straße fl)? Beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr ge gen die Dolmetscherin und Sekretärin Ruth WeflMpstraße fl~ in Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, iäagels und der Bundesrichter Dr, Klei newefers, Dr. K.iä. Meyer, Hane beck und Dr. Bode für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9o Dezember 1958 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, verheiratet und Vater zweier Kinder, unterhielt in den Jahren 1955 und 1956 ein Liebesverhältnis zu der Klägerin, Er wohnte damals in F^Mfli^ a# wäh- rend dio Klägerin als Dolmetscherin und Sekretärin bei einer britischen Dienststelle in H0|^p beschäftigt war. Im Sommer 1956 teilte der Beklagte der Klägerin mit, seine Frau sei unheilbar krank. In einem Brief vom 9« August 1956 heißt es, eine Operation habe gezeigt, daß keine Hoffnung auf Heilung mehr bestehe, seine Frau werde höchstens noch drei bis vier Monate leben. Mit den Schreiben vom Io. und 26. Oktober 1956 unterrichtete der Beklagte die Klägerin wiederum Uber den Krankheitszustand seiner Ehefrau. Unter dem 24. November. 1956 teilte er ihr dann mit, seine Frau sei “heute Nachmittag erlöst worden"« Nichts von alledem entsprach der Wahrheit„ Die Berichte Über die Krankheit und den Tod der Ehefrau waren frei erfunden. In der Folgezeit schrieb der Beklagte der Klägerin, er habe eine Wohnung in FflHI gemietet; er schickte ihr Zeichnungen der Wohnung und beschrieb deren Einrichtung. Schließlich teilte er ihr mit, er habe einen FMHMPP Spediteur damit beauftragt, ihren Umzug von nach durchzu« führen. Auch das war alles unwahr. Die Klägerin gab ihre Arbeit bei der britischen Dienststelle zu dem 15. Februar 1957 auf und kündigte ihre Wohnung. Den "Umzug", zu dem er selbst nach BMP zu kommen versprach, legte der Beklagte auf Ende Februar 1957 fest. Am 23c Februar 1957 sandte er der Klägerin aus FuflB ein Telegramm unter dem Namen "Schwester A^M"? in dem er mitteilte, er habe einen Unfall erlitten und sei zwei Tage lang nicht reisefahig. Am 25. Februar 1957 folgte ein Telegramm aus F^m^, er sei wieder zu Hause, der Umzug solle am Donnerstag (28o Februar 1957) stattfinden, er werde am Dienstag oder Mittwoch in eintreffen. Am 28.. Februar 1957 schickte der Beklagte ein Telegramm unter der Firma wonach der Möbelwagen erst am Sonnabend in HHBIBI sein könne. Ferner rief an diesem Tage ein "Arzt" aus an, der Beklagte sei nach einem Autounfall bewußtlos im Krankenhaus eingeliefert worden. Die Klägerin sandte darauf einen Eilbrief nach Kaflfel; der Brief kam jedoch als unbestellbar zurück. Auf einen fernmündlichen Anruf bei der Speditionsfirma, die der Beklagte angegeben hatte, wurde ihr erklärt, dort liege kein Auftrag für vor. Als die Klägerin bei der Arbeitgeberin des Beklagten anrief, erfuhr sie, daß der Beklagte gar nicht verunglückt sei. Darauf fuhr sie am 2. März 1957 nach wo sie dann den wahren Sach- verhalt erfuhr. Die Beziehungen der Parteien sind abgebrochen. Der Beklagte hat der Klägerin 1000 DM als Schadensersatz gezahlt, weitere Zahlungen jedoch verweigert. Mit der Klage verlangt sie den Järsatz ihres weiteren Schadens. Die Klägerin hat vorgetragens Der Beklagte habe anfangs immer wieder erklärt, er wolle sich scheiden lassen und sic, die Klägerin, heiraten, er habe auch einen Scheidungsgrund, denn seine Frau habe einen reichen Witwer, der sie heiraten wolle. Dann habe der Beklagte das Märchen von der schweren Ürkrankung seiner Frau erfunden und gesagt, jetzt bekomme er es nicht mehr fertig, sich scheiden zu lassen, seine Frau werde nicht mehr .lange leben und bis zu ihrem Tode wolle er noch bei ihr ausharren. Das habe sie, die Klägerin, verständlich gefunden. Sie leite keine Ansprüche daraus her, daß sie mit dem Beklagten ein Liebesverhältnis eingegangen sei« Verwerflich sei jedoch, was der Beklagte ihr mit der unwahren Schilderung vom Tode seiner Ehefrau und mit seiner Aufforderung, nach Uberzusiedeln, angetan habe» Dadurch habe er sie veranlaßt, ihre gute und sichere Stellung in aufzugeben und ihre Altbauwohnung zu kündigen, damit sie als seine ühefrau mit Ihm zusammen in FflHHIB leben könne* Noch am 28. Dezember 1956 habe der Beklagte bei ihrem Väter offiziell ±um ihre Hand artgehalten Die Klägerin hat folgende Schäden geltend gemacht; 1. Verdionstausfall für drei Monate (12. Febr. bis 15. Mai 1957) 2« Baukostenzusehutß für neue Wohnung 3* Umzugskosten 4c zur Anschaffung neuer Möbel 5o Kosten für Badekur und Erholungsaufenthalt , die wegen eines Nervenzusammenbruchs notwendig gewesen seien 6o ein angemessenes Schmerzensgeld 7c Kosten für Heise nach i etwa DM 1 7to,- DM 5 Ul o 0 1 DM 25o,- DM 1 5oo,- DM 1 000,- DM 23o,- Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19 69o DM abzüglich gezahlter looo DM zu verurteilen. Ferner hat sie mit Rücksicht auf ihren weiteren Verdienstausfal1 die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Heirate versprechen und der unwahren Erklärung des Beklagten entstanden sei, seine Frau sei gestorben und der Heirat stünde nichts mehr entgegen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Bs sei nicht richtig, daß er von Anfang an von einer Scheidung seiner She gesprochen habe. Zwar habe sich im Laufe der Zeit bei den Parteien der Wunsch verdichtet, ihr Verhältnis zu einer She zu gestalten und man habe auch auf einer gemeinsamen Reise nach Italien im Frühjahr 1956 darüber gesprochen, daß er versuchen wolle, die Scheidung durchzuführen, Bs? habe jedoch keinen Scheidungsgrund gehabt und sei auch gar nicht gewillt gewesen, sich von seiner Dhefrau und seinen Kindern zu trennen. Sr habe die Klägerin auch nicht dazu bewogen, ihre Stellung und ihre Y/ohnung in aufzugeben und Vorbereitungen für eine Übersiedlung nach zu treffen. Hierzu hätten seine Briefe der Klägerin keinen Anlaß gegeben. Im übrigen sei aber jeder Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil die Parteien in einem unsittlich gesetzwidrigen Verhältnis gelebt hätten. Die Klägerin habe sich in seine Ehe gedrängt und sei mit offenen Augen in den Schaden hineingegangen. Zumindest habe sie ihren Schaden wenn nicht sogar ganz, so aber doch jedenfalls zu dem weit überwiegenden feil selbst verschuldet. Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die Zahlungsansprüche der Klägerin (Hr. 1 bis 7) dem Grunde nach für gerechtfertigt'erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in einem rechtskräftig gewordenen Teilurteil vom 15. April 1958 das Rechtsmittel des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht den Anspruch de? Klägerin auf Zahlung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Es hat festgestellt, daß der Rechtsstreit in diesem Punkte in der Hauptsache erledigt ist. Ferner hat es in diesem Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr die Zahlung von Ümzugskosten begehrt hat. In seinem jetzt angefochtenen Schlußurteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewieson, soweit nicht bereits durch das Teilurteil Uber sie entschieden worden ist» Ferner hat es klargestellt, daß diese Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sind, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegöngen sind«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der noch streitigen Klageansprüche (Nr. 1, 4, 5, 6 und ?)<> Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwoisen. Ent sehe i dungs gründe: 1. Der festgesteUte Sachverbalt rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit gegen die guten Sitten verstoßen hat. Das zweifelt auch die Revision nicht an. Sie bittet aber um Nachprüfung, ob dio Klägerin nicht stillschweigend auf Ersatzansprüche gegen den Beklagten verzichtet hat, und ob nicht der Gedanke des Handelns auf eigene Gefahr eine Haftung des Beklagten ganz oder teilweise ausschließt. Allerdings war das Verhältnis, das die Parteien zueinander unterhalten haben, nach der herrschenden Sittenordnung anstössig und verwerflich. Die Klägerin mußte, wie der Revision zuzugeben ist, mit nachteiligen Folgen rechnen, wenn sie sich in ein solches Verhältnis einließ, und es trifft auch zu, daß sie derax’tige Folgen weitgehend in Kauf nehmen muß. Das besagt aber nicht, daß sie sich auch die Lüge ihres Partners gefallen lasson muß, die Ehefrau sei gestorben, für sie sei jetzt der Platz an seiner Seite frei. Die Beziehungen, in denen die Parteien zueinander gestanden haben, gaben dem Beklagten keinen Freibrief, der Klägerin in dieser Weise mitzuspielen und sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu täuschen* Bine Haftungsfreistellung für diese Handlungen des Beklagten könnte nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin gerade mit dem Gefahrenkreis, aus dem sie jetzt Schadensersatz begehrt, gerechnet hätte; denn ein Haftungsausschluß setzt sowohl unter dem Gesichtspunkt des stillschweigenden Haftungsverzichts als auch unter dem des Handelns auf eigene Gefahr voraus, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand bewußt war, der für den Schäden ursächlich geworden ist (BGKZ 2, 159)o Hier ist aber nichts dafür dargetan, daß die Klägerin an die Möglichkeit gedacht hat, von dem Beklagten belogen und dadurch geschädigt zu werden« 2. Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, den Ansprüchen der Klägerin stehe der Gedanke von freu und Glauben entgegen* Ss ist kein Grund ersichtlich, der die Annahmo rechtfertigen könnte, die Klägerin verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil sie von dem Beklagten wegen seines sittenwidrigen Verhaltens Schadensersatz verlangt« §817 Satz 2 BGB, den die Revision anführt, kann als engbegrenzte AusnahmeVörschrift nicht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt werden (Urteil des BGH vom 14« Juni 1951 - IV ZR 37/50 - SJW 1951, 643, Hr. 1). Das gilt umso mehr, als der Gerechtigkeitsgehalt dieser Bestimmung sehr umstritten ist. 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint* Sine Schuld trifft sie zwar insofern, als ihr vorzuwerfen ist, daß sie keine Rücksicht auf die She des Beklagten genommen hat* Wieso sie aber dazu bei- ~ 8 - getragen und mitverschuldet haben soll, daß der Beklagte sie anlog und zu schadenbringenden Vermögensdispositionen veranlasste, ist nicht einzusehen. Die Revision selbst bezeichnet die Handlungsweise des Beklagten als kaum verständlich und meint, die Entwicklung sei seltsame Wege gegangen. Die Revision vermag aber nicht darzutun, daß die Klägerin mit einer solchen abwegigen und unverständlichen Handlungsweise des Beklagten hätte rechnen müssen, oder daß sie Anlaß gehabt hätte, gegenüber dem Beklagten und seinen Angaben mißtrauisch zu sein. 4. Die übrigen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, daß der Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 5. Soweit die Klägerin Verdienstausfall für drei Monate und Ersatz ihrer Reisekosten begehrt, sind ihre Ersatzansprüche nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts berechtigt, In diesen Punkten hat auch die Revision keine besonderen Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben. 6, Sic wende# sich aber dagegen, daß das Berufungsge-rieht wegen des Verkaufs der Möbel einen Schadensersätzen-spruch der Klägerin bejaht hat. Zu Unrecht macht sie geltend, das Verhalten des Beklagten sei für diesen Verkauf nicht kausal gewesen, weil nach Meinung der Klägerin ein Dränsportunternehmen mit der Beförderung ihrer Möbel nach beauftragt gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin einige Möbel an den Maler verkauft hat, und glaubt ihr, daß sie das nur getan hat, weil der Beklagte sie zur Übersiedlung nach Prank- furt aufgefordert und ihr eine fertig eingerichtete Wohnung in Aussicht gestellt hatte« Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verhalten des Beklagten für die Vermögensdis-position der Klägerin ursächlich war. Zwar hat die Klägerin für die veräußerten Möbel einen angemessenen Gegenwert erhalten. Bas steht aber nicht der Annahme entgegen, daß sie einen Schaden erlitten hat. Wie das Berufungsgericht feststellt, sind diese Möbel nicht mehr zu beschaffen, zu demindest nicht zu dem Preis, zu dem die Klägerin sie veräußert hat. Andere gebrauchte Möbel anzuschaffen, die den abgegebenen Stücken in etwa gleichwertig wären, ist der Klägerin nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht zuzu demuten. Sie ist vielmehr berechtigt, sich neue Möbel anzuschaffen, muß sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend aUsfÜhrt, abgesehen von dem Gegenwert, den sie für die abgegebenen Möbel erhalten hat, wegen des Minderwertes ihrer früheren Möbel einen Abzug vom Kaufpreis gefallen lassen. Mit Hecht hat das Berufungsgericht die Festlegung dieses Minderwerts dem Betragsverfanren Vorbehalten. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Klägerin durch den Verkauf ihrer Möbel ein Schaden entstanden 1st. Daher war der Erlaß des Grundurteils auch in diesem Punkte gerechtfertigt. 7..Ben Ersatz ihrer Kurfcostah hat das Berufungsgericht der Klägerin aus Gründen zugebilligt, die ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind* Es hat auf Grund einer gutachtlichen Äußerung des Nervenarztes Br. DeUHferund eines Attestes dieses Arztes festgestellt, daß die Klägerin infolge der Aufregungen einen Nervenzusammenbruch erlitten hat, der ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Es hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung der Klägerin und der unerlaubten Handlung des Beklagten bejaht und ausgeführt: Daß die Klägerin einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, als das Lügengebäude des Beklagten zusammengebrochen sei, sei nicht nur unter besonders eigenartigen oder unwahrscheinlichen Umständen zu erwarten gewesen* Vielmehr sei die Handlungsweise des Beklagten generell und nach allgemeiner Erfahrung durchaus geeignet gewesen, einen Nervenzusammenbruch der Klägerin herbeizuführen* Was die Revision hiergegen vorzubringen hat, kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen* Sie meint, es sei nicht beachtet worden, daß die Klägerin seit dem Beginn der Beziehung zu dem Beklagten, jedenfalls seit dem Beginn der heimlichen Reisen, in einem seelischen Zwiespalt gelebt habe und daß ein derart zwiespältiges, geheimes und Unrechtes Leben seelische « Störungen schaffe* die sich bei akutem Anlaß zu einem "Nervenzusammenbruch” verdichteten, besonders bei einer Person mit "Neigung zu neurasthehischeri und psychasthenischen Erscheinungen" , wie Dr* sie in seinem Gutachten für die Klägerin bejaht habe* Hieraus folgert die Revision* daß die Klägerin ihren Zusammenbruch selbst verschuldet habe und daß er in der gleichen leise und Heftigkeit eingetreten wäre, wenn der Beklagte der Klägerin erklärt hätte, er wolle endgültig zu seiner Frau zurückkehren und die Klägerin nicht Wiedersehen. Diese Erwägungen der Revision sind nicht geeignet , den Kausalzusammenhang zwischen der zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlung des Beklagten und dem Nervenzusammenbruch der Klägerin in Frage zu stellen. Entscheidend ist, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne das Täuschungsmanöver des Beklagten t jedenfalls in diesem Zeitpunkt - keinen Nervenzusammenbruch erlitten hätte. Daraus ergibt sich, daß die Handlung des Be- klagten conditio sine qua non für den Schaden der Klägerin war. Daß das Verhalten des Beklagten eine adäquate iCrfolgsbe-dingung war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Entgegen der Meinung der Bevision bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht eine Erholungskur zur Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin für erforderlich gehalten hat. Das konnte das Berufungsgericht der gutachtlichen Äußerung des Nervenarztes Dr. De^Hfe entnehmen. Es war nicht verpflichtet, hierzu einen weiteren Sachverständigen zu hören. 8. Schließlich halten auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin Schmerzensgeld zugesprochen hat, einer rechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Gesundheitsbeschädigung, wie § 847 BGB sie voraussetzt, ausreichend festgestellt. Die Klägerin hat nicht nur seelischen Kummer erlitten, sondern ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, auch in ihrer körperlichen Gesundheit geschädigt worden. Zu Unrecht bezweifelt die Revision in diesem Punkte das Verschulden des Beklagten. Die Entscheidungen des Reichs-gerichts EGZ 140, 392 /~395_7 und 142, 116 /“123_7, auf die sie sich beruft, behandeln Fälle, in denen ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus einer Ehrverletzung hergeleitet wurde, die einen Schaden an der Gesundheit des Beleidigten zur Folge hatte. Hier hat das Reichsgericht gefordert, der Vorsatz des Täters müsse auf die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sein, wenn wegen dieser Verletzung Schmerzensgeld verlangt werde. In dem jetzt zu entscheidenden Falle enthält das Vorgehen des Beklagten aber 12 - nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts zugleich eine unerlaubte Handlung gegen die Gesundheit der Klägerin. Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht feststeilt, damit rechnen können, daß durch seine Handlung die Gesundheit der Klägerin geschädigt wurde. Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Beklagte verpflichtet ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld zu leisten (§ 847 BGB). 9. Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen. Engels Dr. Kleinewefers Dr. K.B.Meyer Hanebeck Br. Bode