BGH · VI ZR 27/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger macht die Beklagte fUr den Unfall verantwortlich, Wenn sie auch, so hat er vorgebracht, bereits seit 1926 im Besitz des Führerscheins gewesen sei, so habe sie doch seit 1958 nicht mehr am Steuer eines Kraft-Wagens gesessen und erst einen Monat vor dem Unfall unter Anleitung eines Autoschlossers wieder angefangen selbst zu fahren« Dabei habe sich herausgestellt, daß sie nach 1» Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung der erste Anschein für ein Verschulden spricht, wenn ein Kraftfahrer auf freier Strecke eingangs einer Übersichtlichen flachen Kurve einen Baum am Rande der Straße streift und die Gewalt Uber sein Fahrzeug verliert(Urteile des erkennenden Senats Im Gegenteil hat es'durch verschiedene Umstände die Annahme bestätigt gefunden, daß die Beklagte den Unfall verschuldet habe* Sie sei in keiner guten Allgemeinverfassung gewesen und habe wegen Überarbeitung und schlechten Schlafs zur Müdigkeit geneigt« Jahrelang habe sie nicht am Steuer eines Wagens gesessen und noch keine große Fahrt wieder gemacht; bei den Übungsfahrten mit dem Zeugen Si habe sie schon nach einstündiger Fahrzeit »»alles durchein- andergebracht»'; der Zeuge habe ihr ausdrücklich angeraten, schon nach einer Fahrstunde auszuruhen« Obwohl sie sich hätte sagen müssen, daß sie nicht in der Lage sein werde, nach der üblichen Vormittagsarbeit im Geschäft und Haushalt, die erste große Fahrt von weit über 4 Stunden durchzustehen, noch dazu ohne ausreichende Pause, sei sie erst am nachmittag aufgebrochen und habe unterwegs auch auf-die Frage des Klägers, ob man nicht ein Weilchen anhalten und eine Tasse Kaffee trinken solle, die Fahrt nicht unterbrochen« Selbst wenn sie sich noch frisch gefühlt haben sollte, hätte sie die unbedingte Hotwendigkeit einer Bast erkennen können und müssen« Gleichviel ob sie einfach unaufmerksam gewesen sei, einen Schwächeanfall gehabt habe oder infolge Einschlafens die Gewalt über das Steuer des Wagens ver- Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht Uber den Anscheinsbeweis hinaus einen positiven Schuldbeweis als erbracht angesehen hat, braucht auf ihre Angriffe nicht eingegangen zu werden, weil schon der Beweis des ersten Anscheins die Feststellung trägt, daß die Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat* Allerdings hat das Gutachten, das sich das Landgericht von der Universitätsnervenklinik in Göttingen hat erstatten lassen und das zu der Annahme gelangt ist, die Beklagte sei während der Fahrt am Steuer eingeschlafen, zu dem Ausdruck gebracht, wenn vor dem Einschlafen meistens auch Zeichen der Ermüdung bemerkt wurden, so lasse sich die Möglichkeit eines Einschlafens ohne Frodormal-Brscheinungen doch insbesondere in dem Falle nicht a.usschließen, daß die Aufmerksamkeit durch Zuwendung auf die Umwelt von der KörperfUhlsphäre abgelenkt sei* Entgegen der Meinung der Revision ist hiermit aber der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung nicht schon ausgeschal--tet* So sehr der Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit auf die Straßenund Verkehrsverhältnisae richten muß, durch die er seine Fahrt nimmt, ist er vor allem aber doch auch verpflichtet, in kritischer SelbstprUfung darauf zu achten, ob er nach seiner persönlichen Verfassung und Leistungsfähigkeit diese Aufmerksamkeit auch während der ganzen Fin Kraftfahrer hat sich stets genauestens zu beobachten, ob er noch zur sicheren Führung seines Kraft fahrzeugs imstande ist, und es muß ihm als Verschulden angerechnet werden, wenn er sich eine ihn überkommende Müdigkeit nicht zu dem Bewußtsein bringt, obwohl er sie bei genügend sorgfältiger Selbstbeobachtung hätte bemerken können oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 30*März 1955 VI ZR 23/54 VerkMitt 1955, 39 « VersR 1955, 542 « 181), so weist es in aller Regel doch auf eine schuldhafte Verletzung der dargelegten Sorgfaltspflicht hin, wenn ein Kraftfahrer während der Fahrt am Steuer seines Wagens einschläft» Fährt er an einen Baum und verliert er dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug, so kann er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung also nicht.durch die Berufung darauf ausräumen, daß er von Müdigkeit übermannt worden sei (RG VAE 1937, 398). Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hervorgehoben hat, kann die Unentgeltlichkeit der Mitnahme des Klägers nicht schon die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses rechbfertigen- Vielmehr könnte auf einen derartigen Verzichtswillen nur geschlossen werden, wenn weitere Umstände vorlägen, die sich in diesem Sinne deuten ließen (BUHZ 2, 159, 162; Urteil des erkennenden Senats vom 25- Februar 1958 VI ZR 58/57 VersR 1958, 309 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)- Hierfür kann die Tatsache, daß ein Verhältnis herzlicher Bekanntschaft unter den Parteien bestand, um so weniger ausreichen, als die Beklagte die Fahrt nicht etwa dem Kläger zuliebe, unternommen, seine Mitfahrt vielmehr auf ihren Wunsch und vornehmlich in ihrem Interesse stattgefunden hat0 Ohne Rechtsverstoß konnte es das Berufungsgericht auch als einen gegen die Annahme eines Haftungsausschlusses sprechenden Umstand werten, daß die Beklagte gegen Haftpflicht versichert war (vgl- Urteil des erkennenden Senats vom 24- September 1957 VI ZR 220/56 VersR 1957, 718)- Ob hierfür das Bestehen einer Insassenversicherung gleichfalls in Betracht gezogen Vierden konnte, mag dahinstehen; dieser Gesichtspunkt ist für das Berufungsgericht nicht maßgebend gewesen; entscheidend hat es vielmehr darauf abgestellt, daß es an Umstünden; die zur Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses hätten führen können, gefehlt hat« 3* Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr würden Schadensersatzansprüche des Klägers ausgeschlossen sein, wenn er sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den für den Unfall ursächlich gewordenen Umstand bewußt gewesen wäre (BGHZ 2, 159, 161; Urteil des erkennenden Senate vom 19o November 1955 VI ZR 214/54 VersR 1956, 48 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)« Der Kläger müßte es hier alsö als möglich erkannt haben, daß die Beklagte während der Fahrt aus Obermüdung versagen könne« Bas Berufungsgericht hat hierfür keinen Beweis als erbracht angesehen« die Beklagte gefragt hat, ob sie nicht eine Kaffeepause einlegen wolle, und daß die Beklagte dies nach ihrer Aussage mit der Bemerkung abgelehnt hat, sie fühle sich frisch und brauche keine Pause« Bas Berufungsgericht mußte bei der Y/ürdigung des Sachverhalts mit der Gesamtdarstellung der Beklagten keineswegs zu dem von der Revision gewünschten Schluß gelangen, daß der Kläger die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, als möglich erkannt und auf sich genommen habe« 4» Auch ein Mitverschulden des Klägers durch fahrlässiges Verkennen jener Gefährdungsmöglichkeit hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint« Wer sich einem anderen als Lenker einer Autofahrt für einige Nachmittagsstunden anvertraut, braucht auch bei Kenntnis von desen allgemeiner Arbeitsbelastung nicht schon damit zu rechnen, daß dieser die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit außer acht läßt und trotz der Versicherung, sich frisch zu fühlen und keine Pause zu brauchen, am helllichten Tage am Steuer des Wagens plötzlich einschläft» Da der Kläger bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch mit schwerer Gehirnerschütterung erlitten hat, war er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts anfangs nicht in der Lage, das Geschehen, das Uber ihn gekommen war, zu erfassen und zu überdenken» Erst am 26» Mai 1952 ist er im Krankenhaus polizeilich vernommen worden» Die Revision will dies nicht gelten lassen» Sie meint, der Beginn der Verjährung hätte nur durch eine - vom Kläger nicht behauptete - Bewußtlosigkeit verzögert werden können» Dem kann nicht zugestimmt werden» Vielmehr kann die Fähigkeit zur Kenntnis eines Unfallgeschehens auch durch andere Einflüsse so beeinträchtigt sein, daß sich der Verletzte nicht schon sogleich ein für die Erhebung und Begründung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers - einschließlich seiner Verantwortlichkeit - zu machen vermag» Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger hierzu nicht schon vor dem 26« Mai 1952 in der Lage gewesen sei, ist für das Revisionsgericht bindend» Als die Klageschrift mit dem Verlangen nach Zahlung von 2 OOO DM am 4» Juli 1955 und der Schriftsatz vom 6» Juli 1955, mit dem der Kläger seine vollenAnsprüche geltend machte, am 8» Juli 1955 bei Gericht eingereicht und anschließend der Beklagten zugestellt wurden, waren nun zwar mehr als drei Jahre seit dem 26« Hai 1952 verstrichen« Doch hatte der Kläger bereits am 50« März 1955 das Armenrecht für eine Klage wegen seiner vollen Ansprüche nachgesucht«, Es war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, ein den Ablauf der Verjährungsfrist hemmender Pall höherer Gewalt (§ 203 Abs« 2 BGB), daß über sein Gesuch erst später entschieden worden ist, als daß er noch vor Ablauf der Verjährungs frist die Klage hätte einreichen können (vgl* BGHZ 17, 199, 201 ff)o ' ’ Da die Verjährungefrist entgegen der irrigen Ansicht der Revision nicht schon am Unfalltage selbst, sondern erst am 26« Mai 1952 zu laufen begonnen hat, ist das Armenrechtsgesuch gut 8 Wochen vor Verjährungsablauf bei Gericht eingereicht worden« Wenn es auoh bis zu dem 27« Juni 1955 gedauert hat, bis auf das Gesuch eine Entscheidung erging, und erst am 3« November 1936 das Armenrecht über die damalige Teilgewährung zu dem Betrage von 2 000 DM hinaus in vollem Umfange mit Rückwirkung -auf den 30*März 1955 bewilligt worden ist, so brauchte der Kläger, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, mit einer derartigen Verzögerung doch nicht zu rechnen« den «erde» Tatsächlich haben dem Landgericht auch, wie des Berufungsgericht festgestellt hat, bereits am 9»Hai 1953 hinreichende Butscheidungaunterlagen zur Verfügung gestanden» Bas Berufungsgericht ist demnach zu der Auffassung gelangt, daß spätestens ab lO.Mai 1933 bis zu dem Bekanntwerden der Armenrechtsentscheidung die Verjährung gehemmt gewesen ist» Bie Revision gibt demgegenüber zu bedenken, daß für den Kläger als Bewohner des sowjetisch besetzten Sektors von B4H|fe Unfallschäden in Ostmark entstanden seien und daß er wegen der Berechnung der zur Scha-densdeckung erforderlichen Westmarkbeträge mit einer ausrerordentlieh langen Bauer des Armenreohtsverfahrens habe rechnen müssen» Da es für die Umrechnung auf das innere Wertverhältnis' der beiden Währungen und einen Vergleich der Aufwendungen ankommt, die zur Behebung der zu ersetzenden Hachteile Je nach der Kaufkraft in BM~Oet und BM-West erforderlich sind (BGHZ 14, 212, 219), hat das Berufungsgericht Jedoch erwogen, daß sich der -Umstellungsmaßstab erst gewinnen ließ, nachdem festgestellt war, in welcher Höhe Schäden überhaupt zu ersetzen waren» Bas Berufungsgericht ist nicht mit Unrecht der Ansicht, daß es den Rahmen eines Armenrechtsprüfungsverfahrens überschritten hätte, die frage der Umrechnung zu klären, daß es hierzu vielmehr einer Beweisaufnahme im ordentlichen Rechtsetreit bedurfte. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden/ daß der Hinweis des Klägers auf die drohende Verjährung von leichtfertiger Umbestimmthoit gewesen wäre. Wenn nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs der Prozeßbevoll" mächtigte des Klägers in den Schriftsätzen vom 12* April und 15o Juni 1955 die Ansicht geäussert hat, daß sich ein genaues Datum fUr den Beginn der Verjährung vermutlich nicht mehr feststellen lasse, aber etwa auf den Sommer 1952, Ende August / Anfang September oder erst auf den Tag einer rechtlichen Beratung vom 19* September 1952 zu Verlegen sei, so kam es für die rechtliche Beurteilung der nicht zweifelsfreien Frage doch auf die Tatsachen an, die in dem Armenrechtsverfahren vorgetragen und der Wtirdigung des Landgerichts unterbreitet wurden* Das geschah aber in hinreichender Deutlichkeit mit dem wiederholten ausdrücklichen Bemerken, daß der Kläger um wschnellstmögliche Entscheidung” Uber das Armenrechtsgesuch bitten mUsse* Der Revision kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger von vornherein von.der Möglichkeit hätte Gebrauch machen mUssen, einen Antrag nach § 74 GKG (damaliger Fassung) zu stellen, um ohne vorherige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Klagezustellung .zu erreichen« Wenn er den Antrag ge-stellt hat, nachdem ihm das Armenrecht durch den Beschluß vom 27o Juni 1955 fUr eine Klage auf Zahlung von 2 000 DM bewilligt worden war und das Landgericht ihm die Befreiung von der Vorschußpflicht fUr die Geltendmachung seiner weitergehenden Ansprüche in Aussicht gestellt hatte, so rechtfertigt dies durchaus nicht schon