Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am Abend des 1.September 1949 beging der Bauarbeiter Klaus K^miaus Pachtung Wannsee kommend die Avus in Berlin, wobei er einen vierrädrigen Handwagen zog, auf dem mehrere mit Messinghülsen gefüllte Säcke lagen. 3» Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr seit dem l.Juni 1951 entstandenen und weiterhin entstehenden Kosten für ambulante und stationäre Behandlung des Bauarbeiters KmR an den Folgen des Unfalls vom 1,September 1949 in Höhe von einem Prittel der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes zu ersetzen. Io Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen Kempe und dem Beklagten die Ansprüche der Klägerin aus § 1542 HVO nicht habe berühren können, da diese bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf die Klägerin übergegangen gewesen seien. Weiter ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu billigen, dass eine Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Vorprozesses im Verhältnis zu den .Parteien des jetzigen Rechtsstreits nicht eingetreten ist, so daß das Berufungsgericht nicht gehindert war, die Frage der Schadensverantwortung und -Verteilung anders zu entscheiden als in dem von Kempe 'angestrengten Rechtsstreit. Zur Entstehung und Verantwortung für den Unfall hat das Kammergericht folgendes ausgeführts Bin Verschulden treffe nur Kjfm* Die Avus sei zwar seit dem Krieg, insbesondere während der Blockade Berlins und in der ersten Zeit nach ihrer Aufhebung, auch von Radfahrern und Fußgängern benutzt worden. Kempe habe diese Strasse in der Dunkelheit nicht mit einem unbeleuchteten und auch nicht durch einen Rückstrahler gesicherten Handwagen begehen dürfen. Er sei trotzdem nicht unaufmerksam gefahren, denn er habe den Handwagen von und bBBso rechtzeitig bemerkt, daß ihm ein Ausbiegen nach links möglich gewesen sei. Hr habe auch nicht unbedingt darauf vertrauen dürfen, dass sich in gleicher Richtung bewegende Verkehrsteilnehmer immer hart rechts auf der Fahrbahn bewegen würden« Wenn er etwa 100 m mit abgeblendetem Licht gefahren sei, so habe er bei der dadurch bedingten mangelnden Strassenübersicht Seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass ein Anhalten vor Hindernissen (Handwagen, Fahrrädern, Fußgängern) möglich gewesen sei. Auszugehen ist von dem in der Rechtsprechung sowohl des Reichs-gerichts wie des Bundesgerichtshofs immer wieder herausgestellten Grundsatz, daß ein Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anpassen und in der Lage sein muss, das Fahrzeug innerhalb der durch die Scheinwerfer beleuchteten Fahrbahnstrecke anzuhalten. Das Fahren mit abgeblendetem Scheinwerfer zwingt daher den Kraftfahrer, wenn er die Strasse nur auf eine kurze Strecke überschauen kann, zu einer solchen Herabsetzung der Geschwindigkeit und sol- ’ eher Aufmerksamkeit, dass ein in seinem Gesichtskreis auftretendes Hindernis in der Regel nicht eine unsachge-mässe Reaktionsmaßnahme entschuldigt. Daß diese Erfordernisse an die Fahrweise eines bei Dunkelheit fahrenden Kraftfahrers auch im September 1949 auf der Avus galten, ergibt sich schon aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass diese Strasse damals häufig von Fußgängern und Radfahrern benutzt wurde. Daß er bei einer Geschwindigkeit von etwa 45 lcm/h den Kraftwagen unter Berücksichtigung der Heaktions- und Bremsansprechzeit nicht mehr vor diesem Handwagen zu dem Stehen bringen konnte, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum fest-gestellt. Dann muss aber Vf^ der Vorwurf gemacht werden, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht dem Erfordernis des § 9 Abs 1 StVO angepaßt hat. Auch soweit das Berufungsurteil ein mitwirkendes Verschulden des Kff) bei der Abwägung würdigt, besteht die Möglichkeit, daß die Wertung von Hechtsirrtum beeinflusst ist. Auf der von Kraftfahrzeugen in schneller Fahrt befahrenen Strasse hätte sich mit dem Handwagen ganz rechts halten müssen, um eine Gefährdung zu vermeiden oder doch die Gefahr eines Zusammenstoases tu verringern, zu demindest hätte ihn das Geräusch des nachfolgenden Kraftfahrzeugs veranlassen müssen, scharf rechts heranzufahren und sich nicht stattdessen darauf zu verlassen, der Kraftfahrer werde den Wagen schon sehen und umfahren. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht bei dieser Feststellung die Aussagen der Zeugen FfHI und 30H im Vorprozeß nicht gevnirdigt oder die an der Unfallstelle bestehende Ausbuchtung der Strasse nach rechts nicht berücksichtigt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. Dagegen hätte das Berufungsgericht die Frage, ob eine Pflicht des zur Beleuchtung des Handwagens bestand, nicht ohne Eingehen auf die maßgeblichen Vorschriften der StVO in der Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 13.Uovember 1937 beantworten dürfen. Da die Klägerin die maßgebende Rechtsfrage offenbar nicht erkannt hatte, wäre das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, verpflichtet gewesen, von dem Pragerecht des §.139 ZPO Gebrauch zu machen und die Parteien zu veranlassen, über die Breite des Handwagens Erklärungen abzugeben (vgl BGH Ii-M Nr 3 zu § 139 ZPO). Da durch 5 24 StVO die Beleuchtungspflicht für Handwagen erschöpfend geregelt wurde, konnte auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift’ des § 1 StVO eine Pflicht des zur Anbringung eines Rückstrahlers oder zu einer Beleuchtung entnommeh werden, wenn der Handwagen weniger als 1 m breit war (BGH VHS 6, 267 = L-M Nr 4 zu § 24 StVO).
<&» * * *. TS. ZR 27/54 Verkündet am 20.April 1955 llalessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2336 056 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit aer Körperschaft des öffentTTcnenRechts^vertrete^ ihren Vorstand in Strasse Wtb Klägerin, 3erufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt gegen •den Kaufmann Heinz G KflBBBBI Strasse oe Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Justizrat hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20.April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12.Zivilsenats des Karamergerichts vom 15.Dezember 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am Abend des 1.September 1949 beging der Bauarbeiter Klaus K^miaus Pachtung Wannsee kommend die Avus in Berlin, wobei er einen vierrädrigen Handwagen zog, auf dem mehrere mit Messinghülsen gefüllte Säcke lagen. In seiner Nähe zogen die Arbeiter F(BHfcund einen zweiten Leiter- wagen . Beide Zagen waren unbeleuchtet, der Tagen des K^H hatte auch keinen Rückstrahler. PBHB und R^B fuhren gegen 23 Uhr in der Bähe der Tribüne vor der Nordschleife der Avus nach rechts in eine Abzweigung ab, weil sie einen Radschaden beheben wollten. mit seinem Tagen geradeaus in Richtung der Nordausfahrt der Avus weiter. Unmittelbar darauf fuhr der aus gleicher Richtung kommende Personenkraftwagen des Beklagten, der von dem Fahrer VjBR gesteuert wurde, auf den Handwagen des &BMI von hinten auf. &BH erlitt hierbei einen Schienen- und Wadenbein-bruch und musste mehrere Monate in Krankenhausbehandlung * bleiben. Sein Handwagen wurde vollständig zertrümmert. &BH|hat gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, nach dem ihm dieser ein Drittel des entstandenen Schadens ersetzen muss. Die Klägerin, bei der KgH pflichtversichert ist, nimmt den Beklagten auf Ersatz ihrer Sozialleictung in Anspruch, die sie an K0PB ßew^rt un<3 weiter gewähren muss. Sie ist der Ansicht, der Fahrer des Beklagten sei zu schnell gefahren und habe es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Der Beklagte meint, der Unfall sei für seinen Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Fahrer 80 bat er vorgetragen, babe eine Geschwindigkeit von etwa 45 km/h eingehalten und mit Rückeicht auf entgegenkommende Fahrzeuge abblenden müssen. Als er den Handwagen von ipiuna B^P^im abgeblendeten Scheinwerfer liebt kurz vor sich bemerkt habe,, sei er nach links ausgewichen und dann auf den Handwagen des Kfm gestossen, den er vorher nicht habe sehen können. Per Unfall sei allein durch verschuldet, der mit dem unbeleuchteten Handwagen mitten auf der Fahrbahn, einer nur dem Kraftverkehr gewidmeten Strasse, gefahren sei. Mit einem solchen Hindernis auf der Fahrbahn habe der Fahrer V^i nicht zu rechnen brauchen» Per Beklagte hat sodann Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung erhoben. Pas Landgericht hat bis auf einen unwesentlichen Teil der Klageforderung, der abgewiesen ist, der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt: 1. Per Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 836,40 PM zu zahlen. 2. Per Beklagte wird weiterhin verurteilt, ab l.Mai 1952 63-- Peutsche Mark der Bank Peutscher Länder monatlich an die Klägerin zu zahlen, solange die Klägerin diesen Betrag auf Grund des Unfalls vom lcSeptember 1949 an den Bauarbeiter Klaus Kgm zahlt. 3» Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr seit dem l.Juni 1951 entstandenen und weiterhin entstehenden Kosten für ambulante und stationäre Behandlung des Bauarbeiters KmR an den Folgen des Unfalls vom 1,September 1949 in Höhe von einem Prittel der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes zu ersetzen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte ein Drittel des Schadens des im Rahmen des Stras- senverkehrsgesetzes zu ersetzen habe, jedoch ist, soweit die Sozialleistungen den Ersatz des Verdienstausfalls bezwecken, dem Quotenvorrecht des Versicherungsträgers Rechnung getragen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. • Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen Kempe und dem Beklagten die Ansprüche der Klägerin aus § 1542 HVO nicht habe berühren können, da diese bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf die Klägerin übergegangen gewesen seien. Weiter ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu billigen, dass eine Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Vorprozesses im Verhältnis zu den .Parteien des jetzigen Rechtsstreits nicht eingetreten ist, so daß das Berufungsgericht nicht gehindert war, die Frage der Schadensverantwortung und -Verteilung anders zu entscheiden als in dem von Kempe 'angestrengten Rechtsstreit. Zur Entstehung und Verantwortung für den Unfall hat das Kammergericht folgendes ausgeführts Bin Verschulden treffe nur Kjfm* Die Avus sei zwar seit dem Krieg, insbesondere während der Blockade Berlins und in der ersten Zeit nach ihrer Aufhebung, auch von Radfahrern und Fußgängern benutzt worden. In erster Linie sei sie aber als Zubringerstrasse zur Autobahn für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt gewesen. Kempe habe diese Strasse in der Dunkelheit nicht mit einem unbeleuchteten und auch nicht durch einen Rückstrahler gesicherten Handwagen begehen dürfen. Sein Verschulden wiege umso schwerer, als er nicht die äusserste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten habe, sondern mehr zur Kitte hin gegangen sei. Dagegen könne dem Fahrer des Kraftwagens VfH ein Verschulden-nicht zur Last gelegt werden. Dieser habe etwa 100 m vor der Stelle des Zusammenstosses wegen eines entgegenkommenden Kraftwagens abblenden müssen. Er sei trotzdem nicht unaufmerksam gefahren, denn er habe den Handwagen von und bBBso rechtzeitig bemerkt, daß ihm ein Ausbiegen nach links möglich gewesen sei. Wenn BH^den Handwagen des K^Hnicht gleichzeitig wahrgenommen habe, so lasse sich das daraus erklären, dass die Streuung des abgeblendeten Scheinwerferlichts den zweiten Handwagen nicht miterfaßt habe. Aber auch wenn Vgm diesen Handwagen übersehen heben solle, so könne ihm das noch nicht zu dem Vorwurf gereichen? denn das plötzliche Auf tauchen des ersten « Handwagens habe ihn zu einem raschen Handeln gezwungen, und es sei verständlich, daß er in dem Augenblick der Gefahr durch Linksausbiegen reagiert habe. Damit, daß noch ein zweiter unbeleuchteter Handwagen links neben dem ersten Handwagen sein könne, habe VJJ| nicht zu rechnen brau-eben. Seine Geschwindigkeit voh 40 bis 45 km/h sei auf der dem schnellen Kraftfahrzfeugverkehr dienenden Strasse nicht zu beanstanden« Andererseits sei nicht bewiesen, daß V^| jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt beobachtet habe (§ 7 Abs 2 KFG). Am 1-September 1949 sei auf der Avus mit dem plötzlichen Auf tauchen solcher unbeleuchteter Handwagen zu rechnen gewesen. habe die Avus häufig befah- ren und die damaligen Verhältnisse kennen müssen. Hr habe auch nicht unbedingt darauf vertrauen dürfen, dass sich in gleicher Richtung bewegende Verkehrsteilnehmer immer hart rechts auf der Fahrbahn bewegen würden« Wenn er etwa 100 m mit abgeblendetem Licht gefahren sei, so habe er bei der dadurch bedingten mangelnden Strassenübersicht Seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass ein Anhalten vor Hindernissen (Handwagen, Fahrrädern, Fußgängern) möglich gewesen sei. Er sei aber immerhin so rasch gefahren, dass er sein Kraftfahrzeug vor dem Handwagen der Ff^| und Habe stoppen können« In dieser zwar unver- schuldeten Unterlassung der Geschwindigkeitsherabsetzung liege eine Verletzung der den Kraftfahrer nach § 7 Abs 2 KFG treffenden Sorgfaltspflicht. Der Beklagte habe also die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten. In ihrer ursächlichen Bedeutung für die Entstehung des Unfalls trete diese aber völlig zurück gegenüber dem schweren Verschulden des Daher erscheine es angemessen, allein mit den Schadensfolgen des Un- falls zu belasten und den Beklagten freizustellen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zutreffend rügt, einer rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand« 7 1» Das gilt zunächst von den Gründen aus denen ein Verschulden des Kraftfahrers Vj® verneint wird. Auszugehen ist von dem in der Rechtsprechung sowohl des Reichs-gerichts wie des Bundesgerichtshofs immer wieder herausgestellten Grundsatz, daß ein Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anpassen und in der Lage sein muss, das Fahrzeug innerhalb der durch die Scheinwerfer beleuchteten Fahrbahnstrecke anzuhalten. Er darf auf einer Öffentlichen Strasse nicht blind in einen nicht ausreichend überschaubaren Baum fahren, da immer damit gerechnet werden muss, daß der Fußgänger oder unzureichend beleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn sind. In einem solchen Fall kann aber ein Anhalten des Fahrzeugs in der überschaubaren Strecke der. Strasse zur Vermeidung eines Verkehrsunfalls erforderlich sein (BGSt 65, 135 [138]; 70, 48; BGHSt 2, 188; BGH VRS 3, 247? 3, 405? 6, 87 = VR 54, 96; VRS 6, 296; 7, 59). Selbst einer plötzlichen Blendwirkung durch entgegenkommende Fahrzeuge muss der Kraftfahrer rechtzeitig durch Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen, um ein Hineinfahren in einen Raum zu vermeiden, dessen Beleuchtung der Anhaltemöglichkeit nicht angepaßt ist (BGHSt 1, 509? BGH VRS 6, 593; 6, 433? 6, 436). Das Fahren mit abgeblendetem Scheinwerfer zwingt daher den Kraftfahrer, wenn er die Strasse nur auf eine kurze Strecke überschauen kann, zu einer solchen Herabsetzung der Geschwindigkeit und sol- ’ eher Aufmerksamkeit, dass ein in seinem Gesichtskreis auftretendes Hindernis in der Regel nicht eine unsachge-mässe Reaktionsmaßnahme entschuldigt. Daß diese Erfordernisse an die Fahrweise eines bei Dunkelheit fahrenden Kraftfahrers auch im September 1949 auf der Avus galten, ergibt sich schon aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass diese Strasse damals häufig von Fußgängern und Radfahrern benutzt wurde. Das Berufungsgericht hätte o diese Maßstäbe nicht nur bei der Prüfung anwenden dürfen , ob ein für den Kraftfahrer unabwendbares Ereignis vorlag, sondern auch bei der Untersuchung, ob ihm der Vorwurf einer fahrlässigen, d.h. mit den Verkehrspflichten nicht in Einklang stehenden Fahrweise zu machen sei* Vahl hatte bei seiner Vernehmung im Vorprozeß angegeben, er habe den ersten Handwagen im abgeblendeten Scheinwerferlicht in einer Entfernung von etwa 20 m gesehen. Daß er bei einer Geschwindigkeit von etwa 45 lcm/h den Kraftwagen unter Berücksichtigung der Heaktions- und Bremsansprechzeit nicht mehr vor diesem Handwagen zu dem Stehen bringen konnte, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum fest-gestellt. Dann muss aber Vf^ der Vorwurf gemacht werden, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht dem Erfordernis des § 9 Abs 1 StVO angepaßt hat. Die Annahme liegt nahe, dass V^^bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit und gesteigerten Aufmerksam- -keit nicht in die Lage gekommen wäre, in einen Raum einzufahren, den er in seinem Seheinwerferlicht vorher nicht einsehen konnte. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen ein Verschulden des V(H nicht verneinen dürfen. Liegt aber ein Verschulden des Xraftfabrzeugfübrers* vor, für den übrigens ein Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht angetreten worden ist, so kann die Schadensabwägung des Berufungsgerichts, die nur die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs berücksichtigt, nicht bestehen bleiben (vgl BGH VR 1955» 148). 2. Auch soweit das Berufungsurteil ein mitwirkendes Verschulden des Kff) bei der Abwägung würdigt, besteht die Möglichkeit, daß die Wertung von Hechtsirrtum beeinflusst ist. Das Berufungsgericht will es Kfm offenbar nicht zu dem Vorwurf machen, daß er überhaupt die Avus mit 9 dem Handwagen begangen hat, es sieht vielmehr sein Verschulden zunächst darin, dass er nicht die gebotene Sorgfalt beobachtet, insbesondere nicht die äusseiste rechte Strassenseite benutzt hat, Bern ist zuzustimmen. Auf der von Kraftfahrzeugen in schneller Fahrt befahrenen Strasse hätte sich mit dem Handwagen ganz rechts halten müssen, um eine Gefährdung zu vermeiden oder doch die Gefahr eines Zusammenstoases tu verringern, zu demindest hätte ihn das Geräusch des nachfolgenden Kraftfahrzeugs veranlassen müssen, scharf rechts heranzufahren und sich nicht stattdessen darauf zu verlassen, der Kraftfahrer werde den Wagen schon sehen und umfahren. ist aber, wie das 3erufungsurteil ausdrücklich festgestellt' hat, mehr zur iaitte der Strasse gegangen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht bei dieser Feststellung die Aussagen der Zeugen FfHI und 30H im Vorprozeß nicht gevnirdigt oder die an der Unfallstelle bestehende Ausbuchtung der Strasse nach rechts nicht berücksichtigt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. Dagegen hätte das Berufungsgericht die Frage, ob eine Pflicht des zur Beleuchtung des Handwagens bestand, nicht ohne Eingehen auf die maßgeblichen Vorschriften der StVO in der Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 13.Uovember 1937 beantworten dürfen. Hach § 24 Abs 1 StVO a.F.' mußte zwar grundsätzlich an Fahrzeugen das Ende durch rote Lampen oder Rückstrahler kenntlich gemacht werden. Für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt wurden und nicht breiter als 1 m waren, entfiel aber gemäß Abs 4 dieser Vorschrift damals eine Pflicht sowohl zur Anbringung von Lampen wie zur Sicherung durch Bückstrah-ler (SG2 172, 195j BGHZ 7, 57 [60k]; 9, 53 [55]‘, Flegel- 10 c> Hartung, Strassenverkehrsrecht Ö.Aufl Anm 7 f zu § 23, Anm 11 zu § 24 StVO). Da die Klägerin die maßgebende Rechtsfrage offenbar nicht erkannt hatte, wäre das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, verpflichtet gewesen, von dem Pragerecht des §.139 ZPO Gebrauch zu machen und die Parteien zu veranlassen, über die Breite des Handwagens Erklärungen abzugeben (vgl BGH Ii-M Nr 3 zu § 139 ZPO). Da durch 5 24 StVO die Beleuchtungspflicht für Handwagen erschöpfend geregelt wurde, konnte auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift’ des § 1 StVO eine Pflicht des zur Anbringung eines Rückstrahlers oder zu einer Beleuchtung entnommeh werden, wenn der Handwagen weniger als 1 m breit war (BGH VHS 6, 267 = L-M Nr 4 zu § 24 StVO). Nur bestand natürlich angesichts der starken Gefährdung, die der unbeleuchtete Handwagen auf der Avus darstellte/ für die Pflicht beson- derer Aufmerksamkeit und Sorgfalt beim Begehen der Strasse? III. Da die für die Schadensabwägung maßgebenden Umstände nur lückenhaft festgestellt sind, konnte das Revisionsgericht nicht von sich aus eine Schadensabwägung vornehmen und in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr musste das Verfahren unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Erfolgt nunmehr eine Verurteilung des Beklagten, so wird zu beachten sein, dass die Verurteilung sich innerhalb des Schadens halten muss, der dem Verletzten ohne gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruchs zu ersetzen wäre. Da sich die nach abstrakten Maßstäben erreebneten Sozialleistungen des öffentlichen Versicherungsträgers nicht mit den Schadensersatzansprüchen des Verletzten zu decken brauchen, geht es nicht an, wie es im landgerichtlichen Urteil geschieht, .die Verurteilung des Beklagten zu künftigen Ersatzleistungen ohne 11 zeitliche Begrenzung allein an die Tatsache zu knüpfen, daß die Klägerin dem Verletzten Rentenzahlungen leistet (vgl zur Rechtslage und zur Fassung des Urteilstenors Y.üssow, Bas Unfallhaftpflicht recht 1954 S 550, 569)* IV, Bie Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht zu übertragen. Heiß Br.Bode Br.Kleinewefers Hanebeck Dr.Hauß I