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BGH

Gericht: BGH

Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannti Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Klägerin ist am 29« November 1948 mit dem elektrisch betriebenen Personenzug P 2203» der fahrplanmäßig Zug geraten und erheblich verletzt worden. Die Klägerin hat behauptet, als sie beim Aussteigen auf der oberen Stufe des Trittbretts gewesen sei, habe sich der Zug ohne Abfahrtssignal wieder in Bewegung gesetzt. hat die Klägerin gebeten festzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind, der ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 29. Ihre Unterhaltung in dem Zug sei so angeregt gewesen daß sie die Ankunft in erst bemerkt hätten, als der Zug bereits gestanden habe. Das Oberlandesgericht hat die bezifferten Ansprüche der Klägerin, soweit sie auf dem Reichshaftpflichtgesetz beruhen und nicht gemäß § 1542 RVO auf den Versicherungs Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat der Zug die fahrplanmäßige uqd ausreichende Haltezeit von zwei Minuten auf dem Bahnhof eingehalten. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin und nicht sofort nach der Ankunft des Zuges in ausgestiegen sind, die Klägerin viel- Daß die Klägerin nicht, wie sie behauptet, durch den Ruck des anfahrenden Zuges vom Trittbrett herabgeschleudert wurde, sieht das Berufungsgericht auch aus der gerichtsbekannten Tatsache als widerlegt an, daß elektrisch betriebene Züge nicht ruckartig, sondern ruhig und weich anfahren. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß der Zug im Zeitpunkt des Unfalls bereits wesentlich angefahren wäre, oder eine größere Geschwindigkeit erreicht gehabt hätte* Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Ankunft des Zuges in Epm^ ord~ nungsmäßig aufmerksam gemacht worden, da der Stationsname in üblicher Weise ausgerufen worden ist* Auch die ÜberJ wachung des Zugabgangs durch die beiden Zugschaffner und den Fahrdienstleiter, so führt das Oberlandesgericht aus, habe den bestehenden Vorschriften und den Anforderungen an den Betrieb genügt« Weiter ist festgestellt, daß sich die Klägerin beim Verlassen des Wagens mit der linken Hand am Griff festgehalten hat, also nicht wie erforderlich, in Fahrtrichtung des Zuges ausgestiegen ist. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob Reifglätte Vorgelegen habe, die Angaben der Zeugen und K^HP» die eine Reif glätte in Abrede gestellt hätten, nicht berücksichtigt. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Reifglätte die Aussage des Zeugen den Vortrag der Klägerin, den es insoweit für glaubwürdig hält, und die Auskunft des Wetteramtes erwähnt, in diesem Zusammenhang aber nicht nochmals ausdrücklich auf die Angaben von und im einzelnen und besonders eingeht. Wenn es dann der Angabe der Klägerin, die von Stoffe bestätigt und durch die Auskunft des Wetteramtes unterstützt wird, den Vorzug vor den Aussagen der Zeugen und gibt, 80 Hegt dies im Rahmen der dem Revisionsgericht verschlossenen tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht konnte bei der Beweiswürdigung diese Auskunft, obwohl sie nur die Möglichkeit der Reifbildung ergab, zur Stützung der Angaben der Klägerin und des Zeugen St^H^ Franzi ehen. Bas Berufungsgericht hat sich ersichtlich nicht mit einer Glaubhaftmachung hinsichtlich der Bildung von Reif auf dem Trittbrett begnügt. Ber Hinweis, die Angaben der Klägerin seien glaubhaft in Verbindung mit der diese Angaben bestätigenden Aussage des St^m^ und der Auskunft des Wetteramtes, zeigen, daß das Gericht von der Reifbildung überzeugt gewesen ist. Das Revisionsgericht hat in diese Abwägung nur einzugreifen, wenn die Unterlagen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung sich rechtlich nicht als haltbar erweisen, oder die Abwägung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 17. Dies ergibt sich aus ihren Ausführungen, eine Haftung müsse stets entfallen, wenn ein Benutzer der Bahn aus dem fahrenden Zug auszusteigen versuche und hierbei zu Schaden komme» Die Revision ist der Auffassung, dies müsse auch dann gelten, wenn eine erhöhte Betriebsgefahr Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht'hat auch erkennbar bei der Beurteilung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin keine deren Schuld erhöhende Umstände außer Betracht gelassen, die eine andere Abwägung als die vorgenommene bedingten. Einer besonderen Erwähnung der Tatsache, daß die Klägerin neu besohlte Schuhe getragen habe oder das Aussteigen nach dem Anfahren des Zuges darauf zurückzuführen sei, daß sie ihre Handtasche im Abteil liegen gelassen hatte, bedurfte es nicht. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt; daß ] vom Berufungsgericht alle für die Abwägung maßgebenden unfli von der Klägerin zu vertretenden mitursächlichen Umstände ; berücksichtigt worden sind.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
UnfallBerufungsgerichtAbwägungZugKlägerinSchadenTrittbrettRevision

Volltext der Entscheidung

2341 OCO *2
r*'
VI 2g. 27. 52
Verkündet am 22. April 1953 Malessa, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, Eisenbahndirektion
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
Prau Olga P O^^straße
 geb. B
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Delbrück. Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannti
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26. September 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechte wegen
 gatbestand:
Die Klägerin ist am 29« November 1948 mit dem elektrisch betriebenen Personenzug P 2203» der fahrplanmäßig
 Zug geraten und erheblich verletzt worden.
Die Klägerin hat behauptet, als sie beim Aussteigen auf der oberen Stufe des Trittbretts gewesen sei, habe sich der Zug ohne Abfahrtssignal wieder in Bewegung gesetzt. Der fahrplanmäßige Aufenthalt sei nicht eingehalten worden. Der Zug sei plötzlich und ruckartig angefahren. Hierdurch sei sie vom Trittbrett hinabgeschleudert worden. Im Übrigen seien die Trittbretter bereift und daher sehr glatt gewesen. Der Fahrdienstleiter in EdHB habe seine Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Er habe sich nicht in der Mitte des Zuges, sondern vorn bei der Zugmaschine auf-gestellt, :so daß er bei der Dunkelheit nicht den ganzen Zug habe überb licken können. Er habe sich daher nicht überzeugt, ob sämtliche Fahrgäste ausgestiegen seien, und den Zug vorzeitig abfahren lassen. Durch den Unfall habe sie, die Klägerin, erhebliche Schäden erlitten. Sie sei infolge des Unfalls völlig erwerbsunfähig geworden. Ihr Verdienstausfall betrage für die Zeit vom 1. Dezember 1948 bis 1. Juli 1949 nach Abzug eines Betrages von 400 DM, welchen sie von der Ortskrankenkasse erhalten habe,
1*390,13 DM. Durch Beschädigung von Kleidungsstücken habe sie einen weiteren Schaden von 135,50 DM gehabt.
Die Klägerin hat beim Landgericht den Antrag gestellt, die Beklagte und den Fahrdienstleiter Sch^|B) a^s Gesamtschuldner zu verurteilen, einen fest bestimmten Betrag, eine monatliche Rente und Schmerzensgeld zu zahlen. Zudem
 um 3.27 Uhr morgens in
 abfährt, nach
 gefahren. Beim Aussteigen in
 ist sie unter den
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hat die Klägerin gebeten festzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind, der ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 29. November 1948 erwachsen wird.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen:
Die Klägerin habe am Abend vor dem Unfall his zur Abfahrt des Zuges in	gemeinsam	mit dem Kauf-
mann St^^B zwei Flaschen und je 1/4 Liter Wein getrun. ken. Ihre Unterhaltung in dem Zug sei so angeregt gewesen daß sie die Ankunft in	erst	bemerkt hätten, als
 der Zug bereits gestanden habe. Als die Klägerin sich zur Wagentüre begeben habe, habe sich der Zug bereits wieder in Bewegung gesetzt. Obwohl St^mpder Klägerin noch za gerufen habe, nicht von dem fahrenden Zug abzuspringen, habe sie die Warnung nicht beachtet. Zudem habe sie sich mit der falschen Hand am Griff festgehalten und sei ausserdem infolge ihrer hohen Stöckelschuhe vom Trittbrett abgerutscht. Der Zug sei sanft und allmählich angefahren. Vor der Abfahrt sei ordnungsmäßig Signal gegeben worden.
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Die Trittbretter seien nicht vereist gewesen. Der fahrplanmäßige Aufenthalt des Zuges von zwei Minuten sei trotz einer geringfügigen Verspätung eingehalten worden. Der Fahrdienstleiter Sch^lB habe den gesamten Zug übe. sehen können. Eine Ersatzpflicht sei daher nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, doch nur gegen die Bundesbahn durchgeführt.
Gegen die* sie je-
Das Oberlandesgericht hat die bezifferten Ansprüche der Klägerin, soweit sie auf dem Reichshaftpflichtgesetz beruhen und nicht gemäß § 1542 RVO auf den Versicherungs
 
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träger tibergegangen sind, dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt, im übrigen hat es die Berufung wegen dieser Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen* Den Peststellungsanspruch hat das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen*
Gegen dieses Urteil wendet sich die beklagte Bundesbahn mit der Revision, um eine völlige Abweisung der Ansprüche zu erreichen* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
*
Die Revision rügt Verletzung der §§ 139, 286 ZPO,
§ 61 EBBO, § 234 BGB* Sie konnte keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat der Zug die fahrplanmäßige uqd ausreichende Haltezeit von zwei Minuten auf dem Bahnhof	eingehalten.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin und	nicht	sofort	nach	der	Ankunft	des
 Zuges in	ausgestiegen	sind,	die	Klägerin	viel-
mehr aus dem bereits wieder in Fahrt befindlichen Zug abgesprungen ist oder auszusteigen versucht hat. Daß die Klägerin nicht, wie sie behauptet, durch den Ruck des anfahrenden Zuges vom Trittbrett herabgeschleudert wurde, sieht das Berufungsgericht auch aus der gerichtsbekannten Tatsache als widerlegt an, daß elektrisch betriebene Züge nicht ruckartig, sondern ruhig und weich anfahren. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht feststellen
 können, daß der Zug im Zeitpunkt des Unfalls bereits wesentlich angefahren wäre, oder eine größere Geschwindigkeit erreicht gehabt hätte*
Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Ankunft des Zuges in Epm^ ord~ nungsmäßig aufmerksam gemacht worden, da der Stationsname in üblicher Weise ausgerufen worden ist* Auch die ÜberJ wachung des Zugabgangs durch die beiden Zugschaffner und den Fahrdienstleiter, so führt das Oberlandesgericht aus, habe den bestehenden Vorschriften und den Anforderungen an den Betrieb genügt« Weiter ist festgestellt, daß sich die Klägerin beim Verlassen des Wagens mit der linken Hand am Griff festgehalten hat, also nicht wie erforderlich, in Fahrtrichtung des Zuges ausgestiegen ist. In die sem Verhalten der Klägerin sieht das Berufungsgericht ein für den Unfall in starkem Maße mitursächliches Verschulden der Klägerin. Andererseits stellt es fest, daß die Trittbretter bereift waren. Daraus entnimmt das Beruf urigs gericht eine Erhöhung der von der Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr, die es gegenüber dem Verschulden der Klägerin dahin abwägt, daß die Klägerin drei Viertel des Schadens selbst zu tragen hat, die Beklagte aber ein Vie tel.
Die Revision wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung, die Trittbretter des Zuges seien vereist oder bereift gewesen. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob Reifglätte Vorgelegen habe, die Angaben der Zeugen	und K^HP» die eine Reif glätte
 in Abrede gestellt hätten, nicht berücksichtigt.
 
Diese Büge ist unbegründet« Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung seine Entscheidung zu treffen« Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es nun nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit« Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Urteil ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3» 162). Dies ist aber aus dem gesamten Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen. Die Bekundungen der Zeugen	und	hat	das	Berufungs-
gericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - gewürdigt und ausdrücklich auf die Aussagen dieser Zeugen verwiesen. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Reifglätte die Aussage des Zeugen den Vortrag der Klägerin, den es insoweit für glaubwürdig hält, und die Auskunft des Wetteramtes erwähnt, in diesem Zusammenhang aber nicht nochmals ausdrücklich auf die Angaben von	und	im einzelnen und besonders
 eingeht. Dies war aber auch nicht erforderlich. Das Gericht hat diese Aussagen- bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, denn es nimmt auf diese Beweiserhebung - wenn auch an anderer Stelle und in einem anderen Zusammenhang -ausdrücklich Bezug. Wenn es dann der Angabe der Klägerin, die von Stoffe bestätigt und durch die Auskunft des Wetteramtes unterstützt wird, den Vorzug vor den Aussagen der Zeugen	und	gibt, 80 Hegt dies im
 Rahmen der dem Revisionsgericht verschlossenen tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Revision wendet- sich auch zu Unrecht gegen die Verwendung der Auskunft des Wetteramtes. Diese hat allerdings nicht ergeben, daß das Trittbrett bereift war, son-
 
dem nur, daß nach der Wetterlage in der betreffenden Nacht - hohe Luftfeuchtigkeit und Prost - die Möglichkeit der Reifbildung bestand. Das Berufungsgericht konnte bei der Beweiswürdigung diese Auskunft, obwohl sie nur die Möglichkeit der Reifbildung ergab, zur Stützung der Angaben der Klägerin und des Zeugen St^H^ Franzi ehen. 2s hat auch nicht, wie die Revision meint, diese "Möglichkeit" allein bereits als Beweis angesehen. Bas Berufungsgericht hat sich ersichtlich nicht mit einer Glaubhaftmachung hinsichtlich der Bildung von Reif auf dem Trittbrett begnügt. Ber Hinweis, die Angaben der Klägerin seien glaubhaft in Verbindung mit der diese Angaben bestätigenden Aussage des St^m^ und der Auskunft des Wetteramtes, zeigen, daß das Gericht von der Reifbildung überzeugt gewesen ist.
Der weitere Angriff der Revision wendet sich gegen äi Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung des Schadens. Diese Abwägung .ist- im wesentlichen eine Angelegenheit tatsächlicher Erwägung, die die Gesamtunstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen hat. Das Revisionsgericht hat in diese Abwägung nur einzugreifen, wenn die Unterlagen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung sich rechtlich nicht als haltbar erweisen, oder die Abwägung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 52/51, Urteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52, Urteil vom 3. Dezember 1952 - VI ZR H/525 Urteil vom 23. Oktober 1952 -III ZR 364/51 und III ZR 334/51, sowie Urteil vom 20. November 1952 - III ZR 58/52). Ein solcher Rechtsfehler ist jedoch nicht ersichtlich. Die Revision will offenbar mit ihrem Hinweis* auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (VAE 15, 28), München (JW 1937, 328)
und Kiel (VAE 13,. 6) sowie die Entscheidung des Reichsgerichts (WarnRspr 1919 Nr 73) die Rüge erheben, die vorgenommene Abwägung enthalte einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Dies ergibt sich aus ihren Ausführungen, eine Haftung müsse stets entfallen, wenn ein Benutzer der Bahn aus dem fahrenden Zug auszusteigen versuche und hierbei zu Schaden komme» Die Revision ist der Auffassung, dies müsse auch dann gelten, wenn eine erhöhte Betriebsgefahr Vorgelegen habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Die vom Verletzten zu vertretende Ursache kann so überwiegend sein, daß eine Haftung entfallen muß. Ein solcher Pall ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich nicht gegeben. Auch die von der Revision angeführten Entscheidungen, in denen eine Haftung der Bahn wegen des groben mitwirkenden Verschuldens der Verletzten nicht eintrat, gehen von einer normalen Betriebsgefahr aus. Weiter waren besondere Umstände festgestellt, die ein außergewöhnliches Verschulden des Verletzten ergaben.
Das Berufungsgericht'hat auch erkennbar bei der Beurteilung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin keine deren Schuld erhöhende Umstände außer Betracht gelassen, die eine andere Abwägung als die vorgenommene bedingten.
Es ist berücksichtigt, daß die Klägerin erst nach dem Anfahren des Zuges, also zu spät ausgestiegen ist und die falsche Hand zu dem Halten am Türgriff benutzt hat. Das Berufungsgericht hat somit das gesamte ursächliche Verschulden der Klägerin berücksichtigt. Einer besonderen Erwähnung der Tatsache, daß die Klägerin neu besohlte Schuhe getragen habe oder das Aussteigen nach dem Anfahren des Zuges darauf zurückzuführen sei, daß sie ihre Handtasche im Abteil liegen gelassen hatte, bedurfte es nicht. Auch die Warnung St^HÜfc mußte nicht bei der Abwägung besonders erwähnt werden.

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Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt; daß ] vom Berufungsgericht alle für die Abwägung maßgebenden unfli von der Klägerin zu vertretenden mitursächlichen Umstände ; berücksichtigt worden sind. Da somit ein mit der Revision j angreifbarer Rechtsirrtum nicht erkennbar ist, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Der Sinn des erkennenden Teiles des Berufungsurteils ist offensichtlich, der Klägerin als Ersatz ein Viertel de« gesamten Schadens zu gewähren, unter Berücksichtigung des auf einen Versieherungsträger übergegangenen Betrages, der von dem Viertel vorweg abzuziehen ist. Einer Klarstellung des Tenors bedarf esdaher nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO.
Dr. Delbrück	Dr.Kleinewefers	Dr. Gelhaar
 Dr. Bode
 Dr. Hauß
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