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BGH · VI ZR 26/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 26/80

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, gestützt auf § 1542 RVO, von der Beklagten Ersatz entstandener Behandlungskosten und Verdienstausfall des S. Nach Ansicht des Berufungsgerichts befreit die Vorschrift des § 636 RVO, auf welche sich die Beklagte berufen hat, diese von der Haftung nicht. Das Berufungsgericht erwägt: Das nach dieser Vorschrift für den Unternehmer bei einem Arbeitsunfall eines in seinem Unternehmen tätigen Versicherten bestehende Haftungsprivileg greife im Streitfall weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift ein. S. sei nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO gegen Unfallrisiken seines Kuraufenthalts im Sanatorium der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Dieser Versicherungsschutz beschränke sich nämlich auf den Personenkreis der Rehabilitanden, denen aufgrund des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei weder unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Betriebsfriedens noch nach dem Äquivalenzgedanken, die die Grundlage für das Unternehmerprivileg seien, gerechtfertigt. Die Beklagte werde nicht zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung ihrer Patienten herangezogen; Unternehmer für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO Versicherten sei nicht sie, sondern der Jeweilige Rehabilitationsträger (§ 658 Abs. 2 Nr. 3 RVO). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es im Streitfall an einer Entscheidung der Frage, ob die Beklagte sich auf eine Haftungsbefreiung nach § 636 RVO berufen kann, nicht nach § 638 Abs. 2 RVO gehindert war. Ein Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz, das zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichten könnte, ist weder anhängig, noch ist mit ihm, wie sich aus dem Parteivorbringen ergibt, zu rechnen (BGHZ 52, 115» 119; Senatsurteil vom 20. Zudem kann im Streitfall die Anwendbarkeit des § 636 RVO auf die Beklagte auch ohne Stellungnahme zu den die Bindungswirkungen des § 638 RVO auslösenden Rechtsfragen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung Leistungen zu gewähren sind, beurteilt werden; daher fehlt es auch deshalb an dem gesetzgeberischen Grund für die Aussetzung nach § 638 Abs. 2 RVO. Es kann dahinstehen, ob § 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO den Versicherungsschutz auf "Behinderte” im Sinne des Rehabilitationsangleichungsgesetzes beschränkt, wie das Berufungsgericht meint (ebenso OLG München NJW 1979, 606; OLG Frankfurt VersR 1979, 1025; LG Darmstadt NJW 1979, 605; Ahrens/Udsching NJW 1978, 1666, 1668; Lauterbach, Unfallversicherung 3. a) Allerdings setzt § 636 RVO nicht voraus, daß die Tätigkeit des verunglückten Versicherten auf einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Unternehmer des Unfallbetriebs beruht, das als Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversichert ist. So genügt es, wem der Verunglückte - sei es auch nur vorübergehend - eine Tätigkeit für den Unternehmer ausgeübt hat, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit der aufgrund solcher Beschäftigungsverhältnisse geleisteten in den Versicherungsschutz des Unfallunternehmers nach § 539 Abs. 2 RVO einbezogen ist (Senatsurteil vom 6. 539 ff RVO, die den Kreis der unfallversicherten Tätigkeiten festlegen: Weil der im Unfallbetrieb Tätige, auch ohne Arbeitnehmer des Unfallbetriebs zu sein, wegen seiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für den Unfallbetrieb am Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs. 2 RVO ebenso wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebs teil hat, belastet ihn das Gesetz andererseits ebenso wie einen Arbeitnehmer des Unfallbetriebs mit dem Unternehmerprivileg des § 636 RVO. Solchen Überlegungen könnte jedenfalls nur für diejenigen versicherten Tätigkeiten nähergetreten werden, die als "im" Unfallunternehmen geleistet einen derart inneren Bezug zur Betriebs- und Gefahrengemeinschaft des Unfallunternehmens haben, daß für sie das Unternehmerprivileg des § 636 RVO nach dem Sinn der Vorschrift gerechtfertigt ist. Denn die durch § 636 RVO bewirkte Haftungsablösung stützt sich nicht allein darauf, daß der Verunglückte durch die Unfallversicherung in einem vom Gesetz als hinreichend erachteten Umfang geschützt ist. An diesem Grundkonzept, auf das das Unternehmerprivileg funktionell bezogen ist, hat die Erstreckung des Unfallversicherungsschutzes über den Kreis der Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen hinaus auf andere Tätigkeits- und Risikobereiche nichts geändert (BVerfGE = aaO; Brackmann = aaO S. Zwar ist der dem Privileg zugrunde liegende Gedanke, daß der Unternehmer seine Haftung durch seine Beiträge zur Unfallversicherung ablöst, jedenfalls durch die Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Personen in den Anwendungsbereich von § 636 RVO durchbrochen. Zumindest muß sie im inneren Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, für deren Ausführung durch Betriebsangehörige die Unternehmer Versicherungsschutz mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung zu schaffen haben. zu dem Unternehmen der Beklagten fehlt, kann sie sich diesem und damit der Klägerin gegenüber nicht auf § 636 RVO berufen.S. hat zwar den Unfall in dem von der Beklagten getragenen Sanatorium, nicht aber im Sinne von § 636 RVO als "in" diesem Unternehmen "Tätiger" erlitten. Sie verkennt den dargelegten Sinn der Vorschrift, die mit der Haftungsfreistellung des Unternehmers nur Tätigkeiten für das Unternehmen belastet, die ihrer Art nach mit Tätigkeiten von Betriebsangehörigen verglichen werden können. Eine andere Sicht würde mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren sein, das der Einbeziehung des in § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO genannten Personenkreises Versicherungsschutz wird diesen Personen nicht wie den Betriebsangehörigen des Krankenhauses zur sozialen Sicherung ihrer Stellung als Arbeitnehmer zur Stützung ihres Verhältnisses zu dem Unternehmer oder zu dem Schutz des Betriebsfriedens gewährt, sondern zur Verbesserung der Sozialleistungen, die ihnen ohne diese Regelung aus der Kranken- und Rentenversicherung zustehen würden.

Zitierte Normen: § 4 LFZG § 4 RehaAnglG
TätigkeitUnternehmerUnfallRVONJWUnternehmenUnfallversicherung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 a; § 636
Krankenhausträger sind von Schadensersatzansprüchen ihrer Patienten aus Unfällen, für die § 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO Versicherungsschutz gewährt, durch die §§ 636, 637 RVO nicht befreit.
BGH, Urt.v.13. Januar 1981 - VI ZR 26/80 - OLG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 26/80	URTEIL	Verkfindet am
------------ 13. Januar 1981
Walz
 in dem Rechtsstreit	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Sanatorium W SHHHV KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Werner WflBB, BAHflUv.d.H.,
Beklagteund Revisionsklägerin -
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die BelHHMBHHHBk der V
vertreten durch ihren Geschäftsführer G4
- Chemie AG,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der bei der klagenden Betriebskrankenkasse versicherte Arbeiter S. unterzog sich im März 1975 nach einer Gallen- und Blinddarmoperation auf Bewilligung der LandesverSicherungsanstalt Westfalen in dem Sanatorium der Beklagten einer Kur. Er geriet nach einem medizinischen Bad beim Aussteigen aus der Badewanne mit der Ferse seines rechten Beins an die Unterkante der nicht bis zu dem Boden hin reichenden Trennwand der Badekabine und zog sich einen Achillessehnenriß zu. Die Klägerin übernahm die Kosten der (noch nicht abgeschlossenen) Behandlung sowie - gegen Abtretung der Ersatzansprüche -
 
die Lohnfortzahlung im Auftrag der Firma VJBB-AG, die Arbeitgeberin des S. ist.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, gestützt auf § 1542 RVO, von der Beklagten Ersatz entstandener Behandlungskosten und Verdienstausfall des S. von zunächst 23.699,90 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch den Zukunftsschaden im Rahmen des Forderungsübergangs zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag um weitere zwischenzeitlich entstandene Aufwendungen auf insgesamt 39.984,06 DM erhöht.
Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage eines hälftigen Mitverschuldens des S. die Beklagte zur Zahlung von 19.992,04 DM verurteilt sowie deren Verpflichtung zu dem Ersatz der Hälfte aller weiteren Schäden aus dem Unfall durch Inanspruchnahme der Klägerin als Krankenkasse oder durch Lohnfortzahlung festgestellt.
Mit Ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
 
Entscheidungsgründe
I.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin wegen der Versicherungsleistungen, die sie aufgrund des Badeunfalls ihres Versicherten S. zu erbringen hat, von der Beklagten die entstandenen und noch entstehenden Heilbehandlungskosten aufgrund des § 1542 RVO sowie dessen Verdienstausfallschaden - diesen aufgrund Abtretung des zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgebers des S. (§§ 4, 12 LFZG) - gemäß §§ 823 Abs. 1,
254 Abs. 1 BGB zur Hälfte ersetzt verlangen.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge hat sich der Unfall dadurch ereignet, daß S. zunächst mit dem linken Bein aus der Wanne gestiegen ist und - mit dem Rücken zur Kabinenwand stehend - beim Nachziehen des rechten Beins mit diesem an der Ferse gegen die scharfe untere Kante der Trennwand gestoßen ist. Für die dabei entstandene Verletzung, so meint das Berufungsgericht, sei die nicht verkehrssichere Einrichtung und Ausstattung der Badekabine mitverantwortlich, für die die Beklagte einzustehen habe. Sie habe die Möglichkeit eines derartigen Unfalls in Anbetracht des geringen Zwischenraums zwischen Wanne und Trennwand sowie des besonders hohen, daher einen verstärkten Schwung beim Aussteigen bedingenden Wannenrands voraussehen können und für Abhilfe durch Abrunden der Unterkante der Trennwand oder durch Anbringen einer Gummileiste sorgen müssen. Allerdings treffe auch S. ein eigenes Verschulden an dem Unfall; er habe sich auf die beengten räumlichen Verhältnisse in der Badekabine einstellen können und müssen.
Gegen diesen Ausgangspunkt, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, wendet sich auch die Revision nicht.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts befreit die Vorschrift des § 636 RVO, auf welche sich die Beklagte berufen hat, diese von der Haftung nicht.
Das Berufungsgericht erwägt: Das nach dieser Vorschrift für den Unternehmer bei einem Arbeitsunfall eines in seinem Unternehmen tätigen Versicherten bestehende Haftungsprivileg greife im Streitfall weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift ein. S. sei nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO gegen Unfallrisiken seines Kuraufenthalts im Sanatorium der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Dieser Versicherungsschutz beschränke sich nämlich auf den Personenkreis der Rehabilitanden, denen aufgrund des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 - BGBl I 1881 - medizinische Hilfe gewährt werde. Zu diesem Personenkreis habe S. nicht gehört. Davon abgesehen sei S. als Patient nicht im Unternehmen der Beklagten im Sinne von § 636 RVO tätig gewesen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei weder unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Betriebsfriedens noch nach dem Äquivalenzgedanken, die die Grundlage für das Unternehmerprivileg seien, gerechtfertigt. Die Beklagte werde nicht zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung ihrer Patienten herangezogen; Unternehmer für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO Versicherten sei nicht sie, sondern der Jeweilige Rehabilitationsträger (§ 658 Abs. 2 Nr. 3 RVO).
 
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II.
Im Ergebnis wehrt sich die Revision gegen diese Ausführungen ohne Erfolg.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es im Streitfall an einer Entscheidung der Frage, ob die Beklagte sich auf eine Haftungsbefreiung nach § 636 RVO berufen kann, nicht nach § 638 Abs. 2 RVO gehindert war. Ein Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz, das zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichten könnte, ist weder anhängig, noch ist mit ihm, wie sich aus dem Parteivorbringen ergibt, zu rechnen (BGHZ 52, 115» 119; Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 = VersR 1979, 668). Zudem kann im Streitfall die Anwendbarkeit des § 636 RVO auf die Beklagte auch ohne Stellungnahme zu den die Bindungswirkungen des § 638 RVO auslösenden Rechtsfragen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung Leistungen zu gewähren
 sind, beurteilt werden; daher fehlt es auch deshalb an dem gesetzgeberischen Grund für die Aussetzung nach § 638 Abs. 2 RVO.
2.	Es kann dahinstehen, ob § 539 Abs. 1 Nr. 17 a RVO den Versicherungsschutz auf "Behinderte” im Sinne des Rehabilitationsangleichungsgesetzes beschränkt, wie das Berufungsgericht meint (ebenso OLG München NJW 1979, 606; OLG Frankfurt VersR 1979, 1025; LG Darmstadt NJW 1979, 605; Ahrens/Udsching NJW 1978, 1666, 1668; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl., Anm. 97 h Buchst, a zu § 539; Vollmar ZfS 1975» 336), oder ob an dieser seit
1. Oktober 1974 eingeführten gesetzlichen Unfallversicherung alle Personen teilhaben, denen ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung stationäre Behandlung i.S. von § 559 RVO gewährt (so Bundessozialgericht Urteil vom 31. Oktober 1978 - 2 RU 70/78 = mitgeteilt bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. II S. 475 e - SGb 1979, 13; vgl. auch BSozG SozR 2200 Nr. 56 - NJW 1979, 1950; Brackmann » aaO; Martin ZfS 1978, 287; Weyers, Verhandlungen des 52. DJT 1978, Bd. I A 55). Auch wenn S. gegen das sich bei ihm verwirklichte Unfallrisiko versichert gewesen war, führte das nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten nach § 636 RVO. Haftungsbefreiung gewährt diese Vorschrift dem Unternehmer nur für Arbeitsunfälle, die die "in seinem Unternehmen" tätigen Versicherten erleiden. Um einen solchen Unfall geht es hier nicht.
a)	Allerdings setzt § 636 RVO nicht voraus, daß die Tätigkeit des verunglückten Versicherten auf einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Unternehmer des Unfallbetriebs beruht, das als Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversichert ist. So genügt es, wem der Verunglückte - sei es auch nur vorübergehend - eine Tätigkeit für den Unternehmer ausgeübt hat, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit der aufgrund solcher Beschäftigungsverhältnisse geleisteten in den Versicherungsschutz des Unfallunternehmers nach § 539 Abs. 2 RVO einbezogen ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151). § 636 Abs. 2 RVO stellt deshalb ausdrücklich klar, daß in solchen Fällen der Unternehmer, für den der
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Verunglückte in dieser Weise tätig geworden ist, an der Haftungsfreistellung auch dann teilnimmt,venn der Verunglückte einem anderen ("weiteren") Unternehmen angehörte (so insbesondere bei sog. "Arbeiterleihver-hältnissen"; vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 = aaO). Insoweit besteht ein Zusammenhang mit den §§
539 ff RVO, die den Kreis der unfallversicherten Tätigkeiten festlegen: Weil der im Unfallbetrieb Tätige, auch ohne Arbeitnehmer des Unfallbetriebs zu sein, wegen seiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für den Unfallbetrieb am Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs. 2 RVO ebenso wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebs teil hat, belastet ihn das Gesetz andererseits ebenso wie einen Arbeitnehmer des Unfallbetriebs mit dem Unternehmerprivileg des § 636 RVO. Insoweit ist die Gleichstellung der arbeitnehmerähnlichen Personen mit den aufgrund Arbeitsvertrag Beschäftigten im System der gesetzlichen Unfallversicherung umfassend (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, zur Veröffentlichung bestimmt).
b)	Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 637 Abs. 2 bis 4 RVO weitere Tätigkeits- und Risikobereiche den Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO unterstellt, die in den Unfallversicherungsschutz nicht wegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Versicherten, sondern aus anderen sozialpolitischen Gründen einbezogen sind.
Zu diesem Personenkreis gehören die nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO versicherten Personen indes nicht.
Ob angesichts dieser Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 636 RVO durch gesetzliche Erweiterung von Fall zu Fall ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung überhaupt Raum für eine entsprechende Anwendung des § 636 RVO
auf andere Tätigkeiten ist, die neben & 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO am Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung teilhaben, kann dahinstehen. Solchen Überlegungen könnte jedenfalls nur für diejenigen versicherten Tätigkeiten nähergetreten werden, die als "im" Unfallunternehmen geleistet einen derart inneren Bezug zur Betriebs- und Gefahrengemeinschaft des Unfallunternehmens haben, daß für sie das Unternehmerprivileg des § 636 RVO nach dem Sinn der Vorschrift gerechtfertigt ist. Denn die durch § 636 RVO bewirkte Haftungsablösung stützt sich nicht allein darauf, daß der Verunglückte durch die Unfallversicherung in einem vom Gesetz als hinreichend erachteten Umfang geschützt ist. Vielmehr steht sie im Dienst eines gerechten, eine Auseinandersetzung um Haftungsfragen vermeidenden sozialen Ausgleichs von Risiken der betrieblichen Gefahrengemeinschaft, zu dem der Unternehmer, jedenfalls nach dem der Haftungsablösung zugruncfe liegenden Leitmodell, das Seine durch Erfüllung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung leistet (BVerfGE 34, 118, 130, 132, 136 =
NJW 1973, 502; BGHZ 63, 313, 315; jeweils m.w.Nachw.).
An diesem Grundkonzept, auf das das Unternehmerprivileg funktionell bezogen ist, hat die Erstreckung des Unfallversicherungsschutzes über den Kreis der Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen hinaus auf andere Tätigkeits- und Risikobereiche nichts geändert (BVerfGE = aaO; Brackmann = aaO S. 469 f). Zwar ist der dem Privileg zugrunde liegende Gedanke, daß der Unternehmer seine Haftung durch seine Beiträge zur Unfallversicherung ablöst, jedenfalls durch die Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Personen in den Anwendungsbereich von § 636 RVO durchbrochen. Um das Privileg zu rechtfertigen, muß aber
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die Tätigkeit, für die es gilt, dem Gefahrenbereich zuzuordnen sein, für den die Vorschrift, des § 636 RVO mittels ihrer Haftungsersetzung den Gedanken der Betriebsgemeinschaft gegenüber den Interessen des Versicherten an einem zivilrechtlichen Ausgleich sich durchsetzen läßt. Zumindest muß sie im inneren Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, für deren Ausführung durch Betriebsangehörige die Unternehmer Versicherungsschutz mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung zu schaffen haben. In diesem auf das System der Haftungsablösung bezogenen Sinn muß der Verunglückte einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebs gleichstehen. Ohne solchen Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Unfälunternehmen fehlt die Verbindung zu dem Gemeinschaftsgedanken, der der Haftungsa'blösung zugrunde liegt (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - aaO m.w.Nachw.).
c)	Jedenfalls deshalb, weil dieser innere Bezug des Unfalls des S. zu dem Unternehmen der Beklagten fehlt, kann sie sich diesem und damit der Klägerin gegenüber nicht auf § 636 RVO berufen.S. hat zwar den Unfall in dem von der Beklagten getragenen Sanatorium, nicht aber im Sinne von § 636 RVO als "in" diesem Unternehmen "Tätiger" erlitten.
Der von der Revision aufgegriffenen Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig (NJW 1978, 1203 ■ VersR 1978, 622, 623, ebenso Sanftleben VersR 1978, 403 und SGb 1978, 337), jedenfalls werde der Rehabilitand im Unternehmen des Krankenhausträgers als einem "weiteren" Unternehmen i.S. von § 636 Abs. 2 RVO "tätig", weil er dessen Anweisungen zu folgen habe und an der Behandlung
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mitwirken müsse (§ 4 RehaAnglG), kann sich der Senat nicht anschließen (dagegen auch Laufs NJW 1979, 123*1» Martin SGb 1978, 480 ff; mit Recht zweifelnd auch Weyers aaO S. 56/57). Sie verkennt den dargelegten Sinn der Vorschrift, die mit der Haftungsfreistellung des Unternehmers nur Tätigkeiten für das Unternehmen belastet, die ihrer Art nach mit Tätigkeiten von Betriebsangehörigen verglichen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt mag etwa eine -wenn auch nur vorübergehende - Hilfe bei der pflegerischen Betreuung von Patienten (§ 539 Abs. 1 Nr. 7,
 Abs. 2 RVO), bei der der Helfende einen Unfall erleidet, das Haftungsprivileg des Krankenhausträgers auslösen.
Mit derartigen Tätigkeiten ist die eigene Mitwirkung des Patienten, die er nicht für das Krankenhaus, sondern offensichtlich für seine eigene Gesundung erbringt, nicht zu vergleichen. Ebensowenig weist der Umstand, daß der Patient aufgrund des Behandlungsverhältnisses den Anweisungen seiner Ärzte oder der Hausordnung zu folgen hat, ihn sozialversicherungsrechtlich dem Krsnkenhaus-betrieb als einen seiner Beschäftigtei zu. Insoweit ist er gegenüber dem Unternehmen "Außenstehender”, nicht anders als ein Besucher, der sich der Haus- und Besuchsordnung unterwirft, oder allgemein der Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber als Kunde in einem Geschäft etwas besorgt und dort einen Unfall erleidet. S. war deshalb weder Beschäftigter des Sanatoriums i.S. von § 636 RVO noch Arbeitskollege des Pflegepersonals i.S, von § 637 RVO.
Eine andere Sicht würde mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren sein, das der Einbeziehung des in § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO genannten Personenkreises
12
in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegt. Versicherungsschutz wird diesen Personen nicht wie den Betriebsangehörigen des Krankenhauses zur sozialen Sicherung ihrer Stellung als Arbeitnehmer zur Stützung ihres Verhältnisses zu dem Unternehmer oder zu dem Schutz des Betriebsfriedens gewährt, sondern zur Verbesserung der Sozialleistungen, die ihnen ohne diese Regelung aus der Kranken- und Rentenversicherung zustehen würden. Eben deshalb ist nicht der Krankenhausträger zur Leistung der Versicherungsbeiträge verpflichtet; vielmehr ist "Unternehmer” der nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Versicherten i.S. des für die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft maßgebenden Begriffs nach § 658 Abs. 2 RVO allein der Rehabilitationsträger, der die Versicherungsbeiträge für sie aufzubringen hat (§ 723 Abs. 1 RVO). Daß die
 
Rehnbilitationsträger sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Krankenhäuser bedienen, ändert nichts daran, daß sie ihre Beiträge nicht zur Ablösung von Haftungsrisiken der Krankenhausträger, sondern als Teil der Rehabilitationskosten leisten.
Dr. Weber	Dunz	Seheffen
 Dr. Steffen	Dr,	Deinhardt
 befindet sich in Urlaub
 Dr. Weber