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BGH · VI ZR 26/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 26/73

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Da sich der Kläger damit nicht zufrieden gab, erhob er Ende 1969 Klage gegen den Beklagten und gegen Dr. GHHB mit dem Antrag, beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von 173*313,10 DM nebst Zinsen wegen Verdienstausfalls usw. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 75*298,10 DM nebst Zinsen, darin enthalten 20.000 DM Schmerzensgeld, verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hält im Revisionsrechtszug seine vor dem Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht aufrecht, eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Beklagten sei bereits dadurch eingetreten, daß der Feststellungsantrag schon im Verfahren vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses Schreiben habe ein Anerkenntnis enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Inhalt dieses Schreibens eingehend auseinandergesetzt und meint, der für den Beklagten handelnde Haftpflichtversicherer habe es zwar abgelehnt, den Vorstellungen des Klägers über die Höhe der Schadensersatzleistung zu entsprechen, jedoch gehe aus dessen schriftlicher Erklärung hervor, daß er (und damit der Beklagte) zu einer äußersten Leistung bereit sei, andererseits für den Fall der Klageerhebung bestimmt, daß der bereits gezahlte Betrag von 53*000 DM auf sämtliche der verschiedenen Schadensersatzansprüche zu verrechnen sei. Das Berufungsgericht hat in dieser Erklärung zwar kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis gesehen, hat sie jedoch dahin ausgelegt, daß der Versicherer sich darüber im klaren gewesen sei, mit der Zahlung von 53.000 DM die Ansprüche des Klägers nicht abgegolten zu haben. Aus der Anordnung, für den Fall der Klageerhebung müsse dieser Betrag auf sämtliche Anspruchsarten verrechnet werden, ergebe sich, daß die Ersatzpflicht als solche nicht in Frage gestellt werden sollte; vielmehr hätte der Versicherer die Ersatzansprüche des Klägers nur der Höhe nach nicht anerkennen wollen, Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Wortlaut- und Sinnzusammenhang des Schreibens verkannt und hierdurch § 133 BGB verletzt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Zahlung und in der im Schreiben vom 9. Mai 1969 enthaltenen Verrechnungsanweisung ein zur Unterbrechung der Verjährung ausreichendes Verhalten des für den Beklagten handelnden Versicherers des Inhalts gesehen, daß dieser den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach als bestehend betrachtete und dies auch dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck bringen wollte. Zur Unterbrechung der Verjährung reicht aber auch ein Anerkenntnis oder ein diesem gleichzustellendes Verhalten aus, das den Anspruch in seinem Grund zu dem Gegenstand hat (RGZ 113, 234, 238; 73, 131; Kalifelz, Die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche, in Kraftverkehrsrecht von A - Z, Erläuterung E II 2a). Oktober 1972 geltend gemacht hat, der Feststellungsantrag sei auch im Verhältnis zu dem beklagten Assistenzarzt bereits im ersten Rechtszug gestellt worden. Ergänzend hat er sich noch auf das soeben erörterte Schreiben des Versicherers vom 9. Das Berufungsgericht hat sodann beschlossen, die das abgetrennte Verfahren gegen Dr. GflHB betreffenden Akten beizuziehen, aus denen sich ergeben sollte, daß der Kläger den Feststellungsantrag schon vor der Trennung des Verfahrens gestellt habe. Hätte das Berufungsgericht den nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis gegeben, daß es in der Frage der Unterbrechung der Verjährung auf das Schreiben abstellen wolle, so würde der Beklagte geltend gemacht haben, daß dieses Schreiben nur einen Teil der umfangreichen Korrespondenz darstelle; er würde dann auch das in dem Schreiben vom 9. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht nicht gehindert war, beide vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zur Frage der Verjährungsunterbrechung zu prüfen. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 16, Oktober 1972 bestritten, daß der Feststellungsantrag vor der Trennung der Verfahren oder zwar nachher, aber im vorliegend zu entscheidenden Verfahren gegen den Beklagten schon vor dem Landgericht gestellt worden war.

Zitierte Normen: § 208 BGB § 139 ZPO
VerjährungBerufungsgerichtSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 26/73	URTEIL	Verkündet	am
22. Januar 197^
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arztes Dr. med. Hafit S
Türkei,
 Sokak Nr,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ingenieur Viktor K
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger befand sich im Jahr 1967 wegen eines Ekzems an den Händen in Behandlung des Facharztes für Hautkrankheiten Dr.	Leiters der Hautklinik in
 einem Krankenhaus der Stadt	Dieser	ordnete
 Röntgenbestrahlungen der erkrankten Hautstellen an. Eine dieser Bestrahlungen nahm am 3. Juni 1967 der Beklagte, ein türkischer Assistenzarzt des Dr.	vor.	Bald
 nach dieser Bestrahlung begannen beide Hände des Klägers stark zu schmerzen. Ein in der Folgezeit erhobener Befund ergab an beiden Daumenballen großflächige Rötungen und Ulcerationen; beide Daumen waren in ihrer Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt.
Der Schadensfall führte zu Verhandlungen zwischen den Anwälten des Klägers und dem Haftpflichtversicherer der Stadt Oldenburg, der nach und nach an den Kläger 53*000 DM zahlte.
Da sich der Kläger damit nicht zufrieden gab, erhob er Ende 1969 Klage gegen den Beklagten und gegen Dr. GHHB mit dem Antrag, beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von 173*313,10 DM nebst Zinsen wegen Verdienstausfalls usw. und eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu verurteilen. Demnächst hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. April 1970 die Trennung der Verfahren angeordnet. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit geht es nur um die gegen den beklagten Assistenzarzt erhobene Klage.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 75*298,10 DM nebst Zinsen, darin enthalten 20.000 DM Schmerzensgeld, verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dieses Urteil nicht angefochten.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den bezifferten Klageantrag erweitert und Zahlung eines über 20.000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldes beantragt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte (als Gesamtschuldner mit Dr. GflüBH) verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Bestrahlung seiner Hände entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem zu dem Gegenstand des Feststellungsbegehrens gemachten Schadensersatzanspruch auf Verjährung berufen.
 
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsanspruch stattgegeben; den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch hat es abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es dem Feststellungsantrag entsprochen hat.
Entscheidungsgründe
I.	Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Feststellungsanspruch des Klägers.
Der Kläger hält im Revisionsrechtszug seine vor dem Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht aufrecht, eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Beklagten sei bereits dadurch eingetreten, daß der Feststellungsantrag schon im Verfahren vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 1. Juni 1970 enthalten und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1970 verlesen worden sei. Denn der Schriftsatz vom 1. Juni 1970 ist erst nach der Trennung der beiden Verfahren zu den den Rechtsstreit gegen Dr. (4HHHI betreffenden Akten gelangt und allein im Verfahren gegen diesen verlesen worden. Im Rechtsstreit gegen den Beklagten ist der Feststellungsantrag erstmalig in der Berufungsbegründung angekündigt worden. Daß in diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährung bereits abgelaufen war, ist außer Streit.
Die Parteien streiten daher nur noch darum, ob das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 9. Mai 1969, das dieser namens des Beklagten an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet hatte, geeignet war, die im September 1967
 
begonnene Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Deliktsanspruchs zu unterbrechen (§ 208 BGB)* Dieses Schreiben lautete:
”... Die Forderungen Ihres Mandanten übersteigen weitaus unsere Vorstellungen in dieser Sache. Wir haben Ihnen telefonisch gesagt, zu welcher äußersten Leistung wir bereit sind.
Ihr Mandant hat bislang von uns 53*000 DM erhalten. Falls sich Ihr Mandant zur Klageerhebung entschließt, bitten wir, diesen Betrag auf sämtliche Schadensersatzansprüche zu verrechnen....”
II.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses Schreiben habe ein Anerkenntnis enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Inhalt dieses Schreibens eingehend auseinandergesetzt und meint, der für den Beklagten handelnde Haftpflichtversicherer habe es zwar abgelehnt, den Vorstellungen des Klägers über die Höhe der Schadensersatzleistung zu entsprechen, jedoch gehe aus dessen schriftlicher Erklärung hervor, daß er (und damit der Beklagte) zu einer äußersten Leistung bereit sei, andererseits für den Fall der Klageerhebung bestimmt, daß der bereits gezahlte Betrag von 53*000 DM auf sämtliche der verschiedenen Schadensersatzansprüche zu verrechnen sei. Das Berufungsgericht hat in dieser Erklärung zwar kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis gesehen, hat sie jedoch dahin ausgelegt, daß der Versicherer sich darüber im klaren gewesen sei, mit der Zahlung von 53.000 DM die Ansprüche des Klägers nicht abgegolten zu haben. Aus der Anordnung, für den Fall der Klageerhebung müsse dieser Betrag auf sämtliche Anspruchsarten verrechnet
 werden, ergebe sich, daß die Ersatzpflicht als solche nicht in Frage gestellt werden sollte; vielmehr hätte der Versicherer die Ersatzansprüche des Klägers nur der Höhe nach nicht anerkennen wollen,
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Wortlaut- und Sinnzusammenhang des Schreibens verkannt und hierdurch § 133 BGB verletzt.
Dieser Angriff ist imbegründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Inhalts des Schreibens vom 9. Mai 1969 ist möglich und verletzt weder Denkgesetze noch ErfahrungsSätze; die Auslegung kann daher von dem Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden (Senatsurteil vom 11. Januar 1972 - VI ZR 46/71 - VersR 1972, 372, 373, insoweit in BGHZ 58,
48 nicht abgedruckt). Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere geht die Rüge der Revision fehl, , aus der Weigerung des Versicherers, im Prozeßfall nicht mehr als 53.000 DM zu zahlen, folge gerade die Nichtanerkennung eines diese Summe übersteigenden Betrages (RGZ 73, 131,
 133). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Zahlung und in der im Schreiben vom 9. Mai 1969 enthaltenen Verrechnungsanweisung ein zur Unterbrechung der Verjährung ausreichendes Verhalten des für den Beklagten handelnden Versicherers des Inhalts gesehen, daß dieser den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach als bestehend betrachtete und dies auch dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck bringen wollte. Zur Unterbrechung der Verjährung reicht aber auch ein Anerkenntnis oder ein diesem gleichzustellendes Verhalten aus, das den Anspruch in seinem Grund zu dem Gegenstand hat (RGZ 113, 234, 238; 73, 131;
 Kalifelz, Die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche, in Kraftverkehrsrecht von A - Z, Erläuterung E II 2a).
 
III.	1. Die Revision meint, dns angefochten« Urteil beruhe auf einer Verletzung der Vorschrift des § 139 2P0. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, daß der Kläger im Schriftsatz vom 12. Oktober 1972 geltend gemacht hat, der Feststellungsantrag sei auch im Verhältnis zu dem beklagten Assistenzarzt bereits im ersten Rechtszug gestellt worden. Ergänzend hat er sich noch auf das soeben erörterte Schreiben des Versicherers vom 9. Mai 1969 berufen und dieses in Ablichtung beigefügt. Das Berufungsgericht hat sodann beschlossen, die das abgetrennte Verfahren gegen Dr. GflHB betreffenden Akten beizuziehen, aus denen sich ergeben sollte, daß der Kläger den Feststellungsantrag schon vor der Trennung des Verfahrens gestellt habe. Aus die_sen Akten ergab sich dann aber die Unrichtigkeit der Darstellung des Klägers.
Die Revision will hieraus entnehmen, das Berufungsgericht habe zu erkennen gegeben, es messe dem Schreiben vom 9. Mai 1969 keine Bedeutung bei; denn andernfalls sei die Beiziehung der Akten des Parallelprozesses entbehrlich gewesen. Hätte das Berufungsgericht den nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis gegeben, daß es in der Frage der Unterbrechung der Verjährung auf das Schreiben abstellen wolle, so würde der Beklagte geltend gemacht haben, daß dieses Schreiben nur einen Teil der umfangreichen Korrespondenz darstelle; er würde dann auch das in dem Schreiben vom 9. Mai 1969 erwähnte Telefongespräch erläutert haben.
2. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht nicht gehindert war, beide vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zur Frage der Verjährungsunterbrechung zu prüfen.
Es lag nahe, zunächst die Akten des Parallelverfahrens beizuziehen; hätte sich nämlich das Vorbringen des Klägers bestätigt, so würde es einer weiteren Prüfung nicht bedurft haben. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 16, Oktober 1972 bestritten, daß der Feststellungsantrag vor der Trennung der Verfahren oder zwar nachher, aber im vorliegend zu entscheidenden Verfahren gegen den Beklagten schon vor dem Landgericht gestellt worden war. Ihn konnte also das Ergebnis der Erhebungen des Berufungsgerichts nicht überraschen. Er konnte und mußte deshalb seine Rechtsverteidigung auch auf das Schreiben vom 9. Mai 1969 und die sonstige Korrespondenz ausrichten. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, ihn besonders darauf hinzuweisen.
Dr. Weber	Sonnabend
 Dr. Steffen
 Dr. Kulimann
 Scheffen