Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Beklagte begehrt mit der Revision bezüglich des Erstklägers Klageabweisung in vollem Umfang und bezüglich des Zweitklägers und der Brittklägerin, soweit ihnen mehr zuerkannt wurde als je 720 BM rückständiger Ansprüche und als eine monatliche Rente von je 20 BM bis zur Tollendung ihres 18. Bas Berufungsgericht schätzt den Schaden der Kläger, der ihnen durch Entzug des Rechts auf Unterhalt entstanden ist, abstrakt nach dem Mittelwert der Löhne, die für eine Wirtschafterin (BAT TU) und eine geprüfte Wirtschaftsgehilfin (Lohngruppe Tb) auf gewendet werden müßten. Es meint, im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Einkommen des Erstklägers und seine berufliche Inanspruchnahme, die ihm eine Mitarbeit im Haushalt nicht erlaubt habe, komme im Streitfall der Arbeit der Hausfrau und Mutter ein hoher 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Entziehung des Rechts, auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BOB) für Jeden der Kläger gesondert festzusetzen ist, da es sich nicht um eine Gesamtgläubigerschaft handelt (BGHZ 50, 304, 306; BGH Urt. v. Auch steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, daß das Berufungsgericht einen Anhaltspunkt für die Bewertung dieser entgangenen Unter-haltsleistung in der Vergütung sieht, die für eine gleichwertige Ersatzkraft aufzubringen wäre (BGH Urt. v. Juli 1971 - VI ZR 31/70 * VersR 1971, 1065 * FamRZ 1971, 566 /Insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt7), wobei es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung hält, daß das Berufungsgericht als eine für die Führung des aus Vater und zwei Kindern im Alter von 6 und 3 Jahren bestehenden März 1972 aaO die Ansicht des Tatrichters, für einen Haushalt mit Witwer und drei minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus sei eine geprüfte Wirtschafterin eine vergleichbare Ersatzkraft, nicht beanstandet . Das Maß des zu ersetzenden Unterhalts bestimmt sich nach dem Lebensbedarf.Werden tatsächlich Aufwendungen gemacht, so bieten diese in der Regel einen wesentlichen Ausgangspunkt für die Schätzung des nach § 249 Satz 2 BGB zur Schadensbe- Juli 1971 - VI ZR 260/69 « VersR 1971, 1045 « FamRZ 1971, 57U Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO erlaubt es darum nicht, von einer zu demutbaren Feststellung der gemachten Aufwendungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz durch Antrag auf Vernehmung der Frau Inge M(|^ und des Erstklägers Beweis dafür angetreten, daß der vom Erstkläger an die in seinen Haushalt aufgenommene Frau Meyer unstreitig gezahlte Betrag von monatlich rd. Davon war das Berufungsgericht, wie soeben ausgeführt, auch nicht durch § 287 ZPO entbunden, denn es handelte sich um eine Behauptung, die, wenn sie richtig wäre, für die Schätzung des Berufungsgerichts von Bedeutung sein mußte. a) Es bestellen schon Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen hat, daß im Balle einer hypothetischen Schadensberechnung die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft stets nur einen Anhaltspunkt bieten und nicht unbesehen eingesetzt werden dürfen (BGH Urt. v. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO darauf hingewiesen, daß diese Gutachten auf Erhebungen beruhen, die nicht als repräsentativ angesehen werden können und sich zudem Bedenken gegen die Gleichsetzung mit den vielfach zugrundegelegten sehr hohen Stundenzahlen für die Haushaltstätigkeit aus der statistisch festgestellten Tatsache ergeben, daß die berufstätige Frau infolge strafferer Organisation weniger Zeit für die Haushaltsführung benötigt. b) Abgesehen hiervon liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nur die Brittklägerin - ein Mädchen - und nicht auch den Zweitkläger - einen Jungen -von einem gewissen Lebensalter ab zur Mithilfe im elterlichen Hauswesen für verpflichtet hält. Bas Berufungsgericht führt - wenn auch nicht entscheidungserheblich -aus, die Brittklägerin sei mit Vollendung des 14. Es hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, daß das Berufungsgericht ein Kind der in einfachen Verhältnissen lebenden Eltern ab Vollendung des 14. c) Dagegen beanstandet die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe der Pflicht des Ehemanns zur Mitarbeit im Haushalt (vgl. d) Andererseits kann dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß sich sowohl die von ihm bejahte Hitarbeitspflicht der Brittklägerin als auch später diejenige des Erstklägers auf die Höhe der begehrten Schadensersatzansprüche nicht auswirkten, wobei das Berufungsgericht unterstellt, daß fortdauernd die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft erforderlich wäre. Bei heran-wachsenden Kindern über 14 Jahren, insbesondere ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben und sich die Unterhaltspflicht der Ehefrau und Hutter nur noch auf den Ehemann erstreckt und erst recht, wenn dieser mit dem Eintritt in das Rentenalter noch zusätzlich zur Mitarbeit verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob bei den dann gegebenen Lebensverhältnissen nicht eine stundenweise bezahlte Hilfskraft genügt, um den gesetzlich geschuldeten Beitrag der Ehefrau zur Haushaltführung auszugleichen. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Leistungsfähigkeit der Frau im Haushalt bei einem Alter bis zu 75 Jahren nicht auch nachläßt (BUH Urt. v. 4. Schließlich, beanstandet die Revision es zu Recht, wenn das Berufungsgericht dem Pest Stellungsanspruch dahingehend stattgegeben hat, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Zweitkläger und der Drittklägerin über deren .18. Lebensjahr hinaus bis zu dem Abschluß ihrer Ausbildung die Rente von je 200 DH weiter zu zahlen, sofern sie dann noch im Haushalt des Erstklägers leben. Zwar bestehen aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch über das 18. Jedoch ist es rechtsfehlerhaft, jetzt schon die künftige Verpflichtung zur Zahlung einer Rente von 200 DM monatlich - wenn auch nur im Peststellungsurteil -festzulegen und, wie dies das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel getan hat, allein davon abhängig zu machen, ob eine Ausbildung noch andauert und das Kind im Haushalt des Vaters lebt. Lebensjahr hinaus dauernden Ausbildung die Mutter zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre und erst recht die Präge, in weloher Höhe eine auf dieser Unterhaltspflicht beruhenden Rente zu zahlen wäre, nur bei gegebener Zeit aus der konkreten Gestaltung des Einzelfalles beurteilt werden. Das Berufungsgericht führt zwar richtig aus, daß sich die weitere Entwicklung jetzt noch nicht übersehen lasse, sondern nur mit der nicht allzu fern liegenden Möglichkeit weiterer Rentenansprüche zu rechnen sei. 1. Bei der Schätzung der dem Erstkläger zuzubilligenden Rente sind im Rahmen der Torteilsausgleichung nicht nur die durch den Tod von Prau Sch. ersparte Eigenverpflegung, sondern auch andere Ersparnisse an Kleidung, Körperpflegemitteln und sonstigen persönlichen Ausgaben zu berücksichtigen (BGHZ 56, 589, 593). Bei der Berechnung der Renten für den Zweitkläger und die Drittklägerin sind - sofern sich überhaupt jetzt schon mit hinreichender Sicherheit übersehen läßt, daß beide Kinder eine Lehre durchmachen werden - etwaige Erziehungsbeihilfen (Lehrlingsbeihilfen), jedenfalls soweit sie Über monatlich 100 DH liegen, ganz oder teilweise in Anrechnung zu bringen (BGH Urt. v. Da diese beiden Kläger eine Rente der LVA in Höhe von monatlich je 100 DM erhalten, wird zu prüfen sein, ob ihnen ab dem 15.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 26/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Juni 1973 Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle der AüMP und dB ABHB ABBHBstr. Professor Dr. Reimer S l, Paul Dr. Helmut , vertreten durcl , Dr. Christian Hann Fi K| ren Vorstand, >, Hans - Prozeßbevollmächtigtei Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr.Dr. und Prof. Dr. gegen 1. den Schneider Theodor 2. den minderjährigen Andreas S 3. die minderjährige Angelika S( geboren am , geboren am 1 1961, 1964, zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu l), wohnhaft inBB OflB, Nr.________ Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher sowie die Richter Prof. Dr. NüBgens, Sonnabend, Scheffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 1971 zu I und II und im Kostenpunkt aufgehoben; zu I 2 und 3 insoweit, als dem Zweitkläger und der Drittklägerin mehr zuerkannt worden sind als je 720 DH nebst 4 £ Zinsen seit dem 29. Mal 1970 und eine monatlich im voraus fällige Rente in Höhe von je 20 IM und zwar jeweils bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten am 3. August 1967 schuldhaft verursachten Verkehrsunfall ist die Ehefrau des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers und der Drittklägerin tödlich verletzt worden. Die Haftung der Beklagten 1st außer Streit. Die Kläger haben u.a. Schadensersatz wegen Entziehung des ihnen gesetzlich geschuldeten Unterhalts (§ 844 Abs. 2 BGB) geltend gemacht. Der Erstkläger ist am 20. Mai 1929, seine Ehefrau, Frau sVHM (Sch.), am' 1934 geboren. Tor der im Jahre 1959 geschlossenen Ehe war Frau Sch. als Hausangestellte tätig gewesen. Der Erstkläger bezieht als Schneider einen Arbeitslohn von monatlich 844,51 DM netto. Er wohnt mit seinen beiden Kindern in dem in den Jahren 1967/1968 in OflH, einer kleinen Landgemeinde mit etwa 860 Einwohnern, selbst erbauten Eigenheim. Der Zweitkläger und die Drittklägerin erhalten aufgrund des Unfalles von der LVA eine Rente von monatlich zunächst je 95 DM, seit Beginn des Jahres 1971 von monatlich je 100 DM. Mit der Behauptung, Frau Sch. habe die Haushaltsführung Bowie Erziehung und Versorgung der. beiden Kinder im wesentlichen allein und in so vorbildlicher Weise selbständig wahrgenommen, daß der Lohn einer geprüften Wirtschafterin als Anhaltspunkt für die Bewertung der Unterhaltspflicht zugrunde gelegt werden müsse. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einer Hausfrau in einem Vierpersonenhaushalt betrage 70 Stunden. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Rentenbetrages von 600 DM für den Erstkläger und von je 200 DM für den Zweitkläger, und die Drittklägerin haben die Kläger ab August 1967 entsprechende Kapital- und Rentenbeträge geltend gemacht, für den Zweitkläger und die Drittklägerin jeweils begrenzt auf die Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Zweitkläger und der Brittklägerin die begehrte Rente bis sum jeweiligen Abschluß ihrer Ausbildung weiter zu zahlen* Bas Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag erkannt. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil im wesentlichen bestätigt. Bie Beklagte begehrt mit der Revision bezüglich des Erstklägers Klageabweisung in vollem Umfang und bezüglich des Zweitklägers und der Brittklägerin, soweit ihnen mehr zuerkannt wurde als je 720 BM rückständiger Ansprüche und als eine monatliche Rente von je 20 BM bis zur Tollendung ihres 18. Lebensjahres. Kerner beantragt die Beklagte die Abweisung des Eeststellungsantrages. Entscheidungsgründe I. Bas Berufungsgericht schätzt den Schaden der Kläger, der ihnen durch Entzug des Rechts auf Unterhalt entstanden ist, abstrakt nach dem Mittelwert der Löhne, die für eine Wirtschafterin (BAT TU) und eine geprüfte Wirtschaftsgehilfin (Lohngruppe Tb) auf gewendet werden müßten. Es meint, im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Einkommen des Erstklägers und seine berufliche Inanspruchnahme, die ihm eine Mitarbeit im Haushalt nicht erlaubt habe, komme im Streitfall der Arbeit der Hausfrau und Mutter ein hoher -5 wirtschaftlicher Vert zu, der über das Einkommen des Erstklägers hinausgehe. Die durchschnittliche Arbeitszeit für den 4-Personenhaushalt der Familie sei mit 60 Wochenstunden anzusetzen. Diese Arbeitszeit ermäßige sich an sich durch eine ins Gewicht fallende Mithilfe der Drittklägerin ab Vollendung ihres 14. Lebensjahres (Ende Mai 1968) um etwa 7 Wochenstunden auf 53 Wochenstunden, nach dem voraussichtlichen Ausscheiden beider kinder aus dem Haushalt der Eltern auf 42 Wochenstunden und ab dem Zeitpunkt, in dem der Erstkläger das Rentenalter erreiche (20. Mai 1994) wegen seiner alsdann eingreifenden Pflicht zur Mitarbeit von 10 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden. Diese Verringerung wirke sich aber, wie das Berufungsge-richt meint, bei der Festsetzung der Renten nicht aus, weil die begehrten Beträge auch unter Berücksichtigung der bei der Getöteten ersparten Eigenverpflegung von.monatlich 130 DM für die Jahre 1967 bis 1969 und von monatlich 150 DM ab 1970 und unter Berücksichtigung der von der LVA gezahlten Waisen-Renten von zusammen monatlich 190 DM, ab 1971 von 200 DM immer noch unter den für die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen lägen. Der Schätzung dieses Betrages sei die in dem Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Hauswirtschaft durchgeführte Einzelberechnung zugrunde zu legen, der Wert der Arbeitsleistung der Frau Sch. sei nicht wesentlich geringer anzusetzen als der Mittelwert der herangezogenen Tarife. Gemäß dem für den Ehemann und die beiden Kinder nach dem Schlüssel 6 : 2 : 2 aufzuteilenden Gesamtbetrag von 800 DM für das Jahr 1967, von 900 DM für das Jahr 1968 und von 1.000 DM ab dem Jahre 1969 ergäbe dies einen Rentenanspruch für den Erstkläger von 480 bzw. 540 bzw. 600 DM und für die beiden Zweit- und Drittkläger von Je 160 bzw. 180 bzw. 200 DH. Diese Renten seien dem Erstkläger bis ztun Jahresende 2010, der nach der statistischen Lebenserwartung mutmaßlichen Lebensdauer seiner Frau, und dem Zweitkläger und der Drittklägerin bis zur Tollendung ihres 18. Lebensjahres zuzusprechen. Da sich die weitere Entwicklung der beiden Kinder, insbesondere ihre Bedürftigkeit, noch nicht übersehen lasse, sei auch der Feststellungsanspruch gerechtfertigt. II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Entziehung des Rechts, auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BOB) für Jeden der Kläger gesondert festzusetzen ist, da es sich nicht um eine Gesamtgläubigerschaft handelt (BGHZ 50, 304, 306; BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = YersR 1972, 743 * FamRZ 1972, 292; v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = YersR 1973, 84). Auch steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, daß das Berufungsgericht einen Anhaltspunkt für die Bewertung dieser entgangenen Unter-haltsleistung in der Vergütung sieht, die für eine gleichwertige Ersatzkraft aufzubringen wäre (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 * VersR 1971, 1065 * FamRZ 1971, 566 /Insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt7), wobei es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung hält, daß das Berufungsgericht als eine für die Führung des aus Vater und zwei Kindern im Alter von 6 und 3 Jahren bestehenden Haushalts vergleichbare Ersatzkraft eine Tätigkeit in Betracht zieht, die zwischen einer Wirtschafterin und einer geprüften Wirtschaftsgehilfin liegt. Die Versorgung eines solchen Haushalts in einem Einfamilienhaus und die Erziehung der Kinder erfordert eine Ersatzkraft, die über eine gewisse Selbständigkeit, Ausbildung und Erfahrung verfügt. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat im Urteil vom 14. März 1972 aaO die Ansicht des Tatrichters, für einen Haushalt mit Witwer und drei minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus sei eine geprüfte Wirtschafterin eine vergleichbare Ersatzkraft, nicht beanstandet . Rechtlich einwandfrei ist auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Ersatzanspruch den Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit verschaffen soll, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen. Darum kommt es nicht darauf an, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ob die Ersatzberechtigten überhaupt Aufwendungen machen müssen (BGHZ 50, 304, 305; Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO). 2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe die Höhe der erforderlichen Aufwendungen abstrakt, ohne Berücksichtigung der vom Brstkläger tatsächlich aufzubringenden Mittel geschätzt. Das Maß des zu ersetzenden Unterhalts bestimmt sich nach dem Lebensbedarf. Werden tatsächlich Aufwendungen gemacht, so bieten diese in der Regel einen wesentlichen Ausgangspunkt für die Schätzung des nach § 249 Satz 2 BGB zur Schadensbe- seitigung objektiv erforderlichen Geldbetrages (BGHZ 54, 82, 84» Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 « VersR 1971, 1045 « FamRZ 1971, 57U Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO erlaubt es darum nicht, von einer zu demutbaren Feststellung der gemachten Aufwendungen Abstand zu nehmen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz durch Antrag auf Vernehmung der Frau Inge M(|^ und des Erstklägers Beweis dafür angetreten, daß der vom Erstkläger an die in seinen Haushalt aufgenommene Frau Meyer unstreitig gezahlte Betrag von monatlich rd. 580 DM (einschließlich Steuern und Sozialabgaben) dem angemessenen und vereinbarten Lohn entspreche und die von den Klägern nachträglich auf gestellte Behauptung, es handele sich hierbei nur um Abschlagszahlungen auf den ausdrücklich vereinbarten höheren Tariflohn, der nach Eingang der Gelder von der Beklagten noch zu zahlen sei, eine bloße Schutzbehauptung darstelle (Berufungsbegründung S. 16). Dieser Beweis ist nicht erhoben. Davon war das Berufungsgericht, wie soeben ausgeführt, auch nicht durch § 287 ZPO entbunden, denn es handelte sich um eine Behauptung, die, wenn sie richtig wäre, für die Schätzung des Berufungsgerichts von Bedeutung sein mußte. Schon wegen dieses Verfahrensfehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben. 3. Die vom Berufungsgericht eingesetzten Schadens-ersatzbeträge wären aber auch dann, wenn im Streitfall doch die abstrakte Berechnungsmethode anzuwenden wäre, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. a) Es bestellen schon Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen hat, daß im Balle einer hypothetischen Schadensberechnung die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft stets nur einen Anhaltspunkt bieten und nicht unbesehen eingesetzt werden dürfen (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065, 1066 m.w.Nachw.). Jedenfalls aber fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Berechnung der zur Erfüllung der den drei Klägern geschuldeten gesetzlichen Unterhaltspflicht erforderlichen Arbeitszeit. Bas Berufungsgericht hat dem in dieser Sache eingeholten Gutachten der Bundesforschungs-anstalt für Hauswirtschaft entscheidende Bedeutung zugemessen. Ber Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO darauf hingewiesen, daß diese Gutachten auf Erhebungen beruhen, die nicht als repräsentativ angesehen werden können und sich zudem Bedenken gegen die Gleichsetzung mit den vielfach zugrundegelegten sehr hohen Stundenzahlen für die Haushaltstätigkeit aus der statistisch festgestellten Tatsache ergeben, daß die berufstätige Frau infolge strafferer Organisation weniger Zeit für die Haushaltsführung benötigt. b) Abgesehen hiervon liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nur die Brittklägerin - ein Mädchen - und nicht auch den Zweitkläger - einen Jungen -von einem gewissen Lebensalter ab zur Mithilfe im elterlichen Hauswesen für verpflichtet hält. Bas Berufungsgericht führt - wenn auch nicht entscheidungserheblich -aus, die Brittklägerin sei mit Vollendung des 14. Lebens- 10 - jahres verpflichtet, an etwa 7 Wochenstunden die Mutter im Haushalt zu entlasten. Dies ist im Ausgangspunkt richtig. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZE 80/70 = VersR 1972, 948), sind Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren körperlichen und geistigen Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Hauswesen und Geschäft der Eltern Dienste zu leisten (§ 1619 BGB n.F. as § 1617 BGB a.F.). Dabei bestimmt sich der Umfang dieser Pflicht aus der Interessenlage des Kindes und dem Bedarf der Eltern. Es hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, daß das Berufungsgericht ein Kind der in einfachen Verhältnissen lebenden Eltern ab Vollendung des 14. Lebensjahres für verpflichtet hält, im Hauswesen mitzuhelfen und diese Pflicht auf 7 Wochenstunden festlegt. Jedoch entspricht es nicht mehr den heutigen Ansichten, diese Pflicht zur Mithilfe im Haushalt nur auf die Tochter zu beschränken. Vielmehr ist auch ein Sohn in gleicher Weise zur Mithilfe verpflichtet. Das Gesetz (§ 1619 BGB n.F.) macht keinen Unterschied zwischen den Geschlechtern. c) Dagegen beanstandet die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe der Pflicht des Ehemanns zur Mitarbeit im Haushalt (vgl. BGH Urt. v. 14. März 1972 aaO m.w.Nachw.) nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es eine solche nur von wöchentlich 2 Stunden und ab Erreichung des Rentenalters von wöchentlich 10 Stunden bejaht. Diese. Schätzung hält sich, zu demal die Frau des Erst- 11 Klägers während der Ehe keinen Beruf ausübte, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO). d) Andererseits kann dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß sich sowohl die von ihm bejahte Hitarbeitspflicht der Brittklägerin als auch später diejenige des Erstklägers auf die Höhe der begehrten Schadensersatzansprüche nicht auswirkten, wobei das Berufungsgericht unterstellt, daß fortdauernd die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft erforderlich wäre. Bei heran-wachsenden Kindern über 14 Jahren, insbesondere ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben und sich die Unterhaltspflicht der Ehefrau und Hutter nur noch auf den Ehemann erstreckt und erst recht, wenn dieser mit dem Eintritt in das Rentenalter noch zusätzlich zur Mitarbeit verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob bei den dann gegebenen Lebensverhältnissen nicht eine stundenweise bezahlte Hilfskraft genügt, um den gesetzlich geschuldeten Beitrag der Ehefrau zur Haushaltführung auszugleichen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO darauf hingewiesen, daß die Koppelung der Unterhaltsschadensrenten alleinstehender Witwer an die Tarifgehälter geprüfter Hauswirtschafterinnen nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Leistungsfähigkeit der Frau im Haushalt bei einem Alter bis zu 75 Jahren nicht auch nachläßt (BUH Urt. v. 14. März 1972 aaO). Diesen Gesichtspunkten trägt das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung, wenn es dem Erstkläger fortlaufend bis zu dem Jahre 2010 die gleiche Rente von monatlich 600 DM gewährt. 12 - 4. Schließlich, beanstandet die Revision es zu Recht, wenn das Berufungsgericht dem Pest Stellungsanspruch dahingehend stattgegeben hat, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Zweitkläger und der Drittklägerin über deren .18. Lebensjahr hinaus bis zu dem Abschluß ihrer Ausbildung die Rente von je 200 DH weiter zu zahlen, sofern sie dann noch im Haushalt des Erstklägers leben. Zwar bestehen aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch über das 18. Lebens jahr des Zweitklägers und der Drittklägerin hinaus festzustellen. Jedoch ist es rechtsfehlerhaft, jetzt schon die künftige Verpflichtung zur Zahlung einer Rente von 200 DM monatlich - wenn auch nur im Peststellungsurteil -festzulegen und, wie dies das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel getan hat, allein davon abhängig zu machen, ob eine Ausbildung noch andauert und das Kind im Haushalt des Vaters lebt. Vielmehr kann die Präge, ob auch im Palle einer über das 18. Lebensjahr hinaus dauernden Ausbildung die Mutter zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre und erst recht die Präge, in weloher Höhe eine auf dieser Unterhaltspflicht beruhenden Rente zu zahlen wäre, nur bei gegebener Zeit aus der konkreten Gestaltung des Einzelfalles beurteilt werden. Das Berufungsgericht führt zwar richtig aus, daß sich die weitere Entwicklung jetzt noch nicht übersehen lasse, sondern nur mit der nicht allzu fern liegenden Möglichkeit weiterer Rentenansprüche zu rechnen sei. Dann aber kann dem Pest stellungsbegehren nur allgemein stattgegeben werden. III. Bei der erneuten Entscheidung wird ferner zu beachten sein: 1. Bei der Schätzung der dem Erstkläger zuzubilligenden Rente sind im Rahmen der Torteilsausgleichung nicht nur die durch den Tod von Prau Sch. ersparte Eigenverpflegung, sondern auch andere Ersparnisse an Kleidung, Körperpflegemitteln und sonstigen persönlichen Ausgaben zu berücksichtigen (BGHZ 56, 589, 593). 2. Bei der Berechnung der Renten für den Zweitkläger und die Drittklägerin sind - sofern sich überhaupt jetzt schon mit hinreichender Sicherheit übersehen läßt, daß beide Kinder eine Lehre durchmachen werden - etwaige Erziehungsbeihilfen (Lehrlingsbeihilfen), jedenfalls soweit sie Über monatlich 100 DH liegen, ganz oder teilweise in Anrechnung zu bringen (BGH Urt. v. 2. Mai 1972 aaO). Da diese beiden Kläger eine Rente der LVA in Höhe von monatlich je 100 DM erhalten, wird zu prüfen sein, ob ihnen ab dem 15. Lebensjahr überhaupt mit Sicherheit ein Eentenanspruch verbleibt. Andernfalls müßte die Geltendmachung dieser durch das Peststellungsurteil abgesicherten Ansprüche der weiteren Entwicklung Vorbehalten bleiben. Er. Weber Hüßgens Sonnabend Scheffen Dr. Kulimann