Er hat erwidert; Der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden des OWKEb* Dieser sei vorschriftswidrig ein-~obogcn und habe die l’ahrbahnhälfto des Beklagten versperrt. IIo Das Berufungsgericht hält ein Verschulden des Beklagten nicht für nachgev/iesen; es ist vielmehr der Ansicht, daß der Unfall allein auf das verkehrswidrige Verhalten dos Oberleutnants zurückzuführen ist» Er hat mit dem Abbiegen noch links in die nach Hart führende Straße begonnen, obwohl ihm der vom Beklagten gesteuerte VW-Combi entgegenkom. Gjm^hat seine Ab-biegcbpwogung aber nicht fortgesetzt, sondern seinen Buik so ongehblten, daß das linke Vorderrad über der Pahrbahnmitto auf der südlichen Pahrbahnhälfte, also auf der Pahrbahnhälfto des Combi stand. Da3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Radierspur, die das linke Vorderrad des Buik bei dem Rückprall hinterlassen hat, 0,60 cm über der Pahrbahnmitte in der Fahrbahnhälfte des VW-Combi begonnen hat. Das sei auch dann nicht möglich gewesen, wenn man die Behauptung der Klägerin unterstelle, daß der Buik schräg in einem Winkel von etwa 30 Grad zur Pahrbahnlängsachse gestanden habe. Der 5?2 m lange und etwa 2 m breite Buik habe auch in dieser Stellung von der Gegenfahrbahn des Combi 30 viel Platz benötigt, daß dem VW-Combi kein Raun für ein gefahrloses Vorboikonmen geblieben sei. Der Beklagte war mit seinem VW-Combi noch etwa 70 m von der späteren Zusammcnstoßstellc entfernt, als er bemerkte, daß 6^^ sich zu dem Abbiegen anschickte. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er sei mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren, nicht für widerlegt. dos Berufungsgerichts konnte der Beklagte der Fahrweise des G^m entnehmen, dieser werde das Abbiegen zügig fortsotzen, um damit dem sich rasch nähernden VW-Combi die Fahrbahn wieder frei zu machen«, So sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte in dieser Lage sein Fahrzeug nach links gegen die Straßenmitte zu gezogen habe, um hinter dem seine Fahrbahn kreuzenden J3uik vorbeizukommen o Als dieser schließlich zu dem Stehen gekommen sei, habe der VW-Combi auch durch eine Notbremsung nicht mehr rechtzeitig angehaltcn werden können. Der Revision ist zuzugeben, daß die Berechnung, die das Berufungsgericht anstellt, nur richtig wäre, wenn der Buik in einem Winkel von 45 Grad zur Fahrbahnlängsochso gestanden hätte. Selbst wenn man mit der Revision annimmt, es sei objektiv möglich gewesen, an dem haltenden Buik vorbeizufahren, so kann dies die Entscheidung im Ergebnis nicht beeinflussen, denn auch in diesem Falle wäre eine Haftung dos Beklagten zu verneinen. Dem Beklagten könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn ihm auf der rechten Seite der Fahrbahn ausreichend Raum für die Vorbeifahrt zur Verfügung gestanden hätte und er dies rechtzeitig hätte erkennen können. Abgesehen davon, daß in jedem Fall nur ein knapper Raum für die Vorbei-fahrt verblieb, ist der Buik nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch erst zu dem Stehen gekommen, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug schon nahe herangekommen und ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Gutachten berufen, das der Sachverständige S0HHI in den Zivilprozessen der Insassen des VW-Combi gegen erstattet hat, denn die Beurteilung durch Schinhnmmer beruht auf anderen Unterlagen als sie von Berufungsgericht festgestellt worden sind* Der Sachverständige ist in seinem Gutachten von der im Bev/oisbcochluß des Landgerichts niedergelegten Ansicht ausgogangen, daß das linke Vorderrad des Buik 3,40 m vom rechten Fohrbnhnrand entfernt, also 10 cn vor der Strnßenmitte zu dem Stehen gekommen sei. 4. ) Die Revision will eine schuldhafte Vcrkchrs-widrigkeit darin 3ehen, daß der Beklagte seinen Y/ogen noch links gezogen hat, um hinter dem Buik vorbeifahren zu können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Beklagte noch dem Bild, das sich ihm hot, den Eindruck gewinnen, der Buik werde noch vor dein herankommenden Fahrzeug die Fahrbahn überqueren und in schon mit dem Abbiegen begonnen und sein Y/agen bereits eine gewisse Schrägstellung erreicht. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen nicht nur gebremst, sondern seinen Wagen auch etwas nach links gezogen hat, 30 kann ihm diese Reaktion nicht zu dem Vorwurf gemacht worden, denn oeine Fahrweise konnte ihm als die wirksamste Maßnahme erscheinen, um in dieser von hervorgeruf enen Gefohren- Schon damals hat der erkennende Senat darauf hingov/iesen, daß die Sache anders zu beurtoilen sei, wenn der Fahrer nicht in Richtung des Straßcnverlaufs gefahren wäre, sondern schon mit dem Einbiegen begonnen und sein Fahrzeug schräg oder quer zur Fahrbahn gewandt hätte, denn dann hätte für einen entgegenkommenden Fahrer der Eindruck nahe-gclcgen, der andere werde dos Vorrecht des Geradeausverkehrs nicht beachten und vor dem entgegenkommenden Fahrzeug nach links abbiegen. Er sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch 70 m von der Zusammenstoßotelle entfernt gewesen, als er bemerkt habe, daß zu dem Abbiegen anschickte. Dies fcstzustellen war aber auch nicht erforderlich, denn der Beklagte hatte, als er das Abbiegevorhaben des auf eine Ent- Als diese Situation zu erkennen war, hatte sich der Beklagte noch den Feststellungen des Berufungsgerichts der späteren Unfall-steile schon so weit genähert, daß es nicht mehr möglich war, den VW-Combi noch rechtzeitig onzuhalten.
BUNDESGERICHTSHOF 2069 079 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11o Juni 1965 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 26/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Direktion für AI Deutschland9 w? Klägerin, Bcrufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozoßbcvollmächtigtcr; Rechtsanwalt Prhr0 v, gegen den Gartengcstaltor Y/crnor G sm^^weg 9, Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - Prozoßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11o Juni 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidentcn Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr» Pfretzschner für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen dos Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19» November 1963 wird zurückgewioscn. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der amerikanische Oberleutnant ist mit seinem Personenkraftwagen bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 1. Juni 1958 fuhr er mit seinen Wagen - einem über 5 m langen und etwa 2 m breiten Buik - auf der 7 m breiten Bundesstrasse 18 von Memmingen in Richtung Lindau. wollte in die links einmündendc Straße nach Hart cinbiegen. Ihm entgegen kam auf der Bundesstraße 18 der von dom Beklagten geführte W-Combi. Dieser stieß gegen die linke Vorderseite des an der Einmündung haltenden Buik, geriet von der Straße und überschlug sich. Die acht Insassen des Combi v/urden verletzt. 3 Die Klägerin hat die Schaden3orsatzans].'rüche der Insassen dec VW-Combi mit 10.359j53 DM befriedigte Sie verlangt von dem Beklagten Schadensausgleich nach § 17 StVG und hat zur Begründung geltend gemacht; Der Unfall sei allein auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen o Dagegen habe sich G^m^ völlig ver-kchrsgerccht verhalten. Die Klägerin will sich die Botriebsgefahr des Buik mit 20 °/o anrechnen lassen, so daß der Beklagte ihr 8.287»63 DM zu erstatten habe. Unter Berücksichtigung einer Zahlung, die von dem Haftpflicht vor sicher er des Beklagten geleistet worden ist, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert; Der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden des OWKEb* Dieser sei vorschriftswidrig ein-~obogcn und habe die l’ahrbahnhälfto des Beklagten versperrt. Er, der Beklagte, habe daher versucht, hinter dem Buik vorboizukommon. In diesem Augenblick habe G^^Q jedoch angehalten und sei sogar zurückgestoßen. Der Versuch, jetzt vor dem Buik vorbeizufahren, sei dann mißlungen. Das Landgericht hat die Klagoansprüchc dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandcs-gericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgrtinde: Io Dos Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-gongen, daß die Klägerin von dem Beklagten Schodensaus-gleich nach § 17 StVG nur fordern kann, wenn neben Grivero auch der Beklagte für die von der Klägerin befriedigten Schadensersatzansprüche der Insassen des VW-Combi haften würde» Da es sich bei der Unglücksfahrt nicht um eine entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung gehandelt hat, könnte der Beklagte von den Insassen des Fahrzeugs nicht auf Grund des Straßenvorkehrsgesotzes, sondern nur noch § 823 BGB in Anspruch genommen werden ( § 8 a StVG)» Daher kann er auch zu dem Schadensousgleich nach § 17 StVG nur hersngezogen werden, wenn ihn ein Verschulden an dem Unfall triffto IIo Das Berufungsgericht hält ein Verschulden des Beklagten nicht für nachgev/iesen; es ist vielmehr der Ansicht, daß der Unfall allein auf das verkehrswidrige Verhalten dos Oberleutnants zurückzuführen ist» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich nicht zur Straßenmitte hin eingeordnet. Er hat mit dem Abbiegen noch links in die nach Hart führende Straße begonnen, obwohl ihm der vom Beklagten gesteuerte VW-Combi entgegenkom. Gjm^hat seine Ab-biegcbpwogung aber nicht fortgesetzt, sondern seinen Buik so ongehblten, daß das linke Vorderrad über der Pahrbahnmitto auf der südlichen Pahrbahnhälfte, also auf der Pahrbahnhälfto des Combi stand. Da3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Radierspur, die das linke Vorderrad des Buik bei dem Rückprall hinterlassen hat, 0,60 cm über der Pahrbahnmitte in der Fahrbahnhälfte des VW-Combi begonnen hat. Es folgert daraus, daß dort, also 0.60 cm über der Fahrbahnmitte in der Fahrbahnhälfte 5 dco Combiwagens, dos linke Vorderrad des Buik gestanden hat» Bas Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Karooocriovorbau dos Buik nach der Aussage des Polizcibeamtcn OfHB mindestens 1,20 m lang gewesen sei und schließt hieraus, für den Gegenverkehr seien nur noch 1,70 m der Straße verblieben«. Dieser Raum, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe nicht genügt, um den 1,72 m breiten VW-Combi vorbeifahren zu lassen. Es sei auch nicht möglich gewesen, hinter dem Buik vorbeizukommen. Das sei auch dann nicht möglich gewesen, wenn man die Behauptung der Klägerin unterstelle, daß der Buik schräg in einem Winkel von etwa 30 Grad zur Pahrbahnlängsachse gestanden habe. Der 5?2 m lange und etwa 2 m breite Buik habe auch in dieser Stellung von der Gegenfahrbahn des Combi 30 viel Platz benötigt, daß dem VW-Combi kein Raun für ein gefahrloses Vorboikonmen geblieben sei. Diese objektiven Feststellungen würden durch die Aussagen der Insassen des Combi - Martha und Gerhard - unter- stützt, die den Eindruck gehabt hätten, daß der große amerikanische Personenkraftwagen Quer über die Straße gestanden habe. Der Beklagte war mit seinem VW-Combi noch etwa 70 m von der späteren Zusammcnstoßstellc entfernt, als er bemerkte, daß 6^^ sich zu dem Abbiegen anschickte. Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er sei mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st gefahren, nicht für widerlegt. Es entnimmt der Brems- und Blockierspur dco Combi von 42,5 m, daß der Beklagte sofort gebremst hot oder zu demindest wenige Augenblicke, nachdem er das Abbiegen dco Buik bemerkt hatte. IToch der Ansicht 6 dos Berufungsgerichts konnte der Beklagte der Fahrweise des G^m entnehmen, dieser werde das Abbiegen zügig fortsotzen, um damit dem sich rasch nähernden VW-Combi die Fahrbahn wieder frei zu machen«, So sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte in dieser Lage sein Fahrzeug nach links gegen die Straßenmitte zu gezogen habe, um hinter dem seine Fahrbahn kreuzenden J3uik vorbeizukommen o Als dieser schließlich zu dem Stehen gekommen sei, habe der VW-Combi auch durch eine Notbremsung nicht mehr rechtzeitig angehaltcn werden können. III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind, jedenfalls im Ergebnis, rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Revision greift in erster Linie die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß dem Combiv/agen nur eine Straßenbreite von 1,70 m zu dem Vorbeifahren verblieben sei. Sie meint, diese Feststellung beruhe auf einem Denkverstoß. Da3 Berufungsgericht habe die ganze Länge des Karossoriovorbaues von 1,20 m berücksichtigt, obwohl der Euik nur bei (juergestclltem Fahrzeug die Durchfahrt mit dem ganzen Vorbau habe blockieren können. Das Berufungsgericht habe aber unterstellt, daß der Buik in einem Winkel von 30 Grad zur Fahrbahnachse gestanden habe. Das ergebe einen erheblich geringeren Grad der Behinderung. Der Revision ist zuzugeben, daß die Berechnung, die das Berufungsgericht anstellt, nur richtig wäre, wenn der Buik in einem Winkel von 45 Grad zur Fahrbahnlängsochso gestanden hätte. Nur bei dieser Stellung könnte den 0,60 cm., un die das linke Vorderrad des Buik über die Fahrbahnmittcvfhinaus in dor BÜälichcn l'abrbahn gestanden hat, die ganze Länge des Karosserievorbaus ( 1,20 n) 7 hinzugerechnet werden, um den Raum zu ermitteln, den der Buik von der Fahrbahnhälfte des VY/-Combi in .Anspruch genommen hat. Das Bild ändert sich jedoch, wenn der Wogen in einem spitzeren 7/inkol zur Fahr-bahnlängsachse zu dem Stehen gekommen ist. Die Revision irrt aber mit ihrer Meinung, daß sich der Grad der Behinderung erheblich verringere, wenn man mit dem Berufungsgericht von dem eigenen Vorbringen der Klägerin ausgeht, daß der Buik in einem Winkel von 30 Grad zur Fahrbahnlängoachse gestanden habe. Auch bei einer solchen Stellung des Buik war die südliche Fahrbahn noch in einem Umfang blockiert, daß die Vorbeifahrt für einen 1,72 m breiten Combiwagen erheblich erschwert war. Selbst wenn man mit der Revision annimmt, es sei objektiv möglich gewesen, an dem haltenden Buik vorbeizufahren, so kann dies die Entscheidung im Ergebnis nicht beeinflussen, denn auch in diesem Falle wäre eine Haftung dos Beklagten zu verneinen. Dem Beklagten könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn ihm auf der rechten Seite der Fahrbahn ausreichend Raum für die Vorbeifahrt zur Verfügung gestanden hätte und er dies rechtzeitig hätte erkennen können. Davon kann aber keine Rede sein. Abgesehen davon, daß in jedem Fall nur ein knapper Raum für die Vorbei-fahrt verblieb, ist der Buik nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch erst zu dem Stehen gekommen, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug schon nahe herangekommen und ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Hiernach i3t es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ein Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen hält. 2. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Gutachten berufen, das der Sachverständige S0HHI in den Zivilprozessen der Insassen des VW-Combi gegen 8 erstattet hat, denn die Beurteilung durch Schinhnmmer beruht auf anderen Unterlagen als sie von Berufungsgericht festgestellt worden sind* Der Sachverständige ist in seinem Gutachten von der im Bev/oisbcochluß des Landgerichts niedergelegten Ansicht ausgogangen, daß das linke Vorderrad des Buik 3,40 m vom rechten Fohrbnhnrand entfernt, also 10 cn vor der Strnßenmitte zu dem Stehen gekommen sei. Dieser Ausgangspunkt ist noch den Feststellungen, die das Berufungsgericht im jetzigen Rechtsstreit getroffen hat, unrichtig. Es hat auf Grund der Hondskizzo des Polizei-beomten festgestellt, daß sich das linke Vorderrad bei dem Zusammenstoß 60 cm über der Fahrbohnmitte in der südlichen Fahrbahnhälfte befunden hot. Diese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden. Geht man von ihr aus, so entfällt damit die Grundlage, auf der die Beurteilung des Sachverständigen beruht. Seine Ausführungen können daher hier nicht verwertet werden. 3. ) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage, wieweit der haltende Buik in die Gegenfahrbahn hincinragte, einen Sachverständigen hören müssen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen aus eigener Sachkunde beurteilen. Fs ist daher kein Verstoß gegen das Verfahrensrccht daran zu sehen, daß es davon abgesehen hat, einen Sachverständigen cuzuziehen. 4. ) Die Revision will eine schuldhafte Vcrkchrs-widrigkeit darin 3ehen, daß der Beklagte seinen Y/ogen noch links gezogen hat, um hinter dem Buik vorbeifahren zu können. Ihre Ansicht kann nicht gebilligt werden. 9 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Beklagte noch dem Bild, das sich ihm hot, den Eindruck gewinnen, der Buik werde noch vor dein herankommenden Fahrzeug die Fahrbahn überqueren und in schon mit dem Abbiegen begonnen und sein Y/agen bereits eine gewisse Schrägstellung erreicht. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen nicht nur gebremst, sondern seinen Wagen auch etwas nach links gezogen hat, 30 kann ihm diese Reaktion nicht zu dem Vorwurf gemacht worden, denn oeine Fahrweise konnte ihm als die wirksamste Maßnahme erscheinen, um in dieser von hervorgeruf enen Gefohren- lagc einen Unfall zu vermeiden. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1959 - VI ZR 91/58 - NJW 1959, 1567 = VersR 1959, 559, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts herlcitcn, was für die Ansicht der Klägerin und gegen den Beklagten sprechen könnte. In dem damals entschiedenen Falle hotte der Kraftfahrer, der noch links abbiegen wollte, beim Einordnen nach links die Ilitte der 8 m breiten Fahrbahn geringfügig überschritten und noch nicht mit dem Einbiegen begonnen, so daß für den entgegenkommenden Fahrer kein Anlaß zu einer Mißdeutung bestand. Schon damals hat der erkennende Senat darauf hingov/iesen, daß die Sache anders zu beurtoilen sei, wenn der Fahrer nicht in Richtung des Straßcnverlaufs gefahren wäre, sondern schon mit dem Einbiegen begonnen und sein Fahrzeug schräg oder quer zur Fahrbahn gewandt hätte, denn dann hätte für einen entgegenkommenden Fahrer der Eindruck nahe-gclcgen, der andere werde dos Vorrecht des Geradeausverkehrs nicht beachten und vor dem entgegenkommenden Fahrzeug nach links abbiegen. So lag die Sache aber in dem jetzt zu entscheidenden Falle, denn es steht fest, daß schon mit dem Abbiegen begonnen und seinen Wogen bereits schräg zur Fahrbahn gewandt hatte. die noch Hart führende Straße einbiegen. G hatte 10 - 5. Schließlich wirft die Revision dem Beklagten vor, daß er den VW-Combi nicht vor der Unfallstelle zu dem Helten gebracht habe. Er sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch 70 m von der Zusammenstoßotelle entfernt gewesen, als er bemerkt habe, daß zu dem Abbiegen anschickte. Auch v/enn man ihm eine Rcoktions-und Bremsansprechzeit zubillige, habe er bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st sein Fahrzeug bis zur Unfall-steile zu dem Halten bringen können. A,uch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte alsbald gebremst hat als er das Abbiegevorhaben des erkannte. Es hat aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob es bei starken Bremsen möglich gewesen wäre, den mit 8 Personen besetzten V\7-Combi auf eine Entfernung von 70 m anzuhnlten. Dies fcstzustellen war aber auch nicht erforderlich, denn der Beklagte hatte, als er das Abbiegevorhaben des auf eine Ent- fernung von 70 m erkannte, nicht die Pflicht sogleich so nachhaltig zu bremsen, daß er noch vor der Kreuzung anhalton konnte. Ihm stand gegenüber dem einbiegendon G||^ das Vorrecht zu, denn nacil § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verpflichtet, den ihm entgegenkommenden W7-Combi vorbeifähren zu lassen. Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, daß dem fließenden Verkehr das Von echt vor dem seine Richtung ändernden gebührt. Der Gerade-ausfährende soll damit rechnen dürfen, daß der Einbiegonde zunächst nur bis zur Straßenmitte fährt (Urteil des BGH vom 23. Februar I960 - VI ZR 47/59 - HJV/ I960, 816). Der Beklagte durfte also beim Heranfahren an die Kreuzung darauf vertrauen, daß ihm entgegenkommende Kraftfahrer, die aus ihrer Fahrtrichtung noch links cinbiegen wollten, ihre Pflicht aus § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO beachten und ihn die Vorbeifahrt ermöglichen würden. Dieser Vertrauenogrundsatz stand dem Beklagten gegenüber GH|HM in ge- 11 wisscr Weise auch dann noch zur Seite, als er stuf 70 m bemerkte, doß dieser sich anschickte abzubiegen, denn Grivers befand sich, als er abzubiegen begann, noch auf seiner rechten Fahrbohnhälfte. Er hatte sich nicht zur Mitte eingeordnet, sondern war auf seiner rechten Fnhr-bahnoeite rechts gefahren. Der Beklagte durfte in dieser Lage davon nusgehen, GBI^fcwerde im Bereich der Fahr-bohnmitte anholten, allenfalls aber zügig durchfahren und auf diese Weise die südliche Fahrbahn alsbald wieder freinachen. In beiden Fällen war es nicht erforderlich, daß der Beklagte sein Fahrzeug noch vor der Abzweigung anhielt. Der Beklagte hätte bei einer Geschwindigkeit von 70 km/ot bi3 zu dem Erreichen der Abzweigung über 3,5 Sekunden benötigt. Do er seine Geschwindigkeit noch herabgesetzt hat, wäre genügend Zeit verblieben, um mit seinem starken Wogen die südliche Pohrbahnhälftc zu überqueren und vor dem Heronkommen des Combi-Wageno wieder frei zu machen. Der Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß O^B^mit einem Teil seines Wagens in der südlichen Fahrbahn anhalten und ihm damit die Durchfahrt erschweren werde. Als diese Situation zu erkennen war, hatte sich der Beklagte noch den Feststellungen des Berufungsgerichts der späteren Unfall-steile schon so weit genähert, daß es nicht mehr möglich war, den VW-Combi noch rechtzeitig onzuhalten. / Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch sonst keinen durchgreifenden Rechts-fehler. Daher kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben. Sie war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen (§ 97 ZPO ). Dr. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner