hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br» Bode» Br» Hauß und Heinrich Meyer füi^Recht erkannt: Das Landgericht hat der FestStellungskiage zur Hälfte stattgegeben und die Ansprüche des Zweitklägers dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt« Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 OOO DM verurteilt« Mit Rocht hat daher das Oberlandesgericht der Beklagten zu 3; den Vorwurf gemacht, sie habe es an der erforderlichen Rücksichtnahme auf die körperliche Unversehrtheit der Spiel geführten des Erstklägers fehlen lassen und damit im Sinne des § 276 BGB fahrlässig gehandelt* 1) haftet sowohl nach § 823 Abs* 1 wie nach § 831 BGB, v/oil sie davon abgesehen hat, ihre Verkäuferin mit den zu dem Schutze von Kindern gebotenen Anweisungen für den Verkauf dos Y/urfpfeiles zu versehen* Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 128 HGB* Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht ferner die Berechtigung der Forderung des Zweitklägers auf Ersatz von Heilungskosten bejaht* Dem Mitverschulden des Verletzten ist durch Anwendung des Da auch im übrigen ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der.Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Nachschlagewerk* Amtliche Sammlung: ja nein 2181 077 / BGB § 823 Aa Ein Verkäufer darf einem 10-jährigen Kinde ohne Mitwirkung eines Erziehungsberechtigten einen mit scharfer Metallspitze versehenen Wurfpfeil nicht aushändigen * BGH, TJrto Vo 23« Oktober 1962 - VI ZB 26/62 - OLG Hamm LG Detmold VI. ZR 26/62 ndet am 23» Oktober 1962 1, Justizober3ekretär rkundsbeamter der Gets et eile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1* 2<> 3o der Firma August oHG in deren Gesellschafterin Frau Mathilde in L^p» Ij^Hfcstr^H^L Frau Liselotte BflHB in Beklagten » Berufungskläger und Revisionskläger, -* Brozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Dr» i gegen lo den Schüler Helmut FflHin GBB®str»®Bl gesetzlich vertreten durch seinen Vater* den technischen Kaufmann Karl-Werner wohnhaft ebenda, 2o den technischen Kaufmann Karl-Werner FSB in GfllBfestr o Kläger» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br» Bode» Br» Hauß und Heinrich Meyer füi^Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/ Westf0 vom 6» November 1961 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Der 10 1/2-* jährige Uwe 1^^^ kaufte am 12» Februar 1957 auf dem Schulweg in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Spielwarengeschäft einen mit einer 3 cm langen scharfen Stahl-spitze und einem Flügelleitwerk versehenen Wurfpfeil zu dem Preise von Op65 DM» Die Beklagte zu 3}j die als Verkäuferin in dem Geschäft tätig war, ermahnte den Jungen, vorsichtig mit dem Pfeil umzugeheno Uwe I|^^machte anschließend auf dem Schulhof in Gegenwart seiner Spielkameraden Wurf Übungen mit dem Pfeil und traf hierbei den zehnjährigen Erstkläger ins linke Auge, das operativ entfernt werden mußte» Der Erstkläger hat von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt und die Feststellung begehrt, daß dio Beklagten auch für den zukünftigen aus dem Un-fall entstehenden Schaden als Gesamtschuldner aufzukommen haben 0 Der Zweitkläger, der Vater des Erstklägers, hat Ersatz der aufgowandten Heilungskosten im Betrage von 658,92 DM er-boten* Die Kläger haben zur Begründung vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe den gefährlichen Wurfpfeil einem zehnjährigen Kind nicht aushändigen dürfen» Die Beklagte zu 1) sei nach § 831 BGB und die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Ge-sollachafterin der Beklagten zu 1) für den Schaden verantwortlich» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sic meinen, der Verkauf des Wurfpfeils an Uwe ei nicht zu beanstanden, es fehle auch an einem adäquaten ürsachenzu-sammenhang zwischen dem Verkauf und der durch das gefährliche Spiel der Kinder entstandenen Verletzung» Sie erheben sodann den Einwand des Mitverschuldens des Erstklägers» 3 Das Landgericht hat der FestStellungskiage zur Hälfte stattgegeben und die Ansprüche des Zweitklägers dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt« Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 OOO DM verurteilt« Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos» Mit der zugelassenen Bevision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter 9 die Klage abzuweisen» Entscheidungsgründe: Es ist der Auffassung des Oberlandesgerichts zuzustim« mens daß die Beklagte zu 5) den Wurfpfeil mit seiner schweren und scharfen Metallspitze an Uwe IfllBnicht aushändigen durf-te* Denn es lag keineswegs fern* daß der zehnjährige Junge ohne Aufsicht mit dem Pfeil werfen und dabei einen Spielge-führten verletzen werde» Die Beklagte zu 3) hätte sich auch ohne das Bestehen eines besonderen gesetzlichen oder polizei«-lichen Verkaufsverbots sagen müssen, das Kind werde die Gefahr des Spielens mit dem Pfeil möglicherweise nicht richtig einschätzen und könne durch ungeschicktes oder leichtfertiges Werfen des Pfeiles seine Spielkameraden verletzen» Die Belehrung an das Kind, es solle mit dem Pfeil vorsichtig umgehen, zeigt, daß sich die Beklagte zu 3) dieser Gefahr bewußt war» Die Belehrung genügte Jedoch nicht, um die mit der Aushändigung des Pfeiles verbundene Gefährdung abzuwenden oder auch nur wesentlich herabzu demindern» Nur wenn das Kind in Begleitung Erwachsener gekommen wäre, hätte die Verkäuferin darauf vertrauen dürfen, daß für eine Unterweisung in der Handhabung des Spielgeräts, für eine genügend wirkungsvolle Belehrung über die damit verbundene Gefahr und eine ordnungsmäßige Beaufsichtigung Sorge getragen werde» Mit Rocht hat daher das Oberlandesgericht der Beklagten zu 3; den Vorwurf gemacht, sie habe es an der erforderlichen Rücksichtnahme auf die körperliche Unversehrtheit der Spiel geführten des Erstklägers fehlen lassen und damit im Sinne des § 276 BGB fahrlässig gehandelt* Unbegründet sind auch die von der Revision angeführten Bedenken gegen das Bestehen eines adäquaten Ursachenzu-sammenhangSo Dieser ist schon deshalb gegeben, weil sich gerade die typische Gefahr verwirklicht hat, die mit der Aushändigung dos gefährlichen Y/urfpfeiles an ein zehnjähriges Kind verbunden war* Dieses hat den Schaden angerichtet, bevor die aufsichtspflichtigen Personen Kenntnis davon hatten, daß es im Besitz des Pfeiles war» Der Pall liegt also durchaus anders als der vom Reichsgericht entschiedene Pall in dem ein Kind mit einem selbst gekauften Gewehr einem Kameraden Schaden zufügte, nachdem die Mutter von dem Einkauf erfahren und dem Kind das Gewehr belassen hatte (JW 1917 , 850) o Da der Schaden von einer gewissenhaften Verkäuferin voraussehbar war, ist die Beklagte zu 3) nach § 823 Abs* 1 BGB dem ßrstkläger schadensersatzpflichtig* Die Beklagte zu 1) haftet sowohl nach § 823 Abs* 1 wie nach § 831 BGB, v/oil sie davon abgesehen hat, ihre Verkäuferin mit den zu dem Schutze von Kindern gebotenen Anweisungen für den Verkauf dos Y/urfpfeiles zu versehen* Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 128 HGB* Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht ferner die Berechtigung der Forderung des Zweitklägers auf Ersatz von Heilungskosten bejaht* Dem Mitverschulden des Verletzten ist durch Anwendung des § 254 BGB Rechnung getragen worden* Da auch im übrigen ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich ist, war die Revision mit der.Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Hanebeck Dr0 Bode Dr» Hauß Meyer