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BGH · VI ZR 26/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 26/61

Auf die Revision v.des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 15 o Januar I960 abgeändert hat Bie Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auch insoweit zurückgewiesen. Als das Fahrzeug auf dem etwas abschüssigen Gelände gerade ins Hollen gekommen war, schlug seine Schere mit den Vorderrädern ganz nach links ein; der Anhänger kippte nach dieser Seite um und begrub den Kläger unter sich» während die anderen Personen noch rechtzeitig fortsprangen. Der Kläger hat das Verschulden des Erstbeklagten defrin erblickt, daß dieser trotz der ihm erkennbaren Gefährlichkeit den Anhänger mit Menschenkraft fortzuschieben versucht habe, überdies ohne für eine ausreichende Bedienung der Schere zu sorgen und sich über Umfang und Art der Beladung zu vergewissern. Er habe den Anhänger kopflastig beladen, sei mit dem Wegschieben einverstanden gewesen und habe, statt auf V/arn-rufe - auch des Erstbeklagten - beiseite zu springen, das kippende Fahrzeug durch Entgegenstemmen seiner Schultern aufzuhalten versucht. Ent scheiduagsgründes Das Berufungsgericht hat das von ihm angenommene Mitverschulden des Klägers darin erblickt, daß er überhaupt bei dem erkennbar gefährlichen Unternehmen, den Anhänger mit Menschenkraft vom Platz zu bewegen, mitgewirkt habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, während die Beklagten mit der Anschlußrevision rügen, daß dem Auch wenn dieser Umstand zu entfallen hätte, verbliebe es dabei, daß die Anordnung, den Anhänger mit Menschenkraft fortzudrücken, allein vom Erstbeklagten ausgegangen ist. 2) Daß der Kläger es schuldhaft verabsäumt hätte, rechtzeitig von dem kippenden Anhänger fortzuspringen, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht nicht feststellen können. Die Anschlußrevision beschränkt sich auf den Vorwurf angeblicher Nichtbeachtung der Warnrufe und rügt, daß hierzu der Polizeihauptwachtmeister SchflHK nicht gehört worden ist, der die ersten Ermittlungen vorgenommen hat. 3) Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die kopflastige Beladung des Anhängers zwar falsch und für den Unfall mitursachlich war, jedoch dem Kläger nicht vorzuwerfen ist» Auch hiergegen wendet die Anschlußrevision sich vergeblich. Bas letztere galt übrigens auch von dem Beifahrer K^IHP- Hieraus folgert der (Patrichter bedenkenfrei, daß der Kläger sich*auf die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnungen des Erster-beklagten verlassen durfte. Benn das Wegrücken des Fahrzeugs ging nicht aufs Geratewohl vor sich, sondern unter der Leitung und nach den Anweisungen des für den Lastzug verantwortlichen und mit ihm vertrauten Kraftfahrers. Daraus durfte der Kläger die Überzeugung gewinnen, daß die Kraftfahrer in der Lage sein würden, jede ungewollte Bewegung des Anhängers sofort zu dem Stillstand zu bringen* Der Schuldvorwurf gegen ihn könnte sich mithin nur darauf gründen, daß er die tatsächliche Unzulänglichkeit dieser Vorkehrungen oder gar die Unzulässigkeit des ganzen Verfahrens nicht durchschaut hat* Eine solche Beurteilung scheitert jedoch an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Laie war und als solcher weder die Konstruktion des vorderen Drehgestells noch die - damit zusammenhängende - Gefahr der kopflastigen Beladung kannte* Der Revisionist zuzugeben, daß der Begriff der Fahrlässigkeit überspannt würde, wenn man gleichwohl von dem Kläger die Erkenntnis verlangen wollte, daß die Deichsel jederzeit bis zu neunzig Grad ausscheren und den falsch belasteten Anhänger zu dem Kippen bringen konnte, ohnegdaß die ins Auge fallenden Maßnahmen zu dem schnellen Blockieren des Fahrzeugs hiergegen irgendeinen Schutz hoten* Wäre dem Kläger diese Überlegung, der nicht einmal die beiden Kraftfahrer Baum gegeben haben, anzusinnen gewesen, so hätte er sich auf das Unternehmen nicht bis zu einem gewissen Grade, sondern überhaupt nicht einlassen dürfen« Der Vorwurf eines mitwirkenden Selbstverschuldens kann hiernach keinen Bestand behalten« Da das Urteil im Übrigen keinen Hechtsirrtum erkennen läßt, war es unter Zurückweisung $er Anschlußrevision auf die Revision hin insoweit aufzuheben, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

BeladungErstbeklagtenAnschlußrevisionBerufungsgerichtErstbeklagteFahrzeugBrKlägerAnhänger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 26/61
22C1 016
Verkündet am 14« Kovember 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Bauschreiners Rudolf V e Bgfl» Kr« O, jetzt Schw
 Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
>
gegen
1.
2.
den Kraftfahrer Heinz Jj m & R!
die Firma Vi Straße 4B,
in N in Schwi
 Beklagte, Berufungskläg er, Revisionsbeklagte und Anschlußrevi sionskläger,
 Fpozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. K. E. Meyer, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Ffretzschaer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision v.des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juli I960 aufgehoben, soweit es das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 15 o Januar I960 abgeändert hat
 Bie Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird auch insoweit zurückgewiesen.
Bie Kosten der Berufung und der Anschlußrevision werden den Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht in Schweinfurt übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Zweitbeklagte hatte den Umzug des Klägers von Eg^HHB nach FflHHP-FlfHHBi Übernommen« Sie stellte am 10. Oktober 1953 vor der Toreinfahrt des vom Kläger bewohnten Anwesens in EgMI^m einen Anhänger von vier Tonnen Tragkraft ab, der vom Kläger und seinen Angehörigen in der Weise beladen wurde, daß sich auf dem vorderen Drittel der Ladefläche schweres Umzugsgut (Kohlen, Kartoffeln und Holz) befand. Als der Erstbeklagte am Morgen des 12. Oktober 1953 mit dem Motorwagen erschien und ihm zu dem Beladen in den Hof fahren wollte, mußte zunächst der quer vor dem Tor stehende Anhänger zur Seite geschafft werden. Gemäß der Aufforderung des Erstbeklagten verteilten sich die anwesenden Personen auf beide Seiten des Anhängers, um ihn fortzudrücken; der Kläger und der Erstbeklagte schoben auf der linken Seite. Als das Fahrzeug auf dem etwas abschüssigen Gelände gerade ins Hollen gekommen war, schlug seine Schere mit den Vorderrädern ganz nach links ein; der Anhänger kippte nach dieser Seite um und begrub den Kläger unter sich» während die anderen Personen noch rechtzeitig fortsprangen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen er blieb nach längerer Krankenhausbehandlung arbeitsunfähig und bezieht Invalidenrente. Der Erstbeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden. Durch Beschluß des Bundessozialgeriohts vom 30. Mai 1938 steht rechtskräftig fest, daß es sich für den Kläger nicht um einen Arbeitsunfall nach § 537 Ziff, 10 RVQ handelt.
Der Kläger hat die Befclagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Er hat Zahlung von 17.407,64 DM sowie einer monatlichen Rente von 455,— DM abzüglich der Versicherung sleistungen begehrt und um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagten auch den weiteren Unfallschaden ersetzen müssen. Der Kläger hat das Verschulden des
 Erstbeklagten defrin erblickt, daß dieser trotz der ihm erkennbaren Gefährlichkeit den Anhänger mit Menschenkraft fortzuschieben versucht habe, überdies ohne für eine ausreichende Bedienung der Schere zu sorgen und sich über Umfang und Art der Beladung zu vergewissern. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben ein Verschulden des Erstbeklagten bestritten und behauptet, der Kläger habe seinen Unfall dem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Er habe den Anhänger kopflastig beladen, sei mit dem Wegschieben einverstanden gewesen und habe, statt auf V/arn-rufe - auch des Erstbeklagten - beiseite zu springen, das kippende Fahrzeug durch Entgegenstemmen seiner Schultern aufzuhalten versucht. Der Kläger hat einen solchen Versuch sowie die behaupteten Warnrufe bestritten.
Das Landgericht hat die beiden Zahlungsansprüche dem Gx*unde nach für gerechtfertigt erklärt und sich die Entscheidung im übrigen Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten, die auf ein Drittel des Schadens beschränkt wurde, hat das Oberlandesgericht ihre Haftung dem Grunde nach auf vier Fünftel begrenzt. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten möchten mit der Anschlußrevision ihrer Ansicht zu dem Erfolg verhelfen, daß sie nur zu zwei Dritteln haften.
Ent scheiduagsgründes
 Das Berufungsgericht hat das von ihm angenommene Mitverschulden des Klägers darin erblickt, daß er überhaupt bei dem erkennbar gefährlichen Unternehmen, den Anhänger mit Menschenkraft vom Platz zu bewegen, mitgewirkt habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, während die Beklagten mit der Anschlußrevision rügen, daß dem
 
Kläger nicht auch weitere Umstände seines Verhaltens zur Last gelegt worden sind»
I»
Die Anschlußrevision ist nicht begründet.
1)	Das Berufungsgericht hat eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für das vom Erstbeklagten in Gang gesetzte Verschieben des Anhängers ohne Hechtsirrtum verneint. Ob das anfängliche Verlangen des Klägers» den Motorwagen vorzuspannen, ohne ausreichende Grundlage festgestellt worden ist, wie die Anschlußrevision rügt, kann offen bleiben. Auch wenn dieser Umstand zu entfallen hätte, verbliebe es dabei, daß die Anordnung, den Anhänger mit Menschenkraft fortzudrücken, allein vom Erstbeklagten ausgegangen ist. Einer «Billigung ** durch den Kläger bedurfte er hierzu nicht. Das Berufungsgericht konnte deshalb die anschließende Beteiligung des Klägers rechtbedenkenfrei dahin würdigen, daß er sich lediglich der Weisung des für die Durchführung des Umzugs verantwortlichen Erstbeklagten gefügt hat, um dem in seinem Interesse erfolgenden Transport nicht selbst Schwierigkeiten in den Weg zu legen* Über die reine Mitwirkung hinausgehende Umstände, die auf ein Mitbetreiben des verhängnisvollen Planes durch den Kläger schließen lassen könnten, haben
 die Beklagten nicht dargetan.
2)	Daß der Kläger es schuldhaft verabsäumt hätte, rechtzeitig von dem kippenden Anhänger fortzuspringen, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht nicht feststellen können. Die Anschlußrevision beschränkt sich auf den Vorwurf angeblicher Nichtbeachtung der Warnrufe und rügt,
 daß hierzu der Polizeihauptwachtmeister SchflHK nicht gehört worden ist, der die ersten Ermittlungen vorgenommen hat. Auf die Vernehmung dieses Zeugen, der den Unfall nicht wahrgenommen hat, konnte es indessen nicht ankommen.
 
Selbst wenn er bestätigt hätte, daß nach den Angaben der Umstehenden der Erstbeklagte "Weg!1' und Frau "Der Wagen fällt!" gerufen haben, so hätte er doch nichts darüber bekunden können, ob der Kläger diese Hufe gehört hat oder gehört haben muß, und ob er alsdann noch Zeit und Gelegenheit gehabtfchätte, sich in Sicherheit zu bringen» Hierüber konnten nur die Personen Aufschluß geben, die ebenso wie der Kläger am Fahrzeug beschäftigt waren« Pas Ergebnis ihrer Vernehmung steht, wie die Anschlußrevision nicht verkennt, dem Vortrag der Beklagten entgegen» und K0HBP haben nach ihren Aussagen die fraglichen Hufe nicht gehört; GMP, der zusammen mit dem Kläger auf der gefährlichen linken Wagenseite tätig war, hat hinzugefügt, nach seiner Überzeugung habe für den Kläger überhaupt keine Heftungsmöglichkeit bestanden.
3)	Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die kopflastige Beladung des Anhängers zwar falsch und für den Unfall mitursachlich war, jedoch dem Kläger nicht vorzuwerfen ist» Auch hiergegen wendet die Anschlußrevision sich vergeblich. Es kann ihr nicht darin gefolgt werden, daß ein Bauschreiner nach der Lebenserfahrung die zur Beladung eines Möbelwagens erforderlichen Kenntnisse besitze. Wie Hausrat in ein Kraftfahrzeug zu verladen ist, gehört zu dem Fachwissen eines Möbelpackers, das entgegen der Meinung der Beklagten nicht bei jedem Handwerker, der mit Transporten in Berührung kommt, vöraus-zusetzen ist. Die Rüge, daß das Berufungsgericht den Hinweis auf den Beruf des Klägers Übersehen oder fehlsam nicht gewürdigt habe, greift deshalb nicht durch. Daß der Erstbeklagte dem Kläger die erforderlichen Anweisungen gegeben hätte, haben die Beklagten nicht behauptet. Wenn er als Kraftfahrer einer Möbelspedition hierzu nicht in der Lage gewesen sein sollte, wie die Anschlußrevision vorträgt,
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würde daraus nur erhellen, daß das Berufungsgericht zu« treffend erst recht nicht dem Kläger einen Vorwurf aus der falschen Beladung gemacht hat.
II o
In der bloßen Beteiligung des Klägers am Wegschieben des Anhängers, die demnach allein verbleibt, kann abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls kein Verschulden erblickt werden.
Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger 14^» der Erstbeklagte dagegen erfahrener Fachmann in der Bedienung des Lastzuges war. Bas letztere galt übrigens auch von dem Beifahrer K^IHP- Hieraus folgert der (Patrichter bedenkenfrei, daß der Kläger sich*auf die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnungen des Erster-beklagten verlassen durfte. Er will dies indessen nur "bis zu einem gewissen Grad" gelten lassen. Barin kann ihm nicht beigetreten werden.
Es ist zwar richtig, daß der Anhänger ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen fortgeschoben worden ist, - sofern die Bewegung mit Menschenkraft überhaupt zulässig war.
Nicht ersichtlich ist jedoch, daß und warum der Kläger dies bei einiger Überlegung hätte erkennen können. Benn das Wegrücken des Fahrzeugs ging nicht aufs Geratewohl vor sich, sondern unter der Leitung und nach den Anweisungen des für den Lastzug verantwortlichen und mit ihm vertrauten Kraftfahrers. Es stellte sich für den Kläger deshalb als eine durchdachte, womöglich schon oft erprobte Maßnahme mit genauer Rollenverteilung dar, bei welcher den Laien die bloße Kraftentfaltung, den beiden Fachleuten dagegen zusätzlich Kommando, Überwachung und Sicherung zufielen. Ber Kläger sah auch, daß dementsprechend verfahren, insbesondere von den Kraftfahrern durch bestimmte
 
Maßnahmen für die Absicherung gesorgt wurde. Kossner befand sich weisungsgemäß auf der rechten Wagenseite an der Bremse, während der Erstbeklagte links einen Stein sum Vorlegen unter das Vorderrad bereit hielt. Daraus durfte der Kläger die Überzeugung gewinnen, daß die Kraftfahrer in der Lage sein würden, jede ungewollte Bewegung des Anhängers sofort zu dem Stillstand zu bringen* Der Schuldvorwurf gegen ihn könnte sich mithin nur darauf gründen, daß er die tatsächliche Unzulänglichkeit dieser Vorkehrungen oder gar die Unzulässigkeit des ganzen Verfahrens nicht durchschaut hat* Eine solche Beurteilung scheitert jedoch an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Laie war und als solcher weder die Konstruktion des vorderen Drehgestells noch die - damit zusammenhängende - Gefahr der kopflastigen Beladung kannte* Der Revisionist zuzugeben, daß der Begriff der Fahrlässigkeit überspannt würde, wenn man gleichwohl von dem Kläger die Erkenntnis verlangen wollte, daß die Deichsel jederzeit bis zu neunzig Grad ausscheren und den falsch belasteten Anhänger zu dem Kippen bringen konnte, ohnegdaß die ins Auge fallenden Maßnahmen zu dem schnellen Blockieren des Fahrzeugs hiergegen irgendeinen Schutz hoten* Wäre dem Kläger diese Überlegung, der nicht einmal die beiden Kraftfahrer Baum gegeben haben, anzusinnen gewesen, so hätte er sich auf das Unternehmen nicht bis zu einem gewissen Grade, sondern überhaupt nicht einlassen dürfen« Der Vorwurf eines mitwirkenden Selbstverschuldens kann hiernach keinen Bestand behalten«
III.
Da das Urteil im Übrigen keinen Hechtsirrtum erkennen läßt, war es unter Zurückweisung $er Anschlußrevision auf die Revision hin insoweit aufzuheben, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Diese mußte zurückgewiesen werden.
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Die Kosten der Berufung und der AnschXußrevision waren den Beklagten nach § 97‘iZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten - einschließlich derjenigen der Revision - war dem Landgericht zu überlassen»
Pr. Engels Pr* K.E. Meyer	Pr. Bode
 Heinrich Meyer	Pr.Pfretzschner