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BGH · VI ZR 26/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 26/60

November 1957 zeigten sich in den beiden zu dem Giebel hin gelegenen Bäumen einer Wohnung des Hauses Nr. 15 Risse, Der Beklagte brao.btüfdrei Kanthölzer von etwa 7 m Länge zur Stützung der Giebelwand an und unterrichtete den Architekten W^^P sowie den für die Erstellung des Neubaus in Aussicht genommenen Bauunterneh-mer Am 23. Der Einsturz erfolgte, weil die Ausschachtung auf dem Nachbargrundstück entgegen den Regeln der Baukunst so nahf und so tief an das Haus des Klägers heranget rieb eil wurde, daß der Giebel dieses Hauses seinen Halt verlieren mußte. Der Kläger hat den Beklagten, den Architekten den Eigentümer des Nachbargrund Stücks und die Stadt Essen als Gesamtschuldner für den ihm durch den Einsturz des Hauses entstandenen Schaden verantwortlich gemacht. Das Berufungsgericht hat jedoch ein Verschulden des Beklagten mit folgenden Erwägungen bejaht: Den Abbruchynternehmer treffe zu demindest dann/-eine eigene Verantwortung, wenn er eine Anordnung des Architekten als erkennbaren Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst beurteile und dieser Anordnung gleichwohl weiterhin Folge leiste. Bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe er sich sagen müssen, daß beim Herausnehmen des Kellergiebels infolge des ausladenden Baggergreifers auch ein wesentlicher Teil des Erdreichs zwischen den Grundstük-ken herausgelöst werde und dadurch die Giebelwand des angrenzenden Grundstücks die erforderliche Stütze verlieren würde. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 825 Abs.1, 831 BGB bejaht. Aus der Äußerung des Beklagten gegenüber dem Architekten hat das Berufungsgericht in möglicher Würdigung gefolgert, daß der Beklagte die mit der Durchführung der geplanten Ent-trümmerungsarbeiten für die Giebelwand des Hauses des Klägers verbundene Gefahr erkannt hatte. Angesichts dieser Kenntnis hätte er das Abstützen und Unterfangen des bereits freigelegten, also schon bedrohten, Giebelteils anordnen müssen und auch seine Arbeiter nicht mehr ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie sie u.a. auch in den vom Berufungsgericht erwähnten Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen sind, Weiterarbeiten lassen dürfen» Hierzu war er schon aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten» Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder schafft, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur Abdeckung der hieraus drohenden Gefahr zu treffen (BGHZ 9, 373, 386, 387; 24,'124). Daher ist ein mit dem Abbruch einer Ruine beauftragter Unternehmer verpflichtet, die Enttrümmerung so durchzufUhren, daß für andere nach Möglichkeit keine Gefahren entstehen* Er hat folglich während der Durchführung der Enttrümmerung - wie auch danach - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen 2u veranlassen, um eine Gefährdung anderer oder des Eigentums anderer zu verhüten (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - LM Nr. 2 zu § 823 (Bb) BGB)- Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die bei der gegebenen Sachlage gebotenen Maßnahmen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht ergriffen hat und daß er die Auswirkungen des Herausnehmens des Kellergiebels auf das Nachbarhaus hätte erkennen müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift ist, wie der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil und im Urteil vom 21* Januar 1958 - VI ZR 306/56 - LM Nr. 4 zu § 823 (Bb) BGB - ausgeführt hat, eine Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB Die mit ihr erstrebte Sicherung umfaßt den Schutz des Eigen- Der Abbruchunternehmer ist daher nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei der Vornahme des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren jeglicher Art zu treffen, auch soweit diese nur das Eigentum von Nachbarn bedrohen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte schuldhaft zuwider gehandelt, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, bei Durchführung der Arbeiten nicht die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst angewandt hat und er sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sagen müssen, daß Maßnahmen zur Sicherung der Giebelwand des Nachbargrundstücks erforderlich waren. Der Beklagte haftet sonach für den dem Kläger durch, den Einsturz der Giebelwand entstandenen Schaden nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 367 Nr. 14 StGB. Die von seinen Leuten durchgeführten Arbeiten gingen über den Rahmen einer bloßen Enttrümmerung hinaus und führten zu einer Vertiefung des Ruinengrundstücks, die zur Folge hatte, daß wegen der geringen noch vorhandenen Böschung der Beden des dem Kläger gehörigen NachbargrundStücks die erforderliche Stütze verlor und deshalb die Giebelwand einstürzbe.Der Beklagte, der, wie bereits dargelegt, bei Vornahme der Arbeiten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst verstieß und deshalb fahrlässig handelte, ist somit dem Kläger auch nach § 823 Abs, 2 in Verbindung mit § 909 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Architekt auch die örtliche Bauaufsicht und die Gesamtlei- Als ausführender Unternehmer sei er frei von Verantwortung für die Art der Ausführung der Ausschachtungsarbeiten, wenn er sich nach den Anweisungen des Architekten gerichtet und dessen Zustimmung für das senkrechte Ausschachten an der Giebelwand des Hauses Hr. 15 Vorgelegen habe. Eine Eigenverantwortlichkeit des Beklagten - neben der des Architekten - ist zu demindest von dem Zeitpunkt ab zu bejahen, da der Beklagte die Gefahr, welche dem Giebel des Nachbargrundstücks bei Durchführung der von W« geplanten Ausschachtungsarbeiten drohte, erkannt hatte. Als hiernach verantwortlicher Abbruchunternehmer hätte er, nach Erkennen der Gefahr, von sich aus die Abbrucharbeiten entweder sofort unterbinden müssen oder nur nach Anordnung des Unterfangens, also geeigneter Sicherungsmaßnahmen, wie sie nach seinem eigenen Sachvor-trag auch Weber für geboten hielt, weiter durchführen lassen dürfen. erkennbar drohender Gefahr die Verpflichtung zu dem Eingreifen, so gilt dies umso mehr für einen sachkundigen Bauoder Abbruchunternehmer, der die Gefahr erkennt, die dem Eigentum Dritter aus den ihm vom Architekten angesonnenen Maßnahmen drohtp Der Beklagte hätte daher von sich aus die Ausschachtungsarbeiten unterbinden, zu demindest aber die AbStützung des Hauses anordnen müssen* Ob, wie der Beklagte meint, diese Maßnahmen zu dem Aufgabenbereich des Architekten gehörten, mag auf sich beruhen« Bei der Größe der vom Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkannten Gefahr durfte der Beklagte seine Arbeiter nicht entgegen den ihm bekannten Regeln der Baukunst Weiterarbeiten lassen, ohne sich zu vergewissern, ob Y/eber für eine Abstützung gesorgt hatte* Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Kosten für eine unter Umständen notwenige Abstützung im Kostenvoranschlag für die Enttrümmerung des Grundstücks nicht enthalten waren* Er kann hieraus nicht das Recht herleiten, unter Außerachtlassung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen die Arbeiten fortführen zu lassen und dadurch das Eigentum des Klägers zu gefährden* Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Rüge einer Nichtberücksichtigung des vorerwähnten Umstande ist daher gegenstandslos* Schließlich kann der Beklagte auch nicht geltend machen, er sei am 22. b) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob dem Beklagten die Denn der Einsturz beruht entscheidend nicht auf einer besonderen Anfälligkeit des Giebels, sondern darauf, daß infolge der von den Arbeitern des Beklagten durchgeführten Ausschachtung der ' Boden des Nachbargrundstücks und damit auch der Giebel dieses Grundstücks seinen Halt verlor. Er kann sich daher auch nicht auf die von ihm an seine Arbeiter gegebene Anweisung, das Erdreich zwischen der Kellergiebelwand und dem Grundstück des Klägers stehen zu lassen, berufen. Da es angesichts der von ihm erkannten Gefahr se ne eigene Aufgabe gewesen wäre, den weiteren Abbruch und die weitere Ausschachtung zu unterbinden, vermag er sich nicht gemäß § 831 BGB mit dem Hinweis auf die Zuverlässigkeit seiner Arbeiter"zu entlasten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 831 BGB
BGBGiebelwandArbeitGefahrKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 26/60	0	.
Verkündet'anf 23• October I960	2 I 91	054
Kriegl, Justizobersekretär	•
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Bagger- und Abbruchunternehmers Hermann S1
- Str.fll
m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
den Kaufmann Georg Straße pp,
 in E
Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober %9.60>runter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Engels und der Bundesrichter Br.Kleine-wefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck und Dr. Graf
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten SflHHHtge£en das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 23. November 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks H|
•Straße /7£jin E^^L Eigentümer des Nachbargrund-stück;s HflfHHHBH^-Straße 43 ist der Kaufmann Dieser beabsichtigte das damalige Ruinengrundstück enttrümmern und wieder aufbauen zu lassen. Er erteilte im Jahre 1956 dem Architekten W^^oen Auftrag für die Planung und Leitung des Neubaus und stellte im August 1957 beim Tiefbauamt der Stadt Essen den Antrag auf Festsetzung der Erstattungssumme für die Enttrümmerung. Die Stadt Essen ermittelte den Beklagten als den preisgünstigsten Abbruchunternehmer und ersuchte	dem	Beklagten	den	Ent-
trümmerungsauftrag zu erteilen. Auf Anforderung des Architekten W^|^ließ der Beklagte am 16. November 1957 seine Arbeiter mit der Enttrümmerung des Grundstücks und zugleich mit dem Aushub der Baugrube für den beabsichtigten Wiederauf bau beginnen. Die Baugrube sollte nach Maßgabe einer von
 gefertigten und von diesem dem Vorarbeiter Bf^^des Beklagten übergebenen Skizze ausgehoben werden. Der Wiederaufbau des Hauses Nr.fl3 war im unmittelbaren Anschluß an den Giebel des Hauses Nr. 15 geplant. Die Baugrube sollte nach der vorerwähnten Handskizze an diesem Giebel in einer Breite von 3.60 m eine Tiefe von 2.30 m haben. Die Fundament mauer der Giebelwand Nr. 15> an die sich eine nicht unterkellerte Hofeinfahrt anschloß, ruhte auf einem Bankett, dessen Unterkante nur ' T.04 m'unter dem Erdreich lag. Der Abstand von der Fundamentmauer bis zu der 2.20 m tiefen Kellergiebelwand des Ruinengrundstücks betrug etwa 1.30 m. Die Arbeiter des Beklagten und dieser selbst bemerkten am 19»November 1957 die geringe Tiefe des Fundaments der Giebelmauer des Hauses Nr. 15. Gleichwohl baggerten die Arbeiter des Beklagten an diesem Tag und am 21. November 1957 die Kellermauer weiter aus und vertieften die dem Giebel zugewandte Seite der Baugrube bis 2.30 m unterhalb der Bür-
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gersteighöhe. Am 22. November 1957 zeigten sich in den beiden zu dem Giebel hin gelegenen Bäumen einer Wohnung des Hauses Nr. 15 Risse, Der Beklagte brao.btüfdrei Kanthölzer von etwa 7 m Länge zur Stützung der Giebelwand an und unterrichtete den Architekten W^^P sowie den für die Erstellung des Neubaus in Aussicht genommenen Bauunterneh-mer	Am	23. November 1957 stürzte gegen 9*15 Uhr
 die Giebelwand des Hauses des Klägers mit den anschließenden Räumen ein. Der Einsturz erfolgte, weil die Ausschachtung auf dem Nachbargrundstück entgegen den Regeln der Baukunst so nahf und so tief an das Haus des Klägers heranget rieb eil wurde, daß der Giebel dieses Hauses seinen Halt verlieren mußte.
Der Kläger hat den Beklagten, den Architekten den Eigentümer des Nachbargrund Stücks	und die Stadt
 Essen als Gesamtschuldner für den ihm durch den Einsturz des Hauses entstandenen Schaden verantwortlich gemacht. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 20 000 DM geltend gemacht und beantragt,
 dem; Beklagten sowie	MflüV	und	die Stadt Essen
 zu verurteilen, an ihn 20 000 DM samt 4 # Zinsen seit
 Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat, wie auch die übrigen Mitbeklagten, um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat den Beklagten und den Architekten antragsgemäß verurteilt und die Klage in Richtung gegen die übrigen Mitbeklagten abgewiesen.
Der Beklagte und	haben	Berufung	eingelegt, eben-
so der Kläger, soweit die Klage in Richtung gegen den Hauseigentümer MHift abgewiesen wurde.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten wie auch die übrigen Berufungen zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Bntscheidungsgründe:
Die-Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung deB Beklagten - neben	~	gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB und auch
 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Hr. 14 StGB bzw» mit § 909 BGB bejaht. Es hat offen gelassen, ob‘den Beklagten schon deshalb ein Verschulden an dem Einsturz des Hauses trifft, weil er, der Stadt und dem Architekten
 vertrauend, vor Beginn der Entf-rümmerungsarbeiten nicht geprüft hat, ob er die Arbeiten ohne Schädigung der benachbarten Grundstücke vornehmen könne. Das Berufungsgericht hat jedoch ein Verschulden des Beklagten mit folgenden Erwägungen bejaht: Den Abbruchynternehmer treffe zu demindest dann/-eine eigene Verantwortung, wenn er eine Anordnung des Architekten als erkennbaren Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst beurteile und dieser Anordnung gleichwohl weiterhin Folge leiste. Der Beklagte habe am Nachmittag des 19. November 1937 auf der Baustelle die geringe Tiefe der Fundamente der Giebelwand und die Skizze des Architekten gesehen und, seiner Darstellung zufolge, dem Architekten mitgeteilt, daß es nicht gehe, die Ausschachtung bis zu dem Hause Nr. 15 vorzunehmen, weil dann die Böschung als Stütze der Giebelwand nicht ausreiche. Trotzdem habe er die Enttrümmerungsarbeiten nicht gestoppt, sondern seine Leute
 
Weiterarbeiten lassen» Diese hätten die zu jenem Zeitpunkt noch zu dem überwiegenden Teil Vorhand ene*;Kellergi ebelwand herausgebaggert. Den Beklagten treffe daher ein doppeltes Verschulden. Er habe trotz Erkennens der Gefahr für die Giebelwand des Hauses Hr. 15 die Kellergiebelwand der Ruine vollständig herausnehmen lassen und habe außerdem nicht sofort am nachmittag des 19- November das'Abstützen und Unterfangen des in der hinteren Ecke bereits freigeleg-ten Giebelteiles des Hauses Nr. 15 angeordnet«, Hierzu wäre er zur Vermeidung des Vorwurfs schuldhafter Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst verpflichtet gewesen. Bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe er sich sagen müssen, daß beim Herausnehmen des Kellergiebels infolge des ausladenden Baggergreifers auch ein wesentlicher Teil des Erdreichs zwischen den Grundstük-ken herausgelöst werde und dadurch die Giebelwand des angrenzenden Grundstücks die erforderliche Stütze verlieren würde. Auch schreibe § 44 der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenpssensohaf!^ -'Wuppertal, Ausgabe 1956, ausdrücklich vor, daß neben Bauwerken tiefergehende Grundmauern und der Bodenaushub nur stückweise und erst nach Vornahme der nötigen Absteifungen und sachgemäßen Sicherung der Bauwerke auszuführen seien, wobei das Unterfangen nur in Abständen von nicht mehr als 1.25 m Länge erfolgen dürfe.
II. Diese Ausführungen haltender? von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 825 Abs. 1, 831 BGB bejaht. Aus der Äußerung des Beklagten gegenüber dem Architekten	hat
 das Berufungsgericht in möglicher Würdigung gefolgert, daß der Beklagte die mit der Durchführung der geplanten Ent-trümmerungsarbeiten für die Giebelwand des Hauses des Klägers verbundene Gefahr erkannt hatte. Angesichts dieser
 Kenntnis hätte er das Abstützen und Unterfangen des bereits freigelegten, also schon bedrohten, Giebelteils anordnen müssen und auch seine Arbeiter nicht mehr ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie sie u.a. auch in den vom Berufungsgericht erwähnten Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen sind, Weiterarbeiten lassen dürfen» Hierzu war er schon aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten» Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder schafft, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur Abdeckung der hieraus drohenden Gefahr zu treffen (BGHZ 9,
 373, 386, 387; 24,'124). Daher ist ein mit dem Abbruch einer Ruine beauftragter Unternehmer verpflichtet, die Enttrümmerung so durchzufUhren, daß für andere nach Möglichkeit keine Gefahren entstehen* Er hat folglich während der Durchführung der Enttrümmerung - wie auch danach - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen 2u veranlassen, um eine Gefährdung anderer oder des Eigentums anderer zu verhüten (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - LM Nr. 2 zu § 823 (Bb) BGB)- Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die bei der gegebenen Sachlage gebotenen Maßnahmen unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht ergriffen hat und daß er die Auswirkungen des Herausnehmens des Kellergiebels auf das Nachbarhaus hätte erkennen müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ist im übrigen nicht nur nach § 823 Abs. 1 BGB, sondern auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Nt. 14 StGB gegeben. Nach dieser Bestimmung wird mit Strafe bedroht, wer Bauten vornimmt, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Vorschrift ist, wie der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil und im Urteil vom 21* Januar 1958 - VI ZR 306/56 - LM Nr. 4 zu § 823 (Bb) BGB - ausgeführt hat, eine Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB Die mit ihr erstrebte Sicherung umfaßt den Schutz des Eigen-
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turns gegen Baugefahren, Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200, 206). Der Abbruchunternehmer ist daher nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei der Vornahme des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren jeglicher Art zu treffen, auch soweit diese nur das Eigentum von Nachbarn bedrohen. DerBelä^te mußte daher im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, daß die im Eigentum des Klägers stehende Giebelwand durch die von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten keinen Schaden erlitt, ihr insbesondere nicht die erforderliche Stütze weggenommen wurde. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte schuldhaft zuwider gehandelt, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, bei Durchführung der Arbeiten nicht die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst angewandt hat und er sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sagen müssen, daß Maßnahmen zur Sicherung der Giebelwand des Nachbargrundstücks erforderlich waren. Der Beklagte haftet sonach für den dem Kläger durch, den Einsturz der Giebelwand entstandenen Schaden nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 367 Nr. 14 StGB. Seine Haftung ist aber auch.nach § 909 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücfcs die erforderliche Stütze verliert, es» sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Diese Vorschrift ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (BGHZ 12,73). Das in ihr ausgesprochene Verbot wendet sich nicht nur an den Nachbarn des gefährdeten Grundstücks, sondern trifft auch Unternehmer und Architekten, die für den Nachbarn auf dessen Grundstück Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1959 - VI ZR 68/5.8- VersR 1959» 470). Diese müssen ihre Arbeiten
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so einrichten, daß die nachbarrechtlichen Pflichten ihrer Auftraggeber nicht verletzt werden. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die von seinen Leuten durchgeführten Arbeiten gingen über den Rahmen einer bloßen Enttrümmerung hinaus und führten zu einer Vertiefung des Ruinengrundstücks, die zur Folge hatte, daß wegen der geringen noch vorhandenen Böschung der Beden des dem Kläger gehörigen NachbargrundStücks die erforderliche Stütze verlor und deshalb die Giebelwand einstürzbe.Der Beklagte, der, wie bereits dargelegt, bei Vornahme der Arbeiten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst verstieß und deshalb fahrlässig handelte, ist somit dem Kläger auch nach § 823 Abs, 2 in Verbindung mit § 909 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet,
2. Die von der Revision erhobenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch,
a)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Architekt	auch die örtliche Bauaufsicht und die Gesamtlei-
tung der Ausschachtungsarbeiten übernommen habe. Pür den Beklagten sei deshalb ein eigener Anweisungsspielraum entfallen. Als ausführender Unternehmer sei er frei von Verantwortung für die Art der Ausführung der Ausschachtungsarbeiten, wenn er sich nach den Anweisungen des Architekten gerichtet und dessen Zustimmung für das senkrechte Ausschachten an der Giebelwand des Hauses Hr. 15 Vorgelegen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Revision bezieht sich hierfür zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vxnsri8. Februar 1956 - VI ZE 554/54 - LM Hr. 1 zu § 635 BGB. In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt, daß der an einem Bau Arbeiten ausführende Unternehmer in der Regel insoweit von eigener Verantwortung für die Art der Ausführung frei ist, als er sich dabei nach den Anordnungen des vom Bauherrn
 bestellten Architekten richtet oder sich dessen Zustimmung versichert. Zugleich ist jedoch in dieser Entscheidung betont, daß ein Handwerker die Verantwortung für die sachgemäße Ausführung der von ihm übernommenen Spezialarbeiten hat. Hier kann es offen bleiben, ob der Architekt Weber die örtliche Bauaufsicht übernommen hatte, weshalb die Rüge einer Nichtberücksichtigung dieses Umstandes gegenstandslos ist. Eine Eigenverantwortlichkeit des Beklagten - neben der des Architekten - ist zu demindest von dem Zeitpunkt ab zu bejahen, da der Beklagte die Gefahr, welche dem Giebel des Nachbargrundstücks bei Durchführung der von W« geplanten Ausschachtungsarbeiten drohte, erkannt hatte. Wenn der Beklagte gleichwohl Weiterarbeiten ließ, so kann er sich insoweit zu seiner Entlastung nicht auf das Mitverschulden des Architekten berufen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 - DM Nr. 2 zu § 254 (E) BGB). Als hiernach verantwortlicher Abbruchunternehmer hätte er, nach Erkennen der Gefahr, von sich aus die Abbrucharbeiten entweder sofort unterbinden müssen oder nur nach Anordnung des Unterfangens, also geeigneter Sicherungsmaßnahmen, wie sie nach seinem eigenen Sachvor-trag auch Weber für geboten hielt, weiter durchführen lassen dürfen. Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - VersR I960, 134 und vom 17• Mai I960 - VI ZR 117/59 VersR I960, 824, mit weiteren Nachweisen) darf schon ein Bauherr nicht einfach alles dem Architekten und Bauunternehmer überlassen Er ist vielmehr, wenn die Umstände des Palles es erfordern, verpflichtet, die Arbeiten des beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen, vor allem dann wenn er die mit den Arbeiten für andere verbundene außergewöhnliche Gefahr erkannt und daher Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserforder nissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird. Hat aber schon ein Bauherr, der meist Laie ist, bei erkannter oder
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erkennbar drohender Gefahr die Verpflichtung zu dem Eingreifen, so gilt dies umso mehr für einen sachkundigen Bauoder Abbruchunternehmer, der die Gefahr erkennt, die dem Eigentum Dritter aus den ihm vom Architekten angesonnenen Maßnahmen drohtp Der Beklagte hätte daher von sich aus die Ausschachtungsarbeiten unterbinden, zu demindest aber die AbStützung des Hauses anordnen müssen* Ob, wie der Beklagte meint, diese Maßnahmen zu dem Aufgabenbereich des Architekten gehörten, mag auf sich beruhen« Bei der Größe der vom Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkannten Gefahr durfte der Beklagte seine Arbeiter nicht entgegen den ihm bekannten Regeln der Baukunst Weiterarbeiten lassen, ohne sich zu vergewissern, ob Y/eber für eine Abstützung gesorgt hatte* Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Kosten für eine unter Umständen notwenige Abstützung im Kostenvoranschlag für die Enttrümmerung des Grundstücks nicht enthalten waren* Er kann hieraus nicht das Recht herleiten, unter Außerachtlassung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen die Arbeiten fortführen zu lassen und dadurch das Eigentum des Klägers zu gefährden* Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Rüge einer Nichtberücksichtigung des vorerwähnten Umstande ist daher gegenstandslos* Schließlich kann der Beklagte auch nicht geltend machen, er sei am 22. November, vom Kläger aufmerksam gemacht, sofort zur Vornahme von Abstützungsmaßnahmen geschritten, habe aber die zur nachhaltigen Sicherung notwendigen baumlangen Hölzer in Essen nicht bekommen können* Dies vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Demurer hätte solche Maßnahmen bereits zu dem Zeitpunkt, da er die Gefahr erkannt hatte, also am .19» November, ergreifen oder, mangels des hierzu erforderlichen Materials, den Fortgang der.Abbrucharbeiten unterbinden müssen.
b)	Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob dem Beklagten die
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besondere Anfälligkeit des Hauses Nr. 15 bekannt gewesen und er aus diesem Grunde zu dem Einschreiten in eigener Verantwortlichkeit verpflichtet gewesen sei, geht fehl. Denn der Einsturz beruht entscheidend nicht auf einer besonderen Anfälligkeit des Giebels, sondern darauf, daß infolge der von den Arbeitern des Beklagten durchgeführten Ausschachtung der ' Boden des Nachbargrundstücks und damit auch der Giebel dieses Grundstücks seinen Halt verlor. Die Revision wendet sich ferner vergebens gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei Beobachtung/im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Folgen des Herausnehmens des Kellergiebels mittels eines ausladenden Baggergreifers hätte erkennen müssen. Soweit in diesem Zusammenhang die Revision geltend macht, die Einsturzgefahr wäre auch dann geschaffen worden, wenn die Giebelwand nicht mit dem Bagger, sondern durch Handarbeit herausgenommen worden wäre, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Hieraus ist nur zu folgern, daß der Beklagte die Herausnahme der Kellergiebelwand vor Anbringung entsprechender Abstützungen schlechthin hätte unterbinden müssen. Er kann sich daher auch nicht auf die von ihm an seine Arbeiter gegebene Anweisung, das Erdreich zwischen der Kellergiebelwand und dem Grundstück des Klägers stehen zu lassen, berufen. Da es angesichts der von ihm erkannten Gefahr se ne eigene Aufgabe gewesen wäre, den weiteren Abbruch und die weitere Ausschachtung zu unterbinden, vermag er sich nicht gemäß § 831 BGB mit dem Hinweis auf die Zuverlässigkeit seiner Arbeiter"zu entlasten. Zudem hätte er angesichts des Ausmaßes der mit den durchzuführenden Arbeiten verbundenen Gefahren die se Arbeiten entweder selbst leiten, sie aber zu demindest eingehe überwachen müssen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. April 1957 - VX ZR 256/56 ~ LM Nr. 7 zu § 831 (Fc) BGB).
c)	Die Auffassung der Revision, hier könne dem Beklagten eine Haftung für die Folgen seines Verhaltens billigerweise nicht zugemutet werden, entbehrt jeder Grundlage.
Da auch, im übrigen die Gründe des Berufungsurteils deinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen lassen, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr.Graf
 Engels
Hanebeck
D r. Kl einew ef er s
Dr.KoEoMeyer