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BGH · VI ZR 26/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 26/59

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsaeldorf vom 27. November 1958 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen«. um 3ich zu seiner Arbeitsstelle zu begeben* Um 6<>55 Uhr stieß er in Höhe des Hauses Nr- mit dem fünften Wagon eines Güterzuges der Beklagten zusammen, der auf dem in einer leichten Mulde gelegenen, zu einem Industriebetrieb führenden Gleis von rechts her die Straße überquerte. Der Lokomotivführer hatte, wie das durch § 5 Ziffer 5 der Dienstanweisung der Beklagten vörgeschrieben war,; vor ttberquerung der Straße angehalten und dann den aus sechs Güterwagen bestehenden Zug mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st über die Straße fahren lassen. bliebene geleistet und noch zu leisten haben, sov/cit sich die Aufwendungen im Rahmen von zwei Drittel de: nach § 3 RHO in Betracht kommenden Schadens der Hint« bliebenen halten, zeitlich beschränkt bis zu dem 9» peb: ar 1983- Das Landgericht hat durch feil- und Grundurteil wie fol, entschiedens Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet iat der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welc und die 3uflnB®H®li®iHIH® f® Al bliebene geleistet und noch zu leisten haben, soweit sich die Aufwendungen im Rahmen von einem Viertel des nach § 3 RHG in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen halten, zeitlich beschränkt bis zu dem 9, Februar 1985« Der weitergehende Feststellungsan-opruch wird abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewio-sen und auf die Berufung der Klägerin die von der Beklagten zu ersetzende Schadensqüötö-auf zwei Fünftel erhöht. Die Beklagte vorfolgt mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Bei dieser Entscheidung v/ar für das Berufungsgericht maßgebend, daß die Beklagte eine erhebliche, von ihrem Bahnbetrieb ausgegangene Gefährdung zu vertreten hat. Ausserdem macht das Berufungsgericht den Organen der Beklagten den Schuld-vorwurf, nicht für eine wirksamere Sicherung des Straßenverkehrs während der Überquerung des Zuges gesorgt zu haben. Geht man davon aus, daß nach den tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich kein Zwang für eine Sicherung durch Schranken oder eine Blinkanlage bestand, so stellt sich die Frage, ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen mehr veranlaßt werden mußte, als es § 5 der genehmigten Dienstanweisung, der Beklagten vorschreibt0 In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht mindestens auf die unter Beweis gestellten Behauptungen über die damaligen Beleuchtungsverhältnisse an,, dem v Eisenbahnübergang näher eingehon müssen, die nach dem,.Vortrag der Beklagten für die Erkennbarkeit des Zuges günstig waren (§ 286 ZPO). Bestand*für die Beklagte nach den damaligen Rechtsvofschafften und dem Standpunkt der Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zur Unterhaltung einer elektrischen Blinkanlagd', so- ließe sich nur unter ganz besonderen örtlichen Verhältnissen ein Schuldvorwurf daraus herloiteny daß es die Beklagte unterlassen hat, durch Aufstellung von Wachpostenmit Richtern beiderseits der Züge eine Sicherung zu ^treffen, die in ihrer* Wirkung praktisch etwa einer Blinkanlage gleichgekommen wäre. In diesem Zusammenhang könnte es für das Maß der Sicherungspflicht der Beklagten auch von Bedeutung sein, ob die Warnzeichen gut oder besonders schlecht zu sehen -waren, was vom Berufungsgericht dahingestellt worden ist. 3° Die Sache bedarf nach allem weiterer Erörterung und Aufklärung« Für die erforderliche neue Verhandlung durch den Tatrichter sei bemerkt, daß die Beklagte entgegen dem Standpunkt der Revision auch dann mit einem Teil des Schadens belastet werden kann, wenn ein Verschulden ihrer Organe entfällt und die Betriebsgefahr ihrer Bahn geringer zu veranschlagen ist« Ohne weiteres ist allerdings dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, daß das Verschulden des Getöteten besonders schwer wiegt« Denn dieser ist nicht etwa, wie es sonst durchweg bei Zusam-menstössen an Bahnüberquerungen der Fall ist, durch einen von der Seite kommenden und dort schlecht sichtbaren Zug plötzlich Überrascht v/orden, sondern er ist auf gerader Strecke auf einen bei der Straßenüberquerung begriffenen Zug aufgefahren, der erst nach Abgabe eines Pfeifsignals und Beobachtung des Straßenverkehrs durch einen Warnposten mit der Straßenüberquerung begonnen hatte« Weiter muß die Ortakunde des Kraftradfahrers berücksichtigt werden, die zu besonderer Vorsicht hätte Anlaß geben müssen« Es wird dem Tatrichter Vorbehalten bleiben müssen, unter Berücksichtigung der gesamten für den Zusammenstoß ursächlichen Umstände über die Abwägung nochmals zu entscheiden« In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei bemerkt, daß über den Grund des Zahlungsanspruchs nicht durch ein Feststellungsurteil, sondern nur durch ein Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden kann* Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht Vorbehalteno Engels Dr. Kleinewefers Dr, Hauß Bundesrichter Heinrich Dr. Bode Meyer ist beurlaubt»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
StraßeBerufungsgerichtSicherung®GetöteteZugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 26/59 Verkündet
 am 9» Februar I960 Kricgi9
Justizobersekretär alo Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
2?19 ioo
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 RhflHBBK	AG	in	V/jjflHlplatz
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Reviaionsklägerin,
- Prozoßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
sotzliche Ünfallversicherungyin^üfllBBBr^V^^t^BeiB, vertreten durch ihren.Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbekiagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHK -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Engels und der Bundesrichter Br«. Klcine-wefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsaeldorf vom 27. November 1958 aufgehoben,
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen«.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Per ortskundige Vorzeichner Johann V^^ au3	be-
fuhr am Morgen des #. SBP 19^6 mit seinem Kraftrad die Bundesstraße A	Straße)	von	nach	D|
um 3ich zu seiner Arbeitsstelle zu begeben* Um 6<>55 Uhr stieß er in Höhe des Hauses Nr- mit dem fünften Wagon eines Güterzuges der Beklagten zusammen, der auf dem in einer leichten Mulde gelegenen, zu einem Industriebetrieb führenden Gleis von rechts her die Straße überquerte. Vogt starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Auf die Kreuzung, die nicht durch Schränken oder Blinklichter gesichert ist, war durch die vorgeschriebenen Y/arnschilder aufmerksam gemacht. Die Straße war damals durch (Jaslaternen beleuchtet. Der Lokomotivführer hatte, wie das durch § 5 Ziffer 5 der Dienstanweisung der Beklagten vörgeschrieben war,; vor ttberquerung der Straße angehalten und dann den aus sechs Güterwagen bestehenden Zug mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st über die Straße fahren lassen. Bin
 Rangierer hatte sich auf der südlichen,	abgekehrten	Straßen-
seite aufgestellt und den Verkehr durch Lichtzeichen gewarnt.
Er war beim Anfahren des Zuges einige Schritte mitgegangen und dann auf den Zug aufgestiegen. Das Zugpersonal bemerkte den Anprall des Motorrades nicht.
Die Klägerin und die	f®	A®|
haben an die Hinterbliebenen des Getöteten Verslche-
rungsleistungen zu erbringen, deren Ersatz von der Beklagten verlangt wird. Die	hat	ihre	Rück-
griff of orderungen an die Klägerin abgetreten. Diese vertritt
 die Auffassung, die Organe der Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, die angesichts der Gefährlichkeit der Zugüberquerung erforderlichen Schutzmaßnahmen für den Straßenverkehr zu treffen. Die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr
 
sei besonders hoch, zu demal auch das Zugpersonal schuldhaft das Überqueren des Zuges nicht ausreichend gesichert habe» Das Mitverschulden des Getöteten könne nur mit einem Drittel in Rechnung gestellt werden»
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5 297,90 DM nebel Zinsen zu zahlen;
2» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dei Klägerin dio-jehigen Aufwendungen zu ersetzen, welche
 in	auf	.Grund	des tödlichen Unfall:
des Johann	vom	®»	f®|®®	1956 an dessen Hinter*
bliebene geleistet und noch zu leisten haben, sov/cit sich die Aufwendungen im Rahmen von zwei Drittel de: nach § 3 RHO in Betracht kommenden Schadens der Hint« bliebenen halten, zeitlich beschränkt bis zu dem 9» peb: ar 1983-
Die Beklagte, die sin Verschulden ihrer Organe und ihre. Personals bestreitet, ist der Ansicht, der Unfall sei auasch; lieh auf die Überhöhte Geschwindigkeit und die Unaufmerkseoök des ftraftradfahrers zurück zuführen, der die auf seiner Fahrt zur Arbeitsstelle liegende Gleiskreuzung und ihre Gefahr gen: gekannt habe»
Das Landgericht hat durch feil- und Grundurteil wie fol, entschiedens
 Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet iat der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welc und die 3uflnB®H®li®iHIH® f® Al
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bliebene geleistet und noch zu leisten haben, soweit sich die Aufwendungen im Rahmen von einem Viertel des nach § 3 RHG in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen halten, zeitlich beschränkt bis zu dem 9, Februar 1985« Der weitergehende Feststellungsan-opruch wird abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin um Erhöhung der Scha-densquote auf zwei Drittel gebeten. Die Beklagte hat mit der Anschlußberufung Abweisung der Klage beantragt«
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewio-sen und auf die Berufung der Klägerin die von der Beklagten zu ersetzende Schadensqüötö-auf zwei Fünftel erhöht. Die Beklagte vorfolgt mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, den Antrag auf Abweisung der Klage weiter«
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat die gemäß § 1? StVG erforderliche Schadensabwägung dahin vorgenommen, daß die Beklagte die übergegangenen 'Schadensersatzforderungen zu zwei Fünfteln zu befriedigen hat«? Bei dieser Entscheidung v/ar für das Berufungsgericht maßgebend, daß die Beklagte eine erhebliche, von ihrem Bahnbetrieb ausgegangene Gefährdung zu vertreten hat. Ausserdem macht das Berufungsgericht den Organen der Beklagten den Schuld-vorwurf, nicht für eine wirksamere Sicherung des Straßenverkehrs während der Überquerung des Zuges gesorgt zu haben. Hach Ansicht des Berufungsgerichts hätten auf beiden Seiten des Zuges mit Handlampen versehene Bedienstete der Beklagten stehen und den
 Vorkehr so lange warnen müssen, bis der letzte Wagen des Zugy8 die Fahrbahn der Straße verlassen habe. Andererseits berücksichtigt das Berufungsgericht, daß dem Getöteten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen iGt. Dieser hätte an der ihm angezeigten und bekannten Gefahrenstelle seine Fahrwciae darauf oinstellen müssen, daß ein Zug die Straße überqueren werde« Den ursächlichen Anteil an' der Unfallentstehung, der auf die verkehrswidrige Fahrweise, des Getöteten und die Betriebsgefahr seines Kraftrades entfällt, schätzt das Berufungs gericht höher ein als die von der Beklagten zu vertretenden Umstände. So ist es. zu der Schadensverteilung von zwei Fünftel (Bahn.)- zu drei Fünfteln (Kraftrad) gekommen.
2i Die Revision beanstandet insbesonderej daß den Organen der Beklagten der#orwü*f eines OrganisationsVerschuldens gemacht worden istr. Der Angriff der Revision mußte im Ergebnis Erfolg haben. Zwar ist dem Standpunkt des Berufungsgerichts boizupflichten, der Bahnunternehmer werde noch nicht ohne weiteres durch den Nachweis entlastet, daß die für Straßenüberquerungen der Bahn ungeordneten Sicherungsmaßnahmen den durch die Aufsichtsbehörde genehmigten Betriebsvorschriften entsprochen (BGHZ 11, 175 ßllj )• Doch muß in diesem Falle der Vorwurf, es seien schuldhaft weitere erforderliche Sicherungsvorkehrungen unterlassen worden, besonders sorgfältig begründet werden. Die Ausführungen des Berufungsurteilo leiden zunächst darunter, daß sie auf die in den Eisenbahnbau- und Betriebsordnungen enthaltenen Rechtsvorschriften über iVcgübor-gänge, ihre Sicherung und ihre Bewachung überhaupt nicht ein-gehen (vgl. etwa §§ 10, 46 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung; näherer Nachweis bei Goltermann: Die Kennzeichnung und Sic’io-rung dos Bisenbahnübergangs in Kraftfahrzeugrecht von A bio 2 vgl. ferner BGH VersR 1956, 99 = VRS 10, 178). Soweit der hier
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zur Erörterung stehende Eisenbahnübergang als unübersichtlich und verkehrsreich gekennzeichnet v/ird, bestehen mangels näherer Darlegungen Zweifel, ob das Berufungsgericht den verkehrorecht-lichen Sinn dieser Kennzeichnung erkannt hat, da im allgemeinen ein verkehrsreicher und unübersichtlicher Übergang durch Schranken oder eine Blinkanlage gesichert werden muß (vglo Goltermann. aa0,.,Erl1-Bl.« 475.)» Geht man davon aus, daß nach den tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich kein Zwang für eine Sicherung durch Schranken oder eine Blinkanlage bestand, so stellt sich die Frage, ob unter den besonderen örtlichen Verhältnissen mehr veranlaßt werden mußte, als es § 5 der genehmigten Dienstanweisung, der Beklagten vorschreibt0 In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht mindestens auf die unter Beweis gestellten Behauptungen über die damaligen Beleuchtungsverhältnisse an,, dem v Eisenbahnübergang näher eingehon müssen, die nach dem,.Vortrag der Beklagten für die Erkennbarkeit des Zuges günstig waren (§ 286 ZPO). Weiter könnte die Behauptung der Beklagten von Bedeutung sein, die Sicherheits-Vorkehrungen an dem Gleisanschluß seien laufend von Sachverständigen der Bundesbahn überprüft worden» Ließ die Bundesbahn Zugüberquerungen unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen genau so wie die Beklagte sichern, so könnte dies für die Entscheidung der Schuldfrage immerhin ins Gewicht fallen* Natürlich darf der Sorgfaltsmaßstab nicht schlechthin nach der Üblichkeit bemessen werden. Da aber über den Schuldvorwurf nicht aus der Rückschau nach dem Unfall, sondern von der sich damals darblotenden Lage zu entscheiden ist, so besteht Anlaß, darauf einzugehen, welche Erfahrungen bei anderen Eiaenbahnunternehmen über eine zweckmäßige Sicherung von Eisenbahnübergängen gemacht waren und welchen Niederschlag diese Erfahrungen damals in Betriebsvorschriften, in der Genehmigungspraxis der Verwaltungsbehörden und in der tatsächlichen Handhabung gefunden hatteno Hierzu wird sich der Tatrichter evtl, durch Anhörung eines
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Sachverständigen die notwendigen Grundlagen für eine Beurteilung verschaffen müssen.' Auf den in etwa vergleichbaren, vom Senat in seinem Urteil vom 2.-Juli 1957 - VI ZR 177/56 -entschiedenen Ball wird hingewiesen,- in dem ein Verschulden der verantwortlichen Bahnverwaltung verneint worden ist (vgl. VersR 1957, 588 » VRS 13, 244)« Auch ira Palle dieses Urteils v/aren während der Überquerung des Zuges keine V/arn-pooten aufgestellt worden. Bestand*für die Beklagte nach den damaligen Rechtsvofschafften und dem Standpunkt der Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zur Unterhaltung einer elektrischen Blinkanlagd', so- ließe sich nur unter ganz besonderen örtlichen Verhältnissen ein Schuldvorwurf daraus herloiteny daß es die Beklagte unterlassen hat, durch Aufstellung von Wachpostenmit Richtern beiderseits der Züge eine Sicherung zu ^treffen, die in ihrer* Wirkung praktisch etwa einer Blinkanlage gleichgekommen wäre. Schließlich darf bei der Würdigung der Gesichtspunkt nicht ganz zu kurz kommen, daß sich der durch die vorgeschriebenen Ankündigungs-Zeichen gewarnte Straßenverkehr rechtzeitig auf die durch die Annäherung und die Straßenüberquerung eines Zuges gegebene Gefährdung einstellen muß. In diesem Zusammenhang könnte es für das Maß der Sicherungspflicht der Beklagten auch von Bedeutung sein, ob die Warnzeichen gut oder besonders schlecht zu sehen -waren, was vom Berufungsgericht dahingestellt worden ist. Was die im Berufungsurteil beiläufig erörterte akustische Warnung des Verkehrs angeht, so hatte die Beklagte behauptet, der Lokführer habe auch während der Straßenüberquerung Pfeifsignale abgegeben. Wie die Revision mit Recht rügt, ist die vom Berufungsgericht angezogene Aussage des Zeugen WflB^ zu diesem Punkt mißverstanden rworden. Denn der Zeuge hatte bei seiner Bekundung über die Abstellung des Läutewerks nicht über die Verhältnisse
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im Betrieb der Beklagten, sondern über früher bei der Bundesbahn gemachte Erfahrungen berichtet«
3° Die Sache bedarf nach allem weiterer Erörterung und Aufklärung« Für die erforderliche neue Verhandlung durch den Tatrichter sei bemerkt, daß die Beklagte entgegen dem Standpunkt der Revision auch dann mit einem Teil des Schadens belastet werden kann, wenn ein Verschulden ihrer Organe entfällt und die Betriebsgefahr ihrer Bahn geringer zu veranschlagen ist« Ohne weiteres ist allerdings dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, daß das Verschulden des Getöteten besonders schwer wiegt« Denn dieser ist nicht etwa, wie es sonst durchweg bei Zusam-menstössen an Bahnüberquerungen der Fall ist, durch einen von der Seite kommenden und dort schlecht sichtbaren Zug plötzlich Überrascht v/orden, sondern er ist auf gerader Strecke auf einen bei der Straßenüberquerung begriffenen Zug aufgefahren, der erst nach Abgabe eines Pfeifsignals und Beobachtung des Straßenverkehrs durch einen Warnposten mit der Straßenüberquerung begonnen hatte« Weiter muß die Ortakunde des Kraftradfahrers berücksichtigt werden, die zu besonderer Vorsicht hätte Anlaß geben müssen« Es wird dem Tatrichter Vorbehalten bleiben müssen, unter Berücksichtigung der gesamten für den Zusammenstoß ursächlichen Umstände über die Abwägung nochmals zu entscheiden« In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei bemerkt, daß über den Grund des Zahlungsanspruchs nicht durch ein Feststellungsurteil, sondern nur durch ein Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden kann*
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht Vorbehalteno
 Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr,	Hauß
 Bundesrichter Heinrich	Dr.	Bode
 Meyer ist beurlaubt»
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