* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 26/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 26/55

Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin macht auf Grund einer Abtretung des Architekten Anton HBHI eine Honorarforderung für Bauentwürfe von 7 660 DM gegen die Beklagte geltend* Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Centa RBHH’ die Mutter der Beklagten, war Eigentümerin des Grundstücks TBHHBB,fcra^e auf dem ein durch den Krieg zerstörtes Gebäude gestanden hatte, in dem eine Hotel-Pension betrieben war* Auf Grund von Erweiterungsplänen der Technischen Hochschule mBHB wurde ein in der Nähe gelegener Geländestreifen, zu dem auch das Grundstück der Frau RBHHB gehörte, nach dem Kriege als Interessengebiet des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Anspruch genommen. In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen mit dem Architekten Hauser über den Aufbau der Hotel-Pension, wobei für Frau' HBB durchweg die Beklagte und deren Ehemann, Dipl« Ing. Kurt LBB» als bevollmächtigte Vertreter auf traten. 'Die'Klägerin ist der Ansicht, daß die geltend gemachte Forderung auf Grund der ihr aufgetragenen und ausgeführten Leistungen des Architekten gerechtfertigt sei;* Daß die Beklagte und ihr Ehemann von einer Pflicht zur Bezahlung der geleisteten Architektenarbeiten selbst ausgegangen seien, ergebe sich schon daraus, daß Kurt der technischen Hochschule und später einer Grundstücksverwsdtungsfirma eine Entschädigungsaufstellung eingereicht habe, in der das eingeklagte Architektenhonorar unter dem Titel "Planungskosten für Wiederaufbau" enthalten gewesen sei. Baß eine rechtswirksame Abtretung der Forderung durch HUB an die Klägerin unbeschadet der Tatsache, daß deren alleiniger Geschäftsführer war, erfolgen konnte, ergibt sich aus der Möglichkeit einer Pflegerbestellung und daraus, daß § 181 BGB unter bestimmten^ Voraussetzungen ein Selbstkontrahieren gestattet. auftragt habe* Nun «eichen die Behauptungen der Parteien über den Inhalt der im einzelnen getroffenen Vereinbarungen, sowohl was den Umfang der von Hauser zu erbringenden Leistungen angeht, wie insbesondere darüber voneinander ab, ob die Entstehung des Honoraranspruchs an den Eintritt von Bedingungen geknüpft war- Bei dieser Lage liegt ein Anwendungsfall der §§ 612, 632 BGB nicht vor, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung oder die Herstellung des Werkes den Umständen nach .nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. gegenüber der vom Kläger behaupteten Vertragsvereinbarung geltend, es sei ein inhaltlich anderer, den Klageanspruch nicht rechtfertigender Vertragsinhalt vereinbart worden, so fällt dem Kläger die Beweislast für die Richtigkeit seiner Darstellung zu (vgl RGZ 95, 137 und RG Recht 1918, 50 zu der entsprechenden Vorschrift des § 653 BGB; Rosenberg, Die Beweislast 1953, 287)* Dabei hat der Kläger auch zu beweisen, daß eine vom Beklagten behauptete auf schiebende Bedingung nicht vereinbart worden ist (Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Schon diese nur teilweise vorgenommene und den Sinn des Beweisantfags nicht ausschöpfej de Wahrunterstellung macht diese verfahrensmäßig unzulässig, da die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unterstellung der1 Wahrheit deB Beweisthemas nur gerechtfertigt ist, wenn eben die Behauptung, die Gegenstand des Beweisantrags war, der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Noch mehr ist die Beklagte dadurch in ihrer Beweisführung beeinträchtigt worden, daß sich das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erwägungen an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat. Aus der Würdigung des übrigen Verhandlungsstoffes entnimmt das Berufungsgericht nämlich, daß die Bedingung doch nicht vereinbart worden sei, deren Abrede gerade bekunden sollte (Bl 25 des Urteils). War die Entstehung des Honora'ranspruchs an die Bedingung geknüpft, daß es nach Sicherstellung der Baufinanzierung und Erteilung der Baugenehmigung' zur Baudurchführung kam, so traf* den Architekten das Risiko', wenn diese Voraussetzungen der Baudurchführung nicht geschaffen werden konn-, ten. Baß der Eintritt der Bedingung von Frau Rfjm§ wider Treu und Glauben verhindert worden ist (§ 162 BGB), nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Allein die Verwirklichung dieses Flanes war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts praktisch aussichtslos, nachdem der Rektor der Technischen Hochschule mit Schreiben vom 19* Juni 1930 die Wachbarunterschrift verweigert und wieder eigene Bauabsichten angekündigt hatte. Hatten, wie das Berufungsgericht annimmt, die Vertragsparteien in der Zeit vom Mai 1949 bis Juni 1950 mit gutem Grund geglaubt, die der Baugenehmigung.entgegenstehenden Schwierigkeiten seien praktisch ausgeräumt, so läßt sich daraus noch nicht entnehmen, daß eine vorher vereinbarte Bedingung für die Entstehung des Honoraranspruchs nicht mehr gelten sollte. handlungen darauf hingewiesen worden, Frau RfHHB beziehe Wohlfahrtsunterstützung und verfüge über keinerlei Baukapitä Gerade hieraus erklärte sich nach dem Vortrag der Beklagten die nur bedingte Honorarzusage* Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt diesen Gesichtspunkt, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, wenn sie die behauptete Bedingung nur mit den durch die Erweiterungspläne der Technischen Hoch schule hervor gerufenen Schwierigkeiten erklärt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Darstellung der Beklagten bei erneuter tatrichterlicher Würdigung an Wahrscheinlichkeit gewinnt wenn der Beurteilung zugrunde gelegt wird, daß Mittel zur Be* Zahlung des Architekten nur bei Durchführung des Baues zur Verfügung standen und daß dies dem Architekten bekannt war. Es meint nämlich, das Verhalten des LfP^sei unverständlich* wenn dieser nicht selbst der Oberzeugung gewesen sei,.dem Architekten ste he ein Anspruch auf Honorierung seiner Leistung zu. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß .der’ Würdigung dieses Verhaltens nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt, wenn die Beweisaufnahme über den Inhalt der getroffenen Honorarabrede ergänzt wird und eine erneute Würdigung des.sonstigen VerhandlungsStoffes erfolgt. Babel' wird auch darauf einzugehen sein, ob nicht Lange der Meinung gewesen sein kann, angesichts der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Verhinderung des* Bauvorhabens durch das Kultusministerium sei es zu vertreten, die Ent-Schädigungsaufstellung des' Architekten weiterzureichen und diesem vom Staat eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen zukommen zu lassen« Bei der Würdigung für die hier interessierende Beutung dieses Verhaltens kommt es weniger darauf an, ob die Ansicht des juristisch’ zu vertreten war, als vielmehr darauf, welche tatsächlichen Vorstellungen für das Verhalten des L^BI maßgebend waren. 4. Da eine erneute Würdigung des Verhandlungsstoffes durch den Tatrichter und eine Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 181 BGB § 282 ZPO § 162 BGB § 565 ZPO
BGBLeistungBerufungsgerichtWürdigungBedingungKlägerinArchitekt

Volltext der Entscheidung

2352 085
VI ZR 26/55
Verkündet „am 11 o April 1956 f<cser$ Justizangestellter alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Berta 1 i, Bi
 Ehefrau des Dipl.-Ing. Kurt LI
in
r.
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Anton H	GmbH in MHHB, WÄJBktra-
ße Wbi vertreten durcninren Geschäftsführer, deintrchitek ten Anton Hfl^H in
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr, Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt t
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
7.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3» November 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den
8.	Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin macht auf Grund einer Abtretung des Architekten Anton HBHI eine Honorarforderung für Bauentwürfe von 7 660 DM gegen die Beklagte geltend* Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Frau Centa RBHH’ die Mutter der Beklagten, war Eigentümerin des Grundstücks	TBHHBB,fcra^e	auf
 dem ein durch den Krieg zerstörtes Gebäude gestanden hatte, in dem eine Hotel-Pension betrieben war* Auf Grund von Erweiterungsplänen der Technischen Hochschule mBHB wurde ein in der Nähe gelegener Geländestreifen, zu dem auch das Grundstück der Frau RBHHB gehörte, nach dem Kriege als Interessengebiet des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Anspruch genommen. Mehrere Gesuche der Prau	ihr	Grundstück	für	Bauzwecke	frei	zu	bekommen,
 wurden vom Kultusministerium abschlägig beschieden* Gegen die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Behinderung der Bautätigkeit wandte sich Frau RBHHlim H&i 1949 in einer Eingabe an den Beschwerdeausschuß des Bayerischen Landtags. In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen mit dem Architekten Hauser über den Aufbau der Hotel-Pension, wobei für Frau' HBB durchweg die Beklagte und deren Ehemann,
 Dipl« Ing. Kurt LBB» als bevollmächtigte Vertreter auf traten. Am 12. Oktober 1949 erhielt HSBBMine von Frau RBIB Bl und der Beklagten unterschriebene Vollmacht, nach der er befugt war, 11 alle bautechnischen Leistungen einschließlich Planung und Ausführung* zu dem Wiederaufbau des Anwesens durchzuführen. Ferner wurde er zu selbständigen Verhandlungen mit Behörden ermächtigt. HBBfc fertigte nun Baupläne für das Bauprojekt, die er im Frühjahr 1950 der Tershrwsehen Hochschule vorlegte, damit diese sie als Nachbarin Unterzeichnete. Im Sommer 1950 bahnten sich Verhandlungen mit dem Studen-
3
tenwerk	an,	das	sich	zur	Baufinanzierang bereit er-
klärte, wenn Frau R^m^die Verpflichtung einging, die zu schaffenden Wohnungen an von der Technischen Hochschule vorgeschlagene Personen zu vermieten. Dieser der Bauherrin willkommene Vorschlag kam jedoch nicht zustande, weil der Rektor der Technischen Hochschule die vorgelegten Pläne mit einem Schreiben vom 15. Juni 1950 ohne Unterzeichnung mit dem Hinweis darauf, zurückgab, die XfHHHochschulen seien an| einer eigenen.Bebauung des Geländes interessiert: Darauf gab Frau	ihre	Baupläne	auf	und	trat in Verhandlun-
gen mit dem Kultusministerium über einen Grundstücksaus-tausch. Wegen "der Tauschverhandlungen kam es nicht mehr zu
*	*	A
einer Einreichung der Baupläne bei der Lökalbaukommission. Durch Vertrag .vom 30. Oktober 1951 tauschte Frau R(m| das Grundstück B^H^straße 0} gegen dss Grundstück Tj dfcstraße 0ß ein. Der zunächst gegen Fräu	geführ-
te Rechtsstreit ist nach deren Tode gegen die Beklagte als Alleinerbin aufgenommen worden.
'Die'Klägerin ist der Ansicht, daß die geltend gemachte Forderung auf Grund der ihr aufgetragenen und ausgeführten Leistungen des Architekten	gerechtfertigt sei;*
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, hat vorgetragen, HflHPsei von vornherein darauf aufmerksam gemacht worden, daß Frau	von	öffentlicher	Unterstüt-
zung lebe und daß wegen der Pläne der Technischen Hochschule die Verwirklichung der Baupläne sehr zweifelhaft sei. HgH habe sich verpflichtet, sowohl für die Erwirkung der Baugenel migung wie für die Baufinanzierung zu sorgen und sich damit einverstanden erklärt, daß eine Honorierung seiner Arbeiten nur bei Ausführung des Baues in Betracht komme. Die ausgestellte Vollmacht habe ihn lediglich für die Verhandlungen mit den Behörden legitimieren sollen. Wenn die Baupläne ge-
4
I
I
scheitert seien, so habe das an Umständen gelegen, die von der Beklagten und ihrer Mutter nicht zu vertreten seien. Nachdem sich die Technische Hochschule endgültig zur Durchführung eigener Bauvorhaben entschlossen habe, sei die Erwirkung einer Baugenehmigung aussichtslos gewesen, wie die später Über das Gelände verhängte förmliche Bausperre gezeigt habe.
Die Klägerin hat bestritten, daß die Vergütung der Arbeiten des HBflB von irgendeiner Bedingung abhängig gemacht worden sei-, und entgegnet, es sei	aur	nahegelegt	wor-
den, mit der. Bezahl*01.5 des Honorars nicht zu drängen« Im Zeitpunkt seiner Beauftragung seien alle'Beteiligten davon überzeugt gewesen, daß das Baugrundstück; nicht mehr für Zwecke des Kultusministeriums in Anspruch-genommen werde. Bei der Lokalbaukonimission sei HjgM| bedeutet worden, eine Bausperre bestehe nicht. Daß die Beklagte und ihr Ehemann von einer Pflicht zur Bezahlung der geleisteten Architektenarbeiten selbst ausgegangen seien, ergebe sich schon daraus, daß Kurt	der	technischen	Hochschule	und später einer
 Grundstücksverwsdtungsfirma eine Entschädigungsaufstellung eingereicht habe, in der das eingeklagte Architektenhonorar unter dem Titel "Planungskosten für Wiederaufbau" enthalten gewesen sei.
Die Beklagte hat hierzu erwidert,	selbst	habe
 diese Entschädigungsaufstellung gefertigt, um auf diese Y/ei-se vom Kultusministerium seine Bemühungen ersetzt zu bekommen. Er habe dem Kurt	wahrheitswidrig erklärt, die
 Planungskosten seien vom Kultusministerium als entschädigungspflichtig anerkannt. Aus der Weiterreichung dieser Entschädigungsaufstellung könne, so meint die Beklagte, entgegen der Auffassung der Klägerin ein Anerkenntnis der Forderung des SBBBI niclrt hergeleitet werden.
5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt. Mit der Revision, um deren] Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte das' Ziel der Klageabweisung weiter.
Ent seheidungsgründe?
,1 '1
1. Venn die Beklagte die mangelnde Sabhbefugnis der Klä^ gerin bestreitet, so kann sie mit diesem e*st in der Revisionsinstanz. geltend gemachten Vorbringen nicht gehört werdet (§ 561 ZPO). Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen un-2 bestritten vorgetragen, sie habe die Klageforderung von dem Architekten H^IBdurch Abtretung erworben. Solange die Beklagte die Rechtsnachfolge der Klägerin nicht bestritt, hatte diese keinen Anlaß, nähere Ausführungen darüber zu machen; ob bei der Abtretungsyereinbarung dem Erfordernis des § 181 BGB Rechnung getragen war.- Wie sich aus § 259 Abs 4- ZPO ergibt, kann eine Rechtsnachfolge als präjudizielle Rechtstatsache sogar Gegenstand eines Geständnisses sein. Auch für; das Berufungsgericht bestand erst dann eine Verpflichtung, auf die Rechtswirksamkeit der Abtretung einzugehen, wenn die Beklagte die Sachbefugnis der Klägerin in Zweifel stellte oder das Vorbringen der Klägerin unschlüssig war. Keine dieser Voraussetzungen lag vor. Baß eine rechtswirksame Abtretung der Forderung durch HUB an die Klägerin unbeschadet der Tatsache, daß	deren	alleiniger	Geschäftsführer
 war, erfolgen konnte, ergibt sich aus der Möglichkeit einer Pflegerbestellung und daraus, daß § 181 BGB unter bestimmten^ Voraussetzungen ein Selbstkontrahieren gestattet.
2« Bie Klägerin leitet den geltend gemachten Honoraranspruch daraus her, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Architekten HBHI den geleisteten Vorarbeiten für den geplanten Hausbau unter Versprechung eines Entgelts be-
i
6
y
+4
 
k
auftragt habe* Nun «eichen die Behauptungen der Parteien über den Inhalt der im einzelnen getroffenen Vereinbarungen, sowohl was den Umfang der von Hauser zu erbringenden Leistungen angeht, wie insbesondere darüber voneinander ab, ob die Entstehung des Honoraranspruchs an den Eintritt von Bedingungen geknüpft war- Bei dieser Lage liegt ein Anwendungsfall der §§ 612, 632 BGB nicht vor, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung oder die Herstellung des Werkes den Umständen nach .nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vorschriften setzen nämlich voraus, daß unbestritten keine ausdrückliche VergütungsVereinbarung getroffen ist oder daß sich der Beklagte gegenüber der auf Leistung eines Dienstes odep die Herstellung eines Werkes gestützten Klage darauf beruft,, es sei eine unentgeltliche Leistung vereinbart (vgl BGB RGBK, 10, Aufl
 _Apm 2 zu diesen Vorschriften), Macht der Beklagte dagegen
7/, * *
gegenüber der vom Kläger behaupteten Vertragsvereinbarung geltend, es sei ein inhaltlich anderer, den Klageanspruch nicht rechtfertigender Vertragsinhalt vereinbart worden, so fällt dem Kläger die Beweislast für die Richtigkeit seiner Darstellung zu (vgl RGZ 95, 137	und RG Recht 1918, 50
zu der entsprechenden Vorschrift des § 653 BGB; Rosenberg,
 Die Beweislast 1953, 287)* Dabei hat der Kläger auch zu beweisen, daß eine vom Beklagten behauptete auf schiebende Bedingung nicht vereinbart worden ist (Stein-Jonas-Schönke,
 ZPO, 18. Aufl IV 5 zu § 282 ZPO; BGB RGRK, 10. Aufl Anm 7 b zu § 158 BGB*und dort angeführte Rechtsprechung),
3- Von dieser Beweislastverteilung geht offenbar auch das Berufungsgericht aus, das jedoch annimmt, die Behauptungen der Beklagten seien widerlegt. Demgegenüber versucht die Revision darzutun, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen. Die Rügen der Revision greifen durch.
7
a)	Die Beklagte hatte unter Benennung des Zeugen Hein-* rieh GflHM Beweis dafür angetreten» der Ai'chitekt HaM habe sich bei den einleitenden Verhandlungen erboten, die für den Wiederaufbau erforderliche behördliche Baugenehmigung zu erwirken und die Baufinanzierung sioherzustellen. Br habe weiter erklärt, er beanspruche nur dann ein Architektenhonorar, wenn seine Bemühungen Erfolg hätten« Das Berufungsgericht begründet die Ablehnung dieses Beweisantrages damit, die Dichtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptur^ werde unterstellt, wobei allerdings der angeblich unterstell te Sachverhalt nicht völlig der Behauptung entspricht, die CMBBHI als Zeuge bekunden sollte. Dehn bei der Unterstellung (Bl 23 des Berufungsurteils) wird die zweite Bedingung für die Entstehung eines Honoraranspruclhs (Sicherstellung der Finanzierung) weggelassen. Schon diese nur teilweise vorgenommene und den Sinn des Beweisantfags nicht ausschöpfej de Wahrunterstellung macht diese verfahrensmäßig unzulässig, da die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unterstellung der1 Wahrheit deB Beweisthemas nur gerechtfertigt ist, wenn eben die Behauptung, die Gegenstand des Beweisantrags war, der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Noch mehr ist die Beklagte dadurch in ihrer Beweisführung beeinträchtigt worden, daß sich das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erwägungen an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat. Aus der Würdigung des übrigen Verhandlungsstoffes entnimmt das Berufungsgericht nämlich, daß die Bedingung doch nicht vereinbart worden sei, deren Abrede	gerade	bekunden
 sollte (Bl 25 des Urteils). Auch die Feststellung, mit der die Urteilsgründe eingeleitet werden, die behauptete Bedingungsvereinbarung sei widerlegt, ist schlechthin unvereinbar mit der zur Ablehnung des Bev/eisantrags angeblich vorgenommenen WahrunterStellung. Wie die Revision mit Recht rügt, ist auf diese Weise die Wahrunterstellung in das Gegenteil verkehrt und die Beklagte ohne zureichende Begründung in ihrer Beweisführung beschränkt worden. Irs’t wenn
8
GflMHI vernommen war» konnte das Berufungsgericht beurteilen, welche Bedeutung seiner Aussage unter Berücksichtigung des übrigen Verhandlungsstoffes zukam.
b)	Einige Ausführungen der EntscheidungsgrUnde könnten allerdings	dahin	zu	verstehen sein, daß Hauser auch
 dann eine Honorarforderung erworben habe, wenn die Vereinbarung so getroffen sei, wie sie der Zeuge	bekun-
den sollte* Wäre das die Ansicht des Berufungsgerichts gewesen, so hätte es von seinem Standpunkt’ den Beweisantrag wegen .Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas ablehnen müssen. Die Unerheblichkeit des Beweis themes ist aber keineswegs dargetan.. War die Entstehung des Honora'ranspruchs an die Bedingung geknüpft, daß es nach Sicherstellung der Baufinanzierung und Erteilung der Baugenehmigung' zur Baudurchführung kam, so traf* den Architekten das Risiko', wenn diese Voraussetzungen der Baudurchführung nicht geschaffen werden konn-, ten. Baß der Eintritt der Bedingung von Frau Rfjm§ wider Treu und Glauben verhindert worden ist (§ 162 BGB), nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Zwar hatte es nach dessen Feststellungen auf Grund des Schreibens des Studentenwerks vom 6P Juni 1950 zunächst den Anschein, daß eine Baufinanzierung nunmehr zu erreichen sei. Allein die Verwirklichung dieses Flanes war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts praktisch aussichtslos, nachdem der Rektor der Technischen Hochschule mit Schreiben vom 19* Juni 1930 die Wachbarunterschrift verweigert und wieder eigene Bauabsichten angekündigt hatte. Es kann Frau RBBBI also nicht vorgeworfen werden, daß sie ohne zureiohenden Grund von der Weiterverfolgung der Baupläne abgesehen habe. Ob die Vertragsparteien die Aussichten für die Verwirklichung des Bauvorhabens vorher mehr oder minder zuversichtlich beurteilt hatten, würde grundsätzlich bedeutungslos sein, wenn man davon ausgeht, daß die Honorarzusage von dem Eintritt der behaupte-
9
ten Bedingung abhängig gemacht worden ist. Daß	über
 mögliche Schwierigkeiten unterrichtet war, die sich aus den Bauabsichten der Technischen Hochschule ergaben, geht schon aus der Beststellung des Berufungsgerichts hervor, daß ihm der einschlägige Schriftwechsel Uber die Freigabe des Baugeländes zur Verfügung gestellt war. Hatten, wie das Berufungsgericht annimmt, die Vertragsparteien in der Zeit vom Mai 1949 bis Juni 1950 mit gutem Grund geglaubt, die der Baugenehmigung.entgegenstehenden Schwierigkeiten seien praktisch ausgeräumt, so läßt sich daraus noch nicht entnehmen, daß eine vorher vereinbarte Bedingung für die Entstehung des
 Honoraranspruchs nicht mehr gelten sollte. Die Vereinbarung ;
# s
einer Vertragsänderußg ist nicht festgestellt«.
c)	Bei Würdigung des Sachverhalts hätte das Berufungs-
*M
gericht auch auf die von der Klägerin nicht bestrittene Behauptung eingehen müssen,	sei	bei	Beginn	der Ver-
handlungen darauf hingewiesen worden, Frau RfHHB beziehe Wohlfahrtsunterstützung und verfüge über keinerlei Baukapitä Gerade hieraus erklärte sich nach dem Vortrag der Beklagten die nur bedingte Honorarzusage* Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt diesen Gesichtspunkt, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht, wenn sie die behauptete Bedingung nur mit den durch die Erweiterungspläne der Technischen Hoch schule hervor gerufenen Schwierigkeiten erklärt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Darstellung der Beklagten bei erneuter tatrichterlicher Würdigung an Wahrscheinlichkeit gewinnt wenn der Beurteilung zugrunde gelegt wird, daß Mittel zur Be* Zahlung des Architekten nur bei Durchführung des Baues zur Verfügung standen und daß dies dem Architekten bekannt war. '
d)	Das Berufungsgericht hat daraus, daß Kurt	Ent-
schädigungsaufstellungen weitergereicht hat, die die Honorarforderung des Architekten unter dem Titel "Planungskosten" umfaßten, ein wichtiges Beweisanzeichen dafür gesehen, daß
10
'/
die Honorarabrede unbedingt getroffen sei. Es meint nämlich, das Verhalten des LfP^sei unverständlich* wenn dieser nicht selbst der Oberzeugung gewesen sei,.dem Architekten ste he ein Anspruch auf Honorierung seiner Leistung zu. Es lag im Hahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, v/enn das Verhalten des I^BBt>ei Verfolgung der Entschädigungsansprüche als ein gegen die Behauptung der Beklagten sprechendes Bev/eisanzeichen gewertet worden ist. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß .der’ Würdigung dieses Verhaltens nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt, wenn die Beweisaufnahme über den Inhalt der getroffenen Honorarabrede ergänzt wird und eine erneute Würdigung des.sonstigen VerhandlungsStoffes erfolgt. Babel' wird auch darauf einzugehen sein, ob nicht Lange der Meinung gewesen sein kann, angesichts der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Verhinderung des* Bauvorhabens durch das Kultusministerium sei es zu vertreten, die Ent-Schädigungsaufstellung des' Architekten weiterzureichen und diesem vom Staat eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen zukommen zu lassen« Bei der Würdigung für die hier interessierende Beutung dieses Verhaltens kommt es weniger darauf an, ob die Ansicht des	juristisch’ zu vertreten
 war, als vielmehr darauf, welche tatsächlichen Vorstellungen für das Verhalten des L^BI maßgebend waren.
e)	Sollte das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sein, LBBl habe dadurch, daß’er die Honorarforderung des Architekten zur Entschädigung angemeldet habe, ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkonntnis gegenüber dem Architekten abgegeben (vgl hierzu Palandt, BGB 15. Aufl Anm 2 zu § 781 BGB), so hätte es einer näheren Begründung be~ dürft, daß ein dahingehender Wille bestanden hat oder daß das Verhalten von LBBbun^er Berücksichtigung der Umstände von HflBMMln diesem Sinne aufgefaßt werden mußte. Anhaltspunkte hierfür sind aus dem'festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
11
4. Da eine erneute Würdigung des Verhandlungsstoffes durch den Tatrichter und eine Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. Es erschien zweckmäßig, einen anderen'Senat des Berufungsgerichts mit der weiteren Verhandlung zu beauftragen (§565 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Die Entscheidung Über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Heiß
DK Hauß
 Engels
Erbel
- Hanebec