* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 26/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 26/53

Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag des durch die Volkswagen-Geschäfte entstandenen Schadens geltend gemacht und beantragt, die Beklagte und ihren Ehemann gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8 000 DM zu verurteilen. Zur Begründung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagte hat der Kläger folgendes vorgetragens Diese sei Uber die Art der Geschäfte ihres Ehemanns in allen Einzelheiten unterrichtet gewesen» Sie habe geduldet, dass einige Wagen auf ihrem Grundstück umlackiert oder in anderer Weise verändert worden seien. Sie hat vorgetragen, sie sei über die Herkunft der Wagen nicht unterrichtet gewesen, habe vielmehr den Angaben ihres Mannes gel glaubt und bei Besprechungen mit dem Kläger nur Äusserungen gemacht, von deren Richtigkeit sie überzeugt gewesen sei. Die-3 se beiläufigen Äusserungen seien für den Entschluss des Klägers, die Wagen anzukaufen, nicht ursächlich gewesen, vielmehr habe der Kläger die Abnahme der Wagen schon in einem Zei' punkt zugesagt, als er mit ihr noch nicht bekannt gewesen sei; Nach Ansicht der Beklagten verstösst die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auch gegen Treu und Glauben, da die Umstände beim Ankauf der Wagen auf deren Herkunft aus strafbaren Handlungen hingedeutet hätten« Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte zu einem fortgesetzten, den Kläger schädigenden Betrug ihres Ehemannes Beihilfe geleistet hat. Es hat daher gemäss § 830 Abs 1 Satz 1 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB die Verpflichtung der Beklagten bejaht, dem Kläger den durch den Betrug ihres Ehemanns zugefügten Schaden zu ersetzen. Sie meint, eine weitere Aufklärung unter Eingehen auf die angebotenen Beweisantritte hätte die Oberzeugung vermitteln müssen, dass dem Kläger die Herkunft der angekauften Volkswagen aus Biebstählen bekannt gewesen sei, mindestens aber, dass ihm die umstände den dringenden Verdacht eines un- Wenn die Revision in Zweifel zieht, dass der Kläger vom* Ehemann der Beklagten überhaupt getäuscht worden ist, so ver- i dass es nach—dem Tatbestand des landgerichtlicheir Urteils unstreitig war, dass der Kläger angenommen hat, die ihm vorgelegten .Rechnungen einer sächsischen Firma, die Herkunft der Wagen aus dem InterZonenhandel nachweisen ten, seien in Ordnung. Dieser unstreitige Sachvortrag Instanz, für den der Tatbestand des Urteils gemäss § 31 Beweis liefert, schliesst eih, dass der Kläger auf die ten Rechnungen und die auf sie verweisenden Angaben des manns der Beklagten über die Herkunft der Wagen vertrat dass'er also auf die Täuschung hereingefallen ist. Ents hat auch das Berufungsurteil ausgeführt, die Beklagte i: bestritten, dass der Ehemann der Beklagten den Kläger von ihm behaupteten Art betrogen habe. Hat aber der Kläger auf die Angaben des Verkäufers traut, so kann ihm nicht der Vorwurf einer Sachhehlerei macht werden* Denn diese setzt voraus, dass der lüäter v dass die erworbene Sache mittels einer das Vermögen alt deren schädigenden Handlung erworben ist. Bas wird auch vom Berufungsgericht nicht Verkannt, wennschon es dem Kläger zugute hält, dass der Technische öberwachungsverein gleichfalls gegen den Erwerb der zusammengesetzten Wagen und ihre Zulassung keine Bedenken getragen hat. Aber selbst wenn dem Kläger der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen wäre, so würde zwar möglicherweise eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Eigentümern bestehen, aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Ehemann der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Betrugs nicht berührt werden. Es kann daher nicht anerkannt werden, dass die Stellung von Schadensersatzansprüchen aus dem Ankauf der Wagen gegen Treu und Glauben verstösst. Bas Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon a usgegangen, dass sich der Ehemann der Beklagten dem Kläger durch den Verkauf der gestohlenen Wagen gemäss § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die unterstützende Tätigkeit der Beklagten sei für den Erwerb weiterer Wagen durch den Kläger ursächlich gewesen. Für den Entschluss des Klägers zur Abnahme weiterer Wagen sei nach seiner glaubhaften Behauptung auch die Schild« schäftlichen Verhältnisse durch die Beklagte wesen. Nur wenn sie gewusst habe, dass es sich um gestohlene Wagen gehandelt habe und dass diese Herkunft der Wagen dem Kläger verschleiert worden sei, könne der innere Tatbestand der Betrugsbeihilfe angenommen werden. Vielmeh ist ausdrücklich festgestellt, die mit den geschäftlichen Ange legenheiten ihres Mannes vertraute Beklagte habe von den ”Ge-samten Betrügereien ihres Eh'emannes” Kenntnis gehabt und gewusst, dass sie durch ihre Äusserungen dazu beitrage, den Kläger zur Abnahme gestohlener Wagen zu bewegen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung verstossen ha' Wenn es aus der von den Zeugen bekundeten Vertrautheit der Beklagten mit den Geschäften ihres Ehemanns und aus ihren bewußt wahrheitswidrigen Angaben bei den Kaufbesprechungen geschlosse] hat, sie sei über die Täuschungen ihres Mannes im einzelnen unterrichtet gewesen, so handelt es sich um eine mögliche Würdigung des vorliegenden Verhandlungsstoffes, der mit der Revision nicht entgegengetreten werden kann. Zwar geht das Berufungsgericht mit der Revision davon aus, der Kläger habe schon vor der Mitwirkung der Beklagten seine Bereitwilligkeit zur Abnahme der weiter eintreffenden Volkswagen erklärt. Da dieser von der Beklagten erkannte Zweck durch ihren Beitrag auch erreicht worden ist, liegt eine durch die Tat geleistete Beihilfe zu dem Betrug des Ehemanns vor (§§ 263, 49 StGB). Das Oberlandesgericht geht in Obereinstimmung mit dem Str urteil davon aus, dass die von dem Ehemann der Beklagten begai nen Täuschungshandlungen im Fortsetzungszusammenhang ständen, da sie einen einheitlichen Gesamtvorsatz in stets gleichartiger Weise verwirklicht hätten. Nach der Auffassung des Oberlan desgerichts liegt daher trotz mehrfacher Einzelhandlungen nur ein Betrug vor, zu dem die von dem Gesamttatbestand unterricht te Beklagte Beihilfe geleistet hat, -Es verweisen zwar.sowohl Dabei ist zwar die innere Einstellung de Bingreifenden insoweit von Bedeutung, als Vorsatz oder Fahrlässigkeit festgestellt werden muss« Ob aber bei mehreren gleichartigen Bingriffen ein einheitlicher Gesamtvorsatz des Täters Vorgelegen hat, ist für die Regelung der Schadensersatzpflicht ohne Interesse, wenn nicht im Binzelfall erst der Gesamtvorsatz das Verhalten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB kennzeichnet* Das Reichsgericht hat daher bei der Auslegung des § 852 BGB> soweit es darauf ankam, den Beginn der Verjährung festzusetzen, stets betont, dass der rein strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung~keine Rolle spielen dürfe, die zivilrechtliche Würdigung vielmehr an die einzelnen unerlaubten Handlungen an-knüpfen müsse (RG JW 1912 S 31; LZ 1919, 322; RGZ 134, 335 3l$/) Bs bestand daher keine Veranlassung zu einer näheren Prüfung, ob die Tätigkeit der Beklagten strafrechtlich als Beihilfe zu dem Gesamtkomplex der Volkswagenverkäufe ihres Bhemanns im Sinne eines fortgesetzten Betrugs gewertet werden müsste. Bs sei nur darauf hingewiesen, dass die Bejahung dieser Frage erheblichen Bedenken begegnet, auch wenn die Feststellungen des BerufungsUrteils über den Vorsatz der Beklagten zugrunde gelegt werden (vgl RGSt 48, 206 /20Ö7} RGSt 56, 326 /528/; RG DR 1940, 636). Ausgewirkt hat sich die unterstützende Tätigkeit der Beklagten mit Sicherheit für die beiden letzten Geschäfte, denn unstreitig sind diese im Mai 1951 nach dem Zusammentreffen der Parteien und den bei dieser Gelegenheit erfolgten Äusserungen der Beklagten geschlossen worden.

Zitierte Normen: § 439 BGB § 263 StGB § 826 BGB § 97 ZPO
WagenHerkunftBerufungsgerichtBetrugKlägerBeihilfeMannRevision

Volltext der Entscheidung

[#icht für die Amtliche Sammlung*.	2350	ÖOÖ

Gesetz:
BGB 5$ 825, 830.
Bechtssatz: 1- Der Begriff der "fortgesetzten Handltmgw~is:
* ;	,	spezifisch strafrechtlicher Hatur und. daher;)
; :v ■ '	für die zivilrechtliche Würdigung grundsätz-i
lieh unifhebliefcu.	.-^v.
y„'. ’.
ti“ .
2. Setzt sich ein im Sinne des Strafrechts fort gesetzter Betrug aus;dem Abschluss mehrerer! XinzeIgesehäfte zusammen, so ist ein^j|elfer/p nur insoweit schadehserea tzpflichtigr^als. ^ seine unterstützende Tätigkeit die einzelnen Schädigungen gef öj^rth^

Aktenzeichen: VI ZB 26/53
Urteil des BGH vom. 14. April 1954 Ö£G Stuttgart - Xebensltjj ;	'	\	JöerTsruhe n
•»'Vü
**■
4-Vi ZR 26/53

fa
 Verbündet am 14* April 1954 MHBHb Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Anneliese strasse
 in
*
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Hermann H flBstrasse
 in
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisipnsbeklagten,
• /
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- •; liehe Verhandlung vom 14« April 1954 unter Mitwirkung des Se^* natspräsidenten Prof. Br. Meißr‘und der Bundesrichter Br. öelv haar, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Es ul
 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer * Zurück?
' * ^
Weisung im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Obea|, landesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 10. zember 1952 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur zä)|
lung von mehr als 6 780 DM und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Karlsruhe zurUckverwiesen.
Die Kosten der Revision werden zu sieben Achteln der Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Oberlandesgericht in Karlsruhe übertragen.
Von Rechts wegen
 Sk
Tatbestand 3
Der Kläger hat in der Zeit von Anfang April bis Mitte Mai 1950 von dem Ehemann der Beklagten sechs Volkswagen Exportmodell gekauft. Für den ersten Wagen hat er 3 090 DM, für die weiteren Wagen je 3 390 DM bezahlt. Die Wagen hatten keine Motor- und Fahrgestellnummern; sie waren nach den Angaben des Verkäufers für den Interzonenhandel bestimmt und aus neuen Einzelteilen zusammengesetzt worden. Zur Bekräftigung seiner Angabe, dassUie Wagen aus dem West-Osthandel für-ihn abgezweigt seien, übergab der Hiemann der Beklagten dem Kläger Rechnungen einer sächsischen Firma, die er mit dem fingierten Namen G^H unterschrieben hatte. Auf Grund dieser Rechnungen wurde die Zulassung der Wagen erreicht, die der Kläger bis auf den letzten Wagen mit Gewinn weiterverkaufte. Tatsächlich waren die Wagen gestohlen und nachträglich verändert worden. Der Ehemann der Beklagten, der noch weitere aus Diebstählen stammende Kraftwagen angekauft hatte, ist rechtskräftig wegen in fortgesetzter Tat begangener gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu ieinem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Der Kläger wird von den Käufern der Wagen auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, der nicht verkaufte sechste Wagen ist polizeilich beschlagnahmt worden.
Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag des durch die Volkswagen-Geschäfte entstandenen Schadens geltend gemacht und beantragt,
 die Beklagte und ihren Ehemann gesamtschuldnerisch zur
 Zahlung von 8 000 DM zu verurteilen.
■■ 4 ~

S\

%
Der Ehemann der Beklagten ist durch Versäumnisurteil antragsgemäss verurteil
 rechtskräftiges ; worden.
Zur Begründung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagte hat der Kläger folgendes vorgetragens
 Diese sei Uber die Art der Geschäfte ihres Ehemanns in allen Einzelheiten unterrichtet gewesen» Sie habe geduldet, dass einige Wagen auf ihrem Grundstück umlackiert oder in anderer Weise verändert worden seien. Hach der Verhaftung ihres Ehemanns habe sie die noch auf dem Grundstück herumliegenden Ersatzteile in den Altrhein werfen lassen., um Verdachts] momente zu beseitigen. Die Betrügereien habe sie aktiv dadurci gefördert, dass sie bei Verkaufsbesprechungen unrichtige Angaben über ihre und ihres Mannes Vermögenslage gemacht habe, um den Anschein vertrauenswürdiger Verhältnisse zu erwecken. Bei einer Besprechung Ende April 1950 habe sie zu dem Zwecks der Täuschung von einem Telefongespräch mit einem Wahrer der Jfl| gesprochen, der angeblich mit einem der zu liefernden Volkswagen unterwegs gewesen sei. Auch im übrigen habe sie die unwahren Angaben ihres Mannes bekräftigt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, sie sei über die Herkunft der Wagen nicht unterrichtet gewesen, habe vielmehr den Angaben ihres Mannes gel glaubt und bei Besprechungen mit dem Kläger nur Äusserungen gemacht, von deren Richtigkeit sie überzeugt gewesen sei. Die-3 se beiläufigen Äusserungen seien für den Entschluss des Klägers, die Wagen anzukaufen, nicht ursächlich gewesen, vielmehr habe der Kläger die Abnahme der Wagen schon in einem Zei' punkt zugesagt, als er mit ihr noch nicht bekannt gewesen sei;
 
Nach Ansicht der Beklagten verstösst die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auch gegen Treu und Glauben, da die Umstände beim Ankauf der Wagen auf deren Herkunft aus strafbaren Handlungen hingedeutet hätten«
Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann an den Kläger 8 000 BM zu zahlen« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesenc Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter.* Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
I.
Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte zu einem fortgesetzten, den Kläger schädigenden Betrug ihres Ehemannes Beihilfe geleistet hat. Es hat daher gemäss § 830 Abs 1 Satz 1 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB die Verpflichtung der Beklagten bejaht, dem Kläger den durch den Betrug ihres Ehemanns zugefügten Schaden
 zu ersetzen. Ba die Verantwortung der Beklagten aus dem Ge-
%
sichtspunkt der Beihilfe von der Verantwortung ihres Ehemanns abhängt, war zunächst zu prüfen, ob dieser eine unerlaubte zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Bie Revision vermisst insoweit ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Sie meint, eine weitere Aufklärung unter Eingehen auf die angebotenen Beweisantritte hätte die Oberzeugung vermitteln müssen, dass dem Kläger die Herkunft der angekauften Volkswagen aus Biebstählen bekannt gewesen sei, mindestens aber, dass ihm die umstände den dringenden Verdacht eines un-
4*
 
redlichen Erwerbs der Wagen nahegelegt hätten- Schon nach dem *
1
festgestellten Sachverhalt sei dem Kläger der Vorwurf der SacM
fer nicht geltend gemacht werden, solchen Ansprüchen stehe derj Einwand der Arglist entgegen. ^	|
Wenn die Revision in Zweifel zieht, dass der Kläger vom* Ehemann der Beklagten überhaupt getäuscht worden ist, so ver- i
kennt sie?. dass es nach—dem Tatbestand des landgerichtlicheir Urteils unstreitig war, dass der Kläger angenommen hat, die ihm vorgelegten .Rechnungen einer sächsischen Firma, die Herkunft der Wagen aus dem InterZonenhandel nachweisen ten, seien in Ordnung. Dieser unstreitige Sachvortrag Instanz, für den der Tatbestand des Urteils gemäss § 31 Beweis liefert, schliesst eih, dass der Kläger auf die ten Rechnungen und die auf sie verweisenden Angaben des manns der Beklagten über die Herkunft der Wagen vertrat dass'er also auf die Täuschung hereingefallen ist. Ents hat auch das Berufungsurteil ausgeführt, die Beklagte i: bestritten, dass der Ehemann der Beklagten den Kläger von ihm behaupteten Art betrogen habe. Einer Beweiserhc bedurfte es daher nicht.
Hat aber der Kläger auf die Angaben des Verkäufers traut, so kann ihm nicht der Vorwurf einer Sachhehlerei macht werden* Denn diese setzt voraus, dass der lüäter v dass die erworbene Sache mittels einer das Vermögen alt
 deren schädigenden Handlung erworben ist. Sie.erforderl Vorsatz. Zwar kann dieser Vorsatz auf Grund einer zu Ur des Täters sprechenden widerlegbaren Beweisregel schon
 hehlerei zu machen. Aus dem hehlerischen Ankauf gestohlener f Sachen könnten aber Schadensersatzansprüche gegen den Verkäu- 1
stellt werden, wenn Umstände vorhanden waren, die dem 11
Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten (RGSt 55» 204	Bonh	ist	für	die Beweisregel dann
 kein Platz, wenn, wie hier, unstreitig war, dass der Kläger an die betrügerischen Vorspiegelungen des Verkäufers und die Ordnungsmässigkeit der vorgePegten Belegpapiere geglaubt hat.
Eine andere Präge ist es, ob nicht dem Kläger, der Autohändler war, aus dem Ankauf der Wagen der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise gemacht werden muss. Bas wird auch vom Berufungsgericht nicht Verkannt, wennschon es dem Kläger zugute hält, dass der Technische öberwachungsverein gleichfalls gegen den Erwerb der zusammengesetzten Wagen und ihre Zulassung keine Bedenken getragen hat. Bass aber zu dem mindesten der Versuch einer Erkundigung beim Volkswagenwerk oder dessen Örtlichem Vertreter angebracht gewesen wäre, liegt auf der Hand'. Aber selbst wenn dem Kläger der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen wäre, so würde zwar möglicherweise eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Eigentümern bestehen, aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Ehemann der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Betrugs nicht berührt werden. Auch soweit
 kaufrechtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in Betracht kommen, entfallen diese nicht schon bei grobfahrlässiger Unkenntnis eines Hechtsmangels, sondern erst bei dessen positiver Kenntnis (§ 439 Abs 1 BGB)* Wer, wie der Ehemann der Beklagten, einen anderen durch betrügerische Vorspiegelungen schädigt, kann sich der Schadensersatzpflicht nicht durch den Hinweis darauf entziehen, der Betröge«^ ne habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er auf die Täuschung hereingefallen sei. Es kann daher nicht anerkannt werden, dass die Stellung von Schadensersatzansprüchen aus dem Ankauf der Wagen gegen Treu und Glauben verstösst. Ebenso ist vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt worden, dass eine Schadens-
 
teilung nach § 254 BGB grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung’nur eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens durch den Geschä-3 digten gegenübersteht. Bas Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon a usgegangen, dass sich der Ehemann der Beklagten dem Kläger durch den Verkauf der gestohlenen Wagen gemäss § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Da diese Schadensersatzpflicht auch unabhängig -^on dem ergangenen Versäumnisurteil zu bejahen ist, kommt es in keiner Weise darauf an, aus welchem Grunde das Ver-säumnisurteil nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden* ist.
II.
1.	Zu der Beteiligung der Beklagten an dem Betrug ihres Mannes führt das Berufungsgericht folgendes aus:
Es sei zwar nicht erwiesen, dass die Beklagte davon unter-] richtet gewesen sei, dass einige der Wagen auf ihrem Grundstücke verändert worden seien. Wohl aber stehe fest, dass die Beklag- f te dem Kläger gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, sie und] ihr Mann hätten ein eigenes Haus in	Hierdurch	habe	5
sie den Anschein geschäftlicher Zuverlässigkeit erwecken wol- J len. Ferner habe sie dem Kläger gegenüber eine Äusserung ih- 5 res Mannes ausdrücklich bestätigt, der folgendes erzählt habe?
HEin angekündigter Volkswagen sei deshalb noch nicht eingetroffen, weil der von der m in mmmm kommende Fahrer über das Wochenende Verwandte besuche. Der Fahrer habe angerufen, und die Beklagte habe das Gespräch angenommen”. Mit

Bestätigung habe die Beklagte die Täuschung über die Herkunft äer Wagen unterstützen und den Kläger zu weiteren Ankäufen bewegen wollen* Dabei habe sie gewusst, dass ihr Hann den Kläger schon in gleicher Weise über die Herkunft der bereits abgenommenen Wagen getäuscht habe, wie sie überhaupt in die ge-schäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes genau eingeweiht
 gewesen sei. Die unterstützende Tätigkeit der Beklagten sei für den Erwerb weiterer Wagen durch den Kläger ursächlich gewesen. Wenn dieser auch schon vorher seine Bereitwilligkeit erklärt habe, mehrere wAufbauwagenM anzukaufen, so habe er doch bei jedem Wagen anhand der vorgelegten Rechnungen die Herkunft überprüft. Der Aufrechterhaltung seines bewusst wahrheitswidrige Erklärung der Beklagten gedient. Für den Entschluss des Klägers zur Abnahme weiterer Wagen sei nach seiner glaubhaften Behauptung auch die Schild« schäftlichen Verhältnisse durch die Beklagte wesen.
rung der wirtbestimmend ge-
2.	Die Revision meint, das Berufungsurteil habe nicht ausreichend festgestellt, dass die Beklagte die strafbare Handlung ihres Hannes gekannt habe. Es genüge nicht, dass die Beklagte gewusst habe, dass der Kläger in irgendeiner Weise ge-
täuscht worden sei. Nur wenn sie gewusst habe, dass es sich um gestohlene Wagen gehandelt habe und dass diese Herkunft der Wagen dem Kläger verschleiert worden sei, könne der innere Tatbestand der Betrugsbeihilfe angenommen werden. In diesem Punkte sei die Feststellung des Berufungsgerichts nicht genügend eindeutig.
Es ist zwar zutreffend, dass das. Wissen der Beklagten über die wirkliche Herkunft der Wagen und die Art der Täuschung Voraussetzung dafür ist, um eine Betrugsbeihilfe festzustellen.
so -
w>"

&'
Das Berufungsgericht hat aber nicht etwa ausgeführt, die Beklagte habe nur von irgendwelchen Täuschungen gewusst. Vielmeh ist ausdrücklich festgestellt, die mit den geschäftlichen Ange legenheiten ihres Mannes vertraute Beklagte habe von den ”Ge-samten Betrügereien ihres Eh'emannes” Kenntnis gehabt und gewusst, dass sie durch ihre Äusserungen dazu beitrage, den Kläger zur Abnahme gestohlener Wagen zu bewegen. Damit ist der Beil hilfevorsatz rechtlich einwandfrei festgestellt.
3.	Soweit die Revision die Beweisgrühdlage dieser Festste' lung angreift, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet. Die erhobenen Rügen gehen darauf hinaus, das Berufungsgericht habe d< Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme anders, nämlich in einem der Beklagten günstigen Sinne würdigen len. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung verstossen ha' Wenn es aus der von den Zeugen bekundeten Vertrautheit der Beklagten mit den Geschäften ihres Ehemanns und aus ihren bewußt wahrheitswidrigen Angaben bei den Kaufbesprechungen geschlosse] hat, sie sei über die Täuschungen ihres Mannes im einzelnen unterrichtet gewesen, so handelt es sich um eine mögliche Würdigung des vorliegenden Verhandlungsstoffes, der mit der Revision nicht entgegengetreten werden kann. Dabei kann dahinstehen, wieweit der von dem Zeugen TMB geschilderte nächi liehe Besuch eines "Komplicen” des Ehemanns bei der Beklagten und ihr Verhalten bei diesem Besuch ein Belastungsmoment bilden könnte. Denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung von der Mitwisserschaft der Beklagten auch unabhängig von die-^ sem Vorgang getroffen. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keines näheren Eingehens auf die Aussage des aus dem* Prozess ausgeschiedenen Ehemanns der Beklagten, der naturge-mäss kein grosser Beweiswert zukam. Dass die Aussage bei der
f *
- 1i -
Beweisaufnahme Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich schon daraus, dass auf sie im Tatbestand des Urteils Bezug genommen wird. Es stellt auch keinen Verstoss gegen die Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der angetretenen erheblichen Beweise dar, wenn auf den gänzlich unsubstantiierten Beweisantrag auf Vernehmung des Ho^, eines der im Strafverfahren verurteilten Hehler, nicht eingegangen ist. Hod der ”die Unschuld der Beklagten” bekunden sollte, hatte der Beklagten bereits eine Bescheinigung dahin ausgestellt, diese sei an dem abgewickelten Autoverkauf nicht beteiligt gewesen und habe Besprechungen nicht beigewohnt. Die Teilnahme der Beklagten an Besprechungen mit dem Kläger war nicht mehr streitig. Dass Ho^Büber die allein interessierende Präge, ob die Beklagte von den Betrügereien ihres Mannes unterrichtet war, Aussagen machen konnte, liess der gestellte Beweisantrag in keiner Weise erkennen.
4-» Auch die fördernde Wirkung des Verhaltens der Beklagten auf die betrügerische Vermögensschädigung des Klägers ist ohne Hechtsirrtum festgestellt worden. Zwar geht das Berufungsgericht mit der Revision davon aus, der Kläger habe schon vor der Mitwirkung der Beklagten seine Bereitwilligkeit zur Abnahme der weiter eintreffenden Volkswagen erklärt. Trotzdem musste nach der Peststellung des Berufungsgerichts jeweils ein neuer Entschluss des Klägers über den Ankauf gefasst werden, der von der A ufr echt erhalt ung des Irrtums über die Herkunft der Wagen abhängig war. Der Aufrechterhaltung dieses Irrtums sollte neben den fingierten Rechnungen die Erklärung der Beklagten über den Fahrer dienen, der angeblich mit einem Volkswagen der JBT unterwegs war. Ebenso sollte die unrichtige Schilderung der Ver-mögensverhältnisse das Vertrauen des Klägers stärken und seinen Entschluss zur Abnahme weiterer Wagen fördern. Da dieser von der Beklagten erkannte Zweck durch ihren Beitrag auch erreicht worden ist, liegt eine durch die Tat geleistete Beihilfe zu dem Betrug des Ehemanns vor (§§ 263, 49 StGB).
Nun stellt sich die Frage, ob die Beihilfe die gesamten von dem Ehemann abgeschlossenen Volkswagen-Geschäfte betrifft oder ob sie sich lediglich auf einzelne geförderte Verkäufe bezieht. Die Mitwirkung der Beklagten erfolgte nämlich in einem Zeitpunkt, als die ersten Volkswagenverkäufe bereits abgewickelt waren. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegt Beihilfe zu einem einheitlichen, fortgesetzten-Betrug, also dem gesamten Komplex der Volkswagenverkäufe vor, während die Revision die Beihilfe allenfalls auf die letzten zwei Volkswagenverkäufe beziehen und damit die SchadensersatzansprÜ che des Kläger gegen die Beklagte beschränken will-.
Das Oberlandesgericht geht in Obereinstimmung mit dem Str urteil davon aus, dass die von dem Ehemann der Beklagten begai nen Täuschungshandlungen im Fortsetzungszusammenhang ständen, da sie einen einheitlichen Gesamtvorsatz in stets gleichartiger Weise verwirklicht hätten. Nach der Auffassung des Oberlan desgerichts liegt daher trotz mehrfacher Einzelhandlungen nur ein Betrug vor, zu dem die von dem Gesamttatbestand unterricht te Beklagte Beihilfe geleistet hat, -Es verweisen zwar.sowohl § 823 Abs 2 wie § 830 Abs 2 BGB auf Vorschriften'una Begriffe des Strafgesetzbuchs, so dass eine strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolgen muss. Trotzdem erscheint es nicht an gängig, den Begriffnes fortgesetzten Verbrechens, der gerade typisch strafrechtlichen und insbesondere strafprozessualen Bedürfnissen sBine Entstehung verdankt (Mezger, Strafrecht, All gemeiner Teil 1952, § 97), ohne weiteres auf das bürgerliche Hecht zu übernehmen- Dieses knüpft die Schadensersatzpflicht an das Vorliegen näher umschriebener Eingriffe in die HechtsgU ter des Geschädigten. Dabei ist zwar die innere Einstellung de
 Bingreifenden insoweit von Bedeutung, als Vorsatz oder Fahrlässigkeit festgestellt werden muss« Ob aber bei mehreren gleichartigen Bingriffen ein einheitlicher Gesamtvorsatz des Täters Vorgelegen hat, ist für die Regelung der Schadensersatzpflicht ohne Interesse, wenn nicht im Binzelfall erst der Gesamtvorsatz das Verhalten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB kennzeichnet* Das Reichsgericht hat daher bei der Auslegung des § 852 BGB> soweit es darauf ankam, den Beginn der Verjährung festzusetzen, stets betont, dass der rein strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung~keine Rolle spielen dürfe, die zivilrechtliche Würdigung vielmehr an die einzelnen unerlaubten Handlungen an-knüpfen müsse (RG JW 1912 S 31; LZ 1919, 322; RGZ 134, 335 3l$/)
Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Bs bestand daher keine Veranlassung zu einer näheren Prüfung, ob die Tätigkeit der Beklagten strafrechtlich als Beihilfe zu dem Gesamtkomplex der Volkswagenverkäufe ihres Bhemanns im Sinne eines fortgesetzten Betrugs gewertet werden müsste. Bs sei nur darauf hingewiesen, dass die Bejahung dieser Frage erheblichen Bedenken begegnet, auch wenn die Feststellungen des BerufungsUrteils über den Vorsatz der Beklagten zugrunde gelegt werden (vgl RGSt 48,
 206 /20Ö7} RGSt 56, 326 /528/; RG DR 1940, 636). Nach der Be-
trachtungsweise des Zivilrechts kommt es nur darauf an, welche der betrügerischen Verkäufe, die jeweils eine neue Schädigung des Vermögens des Klägers enthielten, durch die Mithilfe der Beklagten gefördert worden sind. Ausgewirkt hat sich die unterstützende Tätigkeit der Beklagten mit Sicherheit für die beiden letzten Geschäfte, denn unstreitig sind diese im Mai 1951 nach dem Zusammentreffen der Parteien und den bei dieser Gelegenheit erfolgten Äusserungen der Beklagten geschlossen worden. Der durch die beiden letzten Verkäufe dem Kläger entstandene Scha-
\ 3k
den besteht mindestens in dem Geldbetrag, den er als Verkaufs-
preis für die gestohlenen Wagen gezahlt hat. In Höhe dieses Be-
*

ir •
> '

*
träges, der 2 x 3 390 DM = 6 780 DM beträgt, ist dje Verurtei-| lung der Beklagten zu Recht erfolgt, so dass ihre Revision insoweit zurückgewiesen werden musste* Ob sich-die Mitwirkung der Beklagten noch auf weitere Geschäfte erstreckte, wird vom Tatrichter aufzuklären sein. Dieser wird prüfen müssen, ob der streitige Zeitpunkt genauer ermittelt werden kann, in dem dii Beihilfe der Beklagten geleistet worden ist. Hur soweit eine Feststellung möglich ist, dass die Mitwirkung der Beklagten auch noch einen oder mehrere der früheren Kaufab Schlüsse gefördert hat, kann eine weitere Schadensersatzpflicht der Be-klagten bejaht werden. Wegen des den Betrag von 6 780 DM überschreitenden Teiles der Klageforderung musste die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das nunmehr selbständige Obei landesgericht Karlsruhe zurückverwiesen werden.
Die Beklagte hat gemäss § 97 ZPO sieben Achtel der Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen mußte die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht Übertragen werdend
a
Meiß Dr. Gelhaar Dr. Bode
 Dr. Hauß
 Dr. Kaul
f
r *
*