BGH · VI ZR 26/52
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ungefähr 50 m hinter dem Ende der schwachen links-S-Kurve bei Kilometerstein 10 streifte das Kraftrad mit der rechten Seite des Beiwagens einen rechts der Strasse stehenden Baum, dessen Rinde am unteren Rande eines etwa 1/4 qm grossen weissen Y/arnanstriches auf 24 cm auf gerissen wurde. gerade, profilierte Spur des Beiwagenrades fest* Die Spur verliess 5 m vor dem Baum die TeerdecJce und lief in einem Winkel von etwa 6° über den Erdstreifen auf den Rand des Baumes zu* Hinter dem Baum setzte die Spur auf 2,50 m aus und war dann wieder als 2,20 m lange und 20 cm bi’ette Schleifspur sichtbar* /m Ende dieser Spur wurde das Motorrad gefunden., das umgestürzt war und entgegengesetzt zur Fahrtrichtung lag* Im Kraftrad war der grosse Gang eingeschaltet* Bas Beiwagenrad war zu dem Oval zusammengedrückt, seine Speichen waren aus der Habe gerissen* Bas Motorrad selbst wies dagegen keine Beschädigungen auf, Schmitt lag unter dem Rad, Wolf, der auf dem Soziussitz mitgefahren war, etwa 5 m weiter vorwärts* Beide hatten Schädelbasisbrüche erlitten und waren bei oder unmittelbar nach dem Unfall gestorben, Ber Arzt konnte bei einer Geruchsprobe nicht einwandfrei feststellen1, dass sie Alkohol getrunken hatten* Bie Klägerinnen behaupten, Schmitt sei mit zu grosser Geschwindigkeit gefahren und sei deshalb aus der Kurve hinausgetragen worden* Sie'begehren von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des entstandenen Schadens und zwar die Klägerin zu 1) 1*220 BM Sterbefallkosten und beide Klägerinnen für die Zeit vom 1* Bezember 1948 bis zu dem 10* Oktober 1971 eine Unfallrente, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr im Wege des Zv/ischenurteils insoweit stattgegeben, als es die Ansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hatf dass die Beklagten nach Kräften des Nachlasses des am 9.. Das Berufungsgericht hat an Hand der polizeilichen Tatortfeststellungen in Verbindung mit den Gutachten der Sachverständigen K^| und Kl®^ fest ge st eilt, dass mit einer erheblichen Geschwindigkeit gefahren sei und dass bei einem solchen Fahren der rechts gekoppelte Beiwagen einen gewissen Zug nach rechts habe, was besonders gelte, wenn, vd e hier, die Strasse" gewölbt sei und die Wölbung Wenn unter diesen besonderen Umstanden ein Fahrer bei klarem Wetter von der 6,50 m breiten normalen Fahrbahn abweiche und über den für den Motorverkehr nicht bestimmten Erdstreifen schräg gegen einen Baum fahre, dann spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Fahrer schuldhaft die Bahn verlassen und den Baum gerammt habe. Bas Berufungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass seine Sorgfaltspflicht als Fahrer verletzt und dadurch den Tod des verursacht hat (§ 823 Abs 1 und 2 BGB; § 1 StVO)« Es hält zwar einen anderen Unfallhergang, wie etwa Herzschlag des Fahrers, ein besonderes Verhalten des Beifahrers, ein unerwarte-tes Einwirken eines Dritten, ein Hindernis auf der Strasse und anderes mehr, für möglich, meint aber, diese Möglichkeiten seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung so ungewöhnlich, ihr Auftreten so unwahrscheinliche dass die Überzeugung des Senates von dem typischen, durch eine Fahrlässigkeit des bedingten Geschehensablauf nicht erschüttert werde. Auch wenn die fypik des Geschehensablaufs fest stehe, könnten die Beklagten zwar dartun, dass in diesem besonderen Falle das Verlassen der Fahrbahn und das Anfahren des Baumes ohne ein Verschulden möglich gewesen sei. Er beruht bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein er-fahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 /5/ und Urteil vom 18* Februar 1952 Die Revision leugnet zu Unrecht das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs dieser Art, Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Krafträder mit fehlerfreier Lenkvorrichtung nicht ohne Verschulden des Fahrers von der Fahrbahn geraten und gegen einen Baum fahren* Der III c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 4* Januar 1951 (III ZR 175/50, JOT 1951, 195) das Befahren eines Bürgersteiges durch einen Kraftwagen als einen typischen, auf !ein Verschulden des Fahrers hin-deutenden Geschehensablauf angesehene Das gleiche muss gelten, wenn ein Kraftfahrzeug die Fahrbahn verlässt und gegen einen Baum fährt* Da fest steht, dass die Lenkvorrichtung des Kraftrades in Ordnung war, konnte das Berufungsgericht nach den Regeln des Anscheinsbeweises zunächst davon aüsgehen, dass infolge mangelnder. Mit die sein Beweise des ersten Anscheins sind die Klä ger zunächst jeder weiteren Beweisführung enthoben* Es. steht den Beklagten aber frei^ die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Vermutung eines schuldhaften Verhaltens des Fahrers durch den Nachweis der Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu entkräften* Dabei bedürfen die .Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs hergeleitet wird, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169 /X70 und 171?) , i±e Beklagten mussten also, um dem gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis den Boden zu entziehen, darlegen und beim Bestreiten der Kläger beweisen, dass Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass das Motorrad ohne Verschulden des Fahrers die Fahrbahn verlassen hat und gegen den Baum gefahren ist* Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen., dass die festgestellten Umstände (Breite und Zustand der Strasse, Witterungsverhältnisse, Art der Beschädigung des Kraftrades, sowie Lage des Fahrers, des Beifahrers und des Motorrades nach dem Unfall) den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, sondern eher geeignet sind, die schon aus der allgemeinen Erfahrung gewonnene Überzeugung von einem schuldhaften Verhalten des Fahrers zu verstärken* Der Hinweis der Revision, dass der von den Sachverständigen geschätzten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st unter der nach § 9 StVO auch für Krafträder mit Beiwagen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st geblieben sei, kann ebenfalls den Anscheinsbeweis nicht entkräften, denn das Nichterreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schliesst die Anwendung des festgestellten Erfahrungssatzes nicht aus. Nun haben die Beklagten zwar auf Möglichkeiten für einen anderen Unfallhergang hingewiesen; sie haben aber keine Tatsache* bewiesen, aus denen sich eine der von ihnen erwähnten anderen Möglichkeiten herleiten lies-se. Das Berufungsgericht hat die für einen anderen Hergang des Unfalls in Betracht kommenden Möglichkeiten geprüft und hat nicht nur die von den Sachverständigen Wenn es dabei im Rahmen der ihm obliegenden freien Be-weiswürdigung diese anderen Möglichkeiten für nicht so naheliegend erachtet hat, dass seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Verschuldens des Fahrers erschüttert werden könnte, so kann dem aus Rechtsgrunden nicht entgegengetieten werden- Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden zuerst genannten Möglichkeiten - Blendung durch ein anderes Fahrzeug und Entgegenkommen eines unbeleuchteten Fuhrwerks - nicht ohne weiteres ein Verschulden des ausschliessen würden* Mit der Bejahung des Anscheinsbeweises erledigt sich auch die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht keinen konkreten Verschuldenstatbestand festgestellt, sondern sich mit der allgemeinen Feststellung begnügt habe, habe nach Überzeugung des Senats seine Sorgfaltspflicht als Fahrer verletzt* Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist ausreichend, wenn es sich wie hier um den Beweis des ersten Anscheins handelt und das Gericht im einzelnen die Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich nach seiner Überzeugung die Sorgfaltsverletzung des Fahrers ergibt« Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht unter Beachtung der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZPO) die Ansprüche der Klägerinnen nach § .8.23 Abs 1 BGB und § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1 StVO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.