a) Ob dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zusteht, richtet sich nach dem Recht des Tatortes (Bestätigung von BGHZ 57» 265). Der Kläger nimmt die Beklagte, ein deutsches Versicherungsunternehmen, als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs auf Ersatz seines Schadens in Anspruch. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, es sei jugoslawisches Recht anzuwenden, das aber dem Kläger keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gebe. Für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers glaubt das Berufungsgericht demgegenüber, daß der richtige Anknüpfungspunkt in dem für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Schuldstatut liege. Nach deutschem Recht folgt der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern aus einem gesetzlichen Schuldbeitritt. Dieser verstärkt die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durch das Hinzutreten des Versicherers als weiteren, leistungsfähigen Schuldners auf gesetzlicher Grundlage und in den durch § 3 PflVG gezogenen Grenzen. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl 1965 II 281), auf das der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG zurückgeht. a) Nun faßt allerdings auch das Berufungsgericht den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht als vertraglichen Anspruch auf.Nach seiner Ansicht wird die Durchbrechung des Tatortprinzips durch ein dem Anspruch zugrundeliegendes besonderes gesetzgeberisches Prinzip gerechtfertigt, das den Geschädigten in den Schutzbereich Auch ein solches Verständnis des § 3 PflVG rechtfertigt Jecloch nicht die Schlußfolgerung, daß der zwischen Versicherer und Schädiger geschlossene Versicherungsvertrag die für den Direktanspruch des Geschädigten maßgebende Rechtsordnung bestimmen soll. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht auf Fälle, in denen Rechtsprechung und Schrifttum ausnahmsweise ein Zurücktreten des Tatortprinzips für deliktische und quasi-deliktische Ersatzansprüche wegen der gemeinsamen Verbindung aller Beteiligten mit einer anderen Rechtsordnung, insbesondere wegen gemeinsamem Personalstatuts der Beteiligten, gelegentlich auch wegen des Zusammenhangs dieser Ansprüche mit einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem angenommen haben (vgl. und der Schädiger haben nicht dasselbe Personalstatut, Insbesondere für den Kläger ist die Anknüpfung an das Recht des Tatorts nicht nur zufälliger Anknüpfungspunkt; das Unglück hat sich in seinem Heimatort ereignet. Beziehungen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu einer anderen Rechtsordnung sind, wie das Berufungsgericht einräumt, weder durch den Versicherungsvertrag, noch in sonstiger Weise vor dem Schadensfall begründet worden. Der Umstand, daß ein Versicherungsvertrag zwischen Schädiger und Versicherer abgeschlossen gewesen sein muß, damit der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG entstehen kann, rechtfertigt es allein ebenfalls nicht, diesen Anspruch kollisionsrechtlich wie einen solchen aus dem Versicherungsverhältnis zwischen Schädiger und seinem Versicherer zu behandeln. Er ist kein Vertragsanspruch, mag der Abschluß einer Haftpflichtversicherung durch den Schädiger auch Mdas technische Bindeglied” für die direkten Beziehungen des Geschädigten zu dem Versicherer darstellen; er setzt nicht einmal das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus (vgl. b) Auch die Bemühungen um einen möglichst umfassenden Schutz des Unfallgeschädigten, die für das Berufungsgericht offensichtlich ausschlaggebend gewesen sind, lassen eine andere kollisionsrechtliche Beurteilung nicht zu. Das Ausmaß des grenzüberschreitenden Verkehrs und die besonderen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den haftpflichtigen ausländischen Kraftfahrer oder Fahrzeughalter verbunden sind, gaben Veranlassung dazu, dem Geschädigten diesen Direktanspruch auf möglichst breiter Grundlage zu gewähren. Insoweit steht es zunächst bei dem jeweils betroffenen Staat selbst, für seinen Hoheitsbereich Inhalt und Umfang der gesetzgeberischen Maßnahmen zu bestimmen, die er zu dem Schutz der Unfallopfer im Straßenverkehr seines Hoheitsgebietes für erforderlich hält, vor allem dann, wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist, wie dies hier der Fall ist. c) Der deutsche Gesetzgeber hat auch nicht, wie das Oberlandesgericht Köln angenommen hat (VersR 1972, 923), den Anwendungsbereich des § 3 PflVG auf Verkehrsunfälle außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. 301 vor Art. 7 EGBGB; RGZ 137, 11; 96, 263) überzeugt schon deshalb nicht, weil der Direktanspruch anders als die von der Parteiautonomie beherrschte Bürgenhaftung ein gesetzlicher Anspruch ist. Europa-Klausel des § 2 Nr. 1 AKB entnommen werden, die den Geltungsbereich des Versicherungsverhältnisses über das Gebiet der Bundesrepublik hinaus auf Europa erstreckt (vgl. § 2 An. 6 und Psolka DAR 1973, 236), Der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG ist weder ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch in seinem Bestand von dem Versicherungsverhältnis abhängig. Dieses ist nur für die Grenzen maßgebend, innerhalb deren der Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann. Eine Erstreckung des räumlichen Geltungsbereiches des § 3 PflVG auf den gesamten in § 2 Nr. 1 AKB bestimmten Bereich kann der Regelung nicht entnommen werden. 3. § 3 Nr. 1 PflVG ist im Streitfall auch nicht schon deswegen anwendbar, weil die Beklagte dem Halter des Unfallfahrzeugs als ihrem Versicherungsnehmer die internationale ("grüne") Versicherungskarte ausgestellt hat. Die Beklagte hat damit lediglich Deckungsschutz für im Ausland eintretende Schäden in dem Umfang zugesagt, der nach den Gesetzen und Versicherungsbedingungen des Besuchslandes vorgeschrieben ist (§ 10 Abs.7, jetzt §10 Nr. 8 AKB; BGHZ 57, 265, 276 f). Eine Regulierungsgarantie, die sich in den Fällen fehlender Versicherungspflicht für das einreisende Kraftfahrzeug im Besuchsland auf die im Herkunftsland geltenden Versicherungsbestimmungen erstrecken würde, kommt der "Grünen Karte" nach dem diesem System zugrundeliegenden sog. Daher ist die Frage, ob dem Geschädigten eine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers möglich ist, auch bei Vorliegen einer "Grünen Karte“ allein nach den am Tatort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten (vgl. Eine für das Revisionsgericht nach §§ 549 Abs.1, 562 ZPO bindende Feststellung dahin , daß der Direktanspruch des Klägers nach jugoslawischem Recht begründet sei, enthalten die Ausführungen jedoch nicht. Nach Zusammenhang und Aufbau der Entscheidungsgründe ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht feststellen wollte, das jugoslawische Recht gewähre einen Direktanspruch auch außerhalb des gesetzlichen Geltungsbereiches der in Jugoslawien bestehenden Pflichtversicherung. Für eine solche Annahme gibt auch der Hinweis des Gerichts auf die tatsächliche Übung der jugoslawischen Behörden, bei der Einreise von im Ausland registrierten Fahrzeugen die Vorlage einer Versicherungskarte zu verlangen, und den auf diesem Weg erzielten haftungsrechtlichen Schutz bei Verkehrsunfällen durch nicht einheimische Kraftfahrzeuge keinen ausreichenden Anhalt. Es bedarf deshalb der Erörterung, ob und inwieweit das jugoslawische Recht bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden dem Unfallgeschädigten einen Direktanspruch gegen den ausländischen Pflichtversicherer einräumt. Sollte sich ergeben, daß das jugoslawische Recht einen Direktanspruch bei einem Verkehrsunfall durch ein in der Bundesrepublik zugelassenes Kraftfahrzeug nicht gewährt (so Cigoj in: Ausländer im Straßenverkehr, Arbeiten zur Rechtsvergleichung, Heft 55 (1972) S. September 1970), so würde, wie ausgeführt, dem Kläger gegen die Beklagte ein eigener Anspruch auch nicht mit Rücksicht auf die Ausstellung der “Grünen Versicherungskarte" zustehen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
EGBGB Art. 12; PflVG § 3 Nr. 1; AKB § 2 Nr. 1, § 10
a) Ob dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten
ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zusteht, richtet sich nach dem Recht des Tatortes (Bestätigung von BGHZ 57» 265).
b) Zur Bedeutung der internationalen (grUnen) Ver sicherungs karte für die Haftung aus einem Verkehrsunfall» den ein in der Bundesrepublik zugelassenes Kraftfahrzeug in Jugoslawien verursacht hat.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 25/72
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
18. Dezember 1973
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vertreten durch inren Vorstand ■ 1U . und
J^Bl» W HAuf dem A bis ^f9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Tankstellenarbeiter Ciril^ Cfft (Jugoslawien) ,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte
und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Jugoslawe, wurde am 18.August 1968 von einem in der Bundesrepublik zugelassenen Kraftfahrzeug in Celje/Jugoslawien angefahren und erheblich verletzt. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs, ein mit dem Halter befreundeter türkischer Gastarbeiter, ist deswegen durch Urteil des Gemeindegerichts in Celje zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein deutsches Versicherungsunternehmen, als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs auf Ersatz seines Schadens in Anspruch. Die Beklagte hatte für die Fahrt eine wgrüne Karte” ausgestellt.
Der Kläger hat von der Beklagten für seinen materiellen Schaden 1.563,40 DM nebst Zinsen sowie ein angemessenes, nach seiner Ansicht auf etwa 15.000 DM festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt.
Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, es sei jugoslawisches Recht anzuwenden, das aber dem Kläger keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gebe. Das begehrte Schmerzensgeld hält die Beklagte für zu hoch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Ent s che idungs gründe
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach deutschem Recht berurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß sich für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Tatort bestimmt. Das ist zutreffend (vgl. BGHZ 57,
265; 40, 394). Für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers glaubt das Berufungsgericht demgegenüber, daß der richtige Anknüpfungspunkt in dem für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Schuldstatut liege. Hierzu erwägt es im Anschluß an sein in VersR 1973, 657 veröffentlichtes Urteil vom 11. März I970
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Im Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer komme eine von sozialen und versicherungsrechtlichen Erwägungen bestimmte Sonderbeziehung zwischen dem Geschädigten und der in der Haftpflichtversicherung zusammengeschlossenen Gemeinschaft der Versicherungsnehmer zu dem Ausdruck, gegenüber welcher der quasi-deliktische Charakter des Anspruchs in den Hintergrund trete. Zurechnungsgrundlage für den Direktanspruch sei nicht der ünrechtsgehalt der Schadenszufügung, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem gerechten Schadensausgleich. Nachdem die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer in den meisten kontinentalen Rechten eingeführt worden sei, sei deshalb die Anknüpfung an das für den Versicherungsvertrag geltende Schuldstatut interessegerechter. Sonach seien die Klageansprüche nach § 3 Nr. 1 PflVG iVm §§ 823 Abs. 1, 847 BGB begründet.
2. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet.
Nach deutschem Recht folgt der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern aus einem gesetzlichen Schuldbeitritt. Dieser verstärkt die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durch das Hinzutreten des Versicherers als weiteren, leistungsfähigen Schuldners auf gesetzlicher Grundlage und in den durch § 3 PflVG gezogenen Grenzen. Deshalb ist der Direktanspruch kein Vertragsanspruch, sondern, ungeachtet gewisser versicherungsrechtlicher Züge, überwiegend deliktsrechtlicher Natur, ein ’’deliktisches Annex zu dem Haftpflicht-
anspruch" (so Wussow, Kraftfahrzeugunfälle im Ausland, ins DB 1973 Beilage 14 S. 10). Hierin entspricht er vergleichbaren Ansprüchen in den Rechtsordnungen anderer Vertrags Staaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl 1965 II 281), auf das der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG zurückgeht. Die kollisionsrechtliche Beurteilung des Anspruchs richtet sich deshalb nicht nach dem für Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltenden Schuldstatut, sondern nach dem für Deliktsansprüche maßgebenden Tatortprinzip. Dieses verweist aber im vorliegenden Fall nicht auf deutsches, sondern auf jugoslawisches Recht.
Der erkennende Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil vom 23. November 1971 - VI ZR 97/70 ■ BGHZ 57, 265, 269 ff eingenommen und näher begründet.
Er entspricht auch der im Schrifttum vorherrschenden Meinung (vgl. die BGH aaO angegebenen Nachweise; ferner Beitzke RabelsZ 33 /T9697 S. 233 f; Erman/Arndt EGBGB 5. Aufl. Art. 12 Rdn. 2; Prölss/Martin WG 19. Aufl. Zusatz zu §§ 158 b bis 158 k Vorbem. 2 B vor § 3 PflVG n.F.; Psolka DAR 1973, 236; Schwind ZVR 1965, 293). Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, hiervon abzugehen.
a) Nun faßt allerdings auch das Berufungsgericht den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht als vertraglichen Anspruch auf. Nach seiner Ansicht wird die Durchbrechung des Tatortprinzips durch ein dem Anspruch zugrundeliegendes besonderes gesetzgeberisches Prinzip gerechtfertigt, das den Geschädigten in den Schutzbereich
von Sonderbeziehungen zu der Gemeinschaft der Versicherten stelle. Auch ein solches Verständnis des § 3 PflVG rechtfertigt Jecloch nicht die Schlußfolgerung, daß der zwischen Versicherer und Schädiger geschlossene Versicherungsvertrag die für den Direktanspruch des Geschädigten maßgebende Rechtsordnung bestimmen soll. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht auf Fälle, in denen Rechtsprechung und Schrifttum ausnahmsweise ein Zurücktreten des Tatortprinzips für deliktische und quasi-deliktische Ersatzansprüche wegen der gemeinsamen Verbindung aller Beteiligten mit einer anderen Rechtsordnung, insbesondere wegen gemeinsamem Personalstatuts der Beteiligten, gelegentlich auch wegen des Zusammenhangs dieser Ansprüche mit einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem angenommen haben (vgl. dazu RGZ 140, 25, 29; 150, 265,
270; BGHZ 34, 222, 224; 40, 397 ^für das Wettbewerbsrecht m.w.Nachw.7; 57, 265, 268; Beitzke aaO S. 208 ff, 225 ff; Kropholler RabelsZ Bd. 33 (1969) 616 ff; Seetzen, VersR 1970, 6; Soergel/Kegel BGB 10. Aufl.
Art. 12 Rdnr. 26 u. 30 ff). Sie betreffen Sachverhalte, in denen gerade diese engeren gemeinsamen Beziehungen der Beteiligten zu einem anderen Recht eine Beurteilung des Rechtsverhältnisses nach dem Recht des Tatorts eher zufällig, gezwungen oder doch unangemessen erscheinen läßt.
An solchen besonderen Umständen, aufgrund derer allenfalls eine Auflockerung des Tatortprinzips für deliktische und quasi-deliktische Ansprüche erwogen werden könnte, fehlt es hier. Der klagende Geschädigte
und der Schädiger haben nicht dasselbe Personalstatut, Insbesondere für den Kläger ist die Anknüpfung an das Recht des Tatorts nicht nur zufälliger Anknüpfungspunkt; das Unglück hat sich in seinem Heimatort ereignet. Beziehungen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu einer anderen Rechtsordnung sind, wie das Berufungsgericht einräumt, weder durch den Versicherungsvertrag, noch in sonstiger Weise vor dem Schadensfall begründet worden. "SonderbeziehungenM zwischen dem Geschädigten und dem beklagten Haftpflichtversicherer entstanden erst im Augenblick des Unfalls und nur, sofern und soweit die maßgebende Rechtsordnung sie als solche anerkannte. Der Umstand, daß ein Versicherungsvertrag zwischen Schädiger und Versicherer abgeschlossen gewesen sein muß, damit der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG entstehen kann, rechtfertigt es allein ebenfalls nicht, diesen Anspruch kollisionsrechtlich wie einen solchen aus dem Versicherungsverhältnis zwischen Schädiger und seinem Versicherer zu behandeln. Er ist kein Vertragsanspruch, mag der Abschluß einer Haftpflichtversicherung durch den Schädiger auch Mdas technische Bindeglied” für die direkten Beziehungen des Geschädigten zu dem Versicherer darstellen; er setzt nicht einmal das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus (vgl. auch § 3 Nr. 4 PflVG und § 158 c WG). Auch die Anknüpfung an den Parteiwillen kann nicht zu einer Durchbrechung des Tatortprinzips im vorliegenden Fall führen. Entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts erweist sich insbesondere der im Rahmen des Versicherungsverhältnisses erklärte oder hypothetische Parteiwille hierfür nicht geeignet, da der Geschädigte an diesem Verhältnis nicht beteiligt ist.
- 8
ISJ V
b) Auch die Bemühungen um einen möglichst umfassenden Schutz des Unfallgeschädigten, die für das Berufungsgericht offensichtlich ausschlaggebend gewesen sind, lassen eine andere kollisionsrechtliche Beurteilung nicht zu.
Zwar ist die Einführung eines eigenen Anspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers als eine Maßnahme erkannt worden, die zur Verstärkung des Schutzes des Unfallopfers im Straßenverkehr auf internationaler Ebene weitgehend erforderlich geworden ist. Das Ausmaß des grenzüberschreitenden Verkehrs und die besonderen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den haftpflichtigen ausländischen Kraftfahrer oder Fahrzeughalter verbunden sind, gaben Veranlassung dazu, dem Geschädigten diesen Direktanspruch auf möglichst breiter Grundlage zu gewähren. Ein solcher internationaler Schutz des Geschädigten ist auch im Interesse des Schädigers wünschenswert, um diesem Schwierigkeiten seitens der Behörden des ausländischen Besuchslandes bei der Ein- oder Ausreise zu ersparen. Trotz der entsprechenden Bestrebungen zur Rechtsvereinheitlichung kennen jedoch einzelne europäische Rechtsordnungen den Direktanspruch bisher nicht. Deshalb sind auf der 11. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Grundsätze erarbeitet worden, nach denen für die kollisionsrechtliche Beurteilung des Direktanspruchs in erster Linie das DeliktsStatut, wenn aber dieses die Direktklage nicht kennt, das Versicherungsstatut herangezogen werden soll (Art. 3, 4, 5, 9 Teil A II des Acte Final vom 26. Oktober 1968, abgedruckt bei
RabelsZ Bd. 33 (1969) S. J>k2 ff; vgl. dazu Beitzke, ebendort S. 232 ff). Konferenzteilnehmer waren sowohl die Bundesrepublik als auch Jugoslawien. Doch ist der vorgesehene Staatsvertrag, durch den die Teilnehmerstaaten auf diese Grundsätze festgelegt werden sollen, bisher nicht zustande gekommen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht daher kein entsprechender kollisionsrechtlicher Grundsatz (a.A. Erman/Arndt aaO; Trenk-Hinterberger VersR 1973» 659, 660). Das Bedürfnis nach dahingehender Rechtsvereinheitlichung vermag den kollisionsrechtlichen Ansatz allein nicht zu vermitteln. Insoweit steht es zunächst bei dem jeweils betroffenen Staat selbst, für seinen Hoheitsbereich Inhalt und Umfang der gesetzgeberischen Maßnahmen zu bestimmen, die er zu dem Schutz der Unfallopfer im Straßenverkehr seines Hoheitsgebietes für erforderlich hält, vor allem dann, wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist, wie dies hier der Fall ist.
c) Der deutsche Gesetzgeber hat auch nicht, wie das Oberlandesgericht Köln angenommen hat (VersR 1972, 923), den Anwendungsbereich des § 3 PflVG auf Verkehrsunfälle außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber bezüglich des von ihm angeordneten Schuldbeitritts des Haftpflichtversicherers eine Regelungszuständigkeit in Anspruch nehmen wollte, die er für die zugrundeliegende Schadenshaftung des Schädigers nicht in Anspruch nimmt (von ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen abgesehen; vgl. die Verordnung über die Rechtsanwendung bei
Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7. Dezember 1942 - RGBl I 706 -)• Der Hinweis des Klägers auf die selbständige kollisionsrechtliche Beurteilung der Bürgschaft im Verhältnis zur Hauptschuld (vgl. Erman/Amdt aaO Rdnr. 13 vor Art.
12 EGBGB; Soergel/Kegel aaO Rdnr. 301 vor Art. 7 EGBGB; RGZ 137, 11; 96, 263) überzeugt schon deshalb nicht, weil der Direktanspruch anders als die von der Parteiautonomie beherrschte Bürgenhaftung ein gesetzlicher Anspruch ist. Dem Zweck des Direktanspruchs, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten um einen zusätzlichen Schuldner zu erweitern, wird auch dann genügt, wenn man seinen räumlichen Geltungsbereich nicht über den Bereich hinaus ausdehnt, für den der deutsche Gesetzgeber seine Zuständigkeit zur Regelung der deliktischen Haftung in Anspruch nimmt«* Auch dessen Verpflichtung in Art. 1 Abs. 1 Anh. I Art. 6 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 ging hierüber nicht hinaus (vgl. auch das Urteil des Pariser Kassationshofs vom 13. Juli 1948 in der Revue gAnerale des Assurances Terrestres 1948, 260 Revue critique de droit internationale privA 1949, 94 bei Beitzke aaO Fn. 80 und bei Prölß, Internationalrechtl. Aspekte der Kraftfahr- Haftpflichtversicherung, 1957 S. 14, nach welchem der damals schon nach französischem Recht gegebene Direktanspruch nicht für einen Unfall in Marokko gilt).
d) Das Gegenteil kann entgegen OLG Köln aaO auch nicht aus der sog. Europa-Klausel des § 2 Nr. 1 AKB entnommen werden, die den Geltungsbereich des Versicherungsverhältnisses über das Gebiet der Bundesrepublik hinaus auf Europa erstreckt (vgl. Stiefel/
11
Wussow/Hofmann AKB 9. Aufl. § 2 Anm. 6 und Psolka DAR 1973, 236), Der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG ist weder ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch in seinem Bestand von dem Versicherungsverhältnis abhängig. Dieses ist nur für die Grenzen maßgebend, innerhalb deren der Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann. Wenn § 158 k WG die Vorschriften über die Pflichtversicherung insoweit für anwendbar erklärt, als der Versicherungsvertrag eine über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt, so ist damit nur klargestellt, daß das Versicherungsverhältnis nicht nur hinsichtlich der gesetzlichen Mindestanforderungen, sondern, um eine Aufspaltung des Versicherungsverhältnisses zu vermeiden, im Ganzen den Vorschriften der §§ 158 c ff WG unterliegt (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. IV/2252 S. 32).
Eine Erstreckung des räumlichen Geltungsbereiches des § 3 PflVG auf den gesamten in § 2 Nr. 1 AKB bestimmten Bereich kann der Regelung nicht entnommen werden.
3. § 3 Nr. 1 PflVG ist im Streitfall auch nicht
schon deswegen anwendbar, weil die Beklagte dem Halter des Unfallfahrzeugs als ihrem Versicherungsnehmer die internationale ("grüne") Versicherungskarte ausgestellt hat. Die Beklagte hat damit lediglich Deckungsschutz für im Ausland eintretende Schäden in dem Umfang zugesagt, der nach den Gesetzen und Versicherungsbedingungen des Besuchslandes vorgeschrieben ist (§ 10 Abs. 7, jetzt §10 Nr. 8 AKB; BGHZ 57, 265, 276 f). Soweit also im Besuchsland eine Versicherungs-
12 -
pflicht vorgeschrieben ist, garantiert die "Grüne Karte" Versicherungsdeckung nach diesen Pflichtversicherungsbestimmungen. Besteht indes im Besuchsland keine Versicherungspflicht für den Inhaber der "Grünen Karte", so rücken damit in die erwähnten Garantiewirkungen der "Grünen Karte" nicht etwa (Mangels Anknüpfung an ausländische Regeln) die deutschen Pflichtversicherungsbestimmungen ein (anders VTussow Beilage 14 zu DB 1973» 10 und WI 1973 S. 139, 151). Eine Regulierungsgarantie, die sich in den Fällen fehlender Versicherungspflicht für das einreisende Kraftfahrzeug im Besuchsland auf die im Herkunftsland geltenden Versicherungsbestimmungen erstrecken würde, kommt der "Grünen Karte" nach dem diesem System zugrundeliegenden sog. Londoner Abkommen nicht zu (vgl. Nr. 16 dieses Vertrages, in deutscher Übersetzung abgedruckt bei W. Schmitt, System der Grünen Karte, 1968, S. 35 ff; dort auch S. 130 ff,
139 ff, 167 ff).
Daher ist die Frage, ob dem Geschädigten eine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers möglich ist, auch bei Vorliegen einer "Grünen Karte“ allein nach den am Tatort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten (vgl. Prölss/Martin aaO; Stiefel/Wussow/ Hofmann aaO § 10 Bern. 31).
II.
Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung Ausführungen auch zur Rechtslage nach jugoslawischem Recht gemacht.
1. Eine für das Revisionsgericht nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO bindende Feststellung dahin , daß der Direktanspruch des Klägers nach jugoslawischem Recht begründet sei, enthalten die Ausführungen jedoch nicht. Das Berufungsgericht hebt selbst hervor, daß die in Jugoslawien geltenden Bestimmungen über die Pflichtversicherung (vgl. VersR 1967, 643, neu gefaßt durch Gesetz vom 27. Februar 19685 vgl. auch Schmitt aaO
S. 16) auf im Ausland registrierte Fahrzeuge nicht anzuwenden seien. Nach Zusammenhang und Aufbau der Entscheidungsgründe ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht feststellen wollte, das jugoslawische Recht gewähre einen Direktanspruch auch außerhalb des gesetzlichen Geltungsbereiches der in Jugoslawien bestehenden Pflichtversicherung. Für eine solche Annahme gibt auch der Hinweis des Gerichts auf die tatsächliche Übung der jugoslawischen Behörden, bei der Einreise von im Ausland registrierten Fahrzeugen die Vorlage einer Versicherungskarte zu verlangen, und den auf diesem Weg erzielten haftungsrechtlichen Schutz bei Verkehrsunfällen durch nicht einheimische Kraftfahrzeuge keinen ausreichenden Anhalt.
2. Es bedarf deshalb der Erörterung, ob und inwieweit das jugoslawische Recht bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden dem Unfallgeschädigten einen Direktanspruch gegen den ausländischen Pflichtversicherer einräumt. Diese Prüfung muß das Berufungsgericht vornehmen, da die Ermittlung der jugoslawischen Rechtsquellen und die Beantwortung u.a. der Frage, ob durch die Wiederaufhebung des Art. 25 des
- 14-
Gesetzes vom 4. April 1965 betr. ausländische Fahrzeuge auch die Direktklage des Art. 27 eingeschränkt worden ist, sachverständigen Rat erfordert.
Sollte sich ergeben, daß das jugoslawische Recht einen Direktanspruch bei einem Verkehrsunfall durch ein in der Bundesrepublik zugelassenes Kraftfahrzeug nicht gewährt (so Cigoj in: Ausländer im Straßenverkehr, Arbeiten zur Rechtsvergleichung, Heft 55 (1972) S. 69, 81 ff; vgl. auch OLG Köln VersR 1972, 923?
OLG München, VersR 1973, 217; OLG Stuttgart, VersR 1973, 530 und das dort angeführte Urteil des Obersten Gerichts von Kroatien vom 23./24. September 1970), so würde, wie ausgeführt, dem Kläger gegen die Beklagte ein eigener Anspruch auch nicht mit Rücksicht auf die Ausstellung der “Grünen Versicherungskarte" zustehen.
III.
Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Weber Nüßgens Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kulimann