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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1967 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Beklagten richtet. DerKläger war bis zu dem Mai 1963 Leiter der Fernsehsendung , die vom Rundfunk im Rahmen des Deutschen Fernsehens ausgestrahlt wird. Information Verlag GmbH & Co. Die Anfang 1966 erschienene Zeitschrift hat im Mai 1967 ihr Erscheinen eingestellt Der Beklagte ist Briefmarkenhändler und erster Vorsitzender des “Verbandes deutscher Berufsphilatelisten e.V.". In der April^Nummer 1966 der Zeitschrift P0HHW erschien ein Aufsatz des Schriftstellers Prank unter dem Titel "Bin Po st Skandals Das Geschäft mit den Falschdrucken", Der Autor setzte sich in diesem Artikel kritisch damit auseinander, daß Fehldrucke oder "Makulatur-Bögen" von Briefmarken aus den Druckereien in die Öffentlichkeit gelangen und dort zu hohen Preisen gehandelt werden können. Mit der Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten das Verbot erstrebt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe al3 Leiter der Sendung im Fernsehen die Wahrheit entstellt, verdreht und unterdrückt und versuche, diese Methoden in der Zeitschrift "DBBBHI PflHBW fortzusetzen. Er habe als Leiter der PBBB~ |^-Sendung niemals vorsätzlich die Wahrheit entstellt, verdreht oder unterdrückt, selbst v/enn ihm einmal ein Fehler unterlaufen sein sollte. Daher könne sich der Beklagte auch nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen und die Pressefreiheit berufen. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da der Beklagte seine Behauptung über das öffentliche Wirken des Klägers im Fernsehen in diesem Rechtsstreit aufrechterhalte und in seinem Schreiben an KflBvom 14. Im Hinblick auf seine Stellung in dem Berufsverband habe er den ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Angriff auf die Gesamtheit des Briefmarkenhandels abwehren müssen; er habe dabei auch die Persönlichkeit des Klägers und seine bisherige Tätigkeit in der Sendung des Fernsehens kritisieren dürfen, da er für das Erscheinen des Artikels als verantwortlicher Chefredakteur der Zeitschrift "DflBHHI ebenfalls einzu- Der Beklagte hat sieben bestimmte Panoramasendungen angeführt, die nach seiner Ansicht zu beanstanden sind und den Schluß zulassen, daß der Kläger seine journalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe. vom April 1966 erschienenen Artikel "Ein Post-Skandal: Das Geschäft mit den Falschdrucken1* vollständig oder teilweise nachzudrucken, in weiterer Wiederholung zu verbreiten, daß von den Postwertzeichen der Deutschen Bundespost einschließlich der Bandecpostdirektion die im Handel befind- Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage als unzulässig abgewiesen. Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsotreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschvjrerdegegonstandes 15.000 IM übersteigt. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs unbeschadet dieses Klagegrundes zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher^Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Der Kläger hat vorgetragen, die Behauptungen" des Beklagten über ihn seien verleunde-risch und beleidigend; sie seien geeignet, ihn in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Die Feststellung, daß der Beklagte für eingetretene oder noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Äusserungen einzustehen habe, hat er nicht geltend gemacht. Diese Umstände lassen zusammen mit dem Klagevorbringen erkennen, daß für den Kläger die Wahrung seines Ansehens und der persönlichen Geltung ent-scheidend war. Auch das Vorbringen des Beklagten in der Revisions instanz Vermochte den Senat nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen, welche die Bejahung des vermögensrechtlichen Charakters des Unterlassungsanspruchs rechtfertigen könnten. Hierbei ist zu beachten, daß vermögensrechtliche Reflexwirkungen, die sich an die Ehr- und Persönlichkeitc-verletzung knüpfen, ohne rechtlichen Belang sind, solange solche Wirkungen nicht im Rechtsstreit geltend gemacht werden (Stein/Jonas/Pohle aaO § 1 II 1 a.E.). Rer Beklagte hat die Widerklage entscheidend auch damit begründet, durch den Artikel und seine Behauptungen im , noch mehr durch Nachdruck und Kommentierung in einem philatelistisclion Pachblatt sei und iforde er in seinem Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt. Ra der Kläger der Erhebung der Widerklage nicht zugestimmt hat, war sie nur zuzulao-sen, wenn das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hielt (§ 529 Abs.4 ZPO). Das Berufungsgerieht führt aus: Bisher soien lediglich die Angriffe des Beklagten gegen den Kläger in dom Artikel des Beklagten in der Zeitschrift ”Ber Deutechland-Sammler11 Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Es sei nicht sachdienlich, wenn im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werde, ob die Behauptungen in dem Artikel von Afl^ über den Handel mit Palschdrucken von Briefmarken zutreffend seien. Das Klagebegehren befaßte sich mit der Äußerung des Beklagten, der Kläger habe die Wahrheit entstellt, verdreht und unterdrückt. Die hierzu vom Beklagten im Rechtsstreit gemachten Ausführungen unter Beweisantritt, mit denen sich das Berufungsurteil im einzelnen auseinandersetzt, bezogen sich ausschließlich auf die frühere Tätigkeit des Klägers als Leiter der Sendung im Daß die Äußerungen des Klägers Anlaß waren für die mit der Klage beanstandeten Ausführungen des Beklagten, zwingt allein nicht zur Bejahung der Sachdienlichkeit. Die Revision des Beklagten v/ar daher hinsichtlich der Klage unzulässig und zu vervrerfen, im übrigen unbegründet und insoweit zurückcuweisen, insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
FernsehenWahrheitZeitschriftBehauptungKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/j ly
2089 028
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30»September 1969 Kriegl, Justizhauptsokretär
•Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Verlegers Dr. Heinrich W MÖ0i9traße
VIJ3L2S/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Journalisten G-ert von Oa^Hstraße
f
Kläger, Yfiderbeklagten, Berufungsbeklagten und Revi s i onsb eklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 350. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Prof. Dr. NÜßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1967 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Beklagten richtet.
Im übrigen wird die Revision zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
DerKläger war bis zu dem Mai 1963 Leiter der Fernsehsendung	,	die vom	Rundfunk
 im Rahmen des Deutschen Fernsehens ausgestrahlt wird. Er war Chefredakteur der Zeitschrift
 und zugleich Geschäftsführer der Herausgeberin dieser Zeitschrift, der Kommanditgesellschaft P. u. E. Information Verlag GmbH & Co. Die Anfang 1966 erschienene Zeitschrift hat im Mai 1967 ihr Erscheinen eingestellt
 Der Beklagte ist Briefmarkenhändler und erster Vorsitzender des “Verbandes deutscher Berufsphilatelisten e.V.". Außerdem ist er Herausgeber und alleiniger Verleger der Brieftoarkenzeitschrift " Der Deutschland-Sammler Mitteilungsblatt für den Spezialsammlor von Deutschland und seinen Gebieten", die er mit der Bost an seine Abonnenten verschickt*
In der April^Nummer 1966 der Zeitschrift P0HHW erschien ein Aufsatz des Schriftstellers Prank unter dem Titel "Bin Po st Skandals Das Geschäft mit den Falschdrucken", Der Autor setzte sich in diesem Artikel kritisch damit auseinander, daß Fehldrucke oder "Makulatur-Bögen" von Briefmarken aus den Druckereien in die Öffentlichkeit gelangen und dort zu hohen Preisen gehandelt werden können. Er erhob Vorv/ürfe gegen den Bundespostminister, der hiergegen nicht energisch eingeschritten sei. Der Artikel wurde auch in der Zeitschrift "iW-pli^0,	vom	Mai/Juni 1966 abgedruckt.
Der Beklagte setzte sich in der August-Ausgabe 1966 des "Deutschland-Sammler" in einem Artikel mit der Überschrift "Ein Postskandal ?" mit dem Aufsatz von Arnau auseinander. Einleitend beschäftigte sich der Beklagte u.a. mit der Person des Klägers und schrieb:
"Es darf als bekannt gelten, daß vor ungefähr Jahresfrist im H0IBMI Fernsehen die Sendung	ihren	Beiter,	einen	gewis-
sen Herrn von PaflüHB’ wechseln mußte, weil er allzu großzügig mit der Wahrheit umgesprungen war, eie entstellt, verdreht und unterdrückt hatte. Eilends zog er daher mit einigen Gesinnungsgenossen ein Blättchen unter der Be-
 
a
Zeichnung "DBHBI^V PflHBB' auf, dessen Bezeichnung als "DEUTSCH” freilich in jeder Hinsicht - abgesehen von der Landessprache - der Berechtigung entbehrt. Die Methoden, die er im Fernsehen nicht mehr üben kann, versucht er nun auf dem Weg Uber sein Blättchen an die Leute zu bringen,”
Mit der Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten das Verbot erstrebt, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe al3 Leiter der Sendung	im
 Fernsehen die Wahrheit entstellt, verdreht und unterdrückt und versuche, diese Methoden in der Zeitschrift "DBBBHI PflHBW fortzusetzen. Er hat vorgetragen, diese Behauptungen des Beklagten seien verleumderisch, beleidigend und geeignet, ihn in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Er habe als Leiter der PBBB~ |^-Sendung niemals vorsätzlich die Wahrheit entstellt, verdreht oder unterdrückt, selbst v/enn ihm einmal ein Fehler unterlaufen sein sollte. Sein Vertragsverhältnis zu dem	Bundfunk	in	HBHHP sei nicht , deswegen gelöst
 worden, weil er bewußt unwahre Berichte in der FflHHft-Sendung verbreitet habe. Der Artikel von	der ein
 hervorragender Fachmann in der Philatelie sei, sei sachlich gehalten* Es sei der Briefmarkenhandel im ganzen und insbesondere der Beklagte persönlich nicht angegriffen worden. Es habe daher kein Grund bestanden, den Kläger zu diffamieren. Hur Diebe und Hehler könnten sich durch den Artikel angegriffen fühlen, wozu der Beklagte nicht gehöre. Daher könne sich der Beklagte auch nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen und die Pressefreiheit berufen.
Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da der Beklagte seine Behauptung über das öffentliche Wirken des Klägers im Fernsehen in diesem Rechtsstreit aufrechterhalte und in seinem Schreiben an KflBvom 14. Dezember 1966 in ähnlicher Form wiederholt habe. Gegenüber Po^ habe er am 5. September 1966 geschrieben, er werde die umstrittene August-Ausgabe 1966 des ,,Deutschland-Sammlern wieder ausliefem, sobald ihm dies möglich sei.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen: Die. Umstände des konkreten Sachverhalts schlössen es aus, daß er erneut den Kläger angreifen werde. Aus dem Schreiben an den Zeugen Po^ könne eine Wiederholungsgefahr nicht entnommen werden. Die Auslieferung des August-Heftes sei von dem Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht.
Der Artikel Frank A^B habe zahllose sachlich falsche Behauptungen enthalten und den gesamten Briefmarkenhandel ohne die geringste Berechtigung der gewerbsmässigen Hehlerei mit Fehldrucken und Makulatur-Briefbögen bezichtigt. Im Hinblick auf seine Stellung in dem Berufsverband habe er den ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Angriff auf die Gesamtheit des Briefmarkenhandels abwehren müssen; er habe dabei auch die Persönlichkeit des Klägers und seine bisherige Tätigkeit in der Sendung des Fernsehens kritisieren dürfen, da er für das Erscheinen des Artikels als verantwortlicher Chefredakteur der Zeitschrift "DflBHHI	ebenfalls	einzu-
stehen habe. Er habe dem Kläger nicht eine,vorsätzliche Entstellung, Verdrehung oder Unterdrückung der Wahrheit vorgeworfen, sondern lediglich mangelnde Genauigkeit und eine nachlässige Einstellung bei der Erfüllung seiner
 
journalistischen Sorgfalts- und Yfehrheitspflicht. Damit habe er sich in den Grenzen des Grundrechts der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung gehalten. Dieser Vorwurf sei berechtigt gewesen, denn unter der Verantwortung des Klägers habe	zahlreiche Pro-
duktionen ausgestrahlt, die verzerrte oder einseitige Darstellung von Themen enthalten oder sich sogar als Palsch-informationen des Publikums erwiesen hätten. Der Beklagte hat sieben bestimmte Panoramasendungen angeführt, die nach seiner Ansicht zu beanstanden sind und den Schluß zulassen, daß der Kläger seine journalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe.
Die ersten Ausgaben der Zeitschrift P^HHV' enthielten die gleiche Tendenz einer scharfen negativen Kritik an der damaligen Bundesregierung und an den sie tragenden Parteien. Die Artikel bewiesen, daß der Kläger mit der Ehre seiner politischen Gegner “nicht gerade zimperlich“ umgehe. Diese Tendenz habe der Beklagte in seinem Artikel schildern müssen, um dem Angriff in dem Artikel A!f[^^ gegen den Briefmarkenhandel wirksam begegnen zu können. Bei der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, daß der Vorwurf gewerbsmäßiger Hehlerei gegenüber dem Briefmarkenhandel schwerer wiege als der dem Kläger gemachte Vorwurf, die Wahrheit allzu großzügig behandelt zu haben.
Der Kläger ist den Behauptungen des Beklagten über Falschinformationen des Publikums entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
 
Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug Yfiderklage erhoben und beantragt;
1.	Dem Kläger wird bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fostzusetsenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafc bis zu 6 Monaten verboten zu behaupten, behaupten zu lassen oder durch Erteilung der Erlaubnis/den in Heft 4/1966 der Zeitschrift	W
vom April 1966 erschienenen Artikel "Ein Post-Skandal: Das Geschäft mit den Falschdrucken1* vollständig oder teilweise nachzudrucken, in weiterer Wiederholung zu verbreiten, daß von den Postwertzeichen der Deutschen Bundespost einschließlich der Bandecpostdirektion	die im Handel befind-
lichen Fehldrucke und Abarten, die im Deutschland-Katalog mit mehr als dem dreifachen Preis aufgeführt sind,
a)	niemals am PostSchalter erscheinen, nicht regulär verkauft werden und direkt in die Hände der Händler gelangen,
b)	in weit über 200 identischen Fällen aus Diebstählen stammen, Diebesgut seien und der Beschlagnahme unterliegen müßten,
c)	nur bei Händlern erstmalig auf tauchen.
Der Kläger hat der Widerklage widersprochen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Anträge des Berufungsrechtszugs weiter.
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Das Berufungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Unterlassungsbegehren des Klägers für begründet. Die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
 
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Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsotreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschvjrerdegegonstandes 15.000 IM übersteigt. Ras Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Sie ist daher nur zulässig, wenn der Klageanspruch und das Begehren der Widerklage vermögensrechtlichen Charakter tragen. - :	-	-	v*	'••••■	■	"	i-	■	■	•	=
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I.
Zur^Klages.
1. Rer Kläger ist mit dem Unterlassungsbegehren Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten. Unterlassungs-ansprüche - ebenso wie Widerrufsansprüche -, welche die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (BGH Urteil vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 * VersR 1962, 1088; Urteil vom 17. Bezember 1963 - VI ZR 158/63 « VersR 1964, 324; Urteil vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67). Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs unbeschadet dieses Klagegrundes zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher^Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35, 302;
 BGH Urteil vom 13. Juli 1967 - VI ZR 127/66 = VersR 1968, 370; vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67). Riese Voraussetzung
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liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat vorgetragen, die Behauptungen" des Beklagten über ihn seien verleunde-risch und beleidigend; sie seien geeignet, ihn in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Nur Unterlassung hat er begehrt. Dagegen hat der Kläger keinerlei Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden geltend gemacht.
Die Feststellung, daß der Beklagte für eingetretene oder noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Äusserungen einzustehen habe, hat er nicht geltend gemacht. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn für den Kläger bei der Klage im_Vordergrund gestanden hätte (vgl. Stein/Jonas/Pohle 19. Aufl, § 1 II 1), nachteiligen Beeinträchtigungen in seinem wirtschaftlichen Wirkungskreis zu begegnen. Diese Umstände lassen zusammen mit dem Klagevorbringen erkennen, daß für den Kläger die Wahrung seines Ansehens und der persönlichen Geltung ent-scheidend war.
2. Auch das Vorbringen des Beklagten in der Revisions instanz Vermochte den Senat nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen, welche die Bejahung des vermögensrechtlichen Charakters des Unterlassungsanspruchs rechtfertigen könnten.
Hierbei ist zu beachten, daß vermögensrechtliche Reflexwirkungen, die sich an die Ehr- und Persönlichkeitc-verletzung knüpfen, ohne rechtlichen Belang sind, solange solche Wirkungen nicht im Rechtsstreit geltend gemacht werden (Stein/Jonas/Pohle aaO § 1 II 1 a.E.). Entscheidend ist nicht, ob der Kläger einen Vermögensschaden erlitten hat - was er im Rechtsstreit nicht einmal hat vortragen lassen - und ob ihm deshalb vermögensrechtliche Ansprüche
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auf Ersatz materiellen Schadens zustehen. Erheblich ist lediglich, oh sein Rechtsschutzhegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung dieser Rechte dienen sollte. Ras ist aus den angeführten Gründen nicht der Pall.
II.
Zur^Widerklage^
1,	Solche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Re-
vision, soweit sie sich gegen die Abweicung der, im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage richtet, greifen nicht durch. Rer Beklagte hat die Widerklage entscheidend auch damit begründet, durch den Artikel und seine Behauptungen im	, noch mehr durch
 Nachdruck und Kommentierung in einem philatelistisclion Pachblatt sei und iforde er in seinem Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt. Ihm sei geschäftlicher Schaden erwachsen und erwachse ihm auch weiterhin. Hierzu hat er vorgebracht, er sei der größte deutsche Spezialhändler für Abarten aller deutschen Gebiete, insbesondere für Postwertzeichen der deutschen Bundespost und der Randespostdirektion Berlin.
2.	Insoweit ist die Revision aber unbegründet.
Ras Berufungsgericht hat die Widerklage nicht zugelassen und deshalb abgewiesen. Ra der Kläger der Erhebung der Widerklage nicht zugestimmt hat, war sie nur zuzulao-sen, wenn das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hielt (§ 529 Abs. 4 ZPO). Ras hat das Berufung^-
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gericht verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleihen.
Oh die Zulassung einer Widerklage im Berufungsrechtszug sachdienlich ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters. Im Revisionsverfahren kann nur geprüft werden, oh er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. Das ist nicht der Pall.
Das Berufungsgerieht führt aus: Bisher soien lediglich die Angriffe des Beklagten gegen den Kläger in dom Artikel des Beklagten in der Zeitschrift ”Ber Deutechland-Sammler11 Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Nunmehr wolle der Beklagte den Artikel von A0|) in der Zeitschrift
 zu dem Gegenstand der V/iderklage machen.
Es sei nicht sachdienlich, wenn im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werde, ob die Behauptungen in dem Artikel von Afl^ über den Handel mit Palschdrucken von Briefmarken zutreffend seien.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum, insbesondere eine. Verkennung des Rechtsbegriffs der Säehdien-lichkeit nicht erkennen. Es ist anerkannten Rechts, daß gegen die Bejahung der Sachdienlichkeit sprechen kann, wenn der der V/iderklage zugrundeliegende Tatsachenkomplex in erster Instanz nicht erörtert worden ist (vgl. BGHZ 5, 373, 377 zu § 529 Abs. 5 ZPO). Das Klagebegehren befaßte sich mit der Äußerung des Beklagten, der Kläger habe die Wahrheit entstellt, verdreht und unterdrückt. Die hierzu vom Beklagten im Rechtsstreit gemachten Ausführungen unter Beweisantritt, mit denen sich das Berufungsurteil im einzelnen auseinandersetzt, bezogen sich ausschließlich auf die frühere Tätigkeit des Klägers als Leiter der Sendung	im
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NflBHBBl Fernsehen. Sie hatten mit dem Inhalt des mit der Widerklage beanstandeten Aufsatzes in der Zeitschrift	PflHl”	nichts	zu	tun.	Daß	die
 Äußerungen des Klägers Anlaß waren für die mit der Klage beanstandeten Ausführungen des Beklagten, zwingt allein nicht zur Bejahung der Sachdienlichkeit.
III.
Die Revision des Beklagten v/ar daher hinsichtlich der Klage unzulässig und zu vervrerfen, im übrigen unbegründet und insoweit zurückcuweisen, insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.
Engels	Br.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend
Bunz