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BGH · VI ZR 25/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 25/67

Der Kläger hat behauptet, am Unfall tage habe er durch ein Fenster an der Giebelfront das Gerüst etwa in Höhe der zweiten Gerüstetage betreten, um Fenster zu streichen# Br habe dann über eine an der linken Seite des Gerüst aufgestellte und an der ersten senkrecht stehenden Xnnenstange angelehnte Leiter vom Gerüst nach unten absteigen wollen. Beim Heruntersteigen habe er sich mit der Hand am oberen Ende der ersten Innenstange festhalten wollen; dort habe er jedoch keinen^ Halt gefunden, weil dieses obere Ende - für ihn nicht erkennbar - abgebrochen gewesen sei und nachgegeben habe# Deshalb sei er in die liefe gestürzt# Um dieses obere Gerüststangen-Ende sei Von dem Zweitbeklagten, der nach Ansicht des Klägers für das Verhalten seiner Leute einstehen muß, hat der Kläger ein Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung in vollem Umfange verlangt. 1) Landgericht und Oberlandesgericht sind davon äusgegangen, daß durch die umfangreiche Beweisaufnahme nicht habe geklärt werden können, wie sich der Unfall zugetragen hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Beweisaufnahme sei nicht geklärt worden, welche der Gerüststangen überhaupt abgebrochen ist. . Als ungeklärt hat das Berufungsgericht auch die Frage bezeichnet, an welcher der acht GerUststangen die provisorische Lichtleitung befestigt gewesen war; es sei nicht bewiesen, daß - wie der Kläger behauptet -die„ Leitung um die erste linke innere Gerüststange geschlungen gewesen sei. Der Sachverständige, der die Hnfallstelle besichtigt und an der Beweisaufnahme vom 1, Dezember.1964 teilgenommen hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Kabel der provisorischen Lichtleitung - entgegen der Behauptung des Klägers - nur an der zweiten äußeren Gerüststange, allenfalls an der zweiten inneren Gerüststange, befestigt gewesen sein könne. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, daß seine Ehefrau zwei Tage nach dem Unfall das Baugerüst habe abbrechen lassen und dadurch eine einwandfreie Klärung des Unfallhergangs überhaupt vereitelt habe« Ansicht, es komme nicht darauf an, ob es eine innere oder äußere Gerüststange gewesen sei, an der sich der Kläger habe festhalten wollen und an der er zu Fall gekommen sei, weil sie abgebrochen war. 1) Eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen käme nur dann in Betracht, wenn die Gerüst-stango, an der sich der Kläger hat festhalten wollen, durch die Beute des Zweitbeklagten abgebrochen worden wäre» Die Beweislast für diese klagebegründende und bestrittene Behauptung trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger. Denn der Kläger behauptet, er habe sieh am oberen Ende der ersten linken Innenstange festhalten wollen, an der die Leiter gelehnt habe, und die von ihm als Beweisstück vorgelegte abgebrochene GerüstStange kann nach Wenn die Revision es für allein entscheidend hält, daß es dieselbe Stange gewesen sei, an der die Leitung befestigt war und an der sich der Kläger hat festhalten wollen, so besteht eben in dieser Hinsicht völlige Unklarheit, Daß dem Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Verhandlungen und umfangreichen Beweisaufnahmen die Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Unfallhergangs nicht einmal wahrscheinlich geworden ist, kann daher mit Hechtsgründen nicht beanstandet werden. Auf die von der Revision mit Hecht gerügte Hilfoerwägung des'Berufungsgerichts, der Kläger müsse infolge der Beseitigung des Gerüstes durch seine Frau die Behauptung der Beklagten gegen sich gelten lassen, kommt es hiernach nicht mehr an. Da somit weder davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagten das Abbrechen einer Gerüststange zu vertreten hätten, noch auch, daß der Kläger durch die Stange zu Fall gekommen ist, um die das Kabel geschlungen war, mußte seine Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden*

Zitierte Normen: § 282 BGB
GerüststangeGerüstUnfallBerufungsgerichtBeweisaufnahmeBrKlägerStangeZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

2081 044 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 25/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2* April 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bandwirts und Arbeiters Robert Kreis	Schl
B
itra
D
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1. die Rh^MI^E-WeMBBBI Elektrizitätswerk-AG, 'BWKßi Zweigniederlassung Elektrizitätswerk SlfliBi, SPI^P, EnPHBpatraße 9, vertreten durch don Vorstand,
2. den Kaufmann Robert S _ WtfHBl/Hhld., Q^Pstraße,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
N
 
Der VIo Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundosrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 15« Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. -
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger war Industriearbeiter und betrieb eine landwirtschaftliche Rebenerwerbsstelle in Kr.	wo	er	ein Wohnhaus errichtete. Zum Zweck
 des Verputzens war an einer Giebelseite des Hauses ein Holzgerüst aufgebaut, das aus rächt senkrecht stehenden Stangen bestand; vier dieser Stangen (die sogen, inneren Stangen) befanden sich unmittelbar an der Oiebelwand; die vier übrigen Stangen - die äußeren Stangen - waren in einem Abstand von etwa 1 m von der Giobelwand aufgestellt. Innere und äußere Stangen waren untereinander durch Querstangen verbunden. Das Gerüst wies drei mit Laufplanken belegte Etagen auf.
Am 25* August 1962 stürzte der Kläger von dem Gerüst auf den Erdboden und erlitt hierbei Verletzungen, die einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderten und zur Arbeitsunfähigkeit führten.
Bis kurze Zeit vor dem Unfall war an dem Baugerüst eine aus zwei Kabelsträngen bestehende provisorische elektrische Leitung befestigt gewesen und dann von Bediensteten/des Zweitbeklagten wieder entfernt worden, die sie vorher auch verlegt hatten* Die Erstbeklagte hatte den Zweitbeklagten damit beauftragt, die elektrische Stromzufuhr in	zu erneuern;
an Stelle der bisher üblichen und später beseitigten Holzmasten waren die Lichtleitungen über sogen. Bachreiter zu den Gebäuden der Stromabnehmer zu führen.
Um ein den Straßenverkehr gefährdendes Durchhängen . des Stromkabels zu verhindern, hatte es sich als notwendig erwiesen, die zu dem Bach des Hauses des Klägers führende Stroraleitung zusätzlich durch Befestigen an dem Baugerüst zu stützen.
Der Kläger hat behauptet, am Unfall tage habe er durch ein Fenster an der Giebelfront das Gerüst etwa in Höhe der zweiten Gerüstetage betreten, um Fenster zu streichen# Br habe dann über eine an der linken Seite des Gerüst aufgestellte und an der ersten senkrecht stehenden Xnnenstange angelehnte Leiter vom Gerüst nach unten absteigen wollen. Beim Heruntersteigen habe er sich mit der Hand am oberen Ende der ersten Innenstange festhalten wollen; dort habe er jedoch keinen^ Halt gefunden, weil dieses obere Ende - für ihn nicht erkennbar - abgebrochen gewesen sei und nachgegeben habe# Deshalb sei er in die liefe gestürzt# Um dieses obere Gerüststangen-Ende sei
 
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vorher die elektrische Kotleitung geschlungen gewesen, die den Bruch der Gerü3tstangcn herbeigeführt habe.
Bie Leute des Zweitbeklagten hätten sodann, ohne ihn zu verständigen, das abgebrochene Stuck der Gerüst-stange wieder aufgesetzt; das sei so säuberlich geschehen, daß er den Bruch nicht habe erkennen können.
Bor Kläger hat die - den Unfallhergang bestreitenden -Beklagten wegen des ihm entstandenen und entstehenden Schadens in Anspruch genommen, die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen der vertraglichen Haftung auf Grund des Stromlieferungsvertrages. Von dem Zweitbeklagten, der nach Ansicht des Klägers für das Verhalten seiner Leute einstehen muß, hat der Kläger ein Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung in vollem Umfange verlangt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Ent s che idun&s^ründe;
I.
1) Landgericht und Oberlandesgericht sind davon äusgegangen, daß durch die umfangreiche Beweisaufnahme nicht habe geklärt werden können, wie sich der Unfall zugetragen hat. Bie Barstellung des Klägers ist als nicht bewiesen angesehen worden.
 
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Beweisaufnahme sei nicht geklärt worden, welche der Gerüststangen überhaupt abgebrochen ist. Die Zeugenaussagen seien in diesem Punkt widerspruchsvoll gewesene -es. könne nicht festgestellt werden, daß - wie der Kläger behauptet - die erste linke innere Gerüststange abgebrochen sei,
. Als ungeklärt hat das Berufungsgericht auch die Frage bezeichnet, an welcher der acht GerUststangen die provisorische Lichtleitung befestigt gewesen war; es sei nicht bewiesen, daß - wie der Kläger behauptet -die„ Leitung um die erste linke innere Gerüststange geschlungen gewesen sei.
Besondere Bedeutung hat das Berufungsgericht dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor Br, ing,.- vom Hochspannungsinstitut der technischen Hochschule in	vom	23.	März 1966 beigemessen,.
Der Sachverständige, der die Hnfallstelle besichtigt und an der Beweisaufnahme vom 1, Dezember.1964 teilgenommen hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Kabel der provisorischen Lichtleitung - entgegen der Behauptung des Klägers - nur an der zweiten äußeren Gerüststange, allenfalls an der zweiten inneren Gerüststange, befestigt gewesen sein könne. Der Sachverständige hat auch wissenschaftliche Berechnungen Uber die für den Bruch der Gerüststange notwendige Zugkraft angeatelltj er hat hierzu ausgeführt, daß die Gerüststange nicht durch das Stromkabel abgebrochen sein könne und daß zusätzliche Zugkräfte durch Winddruck, Temperaturänderungen und dgl, nicht mehr als 5 $ der gewöhnlichen Zugkraft betragen können.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, daß seine Ehefrau zwei Tage nach dem Unfall das Baugerüst habe abbrechen lassen und dadurch eine einwandfreie Klärung des Unfallhergangs überhaupt vereitelt habe«
2) Die Revision ist der. Ansicht, es komme nicht darauf an, ob es eine innere oder äußere Gerüststange gewesen sei, an der sich der Kläger habe festhalten wollen und an der er zu Fall gekommen sei, weil sie abgebrochen war. Entscheidend sei allein, daß es dieselbe Stange gewesen sei, um die das Stromleitungskabel geschlungen gewesen sei; die Identität dieser Stange stehe nach der Beweisaufnahme fest. Dies habe das Berufungsgericht verkannt. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Umstand, daß die Ehefrau dos Klägers alsbald nach dem Unfall das Gerüst habe abbrechen lassen, nicht zu Basten des Klägers verwerten dürfen» Die Revision rügt ferner, daß die Erstbeklagte, zu der der Kläger in einem Vertragsverhältnis gestanden habe, nicht nach den Grundsätzen
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des Anscheinsbeweises und nach § 282 BGB für verantwortlich erachtet worden sei.
II «
1) Eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen käme nur dann in Betracht, wenn die Gerüst-stango, an der sich der Kläger hat festhalten wollen, durch die Beute des Zweitbeklagten abgebrochen worden wäre» Die Beweislast für diese klagebegründende und bestrittene Behauptung trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger. Eine Umkehr der Beweislast nach
 
dem Gedanken des § 282 BGB findet auch im Verhältnis zur Erstbeklagten nicht statt, weil sic sich nur auf die Verantwortlichkeit für eine festgestellte Vertragsverletzung, nicht aber auch, auf die im vorliegenden Palle bestehende Ungewißheit erstrecken würde, ob überhaupt eine Vertragsverletzung stattgefunden hat. Ebensowenig ist für einen Anscheinsbev/eis Raun, Denn das Berufungsgericht hat sich durch Sachverständigen-* beweis davon überzeugt, daß weder die durch das Anbinden der Notleitung, noch die durch das Umstürzen des früheren Leitungsmastes entstandene Zugkraft ausreichte, um den Bruch einer Gerüststange herbeizuführen. Von einem nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf kann daher nicht gesprochen werden.
Schon aus diesem Grunde kann die Revision nicht durchdringen,
2) Aber selbst wenn dem entgegen unterstellt würde, daß gelegentlich der KabelVerlegung eine Gerüststange abgebrochen wäre, bliebe eine ursächliche Verknüpfung mit dem Unfall zu dem Nachteil des Klägers offen. Die Revision kommt auf Grund eigener Beweiswürdigung zu dem Schluß, es sei die zweite Außenstange von links gewesen, um die das Kabel geschlungen war. Wenn sie aber weiter vorbringt, eben an dieser Stange habe sich der Kläger festhalten wollen, so setzt sie sich in unzulässigen Widerspruch zu dem Klagevortrag. Denn der Kläger behauptet, er habe sieh am oberen Ende der ersten linken Innenstange festhalten wollen, an der die Leiter gelehnt habe, und die von ihm als Beweisstück vorgelegte abgebrochene GerüstStange kann nach
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den das Berufungsgericht überzeugenden Sachverständigengutachten wegen ihrer Kürze nur eine der vier Eckstangen gewesen sein.
Wenn die Revision es für allein entscheidend hält, daß es dieselbe Stange gewesen sei, an der die Leitung befestigt war und an der sich der Kläger hat festhalten wollen, so besteht eben in dieser Hinsicht völlige Unklarheit, Daß dem Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Verhandlungen und umfangreichen Beweisaufnahmen die Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Unfallhergangs nicht einmal wahrscheinlich geworden ist, kann daher mit Hechtsgründen nicht beanstandet werden.
Auf die von der Revision mit Hecht gerügte Hilfoerwägung des'Berufungsgerichts, der Kläger müsse infolge der Beseitigung des Gerüstes durch seine Frau die Behauptung der Beklagten gegen sich gelten lassen, kommt es hiernach nicht mehr an.
 
Da somit weder davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagten das Abbrechen einer Gerüststange zu vertreten hätten, noch auch, daß der Kläger durch die Stange zu Fall gekommen ist, um die das Kabel geschlungen war, mußte seine Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Engels	Br.	Bode	Meyer
 Br. Weber
 Sonnabend