Die Kläger haben behauptet, vor der Behandlung durch den Beklagten sei die Erstklägerin gesund gewesen, seitdem aber organisch krank. Unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie sich infolge ihres geschwächten Zustandes eine Lungenentzündung zugezogen und sei noch weitere drei Monate bettlägerig erkrankt gewesen. Diese Beschwerden 3eien sämtlich auf die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen, Die empfohlene Kur sei zur Zeit ihrer Durchführung weder erprobt noch wissenschaftlich behandelt gewesen. Der Zweitkläger hat die Zahlung von 18.400.— DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens gefordert, den er durch Ausfall der Erstklägerin als Arbeitskraft in seinem Betrieb erlitten und den er auf monatlich 400.— DM beziffert hal|| Ferner haben die Kläger um die Feststellung gebeten, dass der Be- Der Eintritt hyperergischer Folgen sei bei Durchführung der Kur zu erwarten gewesen; auf ihre Möglichkeit habe er die Erstklägerin, hingewiesen, was sie gegenüber dem Gutachter Dr. von der Universitätsklinik auch eingeräumt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Erstklägerin vom Beklagten über die möglichen Folgen der Behandlung mit Bogomoletz-Serum hinreichend aufgeklärt worden; Das Berufungsgericht verneint, sachverständig beraten insbesondere durch das Obergutachten des Prof- Dr- WeHHf vom 3* Juni 1964 - übereinstimmend mit dem Gutachten der Privatgutachten der Medizinischen Universitätsklinik KflB vom 3. Auch insoweit lehnt das Berufungsgericht aber eine Haftung des Beklagten mit der Begründung ab, dass weder ihm noch seiner Vertreterin ein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne. Den erwähnten Gutachten entnimmt es, dass diese Kur gerade bei dem Krankheitsbild der Erstklägerin, das sich dem Beklagten vor den Injektionen bot, indiziert war und sich kein Anhalt für eine Gegenindikation ergab. Nach dem weiteren Inhalt der Gutachten wird eine gewisse Heizwirkung, wie sie infolge der Serum-Injektionen bei der Erstklägerin, wenn auch über das normale Mass hinaus aufgetreten ist, wegen der damit verbundenen vegetativen Gesamtumstellung sogar aUgcptrcbt.Mit den Gutachtern ist das Berufungsgericht weiterhin davon überzeugt, dass gegen die Anwendung der Bogomoletz-Kur keine wissenschaftlich begründeten Bdfeenken sprachen, wobei es dahinstehen lässt, inwieweit diese Behandlungsart in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat. Mangels Nachweises einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten oder seine Vertreterin sei ohne Belang, so führt das Berufungsgericht weiter aus, dass der Beklagte die dritte In- jektion seiner Vertreterin uberlassen habe, die im übrigen als Assistenzärztin der Universitäts-Nervenklinik in Kflft als hinreichend sachkundig angesehen werden müsse» Einen Einfluss der späteren Penicillin-Injektion auf den weiteren Krankheitsverlauf schliesst das Berufungsgericht mit dem Obergutachter aus» a) In Übereinstimmung mit den Sachverständigen geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung als Folge der Injektionen mit Bogomoletz-Serum lediglich eine gewisse hyperergische Reaktion, aber keine nachhaltigen Schäden zu erwarten wäre*)! Insbesondere waren für den Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls den Gutachten entnimmt, die bei der Erstklägerin aufgetretenen Reaktionen auch bei Berücksichtigung ihrer vegetativen Dystonie nicht voraussehbar; sie waren völlig abnorm und beruhten weitgehend auf einer psychischen Veranlagung der Erstklägerin. Hierzu hat es allerdings nicht ausreichen lassen, dass es zur Gewohnheit des Beklagten gehörte, seine Patienten auf diese Reaktion hinzuweisen, weil er sich bei seiner ParteiVernehmung nach einem Zeitablauf von etwa 5 1/2 Jahren nicht mehr hinreichend WflHB als von der Erstkiägerin selbst vorgetragene Vorgeschichte widergegeben, der Beklagte habe ihr erklärt, sie solle nicht erschrecken, wenn eine Änderung in ihrem Befinden eintrete, das sei ohne Bedeutung, jeder reagiere anders. Auf das Kflppp Gutachten hatte auch der Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 22. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf das Gebot des rechtlicher Gehörs und auf § 139 ZPO die Kläger auf diese Ausführungen des K1PPP Gutachtens hinweisen müssen. Die Auslegung des Berufungsgerichts i3t insbesondere in Verbindung mit der Übung des Beklagten, seine Patienten auf derartige Reaktionen hinzuweisen, möglich, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, und damit rechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht brauchte sich in seiner Wertung, dieser Hinweis sei - besonders in Anbetracht der allein voraussehbaren Möglichkeit einer gewissen ungefährlichen hyperergischen Reaktion - hinreichend gewesen, nicht durch die Bemerkung des Obergutachters gehindert zu sehen, auf die Möglichkeit einer solchen Reaktion nach der dritten oder vierten Injektion hätte ausdrücklicher hingewiesen werden sollen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht entscheidend, daß die Klägerin den Beklagten anläßlich einer Begutachtung für die Berufsgenossensehaft und nicht als Patientin aufgesucht und ob der Beklagte die Kur zur "Verjüngungu empfohlen hat. Ein Verlauf der Reaktionen auf die Serum-Injektionen, |?ie er bei der Klägerin aufgetreten ist, war nach den Ausführungen des psychiatrisch-neurologischen Gutachters und des Obergutachters, die sich das Berufungsgerichtfjhu eigen macht, nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht zu erwarten und brauchte daher vom Beklagten auch nicht in Erwägung gezogen zu werden. 3. Da das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint, kommt es auf die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Bedenken gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit nicht an.
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BUNDESGERICHTSHOF ^805 0Ü7
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 25/65 URTEIL Verkündet am
25« Oktober 1966 Kriegl, Justiz-haup t s ekr e t är-
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.
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der Ehefrau Rosel G strasse
des Metzgermeisters Heinz G N®HMMBstrasse
*
- Prozessbevollmächtigter:
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Dra
gegen
den Facharzt für Nervenkrankheiten Br* medo KpB, RiSHB-Wa^p-Strasse
J.
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Erstklägerin zu 1/3 und dem Zweitkläger zu 2/3 auferlegt.
Von Rechts wegen
Im Frühjahr 1953 erlitt die Erstklägeriii in der Grossschlächterei ihres Ehemannes, des Zweitklägers, einen Betriebsunfall. Zur gutachtlichen Feststellung der Unfallfolgen unterzog sie sich einer Untersuchung durch den Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Kur mit Bogomoletz-Serum, mit der sich die Klägerin einverstanden erklärte. Der Beklagte injizierte ihr am 9. Februar 1954 o,o5 ccm und am 12. Februar 0,2 ccm des Serums. Während diese beiden Injektionen ohne Reaktion verblieben, zeigte sich nach der dritten Injektion vom 16. Febrüfe* 1954 eine Schwellung und Verfärbung des rechten Armes. Daraufhin injizierte ihr Frau Dr. die den in-
zwischen in Urlaub gefahrenen Beklagten vertrat» Penicillin und verordnete die Einnahme von Prontosil-Tabletten. Am 19» Februar 1954 wurde die Erstklägerin auf Veranlassung ihres Hausarztes, den sie v/egen Verschlechterung ihres Zustandes zugezogen hatte» in das St. VflHBB-Hospital in Kfl0 eingeliefert. Dort führte Dr. Rfl^S am gleichen Tage eine Inzision
am rechten Oberarm durch. Die Erstklägerin verblieb bis zu dem 19- März 1954 in stationärer Behandlung.
Die Kläger haben behauptet, vor der Behandlung durch den Beklagten sei die Erstklägerin gesund gewesen, seitdem aber organisch krank. Unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie sich infolge ihres geschwächten Zustandes eine Lungenentzündung zugezogen und sei noch weitere drei Monate bettlägerig erkrankt gewesen. Seither sei sie ständig in ärztlicher Behandlung. Sie leide an Darmkrämpfen, Leberschwellungen, Erschöpfungszuständen, Herzbeschwerden und psychischen Störungen. Diese Beschwerden 3eien sämtlich auf die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen, Die empfohlene Kur sei zur Zeit ihrer Durchführung weder erprobt noch wissenschaftlich behandelt gewesen. Es habe sich um eine Aissenseitermethode gehandelt, die in der ärztlichen Wissenschaft bis heute noch keine umfassende Anerkennung §e-funden habe. Der Beklagte habe es zudem unterlassen, die Erst* klägerin auf die ihm bekannten möglichen Reaktionen hinzuweisen. Hierzu habe er besonderen Anlass gehabt, weil er die Kur gerade wegen der vegetativen Überregbarkeit empfohlen habe. Die Kläger habi# dem Beklagten weiter vorgeworfen, die Behandlung mit dem Bogomoletz-Serum nicht selbst überwacht, sondern einer Vertreterin überlassen zu haben. Bei ihr habe
er nicht die erforderlichen Spezialkenntnisse voraussetzen \
können. Schliesslich sei die Behandlung mit Penicillin fehler1 haft gewesen und könne zu den Folgebeschwerden der Erstklägerin geführt haben.
Die Erstklägerin hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000.— DM nebst Zinsen begehrt. Der Zweitkläger hat die Zahlung von 18.400.— DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens gefordert, den er durch Ausfall der Erstklägerin als Arbeitskraft in seinem Betrieb erlitten und den er auf monatlich 400.— DM beziffert hal|| Ferner haben die Kläger um die Feststellung gebeten, dass der Be-
klagte Ihnen allen zukünftigen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung der Erstklägerin zu ersetzen habe»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat vorgetragen, die Klägerin habe sich im Zustand vegetativer Überregbarkeit mit depressiven Zügen befunden, als.*** sie sich seiner Behandlung unterzogen habe. Die Injektionen mit Bogomoletz-Serum seien mit Einwilligung der Klägerin und fachgerecht vorgenommen worden. Der Eintritt hyperergischer Folgen sei bei Durchführung der Kur zu erwarten gewesen; auf ihre Möglichkeit habe er die Erstklägerin, hingewiesen, was sie gegenüber dem Gutachter Dr. von
der Universitätsklinik auch eingeräumt habe. Die Re-
aktion sei nicht gefährlich gewesen und komplikationslos abgeklungen. Zwischen seiner Behandlung und den Beschwerden der Klägerin bestehe keinerlei Zusammenhang. Im übrigen arbeite die Klägerin nach wie vor im Betrieb ihres Ehemannes.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.
Ent 2 c he i §ungsgrand e1
Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung.
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Erstklägerin vom Beklagten über die möglichen Folgen der Behandlung mit Bogomoletz-Serum hinreichend aufgeklärt worden;
in deren Kenntnis hat sie in die Behandlung eingewilligt.
Das Berufungsgericht verneint, sachverständig beraten insbesondere durch das Obergutachten des Prof- Dr- WeHHf vom 3* Juni 1964 - übereinstimmend mit dem Gutachten der
Privatgutachten der Medizinischen Universitätsklinik KflB vom 3. November 1956 -, die Ursächlichkeit der vom Beklagten durchgeführten Injektionen für Kör per Schäden organischer Natur. Abgesehen von einer wahrscheinlichen vorübergehenden Irritation eines chronisch rezidivierenden Gallenblasenleidens nimmt es mit dem Obergutachten und dem neurologischen Gutachten Prof. Dr. PflB vom 23* April 1962 als einzige Folge eine vorübergehende Verschlechterung der bei der Erstklägerin bereits lange Zeit vor Durchführung der Bogomoletz-Kur bestehenden vegetativen Labilität an.
Auch insoweit lehnt das Berufungsgericht aber eine Haftung des Beklagten mit der Begründung ab, dass weder ihm noch seiner Vertreterin ein Behandlungsfehler vorgeworfen werden könne. Den erwähnten Gutachten entnimmt es, dass diese Kur gerade bei dem Krankheitsbild der Erstklägerin, das sich dem Beklagten vor den Injektionen bot, indiziert war und sich kein Anhalt für eine Gegenindikation ergab. Nach dem weiteren Inhalt der Gutachten wird eine gewisse Heizwirkung, wie sie infolge der Serum-Injektionen bei der Erstklägerin, wenn auch über das normale Mass hinaus aufgetreten ist, wegen der damit verbundenen vegetativen Gesamtumstellung sogar aUgcptrcbt.Mit den Gutachtern ist das Berufungsgericht weiterhin davon überzeugt, dass gegen die Anwendung der Bogomoletz-Kur keine wissenschaftlich begründeten Bdfeenken sprachen, wobei es dahinstehen lässt, inwieweit diese Behandlungsart in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat. Mangels Nachweises einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten oder seine Vertreterin sei ohne Belang, so führt das Berufungsgericht weiter aus, dass der Beklagte die dritte In-
Medizinischen Akademie
vom 7. Mai I960 und dem
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jektion seiner Vertreterin uberlassen habe, die im übrigen als Assistenzärztin der Universitäts-Nervenklinik in Kflft als hinreichend sachkundig angesehen werden müsse» Einen Einfluss der späteren Penicillin-Injektion auf den weiteren Krankheitsverlauf schliesst das Berufungsgericht mit dem Obergutachter aus»
XI.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand»
1. Zu Unrecht greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe die Erstklägerin über die möglichen Folgen der beabsichtigten körperlichen Eingriffe hinreichend aufgeklärt.
a) In Übereinstimmung mit den Sachverständigen geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung als Folge der Injektionen mit Bogomoletz-Serum lediglich eine gewisse hyperergische Reaktion, aber keine nachhaltigen Schäden zu erwarten wäre*)! Insbesondere waren für den Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls den Gutachten entnimmt, die bei der Erstklägerin aufgetretenen Reaktionen auch bei Berücksichtigung ihrer vegetativen Dystonie nicht voraussehbar; sie waren völlig abnorm und beruhten weitgehend auf einer psychischen Veranlagung der Erstklägerin.
Dementsprechend nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass der Beklagte die Erstklägerin (nur) auf die Möglichkeit einer solchen voraussehbaren hyperergischen Reaktion hinzuweisen brauchte. Dass er dieser Pflicht nachgekommen ist, davon ist das Berufungsgericht überzeugt. Hierzu hat es allerdings nicht ausreichen lassen, dass es zur Gewohnheit des Beklagten gehörte, seine Patienten auf diese Reaktion hinzuweisen, weil er sich bei seiner ParteiVernehmung nach einem Zeitablauf von etwa 5 1/2 Jahren nicht mehr hinreichend
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erinnern konnte, ob er gerade auch die Klägerin auf die Möglichkeit solcher Folgen hingewiesen habe. Mögliche restliche Zweifel sieht das Berufungsgericht aber durch das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik KflP vom 3. November 1956 äusgeräumt. In ihm ist von Br. med. WflHB als von der Erstkiägerin selbst vorgetragene Vorgeschichte widergegeben, der Beklagte habe ihr erklärt, sie solle nicht erschrecken, wenn eine Änderung in ihrem Befinden eintrete, das sei ohne Bedeutung, jeder reagiere anders. Hieraus gewinnt das Berufungsgericht die Überzeugung, die Erstklägerin sei vom Beklagten auf mögliche aussergev/öhnliche Reaktionen hingewiesen worden. Daher hat es von einer Vernehmung des Arztes Dr, Watrin als Zeugen, auf den sich der Beklagte berufen hatte, abgesehen.
b) Vergeblich w^Set sich die Revision gegen die Verwertung des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik
vom 3. November 1956. Entgegen ihrer Meinung ist dieses Gutachten-als Ganzes in den Rechtstreit dadurch eingeführt worden, dass der Beklagte es mit Schriftsatz vom 24 • Juni 1959 (vgl. Bl. 20 GA) vorgelegt hat. Es hat auch Prof. Dr.
Bei seiner Begutachtung vom 23- April 1962 und Prof. Dr. WePBHHP bei seinem Obergutachten vom 3- Juni 1964 ("Anlage II") Vorgelegen. Auf das Kflppp Gutachten hatte auch der Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 22. Februar 1963 den Obergutachter ausdrücklich hingewiesen ("Ablichtung des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik in Hülle Aktendeckel hinten”).
Somit war dem Berufungsgericht die Verwertung dieses Gutachtens verfahrensrechtlich nicht verwehrt. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf das Gebot des rechtlicher Gehörs und auf § 139 ZPO die Kläger auf diese Ausführungen des K1PPP Gutachtens hinweisen müssen.
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Wenn die Revision weiter meint, nach der Passung des Gutachtens könne der Hinweis des Beklagten auch erst nach Vornahme einer' oder mehrerer Injektionen erfolgt sein, so greift sie damit in die der Revision verschlossen Würdigung ein. Die Auslegung des Berufungsgerichts i3t insbesondere in Verbindung mit der Übung des Beklagten, seine Patienten auf derartige Reaktionen hinzuweisen, möglich, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, und damit rechtlich nicht angreifbar.
Das Berufungsgericht brauchte sich in seiner Wertung, dieser Hinweis sei - besonders in Anbetracht der allein voraussehbaren Möglichkeit einer gewissen ungefährlichen hyperergischen Reaktion - hinreichend gewesen, nicht durch die Bemerkung des Obergutachters gehindert zu sehen, auf die Möglichkeit einer solchen Reaktion nach der dritten oder vierten Injektion hätte ausdrücklicher hingewiesen werden sollen. Denn diese Wertung gehörte nicht zu dem Bereich, in dem der Sachverständige aufgrund besonderer Fachkenntnis sein Urteil abgab. Diese rechtliche Beurteilung oblag vielmehr dem Gericht und läßt keinen Rechtsfehler erkennen .
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung eines Verschuldens des Beklagten.
*
Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht entscheidend, daß die Klägerin den Beklagten anläßlich einer Begutachtung für die Berufsgenossensehaft und nicht als Patientin aufgesucht und ob der Beklagte die Kur zur "Verjüngungu empfohlen hat. Das Berufungsgericht hat dem neurologischen Gutachten und dem Obergutachten in möglicher Weise entnommen, daß der Anwendung der Bogomoletz-Kur keine wissenschaftlich begründete} Bedenken entgegenstanden. Darüber hinaus ist es mit den Sachverständigen davon überzeugt, daß gerade bei dem damaligen Krankheitsbild der Erstklägerin - vegetative Dystonie; starke
"Nervosität" - nicht nur jeder Anhalt für eine Kontraindikatio fehlte, sondern die Durchführung der Kur sogar indiziert war. Eine gewisse Reizwirkung war wegen der damit verbundenen vege. tativen Gesamtumstellung sogar angestrebt. Ein Verlauf der Reaktionen auf die Serum-Injektionen, |?ie er bei der Klägerin aufgetreten ist, war nach den Ausführungen des psychiatrisch-neurologischen Gutachters und des Obergutachters, die sich das Berufungsgerichtfjhu eigen macht, nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht zu erwarten und brauchte daher vom Beklagten auch nicht in Erwägung gezogen zu werden.
Unter diesen Umständen ist gegen die Wertung des Berufung gerichts, ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor, recht lieh selbst dann nichts zu erinnern, wenn man als Masstjfh eine von der Revision geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht des Beklagten zugrundelegen wollte.
3. Da das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint, kommt es auf die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Bedenken gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit nicht an. Daher konnte ebenfalls dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht übernommene ärztliche Wertung des Gutachters Prof. Dr. Pflp und des 0bergutachter3, die von der Erstklägerin geäusserten Beschwerden seien Ausdruck einer, ausgeprägten vegetativen Dystonie, die infolge einer abnormen psychischen Verarbeitung der Behandlung des Beklagten und der >n deren Verlauf aufgetretenen Reaktionen eine ausgesprochenjlpteurotische Entwicklung genommen habe und keinesfalls in eben jener Behandlungsmethode ihre Ursache finde, allein die Verneinung der Ursächlichkeit im Rechtssinne rechtfertigte (vgl. BGHZ 20,137)»
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4 H
4. Nach alldem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 Abs„ 2 ZPO zurückzuweisen„
Engels
Hanebeck Dr„ Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens