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BGH · VI ZE 25/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 25/64

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br* Hauß, Heinrich Meyer, Dr» Pfretzschner und Er, Nüßgens für Hecht erkannt: Der Beklagte, der sich in dieser Gruppe befand und zu bemerken meinte, daß in das Lokal zurückstrebte, suchte ihn mit ungefähr den 'i.orten davon abzuhalten: "Hör* mit dem Quatsch auf.Air haben jetzt genug Ärger gehabt.” Bas Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung im übrigen 5«680,98 Bft nebst Zinsen und für die Zeit vom 1« April 1962 bi3 15. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Auf die ^.nschlußberufung der Klägerin hat das Überlandesgericht Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Faustschlag des Beklagten den Tod des Versicherten verursacht hat. Der Tatrichter war entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 139 ZPO gehalten, den Beklagten darüber zu befragen, ob er mit seiner Handlung etwa den Schutz Dritter bezweckt habe0 Den Grund seines Zuschlagens mußte der Beklagte selbst kennen und angeben. Nach seinem ausdrücklichen und auch von der Revision, nicht fallengelaseenen Vortrag, er habe sich persönlich bedroht gefühlt, war es nicht Sache des T’atrichters, den Beklagten zu der abweichenden, zusätzlichen oder gar wahlweisen Erklärung hinzuleiten, er habe Hausfriedensbruch oder Nötigung von dem Inhaber der Gastwirtschaft abwenden wollen«, Daß dies der wahre Sachverhalt oder doch die nur unzulänglich ausgedrückte Meinung des Beklagten gewesen wäre, ergaben auch die Strafakten nicht. wesen, daß er auf H^l eingeschlagen habe, weil er, von diesem-als "Saupreuß" bezeichnet und mit der laust bedroht, seinerseits einen Schlag erwartete«. Im übrigen war eine Nothilfelage, wie sie die Revision nunmehr darstellt, auch nicht gegeben«, Der Gastwirt und sein Oberkellner hatten ^^els gefährlicher Körperverletzung aus dem Lokal geschafft; sie sind deshalb zu Freiheitsstrafen verurteilt worden«, Beide waren demnach gewiß gewillt und imstande, dein sechzigjährigen, durch Mißhandlung und Alkohol stark mitgenommenen Mann die Rückkehr in das Lokal zu verwehren. konnte nach den Umständen offenkundig nicht Betracht kommeno Mit ihrer weiteren Rüge, entgegen den Zweifeln des Berufungsgericht habe unstreitig die Faust zu dem Schlage gegen den Beklagten geballt, kehrt die Revision denn auch zu dem tatsächlichen und ständigen Vorbringen **nn das Berufungsgericht legt ausdrücklich dar, daß die Voraussetzungen der Notwehr auch dann nicht Vorgelegen hätten, v;enn doch eine verdächtige Bewegung gemacht haben sollte, aus der der Beklagte auf einen beabsichtigten Angriff hätte schließen können. Da das Berufungsgericht die Möglichkeit einbezogen hat, daß H^||^ zusätzlich zu dem Schimpfwort eine verdächtige Angriffsbewegung gemacht haben könnte, ist auch die vorgenommene Schadensteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden. richter Uber sie auch nicht hinausgegangen, wenn er an dieser Stelle die Möglichkeit der geballten laust ebenso erwähnt hätte, wie er sie gleich anschließend als für den Beklagten völlig ungefährlich gewürdigt hato - Der Hinweis der Hevision, daß der Beklagte die Vorgänge im Lokal nur teilweise beobachtet habe, läßt ihn erst recht als Unbeteiligten erscheinen und kann daher bei der Schadensteilung jedenfalls nicht zu seinen Gunsten einge-worlen werden« der sie zur Zeit noch einen bescheidenen Erwerb als Aushilfskraft zieht, mit■zunehmendem Alter nur absinken«» Eine Abweisung der Klage, soweit sie den Zeitraum zwischen dem 16* August 1963 und dem 31«» Oktober 1974-betrifft, wäre unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen gewesen*

Zitierte Normen: § 139 ZPO
ZeitGrundBerufungsgerichtLokalArztKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2069 083
oU
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES >
VI ZE 25/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28o Mai 1965 Kriegl,
 Justizobersekretär
als Ürkundsbeamter-der Geschäftsstelle
 Verkäufevs Raus straf, o
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
$
gegen
 die BMHHpHHÜEPHiHHHI Ober- und Mittelfranken in B^PPHn^flH|Etz^ßelPund Ä gesetzlich vertreten durch die geachaftsxührung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Dr.	Vorsitzender,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevoii mfichtigters
 Rechtsanwalt Dr»
Streithelfer der Klägerin:

Io
2 o
die Stadt Ni
 Dr» U____
den Arzt Dr S
vertreten durch den Oberbürgermeister
 mea» Walter
 in
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br* Hauß, Heinrich Meyer, Dr» Pfretzschner und Er, Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25* Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Kevisio tsinstanz einschließlich der 'durch die Nebenintervontionen verursachten Kosten werden dem Beklagten auferlegt«
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
In der Nacht vom 12. zu dem 13* Dezember 1958 befanden sich der Beklagte und der damals sechzig jährige* bei der Klägerin versicherte Metzger Michael HflM^als
 Gäste im nRi
 Hof11
ln N
Als
 Streit mit einem tanzenden Paar bekam, wurde er vom Wirt und dem Oberkellner gewaltsam aus dem Lokal entfernt und dabei mehrfach ins Gesicht geschlagen, so daß er blutete; zudem stieß er mit dem Kopf gegen einen Zlga~ rettenautomaten. Beim Verlassen des Vorraume fiel auf den Gehsteig. Br erhob sich und sagte zu den etwa zehn Personen, die ihm auf die Straße gefolgt waren:
MDas kommt euch teuer zu stehen!11 Der Beklagte, der sich in dieser Gruppe befand und zu bemerken meinte, daß
 in das Lokal zurückstrebte, suchte ihn mit ungefähr den 'i.orten davon abzuhalten: "Hör* mit dem Quatsch auf. Air haben jetzt genug Ärger gehabt.”	er-
widerte: "Saupreuß!” Daraufhin versetzte ihm der Beklagte einen Faustscnlag unter das Kinn» Hirsch stürzte rücklings aui das Pflaster und blieb mit einer blutenden Y.unde am Hinterkopf regungslos liegen» Lie nach einiger Zeit von einem unbeteiligten herbeigerufene Funkstreife veranlaßte seine Überführung in das Städtische Krankenhaus» Der diensthabende Arzt Lr0 DBB versorgte die unae und entnahm eine Blutprobe, die einen Blut-alkoh-. «.Spiegel von 1,27 $o ergab» Der Arzt führte das verworrene und schläfrige Verhalten des Verletzten auf den offenbar genossenen Alkohol zurück und ließ ihn gegen 3 Uhr von den Folizeibeamten abholen, die ihn zur Ausnüchterung auf den lußboden einer Zelle des ±olizeige-fängnisses legten. Als er sich dort drei Stunden lang nicht rührte, veranlaßten 3ie seinen Kücktransport in das Krankenhaus» Dort wurde nunmehr ein Schädelbasisbruch fectgestcllt o HBHB verstarb am 21» Dezember 1958, ohne das Bewußtsein v/iedererlangt zu haben» Die Leichenöffnung ergab als Todesursache den Bruch des Schädels in Verbindung mit Verletzungen des Hirngewebes und entzündlichen Veränderungen der Lunge»
Die Klägerin gewährt der *.itwe die gesetzliche Hente» Sie begehrt aus übergangenem Hecht Ersatz vom Beklagten, wobei sie ein Selbstverschulden des Getöteten zu einem Drittel einräumt» Die Klägerin hat behauptet, der durch den Faustschlag des Beklagten bewirkte Sturz des Versicherten habe den Schädelbruch und dieser den Tod verursacht. Sie hat Zahlung von 4o185,38 DM nebst Zinsen
X t
 
und vom 1«, /.lärz 1962 ab monatlich 118,20 Liii verlangt, solange die Witwenrente zu gewähren ist? längstens jedoch bis zu dem 51o Oktober 1974 (entsprechend der natürli-chen Lebenserwartung des Versicherten)«
Der Eeklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Ursächlichkeit seines Fausthiebes für den tödlichen Ausrang der Auseinandersetzung bestritten, indem er darauf hingewiesen hat, daß sich H^Ufcden Schädelbruch schon bei dem Stoß seines Kopfes gegen den Automaten oder bei dem ersten Sturz auf den Gehweg zugizogen haben könne«
Er hat ferner behauptet, daß die Verletzung nicnt zu dem lode geführt hätte, wenn Dr« BSt sie nach pflichtgemäßer Untersuchung sofort erkannt und behandelt hätte, oder wenn wenigstens nicht infolge des langen Liegens auf dem Zellenfußboden die Lungenentzündung hinzugetreten wäre«. Ber Beklagte hat dieserhalb der Stadt Nürnberg und deci Arzt Br» BflB den Streit verkündet: beide sind dem Kechtostreit auf Seiten der Klägerin beigetreten« ;.eiter hat der Beklagte geltend gemacht, er habe in Notwehr gehandelt« Schließlich hat er hilfsweise die von der Klägerin eingeräumte -^uote des liitverschuldens als zu gering und ihre Berechnung des übergegangenen Anspruchs als überhöht bezeichnet«
Bas Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung im übrigen 5«680,98 Bft nebst Zinsen und für die Zeit vom 1« April 1962 bi3 15. August 1965 monatlich 93,33 Bll zuerkannt; für die anschließende Leit (in der Altersrente bezogen hätte) hat es den Kentenanspruch zunächst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Auf die ^.nschlußberufung der Klägerin hat das Überlandesgericht
 
den bis zu dem 15. August 1963 zu erstattenden Betrag einheitlich auf 5.456,98 DM nebst Zinsen festgesetzt; ferner hat es die über diesen Zeitpunkt hinausgehende Verurteilung dem Grunde nach bestätigt. Mit der Revi-sion, um deren Zurückweisung die Klägerin und ihre Streithelfer bitten, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Faustschlag des Beklagten den Tod des Versicherten verursacht hat. Sie rügt lediglich, daß die Notwehrlage des Beklagten verkannt'worden sei. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben..
Das Berufungsgericht hat freilich nur geprüft, ob der laustD'chlagi1 erforderlich war, um einen gegen den Beklagte-1 reibe* gerichteten . ngriff abzuwehren. Etwas anderes hatte der Beklagten indessen - wie die Revision einräumt - auch nicht vorgetragen. Der Tatrichter war entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 139 ZPO gehalten, den Beklagten darüber zu befragen, ob er mit seiner Handlung etwa den Schutz Dritter bezweckt habe0 Den Grund seines Zuschlagens mußte der Beklagte selbst kennen und angeben. Nach seinem ausdrücklichen und auch von der Revision, nicht fallengelaseenen Vortrag, er habe sich persönlich bedroht gefühlt, war es nicht Sache des T’atrichters, den Beklagten zu der abweichenden, zusätzlichen oder gar wahlweisen Erklärung hinzuleiten, er habe
 
Hausfriedensbruch oder Nötigung von dem Inhaber der Gastwirtschaft abwenden wollen«, Daß dies der wahre Sachverhalt oder doch die nur unzulänglich ausgedrückte Meinung des Beklagten gewesen wäre, ergaben auch die Strafakten nicht. Das erweiterte Schöffengericht Nürnberg hat in seinem urteil vom ?. April 1959 ausgeführt, dem Angeklagten	sei	nicht	zu widerlegen ge-
wesen, daß er auf H^l eingeschlagen habe, weil er, von diesem-als "Saupreuß" bezeichnet und mit der laust bedroht, seinerseits einen Schlag erwartete«. Der Beklagte hat sich demnach im Strafverfahren ebenso eingelassen wie im vorliegenden Rechtsstreit. Daß er	anl ftiederbe-
treten der Gaststätte habe hindern wollen, hat der Beklagte stets nur als Erklärung dafür angegeben, daß er sich überhaupt eingemischt und	angesprochen	hat?	Im
 übrigen war eine Nothilfelage, wie sie die Revision nunmehr darstellt, auch nicht gegeben«, Der Gastwirt und sein Oberkellner hatten	^^els gefährlicher
 Körperverletzung aus dem Lokal geschafft; sie sind deshalb zu Freiheitsstrafen verurteilt worden«, Beide waren demnach gewiß gewillt und imstande, dein sechzigjährigen, durch Mißhandlung und Alkohol stark mitgenommenen Mann die Rückkehr in das Lokal zu verwehren. Daß sie dabei irgend welcher Hilfe des Beklagten bedurften, gar indem dieser	durch	einen	Faust	schlag	zu	Boden	streckte»
konnte nach den Umständen offenkundig nicht Betracht kommeno
 Mit ihrer weiteren Rüge, entgegen den Zweifeln des Berufungsgericht habe	unstreitig die Faust zu dem
 Schlage gegen den Beklagten geballt, kehrt die Revision denn auch zu dem tatsächlichen und ständigen Vorbringen
 
zurück« Richtig ist, daß die Klägerin insoweit von demselben Sachverhalt ausgegangen ist (Schriftsatz vom 1« März 1962, S. 3), weil im Strafurteil eine enstsprechen-de iestStellung getroffen worden war, und daß das Landgericht diesen Umstand daraufhin als unstreitig behandelt hat. Ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, dabei zu verbleiben, oder ob die Klägerin ihren Vortrag im zweiten Rechtszug wirksam geändert hat, kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn in diesem Punkt ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. **nn das Berufungsgericht legt ausdrücklich dar, daß die Voraussetzungen der Notwehr auch dann nicht Vorgelegen hätten, v;enn	doch	eine	verdächtige
 Bewegung gemacht haben sollte, aus der der Beklagte auf einen beabsichtigten Angriff hätte schließen können. Der Tatrichter begründet diese Beurteilung damit, daß der Beklagte jung und kräftig,	dagegen sechzig Jahre
 alt, angetrunken und durch die vorhergegangenen Mißhandlungen * ngeschlagen und blutüberströmt gewesen sei, so daß er für den Beklagten keine Gefahr darstellen konnte. Biese - von der Revision nicht berührten - Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Da das Berufungsgericht die Möglichkeit einbezogen hat, daß H^||^ zusätzlich zu dem Schimpfwort eine verdächtige Angriffsbewegung gemacht haben könnte, ist auch die vorgenommene Schadensteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Darlegung, daß von einem höheren Mitverschulden des Verletzten als einen Drittel keine Rede sein könne, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht diese von der Klägerin selbst eingeräumte Quote als an der oberen Grenze liegend angesehen hat. Ersichtlich wäre der Tat-
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richter Uber sie auch nicht hinausgegangen, wenn er an dieser Stelle die Möglichkeit der geballten laust ebenso erwähnt hätte, wie er sie gleich anschließend als für den Beklagten völlig ungefährlich gewürdigt hato - Der Hinweis der Hevision, daß der Beklagte die Vorgänge im Lokal nur teilweise beobachtet habe, läßt ihn erst recht als Unbeteiligten erscheinen und kann daher bei der Schadensteilung jedenfalls nicht zu seinen Gunsten einge-worlen werden«
Unbegründet ist schließlich der Angriff der Be vision auf die vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung dem Grunde nach lür die über den 15« August 1963 hinausliegende Zeit« Entgegen der Rüge hat das Berufungsgericht nicht unterstellt, daß von diesem Zeitpunkt ab ein Unterhaltsanspruch der Witwe gegen ihren Ehemann nicht mehr bestanden haben wür-de« Es bat vielmehr dargelegt, daß dies fraglich sein könne und jedenfalls noch der Aulklärung und Berechnung bedürfte, so daß es vorerst Lai der Verurteilung dem Gründe nach bewenden müsse« anschließend ist das Berufungsgericht den Darlegungen des Landgerichts audrück-Zieh beigetreten« Dieses hat erwogen, daß sich der Schaden über den fraglichen Zeitpunkt hinaus nocht nicht voll beziffern lasse, weil sich die Altersrente, die an den Eliemann zu zahlen gewesen wäre, nach der Höhe des Sozialprodukts richte« Nur der Betrag ist demnach den Vorinstanzen ungewiß erschienen, nicht aber das Bestehenbleiben eines Unterhaltsanspruchs überhaupt« Zu Zweifeln in dieser Richtung bestand auch kein Grund« Die Rentenanpassungen haben bisher stets zu merklichen Erhöhungen geführt» Dagegen kann die Arbeitskraft der Ehefrau, aus
 
der sie zur Zeit noch einen bescheidenen Erwerb als Aushilfskraft zieht, mit■zunehmendem Alter nur absinken«» Eine Abweisung der Klage, soweit sie den Zeitraum zwischen dem 16* August 1963 und dem 31«» Oktober 1974-betrifft, wäre unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigen gewesen*
Uäch alledem ist die fievision des Beklagten unbegründet* Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach $§ 97, lol ZFO zurückgewiesen werden*
Kanebeck Dr«Hauß Heinr* Meyer BroPfretzschaer Br*Nüßgeäs