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BGH

Gericht: BGH

V/er fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeseblossehen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, daß auf ununterbrochene Stromzufuhr ange- c behauptete Warnung und die von ihm ange^ gebene Höhe des Schadens 0 Die Erstfceklagte hat hinsichtlich des Zwei tbeklsgten den Entlastungsbeweis naoh § 831 BOB erboten« ln rechtlicher Hinsicht haben die Beklagten ausge-fiihrt, das Ereignis habe das Eigentum oder den Gewerbebetrieb des Klägers nicht unmittelbar geschädigt*, für seinen allenfalls als weitere Folge des Unfalls eingetretenen Verlust Beide Beklagten haben Berufung mit dem Ziel der vollen Klageabweisung eingelegt* Bas Oberlande3gericht hat vorab die Berufung des Zweitbeklagten als unbegründet zurückgewiesen. Bntsöheidungsgründes Das Berufungsgericht hat die Haftung des Zweitbeklagten in dem noch streitigen Umfang bejaht, weil das unsachgemäße Fällen des Baumes unmittelbar zu einer Verletzung des £:‘ fentums des Klägers geführt habe (§ 823 Ahe. 1 BGB)* Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht öär-gelegt, stelle sich die Brag© nach den Haftungsgrenzen im-Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift und den Kreis der Ersstzborechtigten nicht, wie sich auch die Prüfung erübrige, ob zugleich ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vorliegeo Hiergegen greifen die Bügen der Hevlsion nicht durch1* Mir die Verletzung einer Person oder Sache wird nach § 623 Abs. 1 BGB ühabhängig davon gehaftet» ob die gesetzte Ursache den Schaden unvermittelt oder erst nach ihrer Fortpflanzung durch eine Ursachenkette hervorruft* Wer auf ein Kraftfahrzeug auffährt, das dadurch seinerseits auf einen vorausfährenden Wagen prallt, hat für die Schäden an beiden Fahrzeugen einzutreten; beide Eigentümer sind unmittelbar Geschädigteo Davon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Verletzung des unmittelbar Geschädigten Auswirkungen auf den Rechtskreis eines Dritten hat {so wenn dieser auf die Dienste des Verletzten verzichten muß); Die Revision verkennt diese Unterscheidung nicht, ist jedoch der Auffassung, daß hier ein fall der zweiten Gruppe voriiege, d*'h* daß nur das Elektrizitätswerk unmittelbar einen Schaden {an der ihm. Hätte im vorliegenden Fall der stürzende Baum stromführende Drähte herabgerissen und in solcher Weise in Verbindung mit dem ligentum des Klägers gebracht, daß dieses durch den fehlgeleiteten Starkstrom vernichtet worden wäre, so läge eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Einwirkung auf das Eigentum vor. Geschädigter ohne Rücksicht darauf, daß der 3türzende Baum nicht schon durch seinen Pall, sondern erst durch Vermittlung der hergestellten elektrischen Verbindung den Untergang der Sachen bewirkt hätte* Die Haftung für die Beschädigung von Versorgungsleitungen beschränkt sich also nicht etwa von vornherein auf die Kosten ihrer >«iederfaer-stellungo Die Besonderheit des vorliegenden Palles liegt nur darin, daß das Eigentum des Klägers nicht durch die: fehlerhafte Zuleitung, sondern durch die elektrischen Stromes beschädigt worden ist* Das rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung. Wer die Bewässerungsanlagen einer Gartenkultur, die .Heizung eines Treibhauses schuldhaft außer Betrieb setzt* haftet deshalb für den an den Pflanzen entstehenden Schaden, gleichviel in wessen Eigentum sie stehen, flicht anders ist es bei der Unterbrechung der Stromzufuhr, wenn auf deren Stetigkeit angewiesene Sachen dadurch untergehen. Hierzu gehören vor allem Erzeugnisse, die einer elektrisch konstant gehaltenen Temperatur (lärme oder KUhlüng) bedürfen, um nicht zu verderben* Wird dieser Verderb durch eine schuldhafte Durchtrennung der Stromkabel herbeigeführt und sinkt oderentfällt dadurch der Verkaufs-wert der Produkte, so ist dieser VermögensVerlust lediglich ein aus der ligehtumsvbfletzuhg hervorgehender folgen schaden, der im Rahmen von | 823 Abs* X BGB zu ersetzen ist* Anders liegt es, wenn der Btromausfall nicht den Untergang von Sachen bewirkt, sondern nur dazu führt, daß die Sein Ersatz kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefordert werden, weil die lurchtrennung des Kabels zu demindest in aller Regel keinen unmittelbaren, d.h. betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen darstellt (Urteil des erkennenden Senats BGK2 29* 65). Die Produktion ist hier nicht bloß unterbrochen worden, d.h. sie konnte nicht nach der Wiederherstellung der Stromzufuhr am alten Punkte wieder aufgenommen und - wenn auch nach Zeitverlust - zu Ende geführt werden* Me angebrüteten Eier waren vielmehr inzwischen, wie unstreitig ist, endgültig vernichtet oder zu demindest schwer geschädigt. Darin hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend eine Ilgen-turneVerletzung erblickt, durch die der Kläger unmittelbar betroffen worden ist«, Es geht auch nicht Liber den Schutzzweck von § 823 Abe. 1 BGB hinaus, dem Zweitbeklagten die Haftung für einen Schaden der eingetretenen Art aufzuerlegen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch die allgemeine Voraussehbarkeit des Schadens mit Recht bejaht. weil er Kein Notstromaggregat bereitgehalten hat; Ob der Kläger eine solche verhältnismäßig Kostspielige Anlage im Hinblick darauf anschaffen wollte, daß sich die Elektrizitätswerke regelmäßig von der Haftung für betrieblich bedingte Stromunterbreohungen frei* i

Zitierte Normen: § 623 BGB § 97 ZPO
BGBunmittelbarelektrischBerufungsgerichtBrFreileitungKlägerZweitbeklagtenSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

2182 091
Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung? Ja
BGB § 823 Ae* Ai, C
V/er fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeseblossehen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, daß auf ununterbrochene Stromzufuhr ange-
wiesene Sachen (hier; Eier in einem elektrischen Brutapparat) verderben*
BGH,IJrt*v. 4. Februar 1964 - VI £B 25/63 - OLG Düsseldorf
LGr Krefeld
 Verkündet am 4* Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als ürkunösbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 lo der Firma Hermann HoSP» fiefbauunternehmen in KflHfe Ajl^straße flP,
2« des Tief bau Unternehmers Hermann	in	kflHV?'	•
S^J^straße,
 Beklagten,	unä	zu	2)
Revisionsklägers?
- Prosseßbevol Imächt igter s Rechtsanwalt Prof »Br»
den Geflügelzüchter Franz BaflH^in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revislöns-heklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtahofa auf die münd liehe Verhandlung vom 7* Januar 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichte in Düsseldorf vom lloBezember 1962 wird zurtickgev/iesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Erstbeklagte verbreiterte im März I960 in behördlichem Auftrag die Provizialstraße zwischen Kempen und Mülhausen. Am 14» März I960 ließ sie durch eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Zweitbeklagton, ihres damaligen Vorarbeiters, Straßenbäume fällen. Einer von ihnen stürzte gegen 13.50 Uhr auf eine elektrische Freileitung des RWE unmittelbar am Grundstück des Klägers, auf dem dieser eine Geflügelzucht betreibt. Dadurch fiel u.a. der Strom für den Betrieb des mit Eiern beschickten Brutapparat s.;,aua.
Der Kläger hat behauptet, die Stromuhterbfechung habe sechs Stunden gedauert. Dadurch seien aus 3 600 Eiern statt der zu erwartenden 3 000 Küken nur einige verkrüppelte, unverkäufliche Tiefe geschlüpft. Der Schaden betrage bei einem Verkaufspreis von 0,60 DM je Küken 1 800,- DMj hinzu seien 75,~ DM für nutzlos aufgewandten Strom zu rechnen«
Der KlägerK- hat Ersatz dieses Verlustes nebst Einsen mit der Begründung verlangt, er habe vor Arbeitsbeginn den Zweitbeklagten und den Betriebsführer	jun.	der
 Erstbeklagten darauf hingewiesen, daß die Freileitung keinesfalls beschädigt werden dürfe, weil ihm sonst ein hoher Schaden entstehe. Gleichwohl sei der Baum unsachgemäß und unvorsichtig gefällt wordeno
 Die Beklagten haben um Klageabweisuhg gebeten. Sie haben Jegliches Verschulden an dem Onfall bestritten, desgleichen di© vom ivKlägpr! c behauptete Warnung und die von ihm ange^ gebene Höhe des Schadens 0 Die Erstfceklagte hat hinsichtlich des Zwei tbeklsgten den Entlastungsbeweis naoh § 831 BOB erboten« ln rechtlicher Hinsicht haben die Beklagten ausge-fiihrt, das Ereignis habe das Eigentum oder den Gewerbebetrieb des Klägers nicht unmittelbar geschädigt*, für seinen allenfalls als weitere Folge des Unfalls eingetretenen Verlust
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könne er nach den Bestimmungen Uber unerlaubte Handlungen keinen Ersatz verlangen.»
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der verlangten 75,- 3>SS für Stromkosten abgewiesen und den Klageanspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Beide Beklagten haben Berufung mit dem Ziel der vollen Klageabweisung eingelegt* Bas Oberlande3gericht hat vorab die Berufung des Zweitbeklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit. der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevi^ion, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Zweitbeklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage, soweit sie gegen ihn gerichtet ist«
Bntsöheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat die Haftung des Zweitbeklagten in dem noch streitigen Umfang bejaht, weil das unsachgemäße Fällen des Baumes unmittelbar zu einer Verletzung des £:‘ fentums des Klägers geführt habe (§ 823 Ahe. 1 BGB)*
Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht öär-gelegt, stelle sich die Brag© nach den Haftungsgrenzen im-Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift und den Kreis der Ersstzborechtigten nicht, wie sich auch die Prüfung erübrige, ob zugleich ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vorliegeo
 Hiergegen greifen die Bügen der Hevlsion nicht durch1*
Mir die Verletzung einer Person oder Sache wird nach § 623 Abs. 1 BGB ühabhängig davon gehaftet» ob die gesetzte Ursache den Schaden unvermittelt oder erst nach ihrer Fortpflanzung durch eine Ursachenkette hervorruft* Wer auf ein Kraftfahrzeug auffährt, das dadurch seinerseits auf einen
 vorausfährenden Wagen prallt, hat für die Schäden an beiden Fahrzeugen einzutreten; beide Eigentümer sind unmittelbar Geschädigteo Davon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Verletzung des unmittelbar Geschädigten Auswirkungen auf den Rechtskreis eines Dritten hat {so wenn dieser auf die Dienste des Verletzten verzichten muß);
solche DrittSchäden sind in der Regel nicht zu ersetzen«
Die Revision verkennt diese Unterscheidung nicht, ist jedoch der Auffassung, daß hier ein fall der zweiten Gruppe voriiege, d*'h* daß nur das Elektrizitätswerk unmittelbar einen Schaden {an der ihm. gehörenden Deitung) erlitten habe, während der Kläger lediglich ein (infolge des Stromausfalls) mittelbar geschädigter Dritter sei*
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden«
Daß es für die Haftung des Schädigers bedeutungslos ist* ob die Eigentumsverletzung unvermittelt oder im Wege einer ,fKettenreaktion" bewirkt worden ist, gilt - einge-schränkt durch den Gesichtspunkt der Adäquanz - auch dann, wenn es nur an einer besonderen Beschaffenheit der zunächst betroffenen Sache liegt, daß weitere Gegenstände in Mitleidenschaft gezogen werden« Wer schuldhaft den Bruch eines Wasserrohres verursacht, muß auch für die Schäden

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eintreten, die. weiteres Eigentum durch das ausströmende Wasser erleidet « ,Äntspfechendes;vgilt, von der 'Beschädigung sonstiger Versorgungaleitungen, wenn sie etwa zu dem Austritt von öl, Gas oder auch elektrischem Strom führt«
Hätte im vorliegenden Fall der stürzende Baum stromführende Drähte herabgerissen und in solcher Weise in Verbindung mit dem ligentum des Klägers gebracht, daß dieses durch den fehlgeleiteten Starkstrom vernichtet worden wäre, so läge eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Einwirkung auf das Eigentum vor. Der Klager wäre unmittelbar
 
Geschädigter ohne Rücksicht darauf, daß der 3türzende Baum nicht schon durch seinen Pall, sondern erst durch Vermittlung der hergestellten elektrischen Verbindung den Untergang der Sachen bewirkt hätte* Die Haftung für die Beschädigung von Versorgungsleitungen beschränkt sich also nicht etwa von vornherein auf die Kosten ihrer >«iederfaer-stellungo
 Die Besonderheit des vorliegenden Palles liegt nur darin, daß das Eigentum des Klägers nicht durch die: fehlerhafte Zuleitung, sondern durch die
 elektrischen Stromes beschädigt worden ist* Das rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung. Bedarf eine Sache zur Erhaltung ihrer Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom oder dergl*, so bewirkt (im Heohtssinne) auch derjenige ihre Zerstörung, der sie durch^ Abschneiden dieser Zufuhr vernichtet. Wer die Bewässerungsanlagen einer Gartenkultur, die .Heizung eines Treibhauses schuldhaft außer Betrieb setzt* haftet deshalb für den an den Pflanzen entstehenden Schaden, gleichviel in wessen Eigentum sie stehen, flicht anders ist es bei der Unterbrechung der Stromzufuhr, wenn auf deren Stetigkeit angewiesene Sachen dadurch untergehen. Hierzu gehören vor allem Erzeugnisse, die einer elektrisch konstant gehaltenen Temperatur (lärme oder KUhlüng) bedürfen, um nicht zu verderben* Wird dieser Verderb durch eine schuldhafte Durchtrennung der Stromkabel herbeigeführt und sinkt oderentfällt dadurch der Verkaufs-wert der Produkte, so ist dieser VermögensVerlust lediglich ein aus der ligehtumsvbfletzuhg hervorgehender folgen schaden, der im Rahmen von | 823 Abs* X BGB zu ersetzen ist*
Anders liegt es, wenn der Btromausfall nicht den Untergang von Sachen bewirkt, sondern nur dazu führt, daß die
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Fertigung bestimmter Erzeugnisse vorübergebend unterbrochen wird. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Sein Ersatz kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt
 des unzulässigen Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefordert werden, weil die lurchtrennung des Kabels zu demindest in aller Regel keinen unmittelbaren, d.h. betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen darstellt (Urteil des erkennenden Senats BGK2 29* 65). Ob im Einzelfall aus der Verletzung landee-rechtlicher Bauordnungen in Verbindung mit §025 Abs. 2 B0B Schadenaersatzansprüche hergeleitet werden könnten (so fegethoff, BB 1964, 19* 21), braucht hier nicht erörtert zu werden. Von alleofalls denkbaren Ausnahmen abgesehen,
 ist die Produktionsunterbrechüng ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden eines lediglich mittelbar geschädigten Britten, der deshalb Ausfälle erleidet, weil das unmittel** bar geschädigte Elektrizitätswerk die vertraglich zugesagte Stromlieferung vorübergehend nicht erbringen kann.
Dieser letzten .Fallgruppe hat das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt mit Hecht nicht zugeordnet.
Die Produktion ist hier nicht bloß unterbrochen worden, d.h. sie konnte nicht nach der Wiederherstellung der Stromzufuhr am alten Punkte wieder aufgenommen und - wenn auch nach Zeitverlust - zu Ende geführt werden* Me angebrüteten Eier waren vielmehr inzwischen, wie unstreitig ist, endgültig vernichtet oder zu demindest schwer geschädigt. Darin hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend eine Ilgen-turneVerletzung erblickt, durch die der Kläger unmittelbar betroffen worden ist«,
Es geht auch nicht Liber den Schutzzweck von § 823 Abe. 1 BGB hinaus, dem Zweitbeklagten die Haftung für einen Schaden der eingetretenen Art aufzuerlegen. Das durch die
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Scbadensersatzpflieht ausgedrückte Gebot, fremdes Eigentum nicht zu beschädigen, bezweckt bei Einrichtungen von weit-tragender Bedeutung nicht nur den Schutz ihrer Substanz, sondern auch ihrer Funktion. Baß Dämme, Signalanlagen, Versorgungsleitungen nicht zerstört werden dürfen, hat nicht nur den Sinn* ihren Eigentümern den Aufwand der Wiederherstellung zu ersparen.. Bas Verbot der Beschädigung will vielmehr auch und gerade Schutz vor dem Eintritt der typischen Folgen bieten. Aus der ständig steigenden urid immer empfindlicher werdenden Abhängigkeit der Allgemeinheit von der Energieversorgung erwächst für jedermann die Pflicht, die Freileitungen und Kabel nicht nur als Gegenstände, sondern ganz besonders im Einblick auf ihre Bedeutung in Acht zu nehmen. Die Sanktion dieser Pflicht durch u.U. weitgehende Verbindlichkeiten zu dem Schadensersatz ist § 825 AbSo 1 BGB durchaus zu entnehmen? Schäden der eingetretenen Art bewegen sich nicht außerhalb des Bechtswidrigkeits-zusämmenhangs.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch die allgemeine Voraussehbarkeit des Schadens mit Recht bejaht. Wer eine elektrische Freileitung durohtrenntj weiß nicht nur, daß er damit mehr als ein Stück Drahtseil zerstört, sondern bei durchschnittlicher lebenskenntnis auch, daß an das unterbrochene Betz wahrscheinlich zahlreiche Anlagen zur Konservierung von Sachen angeschlossen sind, die bei längerem Stromausfall verderben könnten. Von fiefKühltruhen und elektrischen Backöfen ist dies allgemein bekannt. Daß sich der Ewettbeklagte gerade, die Schldigüng keimender Küken in einem Brutapparat hätte verstellen können* d.h« daß er auch den speziellen Schad©neverlauf vorherzueehen vermochte, ist zur Bejahung seines Verschuldens nicht erforderlich.	,
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Entgegen der Meinung der Revision muß der Kläger nicht einen Teil seines Schadens selbst tragen., weil er Kein Notstromaggregat bereitgehalten hat; Ob der Kläger eine solche verhältnismäßig Kostspielige Anlage im Hinblick darauf anschaffen wollte, daß sich die Elektrizitätswerke regelmäßig von der Haftung für betrieblich bedingte Stromunterbreohungen frei*	i
zeichnen, stand bei ihm und brauchte sich nur nach	;	K
seinen wirtschaftlichen Erwägungen zu richten.	.	]
Keinesfalls war der Kläger gehalten, diese Anschaffung	J	j;)
zur Entlastung Dritter zu machen, die möglicherweise	|
störend in die Stromversorgung eingreifen könnten. -	'	j
Ebenso wenig wäre es dem Kläger als Selbstverschulden	|
anzulasten, wenn er nicht schon vor dem Fällen des	;	j
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hingewiesen hätte. Als er den Beginn der Arbeiten	I'
zufällig wahrnahm, durfte er voraussetzen, daß der offenbar sachkundig geleitete Trupp dieverhöhte Sorgfalt beachten werde, zu der die Hähe der deutlich erkennbaren Freileitung zwang. Die Rüge der Revision, daß das Berufung^gcribht die erbotenen Beweise für den Zeitpunkt der farnung hätte erheben müssen, geht deshalb fehl.
Nach alledem ist die Revision des Zweitbeklagten nicht begründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Engels	Bundesrichter	Br.	Bode	Br.	Hauß
 ist erkrankt.
Engels
 Meyer	Br.	Pfretzschner