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BGH

Gericht: BGH

c) Schadensrenten aus solchen Unfällen, die mit der Entstehung gemäß § 1542 RVO auf einen Träger der Sozialversicherung übergehen, sind nicht gemäß § 5 Abs» 1 AKG von der Anordnung des Erlöschens ausgenommen. Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der Witwe und dem Kind, des Getöteten Unterhaltsrenten zu gewähren« Die Aufwendungen für die Renten sind ihr bis einschließlich Dezember 1956 zunächst von der Deutschen Reichsbahn, dann von der Beklagten erstattet worden. Ziehung der Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (AKG) entschieden werden, oh der aus dem Unfall hergeleitete Schadensersatzanspruch noch besteht, und wenn ja, von wem und in welcher Weise er zu erfüllen ist. Nun enthält § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG die klare Bestimmung, daß grundsätzlich alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, und zwar auch insoweit, als das Deutsche Reich als Träger des Sondervermögeris r,Deutsche Reichsbahn’* Anspruchsschuldner war« Aus § 2 Nr« 1 AKG ergibt sich, daß dieser Folge nicht mehr auf dem Wege ausgewschen werden kann, daß die Haj tung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundeseisenbahnvermögens für Schulden der Reichsbahn aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Teil-Identität, Vermögensübernahme, Funktionsnachfolge) abgeleitet wird. Fortan soll nur noch das AKG für die Abwicklung der Reiehs-schulden maßgebend sein« Schon deshalb vermögen Gerichtsentscheidungen, die sich in der Zeit vor Erlaß des AKG mit der Abwicklung von SchadensersatzansprUchen aus Reichsbahnunfällen befaßten, für die Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage kaum noch etwas beizutragen. Denn ihnen lag durchweg die Auffassung zugrunde, daß.die Deutsche Bundesbahn wegen ihrer Teil-Identität mit der Deutschen Reichsbahn oder wegen der Aufgabennachfolge "an sich" für die gebietsbezogenen Schulden aus dem Bahnbetrieb der Reichsbahn einzustehen habe, soweit nicht § 14 Nr. 3 des TJm-stellungsgesetzes für gewisse Reichsmarkverbindlichkeiten Aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Ansicht der Klägerin abgelehnt, § 3 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1931 enthalte eine solche, den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch treffende^Sonderregelung und schließe damit die Anwendung der Regelung des AKG aus. Dagegen kann nicht angenommen werden, daß § 3 des Bundesbahngesetzes auch das Schicksal der im Betrieb der Reichsbahn vor der Kapitulation begründeten Schulden mitregeln wollte. Die Amtliche Begründung des Entwurfs für das Bundesbahngesetz (BTDrucks 1341^§0 Seite 3 und zu § 3 Abs.2) läßt auch deutlich erkennen, daß an eine Übernahme alter Reichsbahnschulden nicht gedacht war, sondern daß nur die Haftung der Bundesbahn für die gebietsbezogenen Be<~ triebsschulden der Bahn aus der Zeit nach der Kapitulation ausgesprochen werden sollte (vgl. Mai 1945 liegt, nicht zu den Verbindlichkeiten» die gemäß § 3 Abs. 2 de Bundesbahngesetzes als Verpflichtungen der Bundesbahn gelten« Sie bleiben Reichsbahnverbindlichkeiten auch dann, wenn die Aufwendungen oder Bedürfnisse, deren Deckung d&.e Die Zahlung einzelner Renten langt aber auch nicht aus, um annehmen zu können, die Beklagte habe mit der Klägerin einen Schuldübernahmevertrag im Sinne des § 414 BGB geschlossen- Denn die Zahlung erfolgte unter der Herrschaft und dem mittelbaren Zwang einer Rechtsprechung, die die Zahlungspflicht der Bundesbahn gerade aus dem Grundsatz ihrer Teil-Identität mit der Reichsbahn ableitete» Die Zahlungen können ohne weitere Erklärungen daher nicht als Ausdruck des Willens verstanden werden, eine fremde Schuld zu übernehmen. Die Klägerin kann allein daraus , daß sie in einer Zeit, als die Rechtslage durchweg anders beurteilt wurde, einzelne Raten von der Beklagten erhalten hat, noch kein Recht darauf ableiten, daß die Rente nach geänderter Rechtslage weitergezahlt wird. Im Sinne dieser Vorschrift kann es aber sicher nicht darauf ankommen, wann die vollen Anspruchsgrundlagen entstanden sind oder wahn der Anspruch fällig geworden ist, sondern nur darauf, daß der Grund für den Anspruch im Betrieb der Deutschen Reichsbahn gelegt war (Feaux de la Croix AKGKomm Anm, 8 g zu § 1 Abs.1). Allerdings muß der Anspruch erst immer in der Person der Hinterbliebenen entstanden sein, wobei die Leistung der Klägerin nicht als vorteilsausg&eichend abgezogen werden darf.Für die Bestimmung der Tragweite des § 6 AKG ist aber mit dem Hinweis auf die rechtliche Konstruktion der Regreßforderung des § 1542 RVO und die "juristische Sekunde”, in der die Hinterbliebenen Anspruchsträger gewesen sein müssen, wenig gewonnen« Maßgebend hat sich die Auslegung vielmehr an dem Sinn und Zweck des § 1542 RVO und der Regelung der §§ 5,6 AKG zu orientieren« Auszugehen ist dabei davon, daß den Hinterbliebenen die Schadensersatzforderung vom Gesetz von vornherein entzogen wird, soweit sie Versicherungsleistungen von der Sozialversicherung zu erwarten haben. Da den Vorschriften der §§ 5, 6 AKG ausschließlich der fürsor« gerische Gesichtspunkt der Existenzerhaltung geschädigter Personen zugrunde liegt, kann nicht angenommen werden, daß die Erfüllung der Schadensrentenforderung auch für den Pall angeordnet werden soll, in dem für die Geschädigten bereits durch Leistungen der Sozialversicherung gesorgt wird und in dem nur ein Träger der Sozialversicherung als f orderungsbe~* rechtigt in Präge kommt. Den Schutz der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber des AKG nicht als so vordringlich srach~ tet, um auch hier eine Ausnahme von dem Prinzip des Erlöschens der alten Forderungen zu machen.

ZeitBundesbahnAnspruchReichsbahnKlägerinAKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s	j a
Amtliche Sammlung; nein
----------------------------------------- 2191	065
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v, 5o November 1957, BGBl I 1747, §§ 1» 5, 6; BundesbahnG v. 13« Dezember 1951, BGBl I 955?
§ 3 Abs. 2
a)	Aus dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn vor der Kapitulation herrührende Schadenersatzansprüche sind gemäß § 1 AKG grundsätzlich erloschen.
b)	Das gilt auch dann, wenn die Bedürfnisse und AufWendungen, deren Deckung däs:' Schadensersatzforderung dient, erst nach dem 8. Mai“1945 entstanden sind (Abweichung von BGHZ 14, 282).
c)	Schadensrenten aus solchen Unfällen, die mit der Entstehung gemäß § 1542 RVO auf einen Träger der Sozialversicherung übergehen, sind nicht gemäß § 5 Abs» 1 AKG von der Anordnung des Erlöschens ausgenommen.
d)	In der Zahlung einzelner Rentenraten in der Zeit vor Erlaß des AKG liegt noch keine vertragliche Übernahme der Schuld durch die Bundesbahn, die eine Berufung auf die Regelung des AKG ausschließt.
BGH, Urto v. 8. November I960 - VI ZR 25/60 - OLG Essen
VI ZR 25/60
Verkündet am 80 November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle <>
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Maschinenbau^_imd Kleineisenindustrie-Berufsgenos-senschaft in	K^jpstraße^p,	gesetzlich	ver
 treten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in EflB, H^pstraße^t
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« November I960 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bun~ desrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 17. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt .
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 16o Januar 1945 wurde der kaufmännische Angestell-te Wo	einem Zugunglück in Wanne-Eickel getötet»
Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der Witwe und dem Kind, des Getöteten Unterhaltsrenten zu gewähren« Die Aufwendungen für die Renten sind ihr bis einschließlich Dezember 1956 zunächst von der Deutschen Reichsbahn, dann von der Beklagten erstattet worden.
Für die Folgezeit hat die Beklagte die Erstattung mit der Begründung verweigert, die Rückgriffsansprüche der Klägerin aus § 1542 RVO seien auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) erloschen«
Die Klägerin ist dieser Rechtsans^cht entgegengetreten und hat mit der Klage Erstattung eines Teilbetrages von 6 100 DM verlangt«
Das Landgericht hat gemäß dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
1. Der Unfall, um dessen Entschädigung es geht, ist im Betrieb der Deutschen Reichsbahn entstanden« Daher kann, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nur unter Heran-
Ziehung der Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (AKG) entschieden werden, oh der aus dem Unfall hergeleitete Schadensersatzanspruch noch besteht, und wenn ja, von wem und in welcher Weise er zu erfüllen ist. Nun enthält § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG die klare Bestimmung, daß grundsätzlich alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, und zwar auch insoweit, als das Deutsche Reich als Träger des Sondervermögeris r,Deutsche Reichsbahn’* Anspruchsschuldner war« Aus § 2 Nr« 1 AKG ergibt sich, daß dieser Folge nicht mehr auf dem Wege ausgewschen werden kann, daß die Haj tung der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundeseisenbahnvermögens für Schulden der Reichsbahn aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Teil-Identität, Vermögensübernahme, Funktionsnachfolge) abgeleitet wird. Durch das AKG wird jener Rechtsprechung, die vor der gesetzlichen Regelung des Schicksals der Reichsschulden auf solchen Wegen die Sehuldenhaftung der Bundesrepublik oder anderer neuerer Rechtsträger zu erreichen versuchte, der Boden entzogen.
Fortan soll nur noch das AKG für die Abwicklung der Reiehs-schulden maßgebend sein« Schon deshalb vermögen Gerichtsentscheidungen, die sich in der Zeit vor Erlaß des AKG mit der Abwicklung von SchadensersatzansprUchen aus Reichsbahnunfällen befaßten, für die Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage kaum noch etwas beizutragen. Denn ihnen lag durchweg die Auffassung zugrunde, daß.die Deutsche Bundesbahn wegen ihrer Teil-Identität mit der Deutschen Reichsbahn oder wegen der Aufgabennachfolge "an sich" für die gebietsbezogenen Schulden aus dem Bahnbetrieb der Reichsbahn einzustehen habe, soweit nicht § 14 Nr. 3 des TJm-stellungsgesetzes für gewisse Reichsmarkverbindlichkeiten
 
eine Umstellung und damit zunächst auch eine Befriedigung ausschloß (vgl. OGHZ 4, 109; BGHZ 1, 34). Auch das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 14, 282 ging von der damals herr=? sehenden Auffassung aus. Die in der Nachkriegsrechtsprechung entschiedenen Streitfragen aus der Betriebs- oder Deliktshaftung der Deutschen Reichsbahn betrafen im wesentlichen die Tragv/eite des § 14 Nr. 3 des Umstellungsgesetzes und die timstellungsrechtliche Behandlung von Rentenrückständen und laufenden Rentenleistungen. Nur in diesem Zusammenhang können diese Entscheidungen richtig verstanden und ausgev/ertet werden.
2. § 1 Abs. 2 AKG läßt allerdings Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und Gesetze der Besatzungsmächte unberührt, in denen Ansprüche der Art des § 1 Abs. 1 AKG bereits geregelt sind. Aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Ansicht der Klägerin abgelehnt, § 3 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1931 enthalte eine solche, den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch treffende^Sonderregelung und schließe damit die Anwendung der Regelung des AKG aus. § 3 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes bestimmt, daß der Bund für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn mit dem Bundeseisenbahnvermögen haftet.
Sodann heißt es, daß als Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn auch die Verpflichtungen gelten, die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen eingegangen sind, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen gehören. Zwar ist es ohne weiteres gerechtfertigt, den Begriff des "Eingehens einer Verpflichtung” im Sinne dieser Bestimmung weit zu
 
fassen und unter ihn auch die Entstehung von Haftungsansprüchen aus Betriebsunfällen aus der Zeit nach dem 8»
Mag 1945 einzubeziehen (vgl. Sarter/Kittel, Die Deutsche Bundesbahn 1952 Anm. V zu § 3 des Bundesbahngesetzes). Dagegen kann nicht angenommen werden, daß § 3 des Bundesbahngesetzes auch das Schicksal der im Betrieb der Reichsbahn vor der Kapitulation begründeten Schulden mitregeln wollte. Denn die Frage der Abwicklung dieser Schulden stand naturgemäß in enger Beziehung mit der damals noch gar nicht abzusehenden Lösung des allgemeinen Problems der Behandlung der Reichsschulden überhaupt. Die Amtliche Begründung des Entwurfs für das Bundesbahngesetz (BTDrucks 1341^§0 Seite 3 und zu § 3 Abs. 2) läßt auch deutlich erkennen, daß an eine Übernahme alter Reichsbahnschulden nicht gedacht war, sondern daß nur die Haftung der Bundesbahn für die gebietsbezogenen Be<~ triebsschulden der Bahn aus der Zeit nach der Kapitulation ausgesprochen werden sollte (vgl. Sarter/Kittel aaO Anm. IV zu § 3)° Auch zahlreichen anderen Gesetzen der damaligen Zeit ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Schick« sal der Reichsverbindlichkeiten einer späteren umfassenden Regelung vorzubehalten und sich insoweit nicht vorzeitig festzulegen (BSHZ 15, 87 BiJ) -
Demnach gehören Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn, deren Entstehungsgrund in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 liegt, nicht zu den Verbindlichkeiten» die gemäß § 3 Abs. 2 de Bundesbahngesetzes als Verpflichtungen der Bundesbahn gelten« Sie bleiben Reichsbahnverbindlichkeiten auch dann, wenn die Aufwendungen oder Bedürfnisse, deren Deckung d&.e Schadensersat anspruch dient, erst in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind. An der gegenteiligen, aber die damalige Ent-
Scheidung nicht tragenden Auffassung, die in dem Urteil BGHZ 14, 282 ausgesprochen ist, kann nicht festgehalten werden., Die in den Urteilen OGHZ 4, 109 und BGHZ 1, 35 enthaltenen Ausführungen über den Entstehungszeitpunkt und die Eigenart der auf einzelne Rentenleistungen gerichteten Ansprüche haben eine auf die Besonderheit der Währungsumstellung zugeschnittene Bedeutung und können zur Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage, nichts beitragen„
3- Die in der Revisionsverhandlung vertretene Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe die Schulden der deutschen Reichsbahn vor Erlaß des AKG vertraglich übernommen, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage»
Zwar hat die Beklagte früher einzelne Schadensrenten an die Klägerin gezahlt» Damit.hat sie aber nur der vor Erlaß des AKG herrschenden Beurteilung der Rechtslage über ihre Haftung für Reichsbahnschulden Rechnung getragen» Sind von der Beklagten keine weiteren Erklärungen abgegeben worden (und solche Erklärungen sind nicht festgestellt), so kann aus der Zahlung einzelner Rentenraten nicht der Wille auf Schaffung einer selbständigen Verpflichtung hinsichtlich der gesamten Forderung entnommen werden (vgl» RG DR 1940, 1949)» Schon deshalb und wegen der fehlenden Schriftform sind die Voraussetzungen der §§ 780, 781 BGB sicher nicht gegeben»
Die Zahlung einzelner Renten langt aber auch nicht aus, um annehmen zu können, die Beklagte habe mit der Klägerin einen Schuldübernahmevertrag im Sinne des § 414 BGB geschlossen- Denn die Zahlung erfolgte unter der Herrschaft und dem mittelbaren Zwang einer Rechtsprechung, die die Zahlungspflicht der Bundesbahn gerade aus dem Grundsatz ihrer Teil-Identität mit der Reichsbahn ableitete» Die Zahlungen können
 ohne weitere Erklärungen daher nicht als Ausdruck des Willens verstanden werden, eine fremde Schuld zu übernehmen. Zieht man schließlich den Abschluß eines sogenannten schuldbestätigenden (deklaratorischen) Anerkennungsvertrages in Erwägung, so würde dessen Bestehen nur die dem Schuldner beim Anerkennungsvertrag bekannten Einwendungen ausschließen.
Ein solcher Vertrag könnte die Beklagte aber nicht daran hindern, sich nach geänderter Rechtslage für die noch nicht gezahlte Rente auf den Wegfall des Schadensgrundes zu berufen (vgl, RG WarnRspr 1932 S. 147; RGRK 9» Aufl. Anm. 4 zu § 781 BEB). Die Klägerin kann allein daraus , daß sie in einer Zeit, als die Rechtslage durchweg anders beurteilt wurde, einzelne Raten von der Beklagten erhalten hat, noch kein Recht darauf ableiten, daß die Rente nach geänderter Rechtslage weitergezahlt wird. Es ist auch nicht einzusehen, aus welchem Grund die Beklagte gegen Treu und Glauben dadurch verstoßen soll, daß sie nach geänderter Rechtslage die Rentenzahlung eingestellt hat.
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4. Ist der hier geltend gemachte Anspruch aber weder durch das Bundesbahngesetz geregelt noch von der Beklagten vertraglich übernommen worden, so gilt § 1. Abs« 1 Nr. 1 AKG, der grundsätzlich das Erlöschen der gegen die Deutsche Reichsbahn gerichteten Ansprüche anordnet. Im Sinne dieser Vorschrift kann es aber sicher nicht darauf ankommen, wann die vollen Anspruchsgrundlagen entstanden sind oder wahn der Anspruch fällig geworden ist, sondern nur darauf, daß der Grund für den Anspruch im Betrieb der Deutschen Reichsbahn gelegt war (Feaux de la Croix AKGKomm Anm, 8 g zu § 1 Abs. 1). Die Ansicht, daß die Bundesbahn wenigstens die während ihrer
 Betriebszeit bis zu dem Erlaß des AKG fällig gewordenen Rentenforderungen aus Reichsbahnunfällen befriedigen müsseä? ließe sich nur aus dem vom Gesetzgeber abgelehnten Gedanken der Teil-Identität Bundesbahn und Reichsbahn herleiten»
§ 1 Abs. 1 AKG spricht auch insoweit das Erlöschen der Forderung aus.
5. Es fragt sich daher lediglich> ob einer der Sonderfälle gegeben ist, in denen das AKG unter Abgehen von dem Prinzip des Erlöschens der Reichsverbindlichkeiten eine Erfüllung von Ansprüchen vorsieht. In Betracht kommt nur die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Kr. 1 AKG, die anordnet, daß Rentenforderungen zu befriedigen sind, die auf einer Verletzung des Lebens oder des Körpers beruhen, soweit Leistungen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Voraussetzung ist jedoch gemäß § 6 Abs» 1 AKG, daß solche Ansprüche am 31«. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung natürlichen Personen zugestanden haben, die am 31» Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem bestimmten näher umschriebenen Gebiet hatten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn der Schadensersätzanspruch der Hinterbliebenen des Getöteten auf Ersatz des laufenden Ünterhaltsschadens ist gemäß § 1542 RVO mit der Entstehung auf die Klägerin in dem Umfang übergegangen, in dem diese auf Grund des Schadensereignisses versicherungsrechtliche Leistungen zu erbringen hat. Allerdings muß der Anspruch erst immer in der Person der Hinterbliebenen entstanden sein, wobei die Leistung der Klägerin nicht als vorteilsausg&eichend abgezogen werden darf.
Für die Bestimmung der Tragweite des § 6 AKG ist aber mit dem
 
Hinweis auf die rechtliche Konstruktion der Regreßforderung des § 1542 RVO und die "juristische Sekunde”, in der die Hinterbliebenen Anspruchsträger gewesen sein müssen, wenig gewonnen« Maßgebend hat sich die Auslegung vielmehr an dem Sinn und Zweck des § 1542 RVO und der Regelung der §§ 5,6 AKG zu orientieren« Auszugehen ist dabei davon, daß den Hinterbliebenen die Schadensersatzforderung vom Gesetz von vornherein entzogen wird, soweit sie Versicherungsleistungen von der Sozialversicherung zu erwarten haben. Die Hinterbliebenen sind nie in den Genuß der Schadensersatzforderung gekommen« Vielmehr ist diese vom Gesetz nur der Klägerin zugewiesen.
Da den Vorschriften der §§ 5, 6 AKG ausschließlich der fürsor« gerische Gesichtspunkt der Existenzerhaltung geschädigter Personen zugrunde liegt, kann nicht angenommen werden, daß die Erfüllung der Schadensrentenforderung auch für den Pall angeordnet werden soll, in dem für die Geschädigten bereits durch Leistungen der Sozialversicherung gesorgt wird und in dem nur ein Träger der Sozialversicherung als f orderungsbe~* rechtigt in Präge kommt. Den Schutz der Sozialversicherung hat der Gesetzgeber des AKG nicht als so vordringlich srach~ tet, um auch hier eine Ausnahme von dem Prinzip des Erlöschens der alten Forderungen zu machen. Der Senat stimmt auch in dieser Frage der überzeugend begründeten Auffassung des
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Landgerichts zu (in gleichem Sinne Feaux de la Croix Annu C 7 zu § 5 AKG; Doll, Handkommentar zu dem AKG Anm» 2 zu § 6 AKG; anderer Meinung: Y/ussow in Informationen zu dem Haftpflichtrecht 1959, 41).
Daher war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Engels	Haneheck	Dr. Bode
 Dr« Hauß	Heinrich	Meyer