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BGH · VI ZK 25/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 25/50

Dem Beklagten war als langjährigem Hausarzt des Klägers bekannt, daß dieser an einem Gefäßleiden (Arterio Sklerose) litt und daß er bereits im Oktober 1947 im Krankenhaus eine Tetanusspritze - wie er vermutete, mit dem gleichen Serum - erhalten hatte« Der Kläger fuhr unmittelbar nach der Injektion auf seinem Fahrrad nach Hause« Alsbald bemerkte er einen stark juckenden Hesselausschlag am rechten Handrücken, der sich bald über den ganzen Körper ausbreitete« Her Kläger legte sich zu Bett, bekam Schüttelfrost und schlief ein« Unterdessen erlitt er einen anaphylaktischen &erumschock« Infolge einer Gehirnblutung trat eine Lähmung der linken Körperhälfte ein« Der von den Angehörigen des Klägers herbeigeholte Beklagte verabreichte eine Spritze zur Anregung des Kreislaufs» Der Kläger brachte die folgenden sechs Monate im Bett zu« Infolge der weiter bestehenden Lähmungserscheinungen ist er nicht mehr imstande, das S ehreinerhandwerk auszuüben» Auch habe ihn der Beklagte nicht sofort nach der Einspritzung nach Hause entlassen dürfen, eine weitere Beobachtung sei geboten gewesen« Der Kläger ist der Auffassung, daß bei Anwendung der erwähnten Schutz- • und Vorsicht smaßnahmen der Schock und die auf ihm beruhende I»äh~ . Bach seiner Auffassung ist die Gehirnblutung' ausschließlich auf die Brüchigkeit der Blutgefäße des Klägers siirücfczufUhrenö Sodann hat der Beklagte in Abrede gestellt, in irgendeiner Weise gegen die Hegeln der ärztlichem Kunst verstoßen zu haben« Er hat vorgetragen, es habe für ilm kein Anlaß bestanden, mit außergewöhnlichen folgen der Injektion beim Kläger zu rechnen« Da die frühere TAT»-Injektion nahezu vier Jahre zurückgelegen habe, seien besondere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen« Diese hätten auch an dem eingetretenen Erfolg, der gänzlich atypisch sei, nichts ändern können« Bie Möglichkeit des Eintritts einer Serumkrankheit oder eines anaphylaktischen Schocks habe nicht femgelegen» Der Beklagte habe den Kläger vor der Wiederimpfung mit dem TAT-Serum vom Pferd auf die Bedeutung und die Gefährlichkeit dieser Maßnahme hinweisen und ihn über mögliche Hebenfolgen auf klären müssen* Ber Beklagte habe dem Kläger aber nur gesagt, er müsse ihm noch eine Spritze geben. Bine andere Serumart sei auch ohne ernste Schwierigkeiten zu beschaffen gewesen« Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß es sowohl bei Anwendung einer anderen Serumart wie bei einer vor Verabreichung des Pferdeserums durchgeführten Desensibilisierung nicht zu der serösen Entzündung und zu dem Schock gekommen wäre« Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch die Gehirnblutung auf der durch die TAT-Injektion ausgelösten serösen Entzündung beruht, woran nichts ändere, daß die Konstitution des arteriosklerotischen Klägers eine mitursächliche Rolle spiele« Die eingetretenen folgen lägen nicht eußcrhalb des Bereichs aller Wahrscheinlichkeit, der Beklagte Dag bei dem Kläger die Möglichkeit einer anaphylaktischen Reaktion nicht ganz fern, so war der Beklagte gehalten, die Behandlung hierauf einzustellen und jene in der ärztlichen Kunst bekannten und empfohlenen Maßnahmen anzuwenden, die geeignet sind, dem Eintritt schädlicher Folgen, insbesondere eines Schocks, entgegenzuwirken. Auf die Desensibili-sierung als Schutzmaßnahme wies bereits die Gebrauchsanweisung der B^HH^verke für das verwandte Serum hin® Daß ferner durch einen Serumwechsel die Gefahr schädlicher Folgen wesentlich herabgesetzt wurde, hätte der Beklagte wissen müssen, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des 2o Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß die ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten in der Würdigung des Verhaltens des Beklagten nicht übereinstimmen« Es war Aufgabe des fatrichters, darüber zu entscheiden, welchen Gutachten dio größere Überzeugungskraft zukommt« Das Berufungsgericht hat sich dieser Aufgabe mit großer Sorgfalt unterzogen und dabei zutreffend ausgeführt, daß von vornherein Auffassungen nicht gebilligt werden können, die erkennbar einen mit den Anforderungen des Hechts nicht in Einklang stehenden Beurteilungsmaßstab anlegen. im übrigen hat das Berufungsgericht darauf aufmerksam gemacht, daß die Gutachter, die den Beklagten entschuldigen wollen, offenbar in ihrem eigenen ärztlichen Bereich anders verfahren 0 Bei der Würdigung der Gutachten und des ärztlichen Schrifttums tritt an keiner Stelle ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO zutage. Bie Revision beanstandet diese Feststellung nicht, wohl aber wendet sie sich gegen die weitere Feststellung des:Berufungsgerichts, daß zwischen Schock und Gehirnblutung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Jedenfalls hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß die Zähmung eine adäquate Folge des Schocks sei, ausreichend begründet (§ 287 ZPO). Berücksichtigung gefunden hat® Ben von der Revision angeführten Schriftsatzstellen kann ein Widerspru des Beklagten gegen die Verwertung des Gutachtens nicht ent nommen werden» Bas Berufungsgericht hat auch eingehend-die Gründe dar gelegt, aus denen heraus ihm die Barlegungen von Prof®Br« SflHHP besonders überzeugend erschienen sini Ersichtlich haben die Barlegungen der Privatgutachter Prof. 4c besteht zwischen dem anaphylaktischen Schock, dessen Eintritt der Beklagte als möglich« voraus sehen mußte, und der Gehirnblutung ein adäquat ursächlicher Zusammenhang, so ist der Beklagte selbst dann für die weiteren Folgen verantwortlich, wenn man ihm nicht zu dem Vorwurf machen könnte, er habe mit dem Eintritt einer - von der Konstitution des jCLä-gers mitbedingten - Gehirnblutung und Lähmung rechnen müssen» Hit Recht weist das Berufungsgericht' darauf hin, daß die dem Beklagten günstigen Gutachten diese Rechtslage zu dem feil verkannt haben» Die Ausführungen des Berufungsgex'ichts zur Reichweite des ursächlichen Zusammenhangs und zur Voraussehbarkeit der Schadensfolgen im Bereich des $ 823 Abs» 1 BGB entsprechen in allem einer in Rechtslehre und Rechtsprechung gesicherten Recht sauf fassung*

Zitierte Normen: § 286 ZPO
Berufungsgericht®InjektionZusammenhangBrärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Fachsehlagewerks nein Amtliche Sammlung: nein
1349 091
d
BGB §§ 276, 823
Zn den Sicherungsmaßnahmen, die vom Arzt bei Verabreichung einer Tetanus-Antitoatin-Injektion zu treffen sind, wenn der Patient einige Zeit vorher bereits eine solche Injektion erhalten hat*
BGH, ürt. y. 16„Januar 1959 - TI; ZH 25/58 Olß Bamberg
VI ZK 25/50
pjirwur y w Jh>
Verendet am 16, Januar 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamtor der Geschäfts-8teile*
X m Hamen des* Volkes In dem Hecht astreit
 des prakt« Arztes Kr» Fritz H H^Bsiedlung
 Beklagten, Berufungsbeklagten und ILevisionsklägers?
- Pr o zeßbevollmächtigt er: Hecht eanwalt
 gegen
den S bbreinermei st er Georg Z PfBBstraße Q,
in
 Kläger, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter« Hechtsanwalt
?
hat der VX<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1959 unter Mitwirkung des S enat spräs id ent en ProfoDr.Meiß und der Bundesrichter Z)r*Engels, Hanebeck, Br* Bo de und Br«Hauß
 für Hecht erkannt;
Die Bevision des Beklagten gegen dae Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21‘0 Hovember 1957* wird zurückge-wiesen«
Bio Kosten der Bevision werden dem Beklagten auf erlegt«
Von Hechte wegen
2 ~
*
Tatbestands
3)er Kläger verletzte sich am 22« September 1951 bei Arbeiten an der Kreissäge am Zeigefinger der rechten Hand«
Sr suchte den Beklagten in seiner Sprechstunde auf, der ihm nach Versorgung der Wunde eine Tetanus-Antitoxin-Injektion (5000 Einheiten) mit Pferdeserum in die Gesäßmuskulatur verabrächte,. Dem Beklagten war als langjährigem Hausarzt des Klägers bekannt, daß dieser an einem Gefäßleiden (Arterio Sklerose) litt und daß er bereits im Oktober 1947 im Krankenhaus eine Tetanusspritze - wie er vermutete, mit dem gleichen Serum - erhalten hatte« Der Kläger fuhr unmittelbar nach der Injektion auf seinem Fahrrad nach Hause« Alsbald bemerkte er einen stark juckenden Hesselausschlag am rechten Handrücken, der sich bald über den ganzen Körper ausbreitete« Her Kläger legte sich zu Bett, bekam Schüttelfrost und schlief ein« Unterdessen erlitt er einen anaphylaktischen &erumschock« Infolge einer Gehirnblutung trat eine Lähmung der linken Körperhälfte ein« Der von den Angehörigen des Klägers herbeigeholte Beklagte verabreichte eine Spritze zur Anregung des Kreislaufs» Der Kläger brachte die folgenden sechs Monate im Bett zu« Infolge der weiter bestehenden Lähmungserscheinungen ist er nicht mehr imstande, das S ehreinerhandwerk auszuüben»
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Br wirft diesem vor, daß er ihm ungeachtet der früheren TAT*-Injektion mit Pferdeserum erneut eine solche Injektion gegeben habe, obwohl bei der Geringfügigkeit der Fingerverletzung überhaupt keine Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf notwendig gewesen sei« Der Beklagte habe es unterlassen, ihn Uber die Bedeutung und die möglichen folgen der TAT-Injektion aufzuklären« Zum mindesten habe der Beklagte bei deraVerabreichung der Injektion besondere Vorsicht walten lassen müssen« Br habe entweder
 vor dor Injektion eine Desensibilisierung vornehmen oder tformoserum, notfalls ein mit seinem - des Klägers - Blut vermischtes Serum verwenden oder wenigstens ein von einem anderen Tier als von einem Pferd stammendes Serum gebrauch mtissen. Auch habe ihn der Beklagte nicht sofort nach der Einspritzung nach Hause entlassen dürfen, eine weitere Beobachtung sei geboten gewesen« Der Kläger ist der Auffassung, daß bei Anwendung der erwähnten Schutz- • und Vorsicht smaßnahmen der Schock und die auf ihm beruhende I»äh~ . mung vermieden worden wäre«
Der Beklagte hat bestritten, daß zwischen der TAT-Injektion und dem Schlaganfall ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Bach seiner Auffassung ist die Gehirnblutung' ausschließlich auf die Brüchigkeit der Blutgefäße des Klägers siirücfczufUhrenö Sodann hat der Beklagte in Abrede gestellt, in irgendeiner Weise gegen die Hegeln der ärztlichem Kunst verstoßen zu haben« Er hat vorgetragen, es habe für ilm kein Anlaß bestanden, mit außergewöhnlichen folgen der Injektion beim Kläger zu rechnen« Da die frühere TAT»-Injektion nahezu vier Jahre zurückgelegen habe, seien besondere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen« Diese hätten auch an dem eingetretenen Erfolg, der gänzlich atypisch sei, nichts ändern können«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat bei kleineren Schadensposten die Klageabweisung bestätigt, im übrigen jedoch das Urteil des Landgerichts ab geändert« Durch das Berufungsurteils sind folgende Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt' worden?
a)	der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 14 701,20 DM,
b)	öle Aufwendungen für die Beschaffung eines Geh-
stocks und von Spezialschuhen in Höhe von 33 TM,
>
c)	der in das Ermessen des Gericht gestellte Schmerzens-geldanspruch*
Ferner hat das Berufungsgericht - vorbehaltlich des •fe'orderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - die Verpflichtung des Beklagten zu dem weiteren Schadensersatz festgestellt•
Mit der Hevision verfolgt der Beklagte den Anträg auf Abweisung der Klage weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Hevision.
Ent scheidungsgründe 3
in* »» mm mm~ wmum m mwm iV JKV» w*
Bas Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Verletzung der den Beklagten als Arzt treffenden Pflichten sowohl in dem Unterlassen jeder Aufklärung wie in der Art der Behandlung selbst,, iss führt aus;
Ba der Kläger vier Jahre vorher bereits eine gleichartige Antitoxin-Einspritzung erhalten habe* sei die mit jeder Antitoxin-Einspritzung verbundene Gefahr einer Empfindlichkeit sreaktion erheblich verstärkt worden«. Bie Möglichkeit des Eintritts einer Serumkrankheit oder eines anaphylaktischen Schocks habe nicht femgelegen» Der Beklagte habe den Kläger vor der Wiederimpfung mit dem TAT-Serum vom Pferd auf die Bedeutung und die Gefährlichkeit dieser Maßnahme hinweisen und ihn über mögliche Hebenfolgen auf klären müssen* Ber Beklagte habe dem Kläger aber nur gesagt, er müsse ihm noch eine Spritze geben. Bas Einver-
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ständnis des Klägers sei mangels einer vorauf gegangenen not:
wendigen Aufklärung rechtlich wirkungslos* Es sei keines-
wegs sicher, daß der Kläger die Einwilligung zu der Injektion
 auch nach erfolgter Belehrung gegeben haben würde* Der Be-
*
klagte hafte dem Kläger* daher für die folgen des rechtswidrigen Körpereingriffs schon unabhängig von der Entscheidung der frage, ob der Eingriff indiziert gewesen und ob er sachgemäß durchgeführt worden sei* Dem Beklagten sei aber außerdem der Vorwurf zu machen, daß er angesiohts der Gefähr-lichkeit der TAT-Reinjektion nicht die erforderlichen Schut Maßnahmen veranlaßt habe; der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß beim Kläger auf Grund der früheren Schutzimpfung noch eine Anaphylaxiebereitschaft Vorgelegen habe« Deshalb habe er den Kläger vor Wiederverwendung von Pferdeserum desensibilisieren müssen* Auf diese einfach durchzuführende Schutzmaßnahme weise schon die Gebrauchsanweisung der B^HDwerkc zu dem benutzten Set anus-Serum hin* Habe der Beklagte sich diese Mühe nicht machen wollen, so sei es geboten gewesen, Rinder-, Hammel- oder Permoserum zu verwenden« Dem Beklagten habe bekannt sein müssen, daß ein Serumwechsel zu dem mindesten bei Abstandnahme von besonderen Schutzmaßnahmen geboten gewesen sei. Bine andere Serumart sei auch ohne ernste Schwierigkeiten zu beschaffen gewesen« Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß es sowohl bei Anwendung einer anderen Serumart wie bei einer vor Verabreichung des Pferdeserums durchgeführten Desensibilisierung nicht zu der serösen Entzündung und zu dem Schock gekommen wäre« Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch die Gehirnblutung auf der durch die TAT-Injektion ausgelösten serösen Entzündung beruht, woran nichts ändere, daß die Konstitution des arteriosklerotischen Klägers eine mitursächliche Rolle spiele« Die eingetretenen folgen lägen nicht eußcrhalb des Bereichs aller Wahrscheinlichkeit, der Beklagte
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I
habe auch erkennen' müssen, daß bei Unterlassung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Gefahr eines Schocks der eingetretenen Art bestehe„ Das genüge, um ihn auch für die weiteren - adäquaten - Folgen verantwortlich zu machen®
II.
Zu den Angriffen der [Revision, die sich gegen den Vorwurf richten, der Beklagte habe es an der erforderlichen ärztlichen Aufklärung des Klägers fehlen lassen, braucht nicht Stellung genommen zu werden® Die Bejahung der Haftung wird durch die Begründung getragen, daß der Beklagte bei Verabreichung des SAf-Serums schuldhaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlassen und dadurch die Schädigung des Klägers verursacht hat® 1
1. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die an einen Arzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannt, geht fehl® Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß auch einem praktischen Arzt im September 1951 die erhöhton’ Gefahren bewußt sein mußten, die bei der wiederholten Einspritzung eines artgleichen Aniitoxin-Serums entstehen können. Dag bei dem Kläger die Möglichkeit einer anaphylaktischen Reaktion nicht ganz fern, so war der Beklagte gehalten, die Behandlung hierauf einzustellen und jene in der ärztlichen Kunst bekannten und empfohlenen Maßnahmen anzuwenden, die geeignet sind, dem Eintritt schädlicher Folgen, insbesondere eines Schocks, entgegenzuwirken. Auf die Desensibili-sierung als Schutzmaßnahme wies bereits die Gebrauchsanweisung der B^HH^verke für das verwandte Serum hin® Daß ferner durch einen Serumwechsel die Gefahr schädlicher Folgen wesentlich herabgesetzt wurde, hätte der Beklagte wissen müssen, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des
♦ rr -* (
Prof*Dr»	und ärztliches Schrifttum eingehend darge*
legt hat - In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die am 1, Pebruar 1951 in den ärztlichen Mitteilungen Heft 4 Seite 64 veröffentlichten "Leitsätze für die Anwendung von artfremden Seren beim Menschen1' zu verweisen hs kann der Revision keinesfalls zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nur die Stellungnahme vo Außenseitern berücksichtigt habe» Mit Hecht hat dieses dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß es die Möglichkeit schädigender Po3.gen überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen aufgenommen und demgemäß von einfach durchzuführenden Schutzmaßnahmen (Desensibilisierung oder Serumwechsel) abgesehen hat» Da der Schutz der Patienten oberstes Gebot ’ der Heilbehandlung ist, kann eine solche Unterlassung - zu demal bei einem durch die Arteriosldarose anfälligen Patienten, der die Einspritzung nach der Art ihrer Verabrei chung als völlig harmlos ansehen mußte - nicht entschuldigt werden«» Das Berufungsgericht hat auf Grund der ihm dux*ch ärztliche Gutachten und ärztliches Schrifttum vermittelten Kenntnis im übrigen dargelegt, daß schwere Schäden durch Heinjektionen des gleichen Antitoxin-Serums keineswegs ganz seltene Ausnahmefälle sind* Im übrigen hätte schon die Möglichkeit leichterer Schäden (seröser Entzündungen) die Anwendung jener Schutzmaßnahmen erfordert, dis diese Gefahr nach ärztlicher Erfahrung mindern0 Die Axiffassung des Berufungsgerichts steht in allem im Einklang mit den in der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 8, 133 dargelegten Grundsätzen*
2o Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß die ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten in der Würdigung des Verhaltens des Beklagten nicht übereinstimmen« Es war Aufgabe des fatrichters, darüber zu entscheiden, welchen
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Gutachten dio größere Überzeugungskraft zukommt« Das Berufungsgericht hat sich dieser Aufgabe mit großer Sorgfalt unterzogen und dabei zutreffend ausgeführt, daß von vornherein Auffassungen nicht gebilligt werden können, die erkennbar einen mit den Anforderungen des Hechts nicht in Einklang stehenden Beurteilungsmaßstab anlegen. im übrigen hat das Berufungsgericht darauf aufmerksam gemacht, daß die Gutachter, die den Beklagten entschuldigen wollen, offenbar in ihrem eigenen ärztlichen Bereich anders verfahren 0 Bei der Würdigung der Gutachten und des ärztlichen Schrifttums tritt an keiner Stelle ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO zutage. Eine persönliche Anhörung der Sachverständigen war nicht beantragt, so daß der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 411 Abs. 3 ZPO unverständlich ist o
3e Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die seröse Entzündung und der anaphylaktische Schock nicht eingetreten wären, wenn der Beklagte entweder das Serum gewechselt. oder vor Wiederverwendung des Pferdeserums eine Besensibilisierung vorgenoramen hätte. Bie Revision beanstandet diese Feststellung nicht, wohl aber wendet sie sich gegen die weitere Feststellung des:Berufungsgerichts, daß zwischen Schock und Gehirnblutung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Es mag dahinstehen, ob angesichts des engen seitlichen Zusammenhangs zwischen dem Schockeintritt und dem Auftreten der Xähmungserscheinung nicht schon nach den urundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auf das Bestehen eines ürsachenzusammenhangs geschlossen werden müßte. Jedenfalls hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß die Zähmung eine adäquate Folge des Schocks sei, ausreichend begründet (§ 287 ZPO). Babei bedeutet es entgegen der Ansicht der Revision keinen -Verfahrensverstoß, daß bei der Würdigung das vom Kläger überreichte, aber auf Veranlassung der Versi-
cherungs« Gesellschaft des Beklagten erstattete Gutachten des Prof.Br» S^(|| das Gegenstand der mündlichen Vor-, handlung war? Berücksichtigung gefunden hat® Ben von der Revision angeführten Schriftsatzstellen kann ein Widerspru des Beklagten gegen die Verwertung des Gutachtens nicht ent nommen werden» Bas Berufungsgericht hat auch eingehend-die Gründe dar gelegt, aus denen heraus ihm die Barlegungen von Prof®Br« SflHHP besonders überzeugend erschienen sini Ersichtlich haben die Barlegungen der Privatgutachter Prof. Br®	und	Br«	RHU die bereits gewonnene Überzeugung
 des Berufungsgerichts nur bestätigt® Es braucht daher auf die von der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Verwertung dieser Gutachten "im Wege des Urkundenbeweises" nicht eingegangen zu werdenf denn es ist ausgeschlossen? d?ß ein in diesem Punkt begangener Verfahr ensmangel für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich gewesen sein kann, In diesem Zusammenhang ist besonders auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Äußerung des Prof oB^H hinzuweisen? dor - unbeschadet seiner sonst dem Beklagten günstigen Beurteilung - doch hex'vorhebt, es sei wahrscheinlich, daß zwischen dem anaphylaktischen Schock und der zur Lähmung führenden Gehirnblutung ein "auslösender Zusammenhang" bestehe und daß der Schock "eine wesentliche Teilur-sache" des apoplektischen Insults darstelle® Ber Ursachen*. Zusammenhang zwischen der Serumerkrankung und der sich anschließenden Gehirnblutung wurde nicht schon dadurch in Präge gestellt? daß andere Umstände? insbesondere die Arteri Sklerose des Klägers eine mitursächliche Bedeutung hatten®. Bei den *in der Konstitution besonders anfälligen Personen liegt die Gefahr? daß sich Krankheiten folgenschwerer auswirken als bei anderen Patienten? stets nahe® Ein solcher Verlauf fällt jedenfalls nicht aus dem -Bereich allgemeiner j^fahrung heraus? so daß mit Recht auch die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs bejaht worden ist®
xo —
4c besteht zwischen dem anaphylaktischen Schock, dessen Eintritt der Beklagte als möglich« voraus sehen mußte, und der Gehirnblutung ein adäquat ursächlicher Zusammenhang, so ist der Beklagte selbst dann für die weiteren Folgen verantwortlich, wenn man ihm nicht zu dem Vorwurf machen könnte, er habe mit dem Eintritt einer - von der Konstitution des jCLä-gers mitbedingten - Gehirnblutung und Lähmung rechnen müssen» Hit Recht weist das Berufungsgericht' darauf hin, daß die dem Beklagten günstigen Gutachten diese Rechtslage zu dem feil verkannt haben» Die Ausführungen des Berufungsgex'ichts zur Reichweite des ursächlichen Zusammenhangs und zur Voraussehbarkeit der Schadensfolgen im Bereich des $ 823 Abs» 1 BGB entsprechen in allem einer in Rechtslehre und Rechtsprechung gesicherten Recht sauf fassung*
5» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des 5 97 ZPO zurückzuweisen.
Heiß	Engels	Hanebeck
 Br» Bode	Dr»Hauß