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BGH · VI ZR 25/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 25/53

Nach Zahlung des Einsatzes von 5 DM pro Wettschein erhielt der Kläger die mit den Stempeln der Annahmestelle versehenen A-Abschnitte der Wettscheine zurück, während die B- und C-Scheine an die Zentrale der Beklagten nach Koblenz übersandt wurden« Ein Gewinn ist auf diese Wettscheine nicht entfallen. Der Kläger wies jedoch am Mittwoch nach dem Wettag einen weiteren A-Abschnitt eines Wettscheines vor, der die Nummer 45 796 trug und mit dem Stempel der Annahmestelle P 1/4 und der gestempelten Faksimileunterschrift des Annahmestellenleiters versehen war. Auch bei der Annahmestelle SchflHIRl konnten die B- und C-Abschnitte dieses Wettscheines nicht ermittelt werden. Am Sonntagabend (15* Mai 1949) habe er durch den Rundfunk erfahren, dass dieser Wettschein zehn richtige Vorhersagen enthalten habe; er habe aber zunächst mit einer grösseren Anzahl von Gewinnern im ersten Rang gerechnet und sich deshalb um die Anmeldung des Gewinnanspruchs vorerst nicht gekümmert« Als er am Dienstagabend durch den Rundfunk gehört habe, dass im ersten Rang kein Gewinner ermittelt worden sei, habe er bei der Annahmestelle SchflIHB* dann bei der Hauptahnahmestelle in Ludwigshafen und schliesslich bei der Zentrale der Beklagten in Koblenz eine Aufklärung der Angelegenheit unternommen und seinen Anspruch angemeldet« Der Kläger ist der Ansicht, der Wettvertrag sei mit der Annahm des Wettscheines durch die Annahmestelle SchflH^ zustande gekommen und der Nachweis seines Gewinnanspruchs sei durch Vorlage des abgestempelten A-Abschnitts dieses Wettscheines erbracht. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie will aus den Wettbestimmungen folgern, dass ein Wettschein nur bei rechtzeitigem Eintreffen der B- und C-Abschnitte in der Koblenzer Zentrale an der Gewinnermittlung beteiligt sei« Bes weiteren war in dem nicht auf den Wettscheinen ab-gedruckten Artikel 8 Absatz 2 bestimmt, dass der Nachweis für die ordnungsgemässe Einreichung bei Ausschluss anderer Beweismittel nur durch die Vorlage des durch die Annahmestelle bezw. und 9 sei nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen, dass das Zustandekommen des Wettvertrages von dem Eingang der Wettscheine bei der Zentrale der Beklagten abhängig sei. Bas Berufungsgericht hat sich dieser Auslegung angeschlossen und insbesondere darauf hingewiesen, dass in Artikel 8 Absatz 2 der damaligen Bestimmungen als ausschliessliches Beweismittel für die Einreichung des Wettscheins der durch Stempel quittierte Teilabschnitt A des WettScheins bezeichnet worden sei. Die Revision bittet,die Auslegung der inzwischen ab-geänderten Wettbestimmungen der Beklagten einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, indem sie im einzelnen darzulegen versucht, es müsse gerade dem durchschnittlichen Toto-Wetter klar sein, dass nur dann, wenn die B- und C-Abschnitte rechtzeitig bei der Zentrale der Beklagten vorlägen, eine einwandfreie Wettdurchführung stattfinden könne. Von der .✓ Zentrale der Beklagten ist nur in der Bestimmung des Artikels 13 über die Einspruchseinlegung die Hede, während Artikel 8 Abs 1 und 9 c vom Eintreffen der Wettscheine bei der T4M~GmbH sprechen und gerade in Verbindung mit Artikel 9 dahin verstanden werden können, es genüge eine Einreichung bei der Toto-Annahmesteile, die in der Geschäftsordnung der Beklagten als deren Aussenstelle bezeichnet wird« Auch die Bestimmung des Artikels 8 Abs 2 legt dem Wetter die Annahme nahe, der Besitz des quittierten A-Abschnitts sei zu dem Nachweis des Gewinnanspruchs ausreichend. Näher liegt gerade für den einfachen Wetter die Vorstellung, dass er mit rechtzeitiger Abgabe des Wettscheins bei der von der Beklagten autorisierten Annahmestelle einen Anspruch auf Beteiligung an der Wette erwirbt. Es mag der Beklagten zugegeben werden, dass es im Interesse der raschen ; und zuverlässigen Ermittlung der Wettgewinne und auch im Interesse der Unterbindung von Täuschungs versuchen zweckmässig ^ ist, nur die Wettscheine zu berücksichtigen, deren Kontroll- i abschnitte rechtzeitig bei der Zentrale eingetroffen sind. Eine solche, nicht ohne weiteres selbstverständliche Regelung , hätte dann aber von der Beklagten in ihren Bestimmungen so festgesetzt werden müssen, dass sie dem Wetteilnehmer zweifelsfrei ersichtlich ist« Das war bei den früheren-inzwischen abgeänderten-Bestimmungen der Beklagten, wie der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, nicht der Pall- Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keines Eingehens darauf, ob nicht wenigstens der Kläger, der angeblich häufig gewettet und sich dabei eines sogenannten Systems bedient hatte, die Wettbestimmungen im Sinne der Auffassung der Beklagten hätte verstehen müssen« Für die Auslegung allgemeiner Geschäftsund Vertragsbestimmungen kommt es gerade nicht auf die besondere Lage des Einzelfalles an, vielmehr ist ausgehend vom Wortlaut und der allgemeinen Interessenlage der Vertragsparteien der objektive Sinn der getroffenen Regelung zu ermitteln, die vernünftigerweise für alle Beteiligten und für alle Fälle gleichermassen Geltung haben muss (RGZ 170, 233 /S407j 171, 43 ^?§77» Insoweit berührt sich die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen weitgehend mit der Gesetzesauslegung, und nur aus diesem Grunde ist sie der Nachprüfung des Revisionsrichters zugänglich« Nur wenn der Kläger die Wettbestimmungen zweifelsfrei im Sinne der Auffassung der Beklagten wirklich verstanden hätte, könnte möglicherweise nach freu und Glauben eine andere Beurteilung Platz greifen« Für eine solche Annahme Muss die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung der Wettbestimmungen zugrunde gelegt werden, so können auch die weiteren Angriffe der Revision keinen Erfolg haben« Massgebend für die Wettbeteiligung war nach den damaligen Bestimmungen, dass der Teilnehmer rechtzeitig seinen Wettschein bei der Annahmestelle abgegeben hatte und dass er diese Ab- Es ist sich entgegen der Ansicht der Revision sehr wohl dessen bewusst gewesen, dass nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, dass die Quittung nicht ordnungsmässig zustande gekommen war. Das Berufungsgericht hat daher in eingehender Beweisaufnahme zu klären versucht, wo die B- und C-Abschnitte des Wettscheins geblieben sein können, ob sich der Kläger vielleicht unberechtigt in den Befeitz des Stempels gesetzt oder aber mit dem Beiter der Annahmestelle in unlauterer» Weise zusammengewirkt hat. Wenn das Berufungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass, der Kläger in ordnungswidriger Weise in den Besitz des quittierten A-Abschnitts gekommen ist, so ist diese Beweiswürdigung Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei der Anordnung der Vernehmung und Vereidigung des Klägers die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat.

WettbestimmungenAnnahmestelleWettscheineB-BerufungsgerichtBestimmungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

* • x >
2354 032
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VI ZR 25/53
Verkündet am 7. Juli 1954
Ju6tiza38istent,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle•
Im Namen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit
 der S
GmbH Eheinland-Pfalz, vertreten durch ihren
 Geschäftsführer in
 Hochhaus
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter
 Br .Gelhaar, Br .Meyer, Br.Bode und Br.Hauß
♦
*
für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen dasUrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Bezember 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten *
.	auferlegt.
gegen
 Von Hechts wegen
KVJm	 rr^i*	«»■w
$
 Tatbestands
 Der Kläger gab am 11. Mai 1949 fUr den Wettsonntag des 15. Mai 1949 bei der Toto-Annahmestellte. SchflHBMl in Ludwigshafen drei Wettscheine der Beklagten mit den Nummern 45 798, 45 799 und 45 800 ab, in denen je zehn Tippreihen ausgefüllt waren. Nach Zahlung des Einsatzes von 5 DM pro Wettschein erhielt der Kläger die mit den Stempeln der Annahmestelle versehenen A-Abschnitte der Wettscheine zurück, während die B- und C-Scheine an die Zentrale der Beklagten nach Koblenz übersandt wurden« Ein Gewinn ist auf diese Wettscheine nicht entfallen. Der Kläger wies jedoch am Mittwoch nach dem Wettag einen weiteren A-Abschnitt eines Wettscheines vor, der die Nummer 45 796 trug und mit dem Stempel der Annahmestelle P 1/4 und der gestempelten Faksimileunterschrift des Annahmestellenleiters versehen war.
Auf diesem A-Abschnitt. waren vier Tippreihen (Einsatz 2 DM) ausgefüllt, wobei die dritte Tippreihe zehn richtige Vorhersagen enthielt. Nach den Rundfunk- und Presseverlautbarungen der Beklagten war kein Wetter mit zehn richtigen Vorhersagen ermittelt worden. Der auf den «ersten Rang" entfallende Gewinn würde etwa 55 000 DM betragen haben. Die Beklagte weigerte die Auszahlung des Gewinnbetrages an den Kläger mit
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der Begründung, es seien bei ihr B- und C-Abschnitte des Wettscheines Nr 45 796 nicht eingegangen. Auch bei der Annahmestelle SchflHIRl konnten die B- und C-Abschnitte dieses Wettscheines nicht ermittelt werden.
Der Kläger hat einen Teilbetrag von 6 100 DK des ihm - nach seiner Ansicht zugefallenen Gewinns eingeklagt. Er hat vorge tragen, er habe mit den drei anderen Wett sehe inen auch den ordnungsgemäss ausgefüllten Wettschein Nr 45 796 bei der
 Annahmestelle Sch^HBi vorgelegt. Er habe den Wetteinsatz bezahlt und nach Abtrennung der B- und C-Abschnitte von SchflHBl den mit den Stempeln versehenen A-Abschnitt als Quittung zürückerhalten. Am Sonntagabend (15* Mai 1949) habe er durch den Rundfunk erfahren, dass dieser Wettschein zehn richtige Vorhersagen enthalten habe; er habe aber zunächst mit einer grösseren Anzahl von Gewinnern im ersten Rang gerechnet und sich deshalb um die Anmeldung des Gewinnanspruchs vorerst nicht gekümmert« Als er am Dienstagabend durch den Rundfunk gehört habe, dass im ersten Rang kein Gewinner ermittelt worden sei, habe er bei der Annahmestelle SchflIHB* dann bei der Hauptahnahmestelle in Ludwigshafen und schliesslich bei der Zentrale der Beklagten in Koblenz eine Aufklärung der Angelegenheit unternommen und seinen Anspruch angemeldet« Der Kläger ist der Ansicht, der Wettvertrag sei mit der Annahm des Wettscheines durch die Annahmestelle SchflH^ zustande gekommen und der Nachweis seines Gewinnanspruchs sei durch Vorlage des abgestempelten A-Abschnitts dieses Wettscheines erbracht. Wenn die B- und C-Abschnitte innerhalb des Geschäfts gangs der Organisation der Beklagten verloren gegangen seien, so könne hierdurch sein Gewinnanspruch nicht berührt werden«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie will aus den Wettbestimmungen folgern, dass ein Wettschein nur bei rechtzeitigem Eintreffen der B- und C-Abschnitte in der Koblenzer Zentrale an der Gewinnermittlung beteiligt sei«
Eine solche Regelung sei erforderlich, um die im Interesse aller Wetter erforderliche Kontrolle zu gewährleisten und sonst naheliegende Betrugsversuche zu unterbinden« Der vom Kläger vorgelegte Ä-Abschnitt entbehre der Beweiskraft, weil ? er nicht - wie vorgeschrieben - mit dem Namenszug des Leiters
 
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 der Annahmestelle unterschrieben, sondern nur mit dem Abdruck eines Faksimilestempels versehen sei, der für einen Unbefugten leicht erreichbar hinter dem Schalter der Annahmestelle gelegen habe« Es bestehe der Verdacht, dass der Faksimilestempel nachträglich aufgedruckt sei, es könne aber auch sein, dass die B- und C-Abschnitte mit dem A-Abschnitt dem Kläger versehentlich zurückgegeben worden seien» Ein Abhandenkommen der B- und C-Abschnitte innerhalb ihrer Or-• ganisation sei ausgeschlossen» Die Annahmestelle SchflH^l habe für den Wettsonntag 1 211 Wettscheine mit dem Einsatz von 2 DM abgerechnet; die gleiche Anzahl*von Wettscheinen sei in Koblenz eingetroffen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat gemäss dem Klageantrag erkannt» Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe;
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien waren die auf der Rückseite der Wettscheine auszugsweise abgedruckten Wettbestimmungen der Beklagten massgebend, die u«a» folgendes besagten*
"Art 5: Wenn nicht in besonderen Fällen anders lautende Bestimmungen getroffen werden, müssen Einsatz* und Wettschein bis spätestens am Freitag, 18.00 Uhr, im Besitz der S^fe-lNfe-Annahmestelle sein» Alle verspä-• tet eingegangenen Wettscheine sind ungültig«
Art 8: Risiko und Gefahr für das richtige Eintreffen der Wett scheine bei der Sf|^TfllMTinbH trägt ausschliesslich der Teilnehmer»
Art 9: Vom Wettbewerb scheiden ohne Einspruchsrecht aus, Wettscheine, die
a) ......
*) ......-
c)	bei Abschluss der Beteiligungsermittlung eines Wettbewerbs bei der SlM^Tfl^GmbH noch nicht
. eingetroffen sind oder
d)	sonstwie gegen die Teilnahmebestimmungen ver-stossen«
Die Einsätze verfallen»
Art 13: Einsprüche gegen die Feststellung der Gewinne müssen 10 Tage nach dem Wettag bei der Zentrale eingegangen sein««
Bes weiteren war in dem nicht auf den Wettscheinen ab-gedruckten Artikel 8 Absatz 2 bestimmt, dass der Nachweis für die ordnungsgemässe Einreichung bei Ausschluss anderer Beweismittel nur durch die Vorlage des durch die Annahmestelle bezw. Hauptstelle durch Stempel quittierten Teilabschnitts A erbracht werden könne und dass andere Beweis mittel ausgeschlossen seien«
Biese allgemeinen Vertragsbedingungen, deren Anwendung sich auf den Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte erstreckt, unterliegen der freien Auslegung des Revisionsgerichts» Ber I» Senat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung BGHZ 5, 111 bereits zu der Auslegung’dieser Wettbestimmungen Stellung genommen und folgendes ausgeführts In den Artikeln 5, 8
und 9 sei nicht hinreichend zu dem Ausdruck gekommen, dass das Zustandekommen des Wettvertrages von dem Eingang der Wettscheine bei der Zentrale der Beklagten abhängig sei. Vielmehr sei in Artikel 5 gerade die Annahmestelle zur Entgegennahme des ganzen Wettscheines mit allen Abschnitten ermächtigt worden. «Derartige allgemeine Vertragsbedingungen, die sich an weite Kreise meist rechtsungewandter Vertragsgegner wendeten, müssten klare Regelungen enthalten und ohne Anstellung komplizierter Erwägungen verständlich sein. Bei Zweifeln seien sie zu Lasten desjenigen Vertragsteiles auszulegen, der sie aufgestellt habe und dem der Vorwurf unklarer Ausdrucksweise zu machen sei. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen habe der Wetteilnehmer annehmen dürfen, er habe mit der rechtzeitigen Einreichung des Wettscheines bei der Toto-Annahmestelle alle Voraussetzungen einer Wettbeteiligung erfüllt. Bei einer solchen Auslegung sei den Artikeln 8 und 9 c der Bestimmungen durchaus ein Anwendungsbereich verblieben, was im einzelnen dargelegt wird. Bas Berufungsgericht hat sich dieser Auslegung angeschlossen und insbesondere darauf hingewiesen, dass in Artikel 8 Absatz 2 der damaligen Bestimmungen als ausschliessliches Beweismittel für die Einreichung des Wettscheins der durch Stempel quittierte Teilabschnitt A des WettScheins bezeichnet worden sei.
Die Revision bittet,die Auslegung der inzwischen ab-geänderten Wettbestimmungen der Beklagten einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, indem sie im einzelnen darzulegen versucht, es müsse gerade dem durchschnittlichen Toto-Wetter klar sein, dass nur dann, wenn die B- und C-Abschnitte rechtzeitig bei der Zentrale der Beklagten vorlägen, eine einwandfreie Wettdurchführung stattfinden könne.
 
Der erkennende Senat sah keinen Anlass, von der Entscheid düng des I« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 5,
111 abzuweichen» Wenn die Beklagte nur solche Wettscheine bei der Gewinnermittlung berücksichtigen* wollte, deren B- und * C-Abschnitte rechtzeitig der Zentrale Vorlagen, so musste sie diesem Willen in klarer Weise Ausdruck verleihen. Von der .✓ Zentrale der Beklagten ist nur in der Bestimmung des Artikels 13 über die Einspruchseinlegung die Hede, während Artikel 8 Abs 1 und 9 c vom Eintreffen der Wettscheine bei der T4M~GmbH sprechen und gerade in Verbindung mit Artikel 9 dahin verstanden werden können, es genüge eine Einreichung bei der Toto-Annahmesteile, die in der Geschäftsordnung der Beklagten als deren Aussenstelle bezeichnet wird« Auch die Bestimmung des Artikels 8 Abs 2 legt dem Wetter die Annahme nahe, der Besitz des quittierten A-Abschnitts sei zu dem Nachweis des Gewinnanspruchs ausreichend. Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten für den Wetter keineswegs selbstverständlich, dass er bei der Gewinnbeteiligung ausscheidet, wenn etwa Einsatz und Kontrollabschnitte bei der Annahmestelle unterschlagen oder die Kontrollabschnitte im Geschäftsgang der Organisation der Beklagten versehentlich in Verlust geraten sind. Näher liegt gerade für den einfachen Wetter die Vorstellung, dass er mit rechtzeitiger Abgabe des Wettscheins bei der von der Beklagten autorisierten Annahmestelle einen Anspruch auf Beteiligung an der Wette erwirbt. Es mag der Beklagten zugegeben werden, dass es im Interesse der raschen ; und zuverlässigen Ermittlung der Wettgewinne und auch im Interesse der Unterbindung von Täuschungs versuchen zweckmässig ^ ist, nur die Wettscheine zu berücksichtigen, deren Kontroll- i abschnitte rechtzeitig bei der Zentrale eingetroffen sind.
Eine solche, nicht ohne weiteres selbstverständliche Regelung , hätte dann aber von der Beklagten in ihren Bestimmungen so
 festgesetzt werden müssen, dass sie dem Wetteilnehmer zweifelsfrei ersichtlich ist« Das war bei den früheren-inzwischen abgeänderten-Bestimmungen der Beklagten, wie der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, nicht der Pall- Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keines Eingehens darauf, ob nicht wenigstens der Kläger, der angeblich häufig gewettet und sich dabei eines sogenannten Systems bedient hatte, die Wettbestimmungen im Sinne der Auffassung der Beklagten hätte verstehen müssen« Für die Auslegung allgemeiner Geschäftsund Vertragsbestimmungen kommt es gerade nicht auf die besondere Lage des Einzelfalles an, vielmehr ist ausgehend vom Wortlaut und der allgemeinen Interessenlage der Vertragsparteien der objektive Sinn der getroffenen Regelung zu ermitteln, die vernünftigerweise für alle Beteiligten und für alle Fälle gleichermassen Geltung haben muss (RGZ 170, 233 /S407j 171, 43 ^?§77» Insoweit berührt sich die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen weitgehend mit der Gesetzesauslegung, und nur aus diesem Grunde ist sie der Nachprüfung des Revisionsrichters zugänglich« Nur wenn der Kläger die Wettbestimmungen zweifelsfrei im Sinne der Auffassung der Beklagten wirklich verstanden hätte, könnte möglicherweise nach freu und Glauben eine andere Beurteilung Platz greifen« Für eine solche Annahme
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fehlte es aber auch nach dem Vortrag der Beklagten an jedem Anhaltspunkt«
Muss die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung der Wettbestimmungen zugrunde gelegt werden, so können auch die weiteren Angriffe der Revision keinen Erfolg haben« Massgebend für die Wettbeteiligung war nach den damaligen Bestimmungen, dass der Teilnehmer rechtzeitig seinen Wettschein bei der Annahmestelle abgegeben hatte und dass er diese Ab-
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gäbe durch Vorlage des von der Annahmestelle durch Stempel quittierten A-Abschnitts nachweisen konnte. Erst die später abgeänderten Vertragsbedingungen enthielten die Bestimmung, dass die Quittung neben dem Stempel noch ein Namenszeichen aufweiseri musste. Zur damaligen Zeit wurden nach der Feststellung des Berufungsgerichts die mit einem FaksimileStempel der Unterschrift des Annahmestellenleiters Schreiber versehenen A-Abschnitte als ordnungsmässige behandelt. Die Beweiskraft der Quittung konnte daher nicht deshalb entfallen, weil diese nicht eine Originalunterschrift, sondern nur einen Faksimilestempel der Unterschrift trug. Für den Kläger begründete die Tatsache, dass er im Besitz eines quittierten A-Abschnitts des Wettscheins Nr 45 796 war, zwar noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung. Wohl aber war die Quittung ein wesentliches Beweismittel des Klägers, das allerdings durch Gegenbeweise entkräftet werden konnte (BGB RGRK 10. Aufl Anm 1 zu § 368). Biese Beweislage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutref fend gesehen. Es ist sich entgegen der Ansicht der Revision sehr wohl dessen bewusst gewesen, dass nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, dass die Quittung nicht ordnungsmässig zustande gekommen war. Das Berufungsgericht hat daher in eingehender Beweisaufnahme zu klären versucht, wo die B- und C-Abschnitte des Wettscheins geblieben sein können, ob sich der Kläger vielleicht unberechtigt in den Befeitz des Stempels gesetzt oder aber mit dem Beiter der Annahmestelle in unlauterer» Weise zusammengewirkt hat. Wenn das Berufungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass, der Kläger in ordnungswidriger Weise in den Besitz des quittierten A-Abschnitts gekommen ist, so ist diese Beweiswürdigung
 
der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Aus Rechts-gründen kann auch nicht beanstandet werden, dass das Berufungsgericht gemäss § 448 ff ZPO die eidliche Vernehmung des Klägers angeordnet hat. Diese sollte dazu dienen, dem Gericht die letzte Überzeugung von der Richtigkeit des Vortrages des Klägers zu verschaffen, nachdem bereits das bisherige Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme weitgehend zu Gunsten des Klägers ausgefallen war. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei der Anordnung der Vernehmung und Vereidigung des Klägers die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat. Da auch im übrigen die Würdigung des Ergebnisses der Verhandlungen und der Beweisaufnahme einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ausgefüllten Wettschein Nr 45 796 am 11. Mai 1949 bei der Toto-Annahmestelle SchflHfeder Beklagten abgegeben und quittiert erhalten, für das Revisionsgericht bindend. Auf Grund dieser Feststellung war aber die Verurteilung der Beklagten gemäss dem Klageantrag geboten, so dass die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden musste.

-11-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO «
Meiß	Dr»Gelhaar
 Dr«K«E.Meyer
 Dr»Bode
 Dr o Hauß