2« Ein Zahnarzt oder Dentist, der bei Benutzung eines Klein-Instrumentes die von der Wissenschaft für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unterläßt, handelt auch dann fahrläs-f wenn diese Maßnahmen mit gewissen Unoequem-eiten oder Zeitverlust verbunden sind und b in der Praxis üblicherweise nicht angebet werden« Er haftet deshalb auf Schadensersatz, wenn der Patient eine ohne diese Mailnahmen verwendete Nervnadel verschluckt oder tri ei c te fest» daß diese gerade anderweitig beschäftigt und vollendete die Behandlung des Zahnes durch Bins' einer neuen Einlage» Bann brachte er die Klägerin rgenstationj wo die nach der Sachlage gebotenen n getroffen wurden» Reizerscheinungen am Bauchen dem die Klägerin beobachtenden Arzt Anlaß» das Krankenhaus BÄ Ref 2» Mai 1949 operiert wurde einzuweisen» wendete Nervnadel entglitten, er hatte sie jedoch mit de* Fingern ergreifen und aus dem Mund der Klägerin entferne können o Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr den durch das Verschlucken der Nervnadel entstandenen uh noch entstehenden Vermögensrechtliehen und nicht vermö- Bas Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600 DM nebst Zinsen stattgegeben und in Höhe von 4400 DM die Klägerin mit dem Schmerzensgeldanspruch abgewiesen„ 1, Das 'Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen» ob in der Nichtanwendung der in der zahnärztlichen Fachliteratur erwähnten und auf den Universitäten gelehrten ' Sicherungsmaßnahmen gegen das 'verschlucken von Nervnadeln ein Kunstfehler des Beklagten zu erblicken ist . Wären von dem Beklagten Wattebäusche eingelegt worden, so würde die Nervnadel nach dem Entgleiten wahrscheinlich auf ihnen liegen geblieben sein so -wäre auch an dieser Stelle die Schlüpfrigkeit durch die Saugwirkung der Watte gemindert gewesen, Dadurch/ daß der Beklagte es an diesen vorbeugenden Maßnahmen habe fehlen lassen, habe er die ihm zu demutbare Sorgfalt verletzt und hierdurch den Schaden der Klägerin herbeige führt o richts erweist sich schon deshalb als richtig (§ ö63 ZPO), weil hier inder Nichtanwendung der von der Zahnheilkun.de entwickelten und auf den Universitäten gelehrten .Sicherheitsmaßregeln durch den Beklagten eine. 1957 und 15» Mars 1951 hervorgehoeen werden ist; eine .Reine von Siche rungsmaß nah men gegen das 'verschlucken von Nei-Tnadeln j die die‘Gefahren der Verwendung derartiger Nadeln sehr wesentlich horatmindern„ Allerdings bringt ihre Anwendung gewisse Unannehmlichkeiten sowohl für den Patienten als auch für den Sahntehandler mit sich und verlängert die Dauer der einzelnen Behandlungen, so aase die meisten Zahnärzte und Pent is ten in ihrer Praxis mit ungesicherten Nervnadeln, zu arcs i ten ‘pflegen* Von dieser Grundlage aus ist zu prüfeng•ob die Unterlassung von Sicherungsnaßnabmen bei der Verwendung der Nervnadel dem; Beklagten als Verschulden anzurechnen ist <= g d e r Zabnheilkunde vom 31.- März 1952 (BGBl I221;, das Zahnärzte und Dentisten völlig gleich?.teilt und nur noch eine Bestallung als "Zahnarzt■’ kennt, ist zwar erst-nach dem den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Vorfall in Kraft getre- Auch schon v dem Inkrafttreten des Gesetzes rem 31» März 1952 war daher a gemein anerkannt, dass die'Dentisten im,Rahmen der'öffentlic Gesundheitspflege nicht weniger wichtige Aufgaben zu erfülle hatten als Ärzte und Zahnärzte = Gerade die Dentisten haben stets Wert darauf gelegtdass, sie gegenüber den „akademisch gebildeten Zahnärzten nicht als Zahnbehandler minderer Qualität angesehen wurden» Ihnen kennen darar auch kerne geringeren 'Sorgfaltspflichten obliegen als Zahnärzten, und es bestehen daher keine Bedenken dagegen, die über die C!Ai''Tfal + Pflicht von Ärzten und Zahnärzten entwickelten Grundsatz auch auf Dentisten zur Anwendung.zu:bringen„ Beklagten* d ih ein Verst ^ ge gen einen allgemein anerkannren G_urdsatz der rannarztlrc:mn Wissenschaft (Soeigel BGB S» Aufl § 276 Aran III 3 3t DG »7 1935, 115 Ir 3; EG DB 1947h 1949 Ir 16h zu erblicken ist-was in dem.Gutachten wen 31» März 193' ausdrücklich.verneint worden ist» Die Begriffe "Kunstfehler" und "Verschulden" des Arztes decken. c) Aus der Tatsache, dass erfahrene Praktiker a Zahnheilkunde üblicherweise mit ungesicherten Nervnadeln, zu arbeiten pflegen, kann zwar der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte die in seinen Berufskreisen übliche Sorg falt angewendet hat» Hierauf kommt es aber, wie ausgeführt nicht entscheidend an» Maßgebend ist vielmehr, ob er di objektiv erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Gerade im ärztlichen Beruf ist; aber der. Biiiii durch Zwischenfälle bei der Behandlung drohende vermeidbare Gefahren oberstes Gebot* Bei der Zahnbehandlung mit Kleininstrumenten besteht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausdrücklich festgestellt hat, stets die Gefahr, dass diese Instrumente den Fingern des Behandlers entgleiten, in den Schlund gelangen und verschluckt oder eingeatmet werden, und zwar auch dann, wenn diese -Instrumente von erfahrenen Zahnoehandlern rehandhabt werden» Diese Gefahr kann durch •Anwendung von Sicherungsmaßnahmen gehr wesentlich herabgemindert werden» Unter diesen Umständen-ist die erforderliche Sorgfalt von einem Zahnbehandler nur dann beobachtet worden, wenn er die nach Lage des Balles gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um die Gefahr des Verschluckens oder Einatmens von den Dingern des Behandlers entglittenen Eleinin-strumenten tunlichst auszuschalten„ Soweit also nicht im Einzelfalle derartige Maßnahmen aus besonderen Gründen unanwendbar sind, ist die erforderliche Sorgfalt nur dann beobachtet, wenn diese Maßnahmen angewendet worden sind , Der Zahnbehandler setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus, wenn er sie unterlassen hat» Mag dieses Verschulden auch angesichts der gegenteiligen allgemeinen Übung in den Kreisen der Zahnärzte und Dentisten nur als gering erscheinen, sc genügt es doch, um die Schadensersatzpflicht des Zahnbehandlers - zu begründen, wenn es eine Gesundheitsschädigung des Patienten zur Folge gehabt hat (vgl RG JW 1923, 603 Nr 15) <> Die von dem erkennenden Senat vertretene imsicht, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Behandlung mit Kleininstrumenten durch, einen Zahnarzt oder Dentisten nur dann beobachtet worden ist. Zahnärztl° Wochenschrift 1942 "Haftpflichtfragen der Praxis" ic Zahnärztlo W.el und "Zur Präge des.Verschluckeps einer Nervnadel" sehe Zahnärztlo Zeitschrift 1950, 803) vertretenL< wird in den im zahnärztlichen Schrifttum veröffentli juristischen Aufsätzen über die Verantwortlichkeit < ärzte bei Verschlucken: von Nervnadeln überein st immer hingewiesen, dass jedenfalls im Gebiet der grossen Backenzähne das Arbeiten mit ungesicherten Nervnadeln als.Fahrlas sigkeit des Zahnbehandlers zu werten ist (Unterhinninghofen in Zahnärztlo Mitteilungen 1936? Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken sätzl’ich dem in der Hanseatischen Gerichtszeitung 19 /Beiblatt/Ü 128 Nr 67 abgedruckten Urteil des Oberla gerichts Hamburg beizutreten, in dem ausgeführt ist, Zahnbehandler, der bei einer Wurzelbehandlung mit.eit Neivnadel von Sicherheitsmaßregeln absehe und sich auf sei Sicherheit und Geschicklichkeit verlasse, tue das auf sein Gefahr? er verletze damit die für die Sicherheit des Patie ten erforderliche Sorgfalt, wenn auch ir, der Praxis diese Sorgfalt nicht allgemein geübt werde, und müsse haften, wen ein Patient die zur Wurzelbehandlung benutzte, den Pi des Zahnbehandlers entglittene Nervnadel verschluck d) Besondere Umstände, die die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle ausgeschlossen haben könnten, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt wordene Dagegen ist mit Recht zu Lasten des Beklagten weiter in Betracht gezogen worden, daß ihm bereits bei einer früheren Behandlung der Klägerin eine Nervnadel aus den Fingern geglitten und in den Mund der Patientin geraten war» Gerade dieser Umstand war geeig net, dem Beklagten die Wichtigkeit der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen bei der Wurzelbehandlung mit einer .Nervnadel eindringlich vor Augen zu führen0 Tm Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht beizutreten, das eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat« e) Daß die Unterlassung der Anwendung von Sicherungsmaßregeln für das Verschlucken der Nadel und die darauf be ruhende körperliche Schädigung der Klägerin ursächlich gewesen ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen« Es besteht angesichts des vom'Berufungsgericht festgestellten Sachver halts kein Anhalt für die Annahme-, daß die Klägerin die den Fingern des Beklagten entglittene Nervnadel auch dann verschluckt haben wurde, wenn der Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hättee Da der Beklagte mithin durch' Fahrlässigkeit den Körper der Klägerin verletzt hat,' ist gemäß § 847.
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I ZP. 25/52
vom 27p November 1952
;■ LG Traunstein OLG München
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs-beklagte und Revisionsbeklagte,
ozeßbevollmächtigter;
YIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-erhanalung vom 27» November 1952 unter Mitwirkung c.esrichter Dr» Delbrück, Dr. Kleinewefers, Pr. Gel-Pn “horo- irnH UononAn 1»-
In:dem
entisten Paul 1 Versehrtenkran
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,; '
November 1952 ; izassistent
aet' am 27 • s s a *- ap < Ju i
kundsbeamter: der Geschäfts■ stelle
Tatbe standi
e Klägerin hatte sieh bereits in den Jahren 1946 47 als Privatpatient in bei dem Beklagten.« der sei-- ■ is im V«■■■»Krankenhaus in Be:■■■■■§ aus-in"Zahnbehandlung befunden und begab sieh'in Januar Februar 1949 erneut zu dem Beklagten in Behandlung»; April 1949 führte der Beklagte an dem Zahn unten 7 der Klägerin eine Wurzeleehandlung durch und herzu diesem Zweck? eine etwa 4 cm lange Nervnadel in hinteren Wurzelkanal dieses Zahnes einzuführen» Als d agte mit der Nadel eine Brehbevegung machen wollte, die Nadel um und blieb zwischen dem Zahn unten links Zahn unten links 8 und der Zunge liegen» Der Be-s griff sofort zu einer Pinzette.; um mit ihrer Hilfe ervnadel aus dem Munde der Klägerin herauszunehmen4k chen hatte diese die Nervnadel aber bereits ver-kr o
er Beklagte rief sofort"die im gleichen Hause be-
en e Röntgenstation'des
^Krankenhauses an<
te fest» daß diese gerade anderweitig beschäftigt und vollendete die Behandlung des Zahnes durch Bins' einer neuen Einlage» Bann brachte er die Klägerin rgenstationj wo die nach der Sachlage gebotenen n getroffen wurden» Reizerscheinungen am Bauchen dem die Klägerin beobachtenden Arzt Anlaß» das Krankenhaus BÄ Ref 2» Mai 1949 operiert wurde
einzuweisen»
1 der Behandlung am 21» April 1949 war die Nadel der stets mit ungesicherten Nervna-
worden« Waller in
Trage stehenden Behandlung in den Mund der Klägerin hi cg eingelegts da keine Notwendigkeit bestand, den Zahn spe^ chelfrei zu halten. Bei einer früheren Behandlung der gerin, die etwa 1 -Woche vor diesem Vorfall stattgefunde' war dem Beklagten ebenfalls die zur Wurzelbehandlung ve. wendete Nervnadel entglitten, er hatte sie jedoch mit de* Fingern ergreifen und aus dem Mund der Klägerin entferne können o
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr
den durch das Verschlucken der Nervnadel entstandenen uh
noch entstehenden Vermögensrechtliehen und nicht vermö-
.
gensrechtlichen Schaden zu ersetzen habe» Sie hat Klage erhoben auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5000 DM, eines weiteren Betrages von 3000 DM sowie einer laufenden Rente von 50 BI,! monatlich seit dem K Mai 1950 als Verdienstausfall und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr allen weiteren auf das Verschlucken der Nervnadel zurückzuführenden Schaden zu ersetzen„
Bas Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600 DM nebst Zinsen stattgegeben und in Höhe von 4400 DM die Klägerin mit dem Schmerzensgeldanspruch abgewiesen„
"Auf die Berufung der Klägerin und in teilv/eiser Be tung der Berufung des Beklagten", die im übrigen zurüc’ wiesen worden ist, hat das Oberlandesgericht das Teiluri des Landgerichts aufgehoben und die auf Schmerzensgeld g richtete Klageforderung dem Grunde nach für gerechtferii erklärte Die Revision gegen dieses Urteil ist zugelassen worden 0
E nt sclieidung sgrüncL e
1, Das 'Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen» ob in der Nichtanwendung der in der zahnärztlichen Fachliteratur erwähnten und auf den Universitäten gelehrten ' Sicherungsmaßnahmen gegen das 'verschlucken von Nervnadeln ein Kunstfehler des Beklagten zu erblicken ist . Es sieht jedoch eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, die Umgebung des zu behandelnden Zahnes so trocken wie möglich zu halten. Dies hätte dadurch erreicht werden können5 daß der Beklagte Wattebäusche zwischen Zahnreihe und Wange einerseits, Zahnreihe und Zunge andererseits einlegte. • Durch das Einlegen derartiger Wattebäusche wäre nicht nur das Operationsgebiet übersichtlicher gestaltet werden vielmehr Wäre durch die Wattebäusche auch der Spei-C-iel aufgesogen worden. Gerade weil die Arbeit mit der Nervnadel starke Konzentration auf die Schadensstelle erforderej sei es nötig, daß der Behandelnde, vorsorgend? ene er die Nadel zur Hand nehme, eine Umgebung schaffe. die schädlichen Auswirkungen unglücklicher Zufälle soweit möglich vorbeuge. Dazu gehöre‘neben sachgemäßer Lagerung des Kopfes möglichste Trockenhaltung der Kundhöhle und Je Meldung von Speichelfluß. Wären von dem Beklagten Wattebäusche eingelegt worden, so würde die Nervnadel nach dem Entgleiten wahrscheinlich auf ihnen liegen geblieben sein
so -wäre auch an dieser Stelle die Schlüpfrigkeit durch die Saugwirkung der Watte gemindert gewesen, Dadurch/ daß der Beklagte es an diesen vorbeugenden Maßnahmen habe fehlen lassen, habe er die ihm zu demutbare Sorgfalt verletzt und hierdurch den Schaden der Klägerin herbeige führt o
2, Die Revision hält die Annahme des Berufungsgerichts, in der Unterlassung der'Trockenlegung der Zahn-Umgebung sei ein Kunstfehler zu erblicken, für verfehlt, Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision gegen diese Darlegungen des angefochtenen
Urteils begründet sind, denn das Urteil des Berufungsge-
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richts erweist sich schon deshalb als richtig (§ ö63 ZPO), weil hier inder Nichtanwendung der von der Zahnheilkun.de entwickelten und auf den Universitäten gelehrten .Sicherheitsmaßregeln durch den Beklagten eine. Fahrlässigkeit;! zu erblicken ist, die die Körperverletzung der Klägerin fierb.eigeführt',:hat
Bezüglich lies i S:: c-herhei -1 üreget a .es Bern
gericht im Einklang mit’den leingeholten-Gutachten folgende :Eeststellunge:n''getroffenh?|g|S r
"Die Nervnadel ' ist ■ ein tkleines Instrument/Üdas-'üeno/tle .Dingern des- Zahnbehandlers, leicht - entgleiten kann, auch dem Erfahrensten». Es sind deshalb Sicherungsmaßnahmen entwickelt worden, dielverhindern sollen, daß die entglittene Nadel in den Schlund gelangt,..
Es gibt Halter, Sicherungskettchen,' Seidenf Rechen,,, die am Ende der Nadel befestigt werden» Es besteht die Möglichkeit, einen Spanngummi 1Kofferdam) anzulegen oder die Zunge und den Schlund mit einem Mundtuch abzudecken» An den Universitäten wird auf die Gefahren, die mir der Handhabung der Nervnadel verbunden sind, hingev/iesen, die Sicherungsmittel und das Arbeiten mit ihnen wird gelehrt = Die Praxis scheint
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sich ihrer vielfach gar nichin jedenfalls nicht gern zu eedienen. Es wird geltend gemacht g,dass. Kettchen und Faden das Feingefühl der die Nadel haltenden Finger beeinträchtigen„ Ein fester Kalter kann nicht allenthalben -verwendet werdenc Bein Sp.anngummi wird auf die Gefahr des Abspringens der Hai re-klammern und ihres Abgleitens in den Schlund' hingewiesen< Bei ihn und Dein Mundtuch treten leicht Würgereflexe beim Patienten ein» Erwähnt wird auch der Zeitverlust, den die Verwendung von SicheruhgsmalBnahm'en mit sich bringt und der Umstand, dass die Krankenkassen die Entlohnung solcher Maßnahmen, nie die-Anlegung eines Gummilappens ablehnend’1
Es gibt also. v;ie auch in den Gutachten der Elinifc für Zehn- Mund- und 'Eieferkrankheiten der Universität IdilHSi vom Ein Err:?; 1957 und 15» Mars 1951 hervorgehoeen werden ist; eine .Reine von Siche rungsmaß nah men gegen das 'verschlucken von Nei-Tnadeln j die die‘Gefahren der Verwendung derartiger Nadeln sehr wesentlich horatmindern„ Allerdings bringt ihre Anwendung gewisse Unannehmlichkeiten sowohl für den Patienten als auch für den Sahntehandler mit sich und verlängert die Dauer der einzelnen Behandlungen, so aase die meisten Zahnärzte und Pent is ten in ihrer Praxis mit ungesicherten Nervnadeln, zu arcs i ten ‘pflegen* Von dieser Grundlage aus ist zu prüfeng•ob die Unterlassung von Sicherungsnaßnabmen bei der Verwendung der Nervnadel dem; Beklagten als Verschulden anzurechnen ist <=
a) Es ist für diese Prüfung ohne Bedeutung; dass der 3 eh 1 agt e n i c 111 aka d em is ch geb i 1 d et e r Zahnarz r s cnö ern 1. en -bist istr An die Sorgfaltepflicht eines Dentisten dürfen kei nesfalls geringere Anforderungen gestellt werden als an die eines Zahnarztes (vgl Lang; Dentistische Rechtskunde .- lü30/ Ed 1 3 1 5 r ; B d 2 3 9 7 8} = . a a s G c s e t z ü c e r a i e .7 u s ü b v; r. g d e r Zabnheilkunde vom 31.- März 1952 (BGBl I221;, das Zahnärzte und Dentisten völlig gleich?.teilt und nur noch eine Bestallung als "Zahnarzt■’ kennt, ist zwar erst-nach dem den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Vorfall in Kraft getre-
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'tent Diese gesetzliche Regelung gedeutet ater nur den io -Schluss einer langen Entwicklung5 die bereits durch die Scha fung des § 125, EV-C - nach dieser Vorschrift kann bei Zahnkra hei ten mit Zustimmung des Versicherten diesem die Behandlung ausser durch Zahnärzte auch durch Dentisten gewährt werden ~ einen entscheidenden Wendepunkt erreicht hattec. Auch schon v dem Inkrafttreten des Gesetzes rem 31» März 1952 war daher a gemein anerkannt, dass die'Dentisten im,Rahmen der'öffentlic Gesundheitspflege nicht weniger wichtige Aufgaben zu erfülle hatten als Ärzte und Zahnärzte = Gerade die Dentisten haben stets Wert darauf gelegtdass, sie gegenüber den „akademisch gebildeten Zahnärzten nicht als Zahnbehandler minderer Qualität angesehen wurden» Ihnen kennen darar auch kerne geringeren 'Sorgfaltspflichten obliegen als Zahnärzten, und es bestehen daher keine Bedenken dagegen, die über die C!Ai''Tfal + Pflicht von Ärzten und Zahnärzten entwickelten Grundsatz auch auf Dentisten zur Anwendung.zu:bringen„
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b) Bei dieser Prüfung kommt es weiter auch nicht entscheidend darauf an, ob in der Unterlassung dieser Sicherung Maßnahmen ein Kunstfehler des. Beklagten* d ih ein Verst ^ ge gen einen allgemein anerkannren G_urdsatz der rannarztlrc:mn Wissenschaft (Soeigel BGB S» Aufl § 276 Aran III 3 3t DG »7 1935, 115 Ir 3; EG DB 1947h 1949 Ir 16h zu erblicken ist-was in dem.Gutachten wen 31» März 193' ausdrücklich.verneint worden ist» Die Begriffe "Kunstfehler" und "Verschulden" des Arztes decken. sich nicht 'BG HBB 1951, 17-+B < Mag auch ein Arzt, Zahnarzt 'Oder Dentist regelmässig, nur dann schuldha:
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ise auseinavd ergehen und eie Regeln, gegen die verstossen rden 1st. bisher noch keine allgemeine Anerkennung in der ssenschaft gefunden haben« In derartigen Fällen, in denen ie Meinungen der ärztlichen Wissenschaft und Praxis über Sie Ordnungsmässige Behandlungsweise auseinandergehen., dürfen zwar die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes nicht überspannt werden (RG JW 1938, 2203 Nr 19). Herrscht ater Streit darüber,•welches Maß von Vorsicht zur Verhütung von Schäden bei der Behandlung notwendig ist. so hat der Arzt im allgemeinen die grössere Vorsicht zu beobachten, wenn er nicht fahrlässig handeln will (RG KRR 1932, 1828). denn der Kranke darf verlangen, dass der Arzt alle, auch entfernte Verletzungsmöglichkeiten in den kreis seiner Erwägungen zieht und sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten, hiernach einrichtet (vgl EG JW 1923, 603 Nr 15) « Per Grad, der anzuwendenden Sorgfalt ist nämlich nur nach einem Objektiven Maßstab zu bestimmen, und zwar nach demjenigen, was der normale und gesunde Verkehr erfordert, ohne das auf eingerissene Nachlässigkeiten und Unsitten Rücksich zu nehmen ist (RGZ 95, 16 /TT7% RG Recht 1912, 2516•. BGHZ 318 /5l97)0 Das.gilt auch für die von einem Arzt, Zahnarzt
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oder Dentisten zu beobachtende Sorgfalt« Deshalb kann auch der Arzt, wenn er die in.seinem Tätigkeitsbereich erforder liehe Sorgfalt ausser acht gelassen hat, sich nicht darau berufen, dass er die übliche Sorgfalt ängewendet habe (RGZ 163, 129 71347: vgl auch RG JW 1938. 1246 Nr 12)«
c) Aus der Tatsache, dass erfahrene Praktiker a Zahnheilkunde üblicherweise mit ungesicherten Nervnadeln, zu arbeiten pflegen, kann zwar der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte die in seinen Berufskreisen übliche Sorg falt angewendet hat» Hierauf kommt es aber, wie ausgeführt nicht entscheidend an» Maßgebend ist vielmehr, ob er di objektiv erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Gerade im ärztlichen Beruf ist; aber der. Schutz der Patienten gege
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durch Zwischenfälle bei der Behandlung drohende vermeidbare Gefahren oberstes Gebot* Bei der Zahnbehandlung mit Kleininstrumenten besteht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausdrücklich festgestellt hat, stets die Gefahr, dass diese Instrumente den Fingern des Behandlers entgleiten, in den Schlund gelangen und verschluckt oder eingeatmet werden, und zwar auch dann, wenn diese -Instrumente von erfahrenen Zahnoehandlern rehandhabt werden» Diese Gefahr kann durch •Anwendung von Sicherungsmaßnahmen gehr wesentlich herabgemindert werden» Unter diesen Umständen-ist die erforderliche Sorgfalt von einem Zahnbehandler nur dann beobachtet worden, wenn er die nach Lage des Balles gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um die Gefahr des Verschluckens oder Einatmens von den Dingern des Behandlers entglittenen Eleinin-strumenten tunlichst auszuschalten„ Soweit also nicht im Einzelfalle derartige Maßnahmen aus besonderen Gründen unanwendbar sind, ist die erforderliche Sorgfalt nur dann beobachtet, wenn diese Maßnahmen angewendet worden sind , Der Zahnbehandler setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus, wenn er sie unterlassen hat» Mag dieses Verschulden auch angesichts der gegenteiligen allgemeinen Übung in den Kreisen der Zahnärzte und Dentisten nur als gering erscheinen, sc genügt es doch, um die Schadensersatzpflicht des Zahnbehandlers -
zu begründen, wenn es eine Gesundheitsschädigung des Patienten zur Folge gehabt hat (vgl RG JW 1923, 603 Nr 15) <> Die von dem erkennenden Senat vertretene imsicht, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Behandlung mit Kleininstrumenten durch, einen Zahnarzt oder Dentisten nur dann beobachtet worden ist. wenn die von der zahnärztlichen Wissenschaft entwickelten und auf aen Universitäten gelehrten 'Sicherheitsmaßnahmen : an gelten-? det worden sind, steht in Einklang mit der.Auffassung ven ■maßgeblichen Lehrbüchern der konservierenden Zahnheilkunde (Rebel, Konservierende Zahnheilkunde 20 Auf1 S 445: Walkhoff-Hess, Lehrbuch der konservierenden Zahnheilkunde, 4„ Aufi S 203; Hofer-Reichenbach-Spreter von Kreudenstein-Wannenma-
eher; Lehrbuch der klinischen Zahnheilkunde Bd 2? 20 S 242)1 Eine abweichende Ansicht- wird 'im zahnärztlic Schrifttum, soweit ersichtlich.« cur von dem inzwischen ve storbenen Profs.Hitter (Berlin).in Ritter-Korn,,Leuts Zahnärzterecht [2, Aufl 193-2 - vgl auch Zahnarzt! <> Mi Lungen 1932, 875). und von Prof* Morgen ,("Zai narzi u ic pilicht" in Deutsche. Zahnärztl° Wochenschrift 1942 "Haftpflichtfragen der Praxis" ic Zahnärztlo W.el und "Zur Präge des.Verschluckeps einer Nervnadel" sehe Zahnärztlo Zeitschrift 1950, 803) vertretenL< wird in den im zahnärztlichen Schrifttum veröffentli juristischen Aufsätzen über die Verantwortlichkeit < ärzte bei Verschlucken: von Nervnadeln überein st immer hingewiesen, dass jedenfalls im Gebiet der grossen Backenzähne das Arbeiten mit ungesicherten Nervnadeln als.Fahrlas sigkeit des Zahnbehandlers zu werten ist (Unterhinninghofen in Zahnärztlo Mitteilungen 1936? 423s Walthers "Der Zahnarz im Recht" in Zahnärztlo Welt 1951? 479 und? "Der Begriff d Fahrlässigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Ner: nadelunfälle" in Almanach der Zahnärztlo Welt 1950« 183)
Tn dem Verlangen nach Anwendung dieser Sic he- 2: u ng sma 13 nahmen kann daher keine Überspannung der an die Sorgfaltspflic der Zahnbehandler zu stellenden Anforderungen erblick den. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken sätzl’ich dem in der Hanseatischen Gerichtszeitung 19 /Beiblatt/Ü 128 Nr 67 abgedruckten Urteil des Oberla gerichts Hamburg beizutreten, in dem ausgeführt ist, Zahnbehandler, der bei einer Wurzelbehandlung mit.eit Neivnadel von Sicherheitsmaßregeln absehe und sich auf sei Sicherheit und Geschicklichkeit verlasse, tue das auf sein Gefahr? er verletze damit die für die Sicherheit des Patie ten erforderliche Sorgfalt, wenn auch ir, der Praxis diese Sorgfalt nicht allgemein geübt werde, und müsse haften, wen ein Patient die zur Wurzelbehandlung benutzte, den Pi des Zahnbehandlers entglittene Nervnadel verschluck
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d) Besondere Umstände, die die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle ausgeschlossen haben könnten, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt wordene Dagegen ist mit Recht zu Lasten des Beklagten weiter in Betracht gezogen worden, daß ihm bereits bei einer früheren Behandlung der Klägerin eine Nervnadel aus den Fingern geglitten und in den Mund der Patientin geraten war» Gerade dieser Umstand war geeig net, dem Beklagten die Wichtigkeit der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen bei der Wurzelbehandlung mit einer .Nervnadel eindringlich vor Augen zu führen0 Tm Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht beizutreten, das eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat«
e) Daß die Unterlassung der Anwendung von Sicherungsmaßregeln für das Verschlucken der Nadel und die darauf be ruhende körperliche Schädigung der Klägerin ursächlich gewesen ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen« Es besteht angesichts des vom'Berufungsgericht festgestellten Sachver halts kein Anhalt für die Annahme-, daß die Klägerin die den Fingern des Beklagten entglittene Nervnadel auch dann verschluckt haben wurde, wenn der Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hättee
Da der Beklagte mithin durch' Fahrlässigkeit den Körper der Klägerin verletzt hat,' ist gemäß § 847. BGB und § 304 ZPO der Schmerzensgeldanspruch vom Berufungsgericht dem Grunde nach mit Recht für gerechtfertigt erklärt vor-