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BGH · VI ZR 25/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 25/09

Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
KostenNichtzulassungsbeschwerdePentzGalkeBraunschweig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 25/09
vom 7. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 30. November 2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
Der Tenor lautet richtig:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Satz der Gründe ist das Wort "Klägerin" durch "Beklagte zu 1" zu ersetzen.
Galke
 Wellner
Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.12.2003 -40 371/02 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 1/04 -