Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ebenso wie in dem Senatsurteil BGHZ 168, 103, 111 f. hat sich der Aufklärungsmangel vorliegend nicht ausgewirkt, weil sich beim Kläger ein Risiko verwirklicht hat, über das er aufgeklärt worden ist. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.837,02 € Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 28.07.2006 -40 376/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 U 1703/06 -