* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 25/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 25/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des Beklagten für den 1. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Dokumentation21vermerkenBerufungsgerichtKölnZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 25/06
vom 21. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk "jetzt Coloskopieü" spricht, nicht erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,00 €
Dr. Müller	Dr.	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2005 - 25 O 209/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 U 87/05 -