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BGH · VI ZR 25/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 25/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 25/05
vom 13. September 2005 in dem Rechtsstreit
M. V. auf G., vertreten durch den Vorstand, B.-straße H.,
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Christel L, G.-berg ..., He.,
Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	... -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 83.547,98 €
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr
OLG Schleswig - Az. 7 U 78/02 vom 13.01.2005; LG Itzehoe - Az. 7(2) O 432/00 vom 10.04.2002;