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BGH · VI ZR 24/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 24/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr.Ankermann und Dr. Deinhardt am 2. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11BelehrungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 24/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Rolf
2.	der Hannelore R
, ebenda
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Stadt gemeinde BflSp, vertreten durch den Senator für Gesundheit und Umweltschutz, BflBBBplatz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr.Ankermann und Dr. Deinhardt am 2. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Dezember 1979 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.307 DM
Gründe :
Das Berufungsgericht hat sich weder davon zu überzeugen vermocht, daß den für die Beklagte tätig gewordenen Ärzten bei dem Sterilisationseingriff ein Fehler unterlaufen ist, noch davon, daß der Klägerin über den Sicherheitsgrad der Sterilisationsmethode eine ungenügende Belehrung erteilt worden ist. Anders als in der am heutigen Tag durch Urteil beschiedenen Sache VI ZR 175/78 (zur Veröffentlichung bestimmt) lassen diese tatrichterlichen Feststellungen keinen
 Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Beweislast nicht verkannt, da die hier geschuldete Belehrung nicht mit der sonst im Vordergrund stehenden ärztlichen Aufklärung über Wesen und Risiken eines Eingriffs gleichgesetzt werden kann.
Damit hat die Revision keine Aussicht auf
 Erfolg.
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt