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BGH · VI ZR 24/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 24/79

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht geht - weil der Beklagte den Sachvortrag des klagenden Landes nicht substantiiert bestritten habe - davon aus, daß er es durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zur Übernahme der Bürgschaft bewogen habe; ohne seine Erklärung hätte das Land anderweite Maßnahmen zur Rückführung der Krankenschwestern getroffen. Schon die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten nicht verurteilen dürfen, ohne - wie dieser beantragt hatte - die Strafakten beizuziehen, greift durch. Im Streitfall hatte Jedoch der Beklagte die Behauptung des klagenden Landes, er habe deren Vertreter bei seinen Gesprächen mit diesen über die wirtschaftliche Lage der GmbH vorsätzlich getäuscht, Jedenfalls in subjektiver Hinsicht bestritten und sich für die Richtigkeit seiner Behauptung auf das ihn freisprechende Urteil des Schöffengerichts in den Strafakten berufen. Die Nichtbeiziehung dieser Akten, deren Kenntnis übrigens auch das Berufungsgericht zunächst für erforderlich gehalten hatte, stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Ohne Kenntnis dieses Urteils durfte der Tatrichter nicht für schon erwiesen ansehen, daß die Behauptung des klagenden Landes - das nicht nur für den objektiven Tatbestand eines betrügerischen Vorgehens, sondern auch für die entscheidende subjektive Seite der Haftung aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß der Beklagte sich darauf berufen hatte, die Rückführung der Krankenschwestern sei für das klagende Land ein "Politikum” gewesen, dem es sich - schon im eigenen Interesse wegen der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes - nicht habe entziehen können, weshalb es auch ohne seine (angebliche) Täuschung für den Rückflug der Krankenschwestern hätte sorgen müssen. Außerdem hatte der Beklagte eingewandt, daß nach dem eigenen Vortrag des Landes auch bei Ergreifung "anderweiter Maßnahmen zur Rückführung seiner in Korea gestrandeten Bediensteten" Kosten angefallen wären; insofern hatte es sich darauf berufen, daß es sich entweder um einen Kredit für die Rückführung der Schwestern durch die LMHMBbemüht oder mit der einen Chartervertrag geschlossen hätte, was sie etwa nur 30.000 bis 35.000 DM gekostet haben würde. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesem Umstand bei der Zuerkennung des begehrten Teilbetrages von 63.^00 DM Rechnung getragen hat.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 263 StGB § 138 ZPO § 826 BGB § 263 StGB
klagendLandBerufungsgerichtGmbHRückflugRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 24/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet im
13. Mai 1980 Walz,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kraftfahrers Fredy
•CHHV-StraßeM
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 das Land B	,
vertreten durch den Senator für Finanzen, Str.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2 -

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der LTI LB IW IflHHBHHP GmbH (im folgenden: GmbH), die für die in Diensten des klagenden Landes Berlin stehenden koreanischen Krankenschwestern im Frühjahr1974 einen Urlaubsflug in deren Heimat vermittelte. Die GmbH hatte das Entgelt für den Hin- und Rückflug von den Reisenden erhalten, Jedoch der Fluggesellschaft nur den Preis für den Hinflug bezahlt und das restliche Geld einbehalten; sie konnte, als der Rückflug der Schwestern anstand, den Rest nicht bezahlen. Um den Schwestern die Rückkehr nach Berlin zu ermöglichen, wurden mit der Fluggesellschaft SflHBVerhandlungen geführt. Diese machte den Rückflug davon abhängig, daß das klagende Land die Bürgschaft für den Flugpreis über-
 
nahm. Das Land entsprach diesem Verlangen, nachdem der Beklagte am 28. Mai 1974 erklärt hatte, die GmbH befinde sich lediglich in einer "kurzfristigen Liquiditätskrise"; ihr stünden 74.000 DM zur Bezahlung der Kosten des Rückfluges zur Verfügung, die noch fehlenden 91.000 DM werde sie in den nächsten drei Wochen beschaffen. Das klagende Land hat der SflHH 87.529 DM bezahlt; die Rückforderung dieses Betrages von der GmbH scheiterte an deren Vermögensverfall.
Das klagende Land nimmt den Beklagten nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V# mit § 263 StGB auf Ersatz seiner Auslagen in Anspruch. Es hat einen Teilbetrag von 63.400 DM mit der Behauptung eingeklagt, nur im Hinblick auf die vorerwähnte Zusicherung des Beklagten habe es sich zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt; seine Erklärungen seien jedoch falsch gewesen; die GmbH habe in Wirklichkeit über keinerlei Mittel mehr verfügt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht ihr stattgegeben.
Mit der (angenommenen) Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgrunde
I.	Das Berufungsgericht geht - weil der Beklagte den Sachvortrag des klagenden Landes nicht substantiiert bestritten habe - davon aus, daß er es durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zur Übernahme der Bürgschaft bewogen habe; ohne seine Erklärung hätte das Land anderweite Maßnahmen zur Rückführung der Krankenschwestern getroffen.
II.	Die Revision des Beklagten muß Erfolg haben.
Schon die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten nicht verurteilen dürfen, ohne - wie dieser beantragt hatte - die Strafakten beizuziehen, greift durch.
Zwar genügt eine Partei in der Regel nicht ihrer Substantiierungspflicht, wenn sie sich für die Richtigkeit ihres Bestreitens nur ganz allgemein auf den Inhalt beizuziehender Akten bezieht, ohne im einzelnen darzulegen, welchen Sachvortrag oder welches Beweisergebnis sie sich aus diesen Akten zu eigen machen will. Im Streitfall hatte Jedoch der Beklagte die Behauptung des klagenden Landes, er habe deren Vertreter bei seinen Gesprächen mit diesen über die wirtschaftliche Lage der GmbH vorsätzlich getäuscht, Jedenfalls in subjektiver Hinsicht bestritten und sich für die Richtigkeit seiner Behauptung auf das ihn freisprechende Urteil des Schöffengerichts in den Strafakten berufen. Damit hatte er ausreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß er den im vorliegend zu entscheidenden Schadensersatzprozeß erheblichen Inhalt dieses Strafurteils
 
zu dem Gegenstand seines Verteidigungsvorbringens und damit einer Beweisaufnahme machen wollte» daher seiner Erklärungspflicht (§138 ZPO) genügt. Die Nichtbeiziehung dieser Akten, deren Kenntnis übrigens auch das Berufungsgericht zunächst für erforderlich gehalten hatte, stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Ohne Kenntnis dieses Urteils durfte der Tatrichter nicht für schon erwiesen ansehen, daß die Behauptung des klagenden Landes - das nicht nur für den objektiven Tatbestand eines betrügerischen Vorgehens, sondern auch für die entscheidende subjektive Seite der Haftung aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB beweispflichtig war - richtig ist.
Da die Sache weiterer Klärung bedarf, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß der Beklagte sich darauf berufen hatte, die Rückführung der Krankenschwestern sei für das klagende Land ein "Politikum” gewesen, dem es sich - schon im eigenen Interesse wegen der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes - nicht habe entziehen können, weshalb es auch ohne seine (angebliche) Täuschung für den Rückflug der Krankenschwestern hätte sorgen müssen. Außerdem hatte der Beklagte eingewandt, daß nach dem eigenen Vortrag des Landes auch bei Ergreifung "anderweiter Maßnahmen
 zur Rückführung seiner in Korea gestrandeten Bediensteten" Kosten angefallen wären; insofern hatte es sich darauf berufen, daß es sich entweder um einen Kredit für die Rückführung der Schwestern durch die LMHMBbemüht oder mit der	einen	Chartervertrag	geschlossen
 hätte, was sie etwa nur 30.000 bis 35.000 DM gekostet haben würde. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesem Umstand bei der Zuerkennung des begehrten Teilbetrages von 63.^00 DM Rechnung getragen hat.
Dr. Weber	Seheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann