Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat mit der Klage Ersatz ihrer Leistungen in Höhe von 15.381,28 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr auch den zukünftigen unfallbedingten Schaden zu ersetzen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte ihr als Betriebs- oder Arbeiteraufseher (§ 899 RVO a.F.), weil er den Unfall beruf sfahr lässig herbeigeführt habe {§ 903 Abs.4 RVO a.F.). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 29. Auf die Revision der Klägerin hat das Bayerische Oberste Landesgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch das jetzt angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Februar 1969 in dieser Sache rechtlich zutreffend ausführt (§ 565 Abs.2 ZPO), ist auf den zu beurteilenden Unfall die RVO in der vorher geltenden Passung anzuwenden. 2. Hach § 906 RVO a.F, ist Voraussetzung der Rückgriffsklage, daß der Vorstand der Berufsgenossen-schaft einen Beschluß dahin faßt, er wolle den Rückgriffsanspruch erheben, und dem Ersatzpflichtigen diesen Beschluß aitteilt, sowie, wenn der Ersatzpflichtige wie hier die Vertreterversammlung binnen einem Monat anruft, auch deren Beschluß. BGH Urteil vom 9- Januar 1962 - VI ZR 55/61 « VersR 1962, 425), ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts genügt. die Entscheidung vom Rückgriffsausschuß des Vorstandes der Klägerin gefaßt wurde, dem - wie das Berufungsurteil im einzelnen begründet - die Entscheidung über Rückgriffsmaßnahmen zulässigerweise, übertragen (vgl. März 1966 zugestellten Beschluß hat der Beklagte durch Schreiben des Rechtsanwalts Dr.F^HI^ vom 2. Sie hält aber verjährungsrechtlich den Zeitpunkt des Rückgriffsbeschlusses des Ausschusses der VertreterverSammlung, in dem die Klage erst zulässig wurde, für entscheidend. Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung ist dagegen nicht, daß die Klage zulässig ist {BGH Urteil vom 13# Februar t968 - VI ZR 154/66 = aaO a.E.; 2. Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden, der Beklagte gehöre zu dem Im Rahmen des § 903 RVO a.P. haftet der Beklagte mangels einer strafgerichtlichen Feststellung, wenn er den Unfall - außer vorsätzlich - fahrlässig unter Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war ("Berufsfahrlässigkeit"; § 903 Abs.4 RVO a.F.). Im Jetzt angefochtenen Urteil läßt das Berufungsgericht ausdrücklich dahinstehen, ob der Beklagte sich über den Verbleib des Z^^ ausreichend vergewisserte und ab er hierbei gegen die erwähnten Bestimmungen der UW verstoßen hat. Jedenfalls bejaht das Berufungsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen § 19 der Bayerischen Landes -Verordnung über die Verwendung von Sprengstoffen au Sprengarbeiten (SprengstVerwV) vom 27. Biese Verordnung, deren Verfassungsmäßigkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dieser Sache bejaht, regelt die bei einer Sprengung zu beachtenden Maßnahmen in ähnlicher Weise wie die UVV. Nach § 286 UW hat der Schießmeister nach dem ersten Hornsignal einen Rundgang mit dem Zweck der Feststellung, daß sich niemand mehr im Bereich von 500 m (§ 283 Abs.3 UW) außerhalb einer Deckung befindet, nur "nötigenfalls" zu machen. Weiterhin gestattet § 286 Satz 3 UW dem Sprengmeister, mit dem Rundgang eine andere Person zu beauftragen - was er nach der Feststellung des früheren Urteils des Berufungsgerichts vom 29. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung"im jetzt angefochtenen Urteil die von der Revision nicht ih Zweifel gezogene tatsächliche Feststellung zugrunde, der Beklagte habe nach dem ersten Hornsignal vor Durchführung der Sprengung persönlich keinen Hundgang gemacht, um sich zu vergewissern, daß sich niemand mehr im Bereich von 300 m um die Sprengstelle herum außerhalb einer Deckung befand« Allerdings wird man grundsätzlich zu fordern haben, daß gerade in einem so gefahrenträchtigen Bereich wie dem £ der Sprengung an den Verantwortlichen hohe Anforderungen zu stellen sind, und zwar nicht nur in der Hinsicht, daß er die ihm bekannten Sicherungsbestimmungen einhält, sondern auch, daß er diese Bestimmungen kennt. in Bezug auf Sprengungen in der Unfallgegend nicht ersichtlich sind, wird man kaum'sagen können, daß nur die weiterreichenden Bestimmungen der SprengstVerwV den Sicherheitsanforderungen gerecht werden, wenn sie auch einen erhöhten Schutz darstellen mögen. Baher kann ein Vorwurf gegen den Beklagten nicht etwa schon mit der Erwägung begründet werden, die inciäer SprengstVerV niedergelegte (erhöhte) Anforderung habe er bei Sorgfalt schon als Gebot der bespnderen Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich erkennen müssen. Diese auch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende Frage kann nach Auffassung des erkennenden Senats hier nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden. Gegen eine Bejahung spricht insbesondere auch, daß die - an sich sachkundige - Klägerin selbst diese weiterreichende Bestimmung zunächst entweder nicht gesehen oder geglaubt hat, ihre Außerachtlassung dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen zu können. Jedenfalls hat sie die Klage nur auf einen Verstoß gegen die UW gestützt und § 19 der SprengstVerwV nicht erwähnt. So haben denn auch Landgericht und Oberlandesgericht vor dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dieser Sache sich ausschließlich mit den UW beschäftigt. Im übrigen hat der Beklagte im weiteren Verfahren vorgetragen - ohne daß die Klägerin in diesem Punkt im einzelnen widersprochen hätte daß in den Ausbildungslehrgängen für Sprengmeister, jedenfalls soweit er teilgenommen habe, nur die Bestimmungen der UW, nicht dagegen die Verschärfung durch die SprengstVerwV gelehrt worden sei, wobei die Lehrgänge teilweise auch von den Berufsgenossenschaften selbst veranstaltet würden. Unter diesen Umständen hält der erkennende Senat eine (Berufs-) Fahrlässigkeit des Beklagten, legt man den erforderlichen strafrechtlichen Maßstab an, nicht für erwiesen. Die unter ihrer Verantwortung verfaßten UW, deren genaue Beachtung sie von den Beteiligten fordert und die sich im Besitz der Schießmeister befinden müssen (§ 259 Abs. 2 UW), enthalten keinen Hinweis auf die zusätzliche Regelung, die auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkt ist. Hiernach war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES 060
ZR 24/70
URTEIL
MÄvTmber 1970 Kriegl Justizhauptsekretäi
als Urkundsbeamter der Gesch&ftsstoUe
in dem Rechtsstreit
des Sprengmeisters Leonhard Haus ITr.
*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Gesetzliche Unfallversicherung, Rdtetraße mm, vertreten durch
ihren Hauptgeschäftsführer Dipl.-Ing. August
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof.Dr u. Dr. -
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Frof.Dr. NUßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Oktober 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma Carl in Bremen führte im Jahre
1962 den Neubau einer Teilstrecke der Bundesautobahn Nürnberg-Amberg aus. Zur Durchführung der erforderlichen Sprengarbeiten stellte sie den Beklagten, einen Sprengmeister, ein. Bei einer am 31. Oktober 1962 von ihm durchgeführten Sprengung wurde der ihm zugeteilte Maurer Kvangelos Z^D durch einen Stein am Kopf schwer verletzt (Schädelbruch).
Die Klägerin hat dem Maurer Z0H aufgrund eines Feststellungsbescheides vom 16. Oktober 1964 Entschädigungen
von insgesamt 15.381,28 DM gewährt und hat ihm weitere Leistungen zu erbringen.
Sie hat mit der Klage Ersatz ihrer Leistungen in Höhe von 15.381,28 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr auch den zukünftigen unfallbedingten Schaden zu ersetzen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte ihr als Betriebs- oder Arbeiteraufseher (§ 899 RVO a.F.), weil er den Unfall beruf sfahr lässig herbeigeführt habe {§ 903 Abs. 4 RVO a.F.).
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil ihre Voraussetzungen nach § 906 Abs. 2 RVO a.F. fehlten. Im übrigen hat er in Abrede gestellt, ein Arbeiteraufseher gewesen zu sein. Zudem hat er das Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des § 903 RVO a.F. bestritten. Schließlich hat er sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 29. Hovember 1967 die Klage abgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bayerische Oberste Landesgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch das jetzt angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
.ff
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den Beklagten nach §§ 903, 899 a,P. für verpflichtet, der Klägerin Ersatz für ihre im Zusammenhang mit dem Unfall an den Verletzten Zotos erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen zu gewähren.
Das angefochtene Urteil kann aus den ihm ge-
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gebenen Gründen keinen Bestand haben.
A.
Allerdings bejaht das Berufungsurteil zutreffend das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 906 RVÖ a.F.
1. Der Unfall hat sich am 31. Oktober 1962 ereignet, bevor die §§ 903» 905*' 906 RVO a.F. durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl III 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 durch § 640 RVO n.F. ersetzt worden sind. Wie das Berufungsgericht schon im Hinblick auf das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Februar 1969 in dieser Sache rechtlich zutreffend ausführt (§ 565 Abs.2 ZPO), ist auf den zu beurteilenden Unfall die RVO in der vorher geltenden Passung anzuwenden. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmung des § 906 gyq (vgl. auch
BGH Urteil vom 13. Pebruar 1968 - VI ZR 149/66 « VersR 1968, 571).
2. Hach § 906 RVO a.F, ist Voraussetzung der Rückgriffsklage, daß der Vorstand der Berufsgenossen-schaft einen Beschluß dahin faßt, er wolle den Rückgriffsanspruch erheben, und dem Ersatzpflichtigen diesen Beschluß aitteilt, sowie, wenn der Ersatzpflichtige wie hier die Vertreterversammlung binnen einem Monat anruft, auch deren Beschluß. Diesen Anforderungen, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BGH Urteil vom 9- Januar 1962 - VI ZR 55/61 « VersR 1962, 425), ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts genügt.
Hach der tatrichterlichen Feststellung hat die Klägerin am 2. März 1966 einen entsprechenden Beschluß gefaßt und ihn dem Beklagten mitgeteilt. Es reichte aus, daß. die Entscheidung vom Rückgriffsausschuß des Vorstandes der Klägerin gefaßt wurde, dem - wie das Berufungsurteil im einzelnen begründet - die Entscheidung über Rückgriffsmaßnahmen zulässigerweise, übertragen (vgl. Lauterbach UV 2«Aufl. § 906, 1) und der auch ordnungsgemäß gebildet worden war. Insoweit erhebt die Revision keine Bedenken*
Gegen diesen am 7. März 1966 zugestellten Beschluß hat der Beklagte durch Schreiben des Rechtsanwalts Dr.F^HI^ vom 2. April 1966 die VertreterverSammlung gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 RVO a.F., also rechtzeitig, angerufen. Mit Beschluß vom 25. April 1966 hat hierüber der Rückgriffsaus-j schuß der Vertreterversammlung befunden. Daß die Entscheidung des Ausschusses der Vertreterversammlung nicht ausreiohe, sondern die Vertreterversammlung selbst befinden müsse, kann der Revision nicht zugegeben werden (vgl. § 2 Abs. 14
des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung /""Selbstverwaltungsgesetz * SVwGj? in der Passung vom 13. August 1952 - BGBl I 421; vgl. auch: BGH Urteil vom 9. Januar 1962 - VI ZR 55/61 » aaO).
3. Zu Unrecht meint die Revision, der Klage hafte der nicht heilbare Mangel prozessualer Unzulässigkeit an, weil es im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 30. Dezember 1965 noch an dem erforderlichen Beschluß der Vertreterversammlung (Rückgriffsausschuß) gefehlt habe. Allerdings fehlten bei Klageerhebung die hier in Präge stehenden Voraussetzungen* die erst im Laufe des Jahres 1966 eintraten. Das war aber ausreichend. Denn es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BGli Urteil vom 13. Pebruar 1968 - VI ZR 154/66 * aaO;
.vgl. Lauterbach aaO § 906, 3 m.w.H.).
B.
Dagegen vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht in der Annahme zu folgen, der Klägerin stehe der Klageanspruch zu.
1. Allerdings sind etwaige Ansprüche der Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt.
Ansprüche aufgrund des § 903 RVO a.P. verjähren ein Jahr nach der ersten rechtskräftigen Peststellung der Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, spätestens
aber in 5 Jahren nach dem Unfall (§ 907 Abs. 1 Satz 2 RVO). Bei Erhebung der Klage im Dezember 1965 waren seit dem Unfall im Oktober 1962 noch keine fünf Jahre abgelaufen.
Bei Klageerhebung war aber auch noch kein Jahr seit der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Klägerin gegenüber Z^^ abgelaufen.
Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie hält aber verjährungsrechtlich den Zeitpunkt des Rückgriffsbeschlusses des Ausschusses der VertreterverSammlung, in dem die Klage erst zulässig wurde, für entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt, so meint sie, sei die Verjährung bereits eingetreten gewesen, da sie nach den eigenen Ausführungen des Berufungsurteils um den 17. Januar 1966 herum beendet gewesen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zur Unterbrechung der Verjährung durch Klage erforderlich, daß die Klage wirksam erhoben ist, d.h. insbesondere den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZFO entspricht. Insoweit bestehen hier aber keinerlei Bedenken. Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung ist dagegen nicht, daß die Klage zulässig ist {BGH Urteil vom 13# Februar t968 - VI ZR 154/66 = aaO a.E.; RGZ 84, 309), wie schon § 212 BGB zeigt.
Somit wurde die Verjährung durch die in nicht verjährter Zeit am 30. Dezember 1965 zugestellte Klage unterbrochen.
2. Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden, der Beklagte gehöre zu dem
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Personenkreis des § 899 RVO a.F. Ohne Rechtsirrtum legt es seiner Beurteilung die hierzu vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommene Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde (vgl. BGH Urteil vom 31. März 1967 - VI ZR 157/65 - VersR 1967, 701 m.w.N.).
3. Bedenken bestehen Jedoch gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten berufsfahrlässig i.S* § 903:RVO a.F. verletzt.
Im Rahmen des § 903 RVO a.P. haftet der Beklagte mangels einer strafgerichtlichen Feststellung, wenn er den Unfall - außer vorsätzlich - fahrlässig unter Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war ("Berufsfahrlässigkeit"; § 903 Abs. 4 RVO a.F.). Hierbei beurteilt sich anerkanntermaßen nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, ob der Beklagte in diesem Sinne fahrlässig gehandelt hat (BGH Urteil vom 23. Februar 1965 - VI ZR 272/63 = VersR 1965, 522 m.w.N.).
a) Bas Berufungsgericht hatte in seinem früheren Urteil vom 29* November 1967 einen Verstoß gegen die §§ 283 Abs. 3, 286 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbauberufsgenossenschaft (UVV) verneint, was auch - unter Zugrundelegung der damaligen Feststellungen des Berufungs-gerichts - Ausgangspunkt der Erwägungen des Revisionsurteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Februar 1969 in dieser Sache war. Im Jetzt angefochtenen Urteil läßt das Berufungsgericht ausdrücklich dahinstehen, ob der Beklagte
sich über den Verbleib des Z^^ ausreichend vergewisserte und ab er hierbei gegen die erwähnten Bestimmungen der UW verstoßen hat. Jedenfalls bejaht das Berufungsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen § 19 der Bayerischen Landes -Verordnung über die Verwendung von Sprengstoffen au Sprengarbeiten (SprengstVerwV) vom 27. August 1959 (GVB1 59>
224) und ist der Auffassung, hierbei habe er sich berufsfahrlässig verhalten.
Biese Verordnung, deren Verfassungsmäßigkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dieser Sache bejaht, regelt die bei einer Sprengung zu beachtenden Maßnahmen in ähnlicher Weise wie die UVV. In § 19 geht sie aber über die Vorschriften der UVV hinaus. Nach § 286 UW hat der Schießmeister nach dem ersten Hornsignal einen Rundgang mit dem Zweck der Feststellung, daß sich niemand mehr im Bereich von 500 m (§ 283 Abs. 3 UW) außerhalb einer Deckung befindet, nur "nötigenfalls" zu machen. Demgegenüber schreibt § 19 Abs. 1 Satz 1 SprengstVerwV den Rundgang des Sprengmeisters zwingend vor. Weiterhin gestattet § 286 Satz 3 UW dem Sprengmeister, mit dem Rundgang eine andere Person zu beauftragen - was er nach der Feststellung des früheren Urteils des Berufungsgerichts vom 29. November 1967 durch Beauftragung des getan hatte -, während der Sprengmeister' nach der
Bestimmung der SprengstVerwV den Rundgang stets selbst zu machen hat. *
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung"im jetzt angefochtenen Urteil die von der Revision nicht ih Zweifel gezogene tatsächliche Feststellung zugrunde, der Beklagte habe
nach dem ersten Hornsignal vor Durchführung der Sprengung persönlich keinen Hundgang gemacht, um sich zu vergewissern, daß sich niemand mehr im Bereich von 300 m um die Sprengstelle herum außerhalb einer Deckung befand«
In dieser Unterlassung erblickt es eine berufsfahrlässige Unfallverursachung.
b) Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings hat der Beklagte nach den bisherigen Feststellungen objektiv gegen § 19 SprengstVerwV verstoßen. Bedenken muß aber unterliegen, ob ihn hierbei der Vorwurf der Berufsfahrlässigkeit im Sinne des § 903 RVO a.F. trifft.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die UnfallverhütungsvorSchriften der Berufsgenossenschaften einen Niederschlag der Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Gewerbebereiche über die zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifenden Maßnahmen darstellen. Regelmäßig wird daher die Nichtkenntnis der UVV nicht zur Entlastung der nach § 903 RVO a.F. Betroffenen vom Vorwurf der Fahrlässigkeit führen. Das gilt auch für die Beurteilung unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt, ob mit der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch die besondere Aufmerksamkeit vernachlässigt ist, zu welcher der im § 903 RVO a.F. Verpflichtete gerade wegen seines Berufs, Amtes oder Gewerbes besonders verpflichtet war. Nichts anderes hat grundsätzlich auch zu gelten, wenn man berücksichtigt, daß es sich um eine Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne handeln muß.
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Der zu beurteilende Sachverhalt liegt aber besonders.
Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Bestimmungen der UW nachgekommen ist. Nur die in der bezeichneten Richtung verschärfte Anordnung der BaySprengstVerw't hat er nicht gekannt und nicht beachtet. Der Vorwurf der Berufsfahrlässigkeit mit dem Gewicht eines strafrechtlichen Vorwurfs müßte also darin liegen, daß er um diese Vorschrift nicht wußte. Die Folgerung unterliegt aber erheblichen Zweifeln, Jedenfalls hält der erkennende Senat die Gesamtumstände zu dem erforderlichen Nachweis nicht für hinreichend.
Allerdings wird man grundsätzlich zu fordern haben, daß gerade in einem so gefahrenträchtigen Bereich wie dem £ der Sprengung an den Verantwortlichen hohe Anforderungen zu stellen sind, und zwar nicht nur in der Hinsicht, daß er die ihm bekannten Sicherungsbestimmungen einhält, sondern auch, daß er diese Bestimmungen kennt. Bas gilt sicherlich für die Regelung, die als erforderliche VerkehrsSicherung aufgrund langjähriger Erfahrung mit bundesweiter Wirkung in den UVV ihren Niederschlag gefunden hat. Insoweit ist,, wovon im jetzigen Verfahren auszugehen ist, ein Verstoß des Beklagten aber nicht feststellbar. Schwieriger und anders, ist die Frage dagegen zu beantworten, wenn wie hier regional begrenzte Normen über die UW hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen fordern. Ba davon auszugehen ist, daß die UW durchaus den besonderen Geboten der Verkehrssicherheit im einzelnen Fachbereich hinreichend gerecht werden und besondere Gefahren. in Bezug auf Sprengungen in der Unfallgegend nicht ersichtlich sind, wird man kaum'sagen können, daß nur die weiterreichenden Bestimmungen der SprengstVerwV den Sicherheitsanforderungen gerecht werden, wenn sie auch einen erhöhten Schutz darstellen mögen. Baher kann ein Vorwurf gegen den Beklagten nicht etwa
schon mit der Erwägung begründet werden, die inciäer SprengstVerV niedergelegte (erhöhte) Anforderung habe er bei Sorgfalt schon als Gebot der bespnderen Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich erkennen müssen.
Damit stellt sich die Frage letztlich dahin, ob ihm bereits die Unkenntnis dieser Bestimmung zu dem Vorwurf in dem bezeichneten Sinne gereicht. Diese auch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende Frage kann nach Auffassung des erkennenden Senats hier nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden. Gegen eine Bejahung spricht insbesondere auch, daß die - an sich sachkundige - Klägerin selbst diese weiterreichende Bestimmung zunächst entweder nicht gesehen oder geglaubt hat, ihre Außerachtlassung dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen zu können. Jedenfalls hat sie die Klage nur auf einen Verstoß gegen die UW gestützt und § 19 der SprengstVerwV nicht erwähnt. So haben denn auch Landgericht und Oberlandesgericht vor dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dieser Sache sich ausschließlich mit den UW beschäftigt. Im übrigen hat der Beklagte im weiteren Verfahren vorgetragen - ohne daß die Klägerin in diesem Punkt im einzelnen widersprochen hätte daß in den Ausbildungslehrgängen für Sprengmeister, jedenfalls soweit er teilgenommen habe, nur die Bestimmungen der UW, nicht dagegen die Verschärfung durch die SprengstVerwV gelehrt worden sei, wobei die Lehrgänge teilweise auch von den Berufsgenossenschaften selbst veranstaltet würden. Denkbar wäre allerdings, daß vom Beklagten die Kenntnis der schärferen bayerischen Sicherheit sanf or d er ung deshalb verlangt werden müßte, weil sie in Bayern, für ihn erkennbar, in der Praxis beachtet wird. Eine solche vom Beklagten bestrittene Übung
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stellt das Berufungsgericht aber nicht fest.
Unter diesen Umständen hält der erkennende Senat eine (Berufs-) Fahrlässigkeit des Beklagten, legt man den erforderlichen strafrechtlichen Maßstab an, nicht für erwiesen.
Es mag dahinstehen, ob der Klägerin nicht auch unter anderen Gesichtspunkten der Zugriff auf den Beklagten verwehrt ist. Die unter ihrer Verantwortung verfaßten UW, deren genaue Beachtung sie von den Beteiligten fordert und die sich im Besitz der Schießmeister befinden müssen (§ 259 Abs. 2 UW), enthalten keinen Hinweis auf die zusätzliche Regelung, die auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkt ist. Es liegt die Erwägung nahe, daß sich die Klägerin unter diesen Umständen gegenüber dem beklagten Sprengmeister, der sich an die UW gehalten hat, nicht darauf berufen darf, er habe die über die UW hinausgehenden Bestimmungen der. SprengstVerwV nicht beachtet.
4. Somit vermag der Verstoß gegen § 19 BaySprengStVervt eine Haftung aus § 903 RVO a.F. nicht zu rechtfertigen. t
In Betracht kommt lediglich eine Haftung mit der Begründung, der Beklagte habe gegen die UW verstoßen.
Eine solche Haftung ist im früheren Urteil des Berufungsgerichts verneint worden, ohne daß das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts das beanstandet hätte.
In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht diese Frage aber ausdrücklich dahinstehen lassen. Daher kann der erkennende Senat in der Sache selbst nicht entscheiden.
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Hiernach war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Pehle
Sonnabend
Br, Y/eber
Bunz
Nüßgens