* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 24/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 24/68

Als wenig später Unstimmigkeiten aufkamen, weil der Beklagte seine Einlage nicht leistete, kündigten der Kläger mit Schreiben vom 25. "In der ERWÄGUNG: Baß aus den Ergebnissen des in seinen wichtigsten Bestandteilen dargclegtcn summarischen Verfahrens kein Beweis erbracht werden kann, durch den der Vorwurf gegenüber dem Beklagten, Herrn B^p, v/egen betrügerischen Vorgehens in der Führung der gemeinsamen Interessen gerechtfertigt werden kann, die er mit dem Kläger, Herrn Jörg unterhielt; auch jenem kann nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er zu dieser Zeit irgendeine betrügerische Handlung begangen habe, die darauf abzielte, ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden mit wechselseitigem Gewinn des Beklagten selbst zuzufügen; noch den bisher angestellten Nachforschungen beschränkte 3ich dieser lediglich darauf, mit dem Verkauf der Parzellen des gemeinsamen Grundstückes eine Handlung des gemeinsamen Unternehmens durchzuführen, zu deren Ermöglichung der Kläger selbst zugestimmt hatte» Die finanzielle Liquidation zwischen den Interessenten war noch nicht einmal festgelegt, deren gegenseitige Meinung sowohl in Hinsicht auf den flüssigen Gewinn des gemeinsamen Vermögens als auch in der Rechtswirk-samkoit der vom Beklagten durchgeführten Geschäfte auf jeden Fall Probleme darstellen, die auf dom entsprechenden Y/eg der zivilen Gerichtsbarkeit zu lösen sind» Der Kläger, der auf Grund der Strafanzeige (Klage) zunächst in Untersuchungshaft genommen und sodann gegen eine Kaution von 500.000 Peseten auf freien Puß gesetzt worden v/ar, verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Zinsen für die Kautionssumme und den Ersatz aller Aufwendungen, die er für die Haftentlassung und das Strafverfahren habe machen müssen. z.B. aus einer Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung ergeben kann (RGZ 130, 217, 218; Stein/Jonas, ZPO, 19» Auf 1., vor § 91 An. III), Auf einen solchen sachlich-rechtlichen Anspruch wird die Klage gestützte Dieser materiell-rechtliche Kostenorstattungsancpruch ist bei dem dafür zuständigen Gericht, das nicht das Prozeßgericht des vorausgegangonen Verfahrens zu sein braucht, einzuklagen (Stein/Jonas vor § 91 Ann. III 4). Rach deutschem Recht - so führt das Berufungsgericht weiter aus - habe sich der Beklagte jedoch durch die Strafanzeige vom 16. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Art. 12 EGBGB nicht einen nach deutschem Rocht begründeten Anspruch aus unerlaubter Handlung voraussetze; vielmehr seien alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß iia Rahmen des Art. 12 EGBGB bei der Beurteilung der Präge, welche Ansprüche nach deutschem Recht gegeben sind, nicht nur die §§ 823 ff BGB, sondern alle rechtlichen Gesichtspunkte, die überhaupt in Betracht kommen, heranzuziehen sind (RGZ 118, 141, 143 f; Palandt/Lauterbach, 2. Des weiteren macht die Revision geltend, der Beklagte habe in dem Verfahren vor dem spanischen Go-^ rieht eine Stellung gehabt, die der eines deutschen Privatklägors noch der StPO entspreche. Da das spanische Gericht die Klage zurückgewiesen habe und hiermit feot-steho, daß sic - jedenfalls nach spanischem Recht -von vornherein unberechtigt gewesen sei, sei der Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 471 Abs. 2 und 5, 469 StPO dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ersatzpflichtig. Der von ihm geltend gemachte Anspruch ist ein Schadensersatzanspruch, der nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, also nicht auf eine entsprechende Anwendung verfahrensrechtlicher Kostenvorschriften gestützt werden kann. 3, Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon zu Überzeugen vermocht, daß die Strafanzeige bei dem -sponischon Gericht objektiv falsch war. Zu der Behauptung in der Strafanzeige, bei dem Verkauf an den Bruder des Klägers habe es sich um ein Scheingeschäft oder doch um eine Maßnahme gehandelt, die zwecks Schädigung des Beklagten erfolgt sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein dahingehender Verdacht bestehe auch heute noch; jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß er objektiv nicht berechtigt gewesen und insoweit eine unrichtige Verdächtigung ausgesprochen worden sei. Unabhängig von dem mit Ernst B0| vereinbarten Kaufpreis lag ein solcher Verdacht schon deshalb nahe, weil von dem Grundstück, das nach den Vereinbarungen der Parteien parzellenweisc verkauft werden sollte, eine Teilfläche, die etwa 60 # des Gesamtgrundstücks ausmachte, ohne Wissen des Beklagten an einen nahen Verwandten des Klägers verkauft worden war, Bas Berufungsgericht hält die Anzeige auch nicht deshalb für objektiv falsch, weil in ihr verschwiegen war, daß der Beklagte seine Einlage von 100,000 DH nicht erbracht hatte. Es weist zutreffend darauf hin, daß die angezeigto Tat noch vor der Auflösung der Gesellschaft begangen worden war, so daß zu jenem Zeitpunkt für eine Schädigung der Gesellschaft und des Beklagten nicht entscheidend war, ob dieser seine Einlage geleistet hatte. Der Anzeige waren jedoch als Anlagen die notariellen Verträge über den Kauf des Gesamtgrundstücks durch die Parteien und über den Verkauf an Ernst B^) beigefügt. Folgerichtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine solche Übung den mit der Strafanzeige befaßten spanischen Ermittlungsbehörden nicht unbekannt gewesen sein konnte. In der Strafanzeige war auch nicht etwa geltend gemacht worden, daß von der allgemeinen Übung abgewichen worden sei« Auf den Beweisantritt des Klägers, der mit Ernst vereinbarte Kaufpreis habe nicht, wie im notariellen Vertrag niedcrgelegt, - umgerochnct -20.000 DM, sondern in Wirklichkeit 100.000 DM betragen, kam es deshalb nicht an, so daß die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Revision nicht durchgreift. Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß Ernst Berg auch nach der Darstellung des Klägers für rund 60 £ der Gesamtfläche nur 100.000 DM vergütet habe, während das Gesamtgrundstuck nebst Koston und Steuern etwa 280.000 DM gekostet habe. Ersichtlich hat das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Anzeige des Beklagten auch nicht etwa darum als falsch angesehen werden kann, weil sie sich Uber das durch die Dago der Parzellen beeinflußte Y/ertverhält-nis der an den Bruder des Klägers veräußerten Teilfläche gegenüber dem Gesamtgrundstück nicht ausgelassen hat. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Revision, auf Grund des spanischen Verfahrens habe sich ergeben, daß die Anzeige von Anfang an unrichtig gewesen sei» Denn zu Beginn der Begründung des spanischen Gerichts in seiner Entscheidung vom 26» September 1963 heißt cs, nach dem Ergebnis des Verfahrens könne kein Beweis erbracht werden, durch den der Vorwurf eines betrügerischen Vorgehens des jetzigen Klägers gerechtfertigt werden könne« Das spanische Gericht hat also den gegen den jetzigen Kläger erhobenen Vorwurf für nicht bewiesen erachtet» 5o Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten stützt, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten Deshalb beschränkte sich das Interesse des Klägers an dem Vertragstreuen Verhalten de3 Beklagten darauf, daß dieser eine sachgemäße Abwicklung der Gesellschaft ermöglichte und gewährleistete (BGHZ 1, 3245 332; Soergel/Schultze v, Lasaulx, BGB, 9. Ansprüche des Klägers können überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn ihm durch eine von dom Beklagten zu vertretende Verzögerung der Auseinandersetzung ein Schaden entstanden ist. III o Nach allem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 12 EGBGB § 471 StPO § 97 ZPO
RechtBerufungsgerichtAnspruchStrafanzeigeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I
t
2089 033
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 24/68
URTEIL
in dom Re elite streit
 Verkündet am
23« September 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Hans Am	A,

Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
 gegen
den Bipl.-Ing. Jörg Fflpstraße ,
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Dr«
und Br«
2
f
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Y/eber, Professor Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Deutsche. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 24. Juli 1961 kauften sie in Spanien ein 20.000 qm großes Küstengrundstück zu dem Preise von 3.698.800 Peseten (etwa 254.000 DM). Der Kaufpreis und die Nebenkosten stammten aus Mitteln des Klägers.
Am 25. August 1961 schlossen die Parteien einen Vertrag, in welchem sie sich verpflichteten, das Grundstück gemeinsam zu erschließen, mit Bungalows zu bebauen und parzellenweise zu verkaufen. Nach § 2 des Vertrages sollte der Kläger eine Einlage von 300.000 DM, der Beklagte eine solche von 100.000 DM leisten. Der notarielle Grundstückskaufvertrag wurde am 5. September 1961 in Spanien beurkundet, hierin war als Kaufpreis ein Betrag von 900.000 Peseten (etwa 60.000 DM) genannt. Die Par-
 
teien erwarben das Grundstück als Miteigentümer, der Kläger zu 5/4 9 der Beklagte zu 1/4. Am 8. November 1961 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Vollmacht zu dem Zwecke der GrundstücksVerwertung.
Als wenig später Unstimmigkeiten aufkamen, weil der Beklagte seine Einlage nicht leistete, kündigten der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 1962 und der Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 1962 den Vertrag vom 25. August 1961. Gleichzeitig widerrief der Beklagte die Vollmacht. Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 15. Januar 1962 ohne Kenntnis des Beklagten eine 12.100 qm große Teilfläche des Grundstücks an seinen Bruder Ernst Bf| verkauft. Der Kaufpreis war in dom notariellen Vertrag mit 299.280 Peseten (etwa 20.000 DM) angegeben.
Am 16. April 1962 erhob ein spanischer Rechtsanwalt im Auftrag des Beklagten wegen des Grundstücksgeschäfts vom 15. Januar 1962 gegen den Kläger und dessen Bruder vor einem spanischen Gericht Klage "wegen Betruges oder Defraudation". Die Klageschrift schließt nach einer Übersetzung mit den Worten:
"Ich beantrage beim Untersuchungsgericht als vor Gericht erscheinender Vertreter und unter Hinzufügung der Vollmacht in der gewünschten Porra, unter Rückgabe derselben, Anklage zu erhoben wegen Betruges gegen Hans	und	Ernst B^HI in
 dargelegtem Saohverhalt, die Anklage anzuerkennen und den entsprechenden Strafprozeß anzustrengen unter Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen und den noch weiterhin anzuführenden, sowie derer vom Gericht als erforderlich angesehenen zur besten Klärung der Tat; zu dem Erlaß der Verfügung
 zur gerichtlichen Verfolgung und Inhaftierung der Angeklagten unter Anwendung der damit verbundenen Mittel, die die gerechtfertigte Strafhaft garantieren» "
Ein Gericht in Barcelona entschied am 26« Septem-1963 mit folgender Begründung (Übersetzung):
"In der ERWÄGUNG: Baß aus den Ergebnissen des in seinen wichtigsten Bestandteilen dargclegtcn summarischen Verfahrens kein Beweis erbracht werden kann, durch den der Vorwurf gegenüber dem Beklagten, Herrn B^p, v/egen betrügerischen Vorgehens in der Führung der gemeinsamen Interessen gerechtfertigt werden kann, die er mit dem Kläger, Herrn Jörg unterhielt; auch jenem kann nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er zu dieser Zeit irgendeine betrügerische Handlung begangen habe, die darauf abzielte, ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden mit wechselseitigem Gewinn des Beklagten selbst zuzufügen; noch den bisher angestellten Nachforschungen beschränkte 3ich dieser lediglich
 darauf, mit dem Verkauf der Parzellen des gemeinsamen Grundstückes eine Handlung des gemeinsamen
 Unternehmens durchzuführen, zu deren Ermöglichung der Kläger selbst zugestimmt hatte» Die finanzielle Liquidation zwischen den Interessenten war noch nicht einmal festgelegt, deren gegenseitige Meinung sowohl in Hinsicht auf den flüssigen Gewinn des gemeinsamen Vermögens als auch in der Rechtswirk-samkoit der vom Beklagten durchgeführten Geschäfte auf jeden Fall Probleme darstellen, die auf dom entsprechenden Y/eg der zivilen Gerichtsbarkeit zu lösen sind»
Hier fehlt jedoch jeder triftige Grund um gegen jenen, als mutmaßlichen Urheber eines Betruges, ein Strafgerichtsverfahren gemäß § 384 des Strafgesetzbuches einzuleiten. Aus diesem Grund muß die vom Untersuchungsrichter am 17» Januar 1963 ausgesprochene Klage, die Gegenstand dieses Appelationsrekurse3 ist, zurückgenommon und als gegenstandslos erklärt werden. Bern vom Rechtsanwalt in Vertretung von Hans B^| vorgebrachten Appelationsrekurs gegen die
 
Klage des Untersuchungsrichters vom 17. Januar und vom 12. Juni des laufenden Jahres WIRD STATTGEGEBEN.
In dem richterlichen Bescheid wird die gerichtliche Verfolgung gegen den Rekurrenten verfügt und aufrccht-erhaltcn. Biese Entscheidung widerrufen wir hiermit. Sie bleibt in allen rechtlichen Polgon ohne Wirksamkeit. n
Der Kläger, der auf Grund der Strafanzeige (Klage) zunächst in Untersuchungshaft genommen und sodann gegen eine Kaution von 500.000 Peseten auf freien Puß gesetzt worden v/ar, verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Zinsen für die Kautionssumme und den Ersatz aller Aufwendungen, die er für die Haftentlassung und das Strafverfahren habe machen müssen. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe durch seine Strafanzeige den Tatbestand einer falschen Anschuldigung erfüllt. Der Beklagte habe nämlich verheimlicht, daß er seine Einlage noch nicht geleistet hatte.
Seine Beteiligung an dem Grundstück habe deshalb im Innenverhältnis der Parteien zueinander keinen Vermögenswert gehabt. Zudem habe der mit seinem Bruder vereinbarte Kauf-preis - wie es in Spanien üblich sei - das fünffache des in der notariellen Urkunde genannten "Piskalwertes", nämlich 100.000 DM, betragen und sei angesichts der Lage und der Beschaffenheit der veräußerten Teilfläche angemessen gewesen. Der Beklagte habe boreits vor Erstattung der Strafanzeige, von diesen Tatsachen Kenntnis gehabt.
Der Kläger hat die Zahlung von 34.063,65 BM nebst Zinsen begehrt.
Bor Beklagte hat um Klageabweisung gebeten
 
Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, da Kostenorstattungsansprüche nur hei dem Gericht geltend gemacht werden könnten, hei dem das Verfahren anhängig gewesen sei. Zudem kenne das spanische Hecht keine Kostenerotattungspflicht des unterlegenen Gegners. Auch sei der Tatbestand einer falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weil der Grundstücksverkauf an den Bruder des Klägers wegen der Heimlichkeit und des geringen Kaufpreises den Verdacht einer strafbaren Handlung des Klägers hervorgerufon habe.
Bas Landgericht hat die Klage als unbegründet ab-gewiesen. Bic Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die erhobenen Ansprüche weiter. Ber Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I* Bas Berufungsgericht hat für den Rechtsstreit zwischen den im Inland lebenden deutschen Parteien zu Recht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Zwar v/äro ein etwaiger prozessualer Kostenerstattungs-anspruch des Klägers bei dem Prozeßgericht geltend zu machen, also bei dem spanischen Gericht, das mit dem Strafverfahren gegen den Kläger befaßt war. Von diesem vorfahrensrechtlichen Anspruch ist aber der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden, der sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
 
z.B. aus einer Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung ergeben kann (RGZ 130, 217, 218; Stein/Jonas, ZPO, 19» Auf 1., vor § 91 Anm. III), Auf einen solchen sachlich-rechtlichen Anspruch wird die Klage gestützte Dieser materiell-rechtliche Kostenorstattungsancpruch ist bei dem dafür zuständigen Gericht, das nicht das Prozeßgericht des vorausgegangonen Verfahrens zu sein braucht, einzuklagen (Stein/Jonas vor § 91 Ann. III 4).
II. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger nach spanischem Recht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanopruch hat oder ob nach der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7o Dezember 1942 (RGBl I 706) deutsches Recht anzuwenden ist« Es weist insov/eit zutreffend darauf hin,
i	'
daß nach Art.i12 EGBGB auf Grund einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen jedenfalls keine weitorgehenden Ansprüche geltend gemacht werden können, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind. Rach deutschem Recht - so führt das Berufungsgericht weiter aus - habe sich der Beklagte jedoch durch die Strafanzeige vom 16. April 1962 nicht schadensersatz-pflichtig gemacht.
1.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Art. 12 EGBGB nicht einen nach deutschem Rocht begründeten Anspruch aus unerlaubter Handlung voraussetze; vielmehr seien alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Rüge greift indes nicht durch.
 
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß iia Rahmen des Art. 12 EGBGB bei der Beurteilung der Präge, welche Ansprüche nach deutschem Recht gegeben sind, nicht nur die §§ 823 ff BGB, sondern alle rechtlichen Gesichtspunkte, die überhaupt in Betracht kommen, heranzuziehen sind (RGZ 118, 141, 143 f; Palandt/Lauterbach,
BGB 28. Auf 1 •, Art, 12 EGBGB Anm, 4); es hat ,-----■
neben Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auch vertragliche Ansprüche geprüft.
2.	Des weiteren macht die Revision geltend, der Beklagte habe in dem Verfahren vor dem spanischen Go-^ rieht eine Stellung gehabt, die der eines deutschen Privatklägors noch der StPO entspreche. Da das spanische Gericht die Klage zurückgewiesen habe und hiermit feot-steho, daß sic - jedenfalls nach spanischem Recht -von vornherein unberechtigt gewesen sei, sei der Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 471 Abs. 2 und 5, 469 StPO dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ersatzpflichtig.
Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, daß § 471 Abs. 5 StPO inzwischen durch das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über Ordnungs-Widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) aufgehoben worden ist, enthalten die §§ 471, 469 StPO Vorschriften, welche die Grundlage für bestimmte Kostenentscheidungen in Strafsachen bilden. Aus den nach §§ 471, 469 StPO ergehenden Kostonentscheidungen ergebon sich prozessuale
 
Kostenerstattungsansprüche, die im Kostenfestsotzungs-verfahren (§ 464 Abs. 2 StPO a.F. = § 464 h StPO n.F.) durchzusetzen sind. Einen derartigen prozessualen Anspruch, für dessen Pestsetzung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig wäre, macht der Kläger jedoch nicht geltend. Der von ihm geltend gemachte Anspruch ist ein Schadensersatzanspruch, der nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, also nicht auf eine entsprechende Anwendung verfahrensrechtlicher Kostenvorschriften gestützt werden kann.
3,	Bas Berufungsgericht hat sich nicht davon zu Überzeugen vermocht, daß die Strafanzeige bei dem -sponischon Gericht objektiv falsch war. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zu der Behauptung in der Strafanzeige, bei dem Verkauf an den Bruder des Klägers habe es sich um ein Scheingeschäft oder doch um eine Maßnahme gehandelt, die zwecks Schädigung des Beklagten erfolgt sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein dahingehender Verdacht bestehe auch heute noch; jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß er objektiv nicht berechtigt gewesen und insoweit eine unrichtige Verdächtigung ausgesprochen worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung iet rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig von dem mit Ernst B0| vereinbarten Kaufpreis lag ein solcher Verdacht schon deshalb nahe, weil von dem Grundstück, das nach den Vereinbarungen der Parteien parzellenweisc
 
/
/
verkauft werden sollte, eine Teilfläche, die etwa 60 # des Gesamtgrundstücks ausmachte, ohne Wissen des Beklagten an einen nahen Verwandten des Klägers verkauft worden war,
 Bas Berufungsgericht hält die Anzeige auch nicht deshalb für objektiv falsch, weil in ihr verschwiegen war, daß der Beklagte seine Einlage von 100,000 DH nicht erbracht hatte. Es weist zutreffend darauf hin, daß die angezeigto Tat noch vor der Auflösung der Gesellschaft begangen worden war, so daß zu jenem Zeitpunkt für eine Schädigung der Gesellschaft und des Beklagten nicht entscheidend war, ob dieser seine Einlage geleistet hatte.
Der Beklagte hatte in der Strafanzeige nicht angegeben, welchen Kaufpreis der Kläger mit Ernst B(0 vereinbart hatte. Der Anzeige waren jedoch als Anlagen die notariellen Verträge über den Kauf des Gesamtgrundstücks durch die Parteien und über den Verkauf an Ernst B^) beigefügt. Der Kläger hat selbst vorgetragen, 03 sei in Spanien allgemein üblich, in den notariellen Kaufvertrag nur den sog, Fiskalwert aufzunehmen, während der wirkliche Kaufpreis das 5-fachc dieses Wertes betrage. Folgerichtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine solche Übung den mit der Strafanzeige befaßten spanischen Ermittlungsbehörden nicht unbekannt gewesen sein konnte. Sie mußten vielmehr - die Richtigkeit des Vortrags des Klägers unterstellt - aus den der Anzeige beigefügten notariellen
 
Vorträgen entnehmen, daß die wirklichen Kaufpreise etwa 5 mal höher waren als angegeben, so daß hierzu weitere Angaben des Anzeigenden entbehrlich waren.
In der Strafanzeige war auch nicht etwa geltend gemacht worden, daß von der allgemeinen Übung abgewichen worden sei« Auf den Beweisantritt des Klägers, der mit Ernst	vereinbarte Kaufpreis habe nicht, wie im
 notariellen Vertrag niedcrgelegt, - umgerochnct -20.000 DM, sondern in Wirklichkeit 100.000 DM betragen, kam es deshalb nicht an, so daß die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Revision nicht durchgreift.
Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß Ernst Berg auch nach der Darstellung des Klägers für rund 60 £ der Gesamtfläche nur 100.000 DM vergütet habe, während das Gesamtgrundstuck nebst Koston und Steuern etwa 280.000 DM gekostet habe. Daß jene an Ernst	verkaufte Fläche nicht zu dem wert-
vollsten Teil des Grundbesitzes gehört habe, möge von dem Kläger als Bechtfertigungsgrund des seinem Bruder abgeforderten Preises vorgebracht werden, sei aber nicht offenkundig gewesen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Anzeige des Beklagten auch nicht etwa darum als falsch angesehen werden kann, weil sie sich Uber das durch die Dago der Parzellen beeinflußte Y/ertverhält-nis der an den Bruder des Klägers veräußerten Teilfläche gegenüber dem Gesamtgrundstück nicht ausgelassen hat. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.
12
/}
Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Revision, auf Grund des spanischen Verfahrens habe sich ergeben, daß die Anzeige von Anfang an unrichtig gewesen sei» Denn zu Beginn der Begründung des spanischen Gerichts in seiner Entscheidung vom 26» September 1963 heißt cs, nach dem Ergebnis des Verfahrens könne kein Beweis erbracht werden, durch den der Vorwurf eines betrügerischen Vorgehens des jetzigen Klägers gerechtfertigt werden könne« Das spanische Gericht hat also den gegen den jetzigen Kläger erhobenen Vorwurf für nicht bewiesen erachtet»
Ob die Angaben in der damaligen Strafanzeige unwahr waren, hat das spanische Gericht hingegen nicht entschiedene
4o Ist demnach eine schadensursächlichc objektive Unrichtigkeit der Strafanzeige nicht feststellbar, so entfällt eine falsche Anschuldigung und damit ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs« 2 BGB, § 164 StGB« Aus dem gleichen Grund scheidet ein Anspruch nach § 826 BGB aus, da besondere Umstände, die auch die Erstattxmg einer objektiv wahren Anzeige sittenv/idrig machen können (vgl« BGHZ 17, 327), nicht ersichtlich sind« Ferner ist kein Anspruch aus § 823 Abs« 1 BGB gegeben, weil nur eine objektiv falsche Anschuldigung zu einer rechtswidrigen Verletzung der Freiheit geführt haben könnte«
5o Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten stützt, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten
-13-
von Bedeutung, daß sich die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anzcigecrstattung bereits im Stadium der Liquidation befand. Deshalb beschränkte sich das Interesse des Klägers an dem Vertragstreuen Verhalten de3 Beklagten darauf, daß dieser eine sachgemäße Abwicklung der Gesellschaft ermöglichte und gewährleistete (BGHZ 1, 3245 332; Soergel/Schultze v, Lasaulx, BGB, 9. Aufl,, § 730 Rdn. 2; BGB-RGRK, 11, Aufl. § 730 Anm, 5). Aus dem Gescllschaftsverhältnis flössen nur noch Ausoinandersotzungspflichton (Staudingor/Keßler,
 BGB, 11. Aufl., § 123 Rdn. 4).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, wie lange der Beklagte in Haft war und ob durch die hierdurch oingetreteno Behinderung die Auseinandersetzung hinausgeschoben worden ist. Ansprüche des Klägers können überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn ihm durch eine von dom Beklagten zu vertretende Verzögerung der Auseinandersetzung ein Schaden entstanden ist. Der Kläger hat weder die Entstehung eines solchen Schadens behauptet, noch hat er in dieser Richtung Schadcnsersatzansprüche geltend gemacht.
III o Nach allem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Hanobeck	Dr.	Bode	Dr,	Weber
 Hüßgens	Sonnabend